{"status":"available","doknr":"OLD316074","ecli":"ECLI:DE:OLGHAM:1973:1206.1SS.OWI1437.73.00","court":"Oberlandesgericht Hamm","senate":null,"decided":"1973-12-06","aktenzeichen":"1 Ss OWi 1437/73","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n2) \n\nDas angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Dortmund zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDas Rechtsamt der Stadt Dortmund hat gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen §§ 6 Abs. 2; 8\nAbs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung einen Bußgeldbescheid erlassen und eine\nGeldbuße von 90,- DM festgesetzt. Es legt ihm zur Last, in Zeitungsanzeigen am 11.3.1972, 15.3.1972 und\n1.11.1972 Wohnraum angeboten zu haben, ohne hierbei die Bezeichnung als Wohnungsvermittler und den geforderten\nMietpreis einschließlich etwaiger Nebenkosten anzugeben. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht\nin der Hauptverhandlung am 12.9.1973 das Verfahren hinsichtlich der Inserate vom 11.3. und 15.3.1972 vor der\nUrteilsverkündung wegen Verjährung eingestellt und den Betroffenen sodann von dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit\nwegen der Anzeige vom 1.11.1972 freigesprochen.\n\n3\n\nNach den Feststellungen des Amtsgerichts hat der Betroffene am 1.11.1972 in der Tageszeitung ... in ... folgende\nAnzeige einrücken lassen:\n\n4\n\n\"Bungalow, ... 150 qm, sofort zu vermieten durch: ...\".\n\n5\n\nDer Betroffene stehe hinter der in der Anzeige angegebenen Anschrift. Nach Auffassung des Amtsgerichts hat\nder Betroffene mit diesem Inserat nicht gegen § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoßen. Soweit\ner nach dieser Bestimmung bei einem Wohnungsangebot durch Zeitungsinserat die Bezeichnung als Wohnungsvermittler\nanzugeben habe, sei dieser Verpflichtung dadurch Genüge getan, daß er durch die Angabe ... ausreichend\ndarauf hingewiesen habe, als Wohnungsvermittler tätig zu werden. Da ein Mietpreis für die angegebene\nWohnung noch nicht bestimmt gewesen sei, weil sie auftragsgemäß zum höchsterzielbaren Mietpreis\nausgehandelt werden sollte, habe dies den Betroffenen von der Verpflichtung, den Mietpreis zu benennen, befreite.\nDer Betroffene wäre sonst in eine Zwangssituation gebracht worden, die sich weder mit seiner kaufmännischen\nBetätigung noch mit den vom Gesetz eigentlich zu schützenden Interessen der Mieter in Einklang bringen\nlasse. Er wäre vor die Alternative gestellt gewesen, entweder einen möglichst niedrigen Preis zu benennen,\num überhaupt Interessenten zu bekommen oder den Preis so hoch anzusetzen und damit den Interessen seines\nAuftraggebers entgegen zu können, daß möglicherweise keine oder nur wenig Interessenten kommen\nwürden. Beide Möglichkeiten hätten nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen geführt. Nach\ndem Gesetzeswortlaut könne davon ausgegangen werden, daß nur der Mietpreis angegeben werden solle, der\nnach den Vorstellungen des Inserenten bereits feststehe. Da dies hier nicht der Fall gewesen sei, sei in dem\nVerhalten des Betroffenen eine Ordnungswidrigkeit nicht zu erkennen. Weil der Mietpreis nicht habe angegeben\nwerden können, hätten auch die von diesem als Hauptleistung abhängigen Nebenleistungen nicht\nmitgeteilt werden können.\n\n6\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese auch in\nzulässiger Weise begründet.\n\n7\n\nDie Rechtsbeschwerde war gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Sie ist\nauch begründet.\n\n8\n\nDa die beanstandete Anzeige von der ... somit einer juristischen Person, aufgegeben ist und diese der eigentliche\nNormadressat für die Beachtung des § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz ist, läßt das Urteil\nnicht mit, der erforderlichen Klarheit erkennen, inwieweit der Betroffene für die Anzeige verantwortlich ist.\nAllein die Feststellungen, daß der Betroffene \"hinter der in dieser Anzeige angegebenen Anschrift\nsteht\", reicht dazu nicht aus. Sie läßt offen, ob der Betroffene z.B. Geschäftsführer\noder nur Anteilseigner ist.\n\n9\n\nNach § 6 Abs. 2 Wohnungsvermittlungsgesetz darf der Wohnungsvermittler öffentlich, insbesondere in\nZeitungsanzeigen pp., nur unter Angabe seines Namens und der Bezeichnung als Wohnungsvermittler Wohnraum anbieten\n..., bietet er Wohnraum an, so hat er auch den Mietpreis der Wohnräume anzugeben und darauf hinzuweisen, ob\nNebenleistungen besonders zu vergüten sind. Gegen diese Bestimmung verstößt die Anzeige teilweise.\n\n10\n\nDem Amtsgericht ist allerdings zuzugeben, daß es der (genauen wörtlichen) Bezeichnung als\nWohnungsvermittler nicht bedarf, wenn in der Anzeige in anderer Weise für jedermann erkennbar deutlich zum\nAusdruck kommt, daß das Inserat von einem gewerbsmäßigen Wohnungsvermittler aufgegeben ist und\ndaß diesem Erfordernis in dem beanstandeten Inserat genügt ist. Anbieter ist nach dem Wortlaut des\nInserats die ... In dieser Firmenbezeichnung wird ausführlich der Gegenstand der Firma als der eines ...\ngekennzeichnet. In Verbindung mit dem Hinweis auf die Mitgliedschaft im ... des Inserenten wird seine ... Funktion\nals Immobilienmakler kenntlich gemacht. Hinzu könnt noch, daß es in dem Inserat heißt:\n\"zu vermieten durch:\". Insgesamt betrachtet, kommt so die Bezeichnung als Wohnungsvermittler hinreichend\nzum Ausdruck, so daß der Zweck des Gesetzes in dieser Hinsicht erfüllt ist.\n\n11\n\nAndererseits unterliegt das Urteil jedoch rechtlichen Bedenken, soweit es den Betroffenen, obgleich er als\nWohnungsvermittler in einer Zeitungsanzeige Wohnraum anbietet, nicht für verpflichtet hält, gemäß\n§ 6 Abs. 2 des Wohnungsvermittlungsgesetzes den Mietpreis anzugeben und darauf hinzuweisen, ob Nebenkosten\nbesonders zu vergüten sind, weil er den Auftrag gehabt habe, die Wohnung gegen Höchstpreis zu vermieten.\nFür eine solche Auslegung gibt das Gesetz keinen Anlaß. Es läßt insbesondere keine\nEinschränkung nach dem Auftrag des Vermieters zu und verlangt schlechthin die Angabe des Mietpreises\nund den Hinweis, ob Nebenleistungen besonders zu vergüten sind (vgl. auch Bundestagsdrucksache VI/1549,\nNr. 24 der Stellungnahme des Bundesrats und Gegenäußerung der Bundesregierung hierzu). Diese Bestimmung\ndient dem Schutz des potentiellen Mieters, der vor Übervorteilung geschützt werden soll und, ohne mit\ndem Wohnungsvermittler in näheren Kontakt treten zu müssen, und dann durch ihn beeinflußt zu werden,\nallein schon auf Grund des in der Anzeige genannten Mietpreises und des Hinweises auf etwaige Nebenleistungen\nentscheiden können soll, ob das Angebot seinen Vorstellungen entspricht. Wenn der Mietpreis überhaupt\nnicht abgegeben werden kann, muß der Wohnungsvermittler von einem öffentlichen Angebot durch\nZeitungsanzeigen Abstand nehmen. Die Zeitungsanzeige kann daher angesichts der in § 6 Abs. 2\nWohnungsvermittlungsgesetz getroffenen Regelung auch nicht als Mittel zur Mietpreisermittlung benutzt werden,\ndas kann nur außerhalb der in dieser Bestimmung erfaßten Publikationsmöglichkeiten geschehen.\n\n12\n\nWegen der aufgezeigten Mängel konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\ndas Amtsgericht Dortmund zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316074","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1973-12-06/1-ss-owi-1437-73","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316074","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316074","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/1973-12-06/1-ss-owi-1437-73","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316074","retrieved":"2026-07-09 03:48:49.662383+00:00"}}