{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2026/Kart_5_26__V__Beschluss_20260730","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2026:0730.KART5.26V.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"1. Kartellsenat","decided":"2026-07-30","aktenzeichen":"Kart 5/26 (V)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen wenden sich mit ihrer am 26.03.2026 beim Senat eingegangenen und unter dem Aktenzeichen VI Kart 4/26 [V] geführten Untätigkeitsbeschwerde dagegen, dass es das Bundeskartellamt unterlassen hat, verschiedenen Presseverlagen und Presse-Grossisten die Umsetzung von Plänen zur Reform des Pressevertriebs in Deutschland zu untersagen und eine entsprechende Abstellungsverfügung zu erlassen. Mit dem hier beschiedenen Eilantrag begehren sie einstweilige Anordnungen des Senats unmittelbar gegen die weiteren Beteiligten.\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen sind Presse-Grossisten, die auf der Handelsstufe zwischen den Verlagen bzw. Nationalvertrieben einerseits und dem stationären Einzelhandel andererseits agieren und in dieser Funktion die in ihren jeweiligen Liefergebieten ansässigen Einzelhandelsbetriebe (mit Ausnahme der Bahnhofs- und Flughafenbuchhandlungen) mit Zeitungen und Zeitschriften sowie sonstigen pressenahen Erzeugnissen (Romane, Rätselhefte, Sammelbilder etc.) beliefern. Der Presse-Großhandel („Presse-Grosso“) bildet verglichen mit dem Direktvertrieb der Verlage oder dem Vertrieb von Zeitschriften über Lesezirkel mit einem Anteil von ca. 50 % den wichtigsten Vertriebsweg für gedruckte Presseerzeugnisse in Deutschland. Dabei übertragen die Verlage den Vertrieb ihrer Presseerzeugnisse in der Regel je Region bzw. Vertriebsgebiet exklusiv an einen Presse-Grossisten, der wiederum die Entscheidung über Zusammenstellung des Gesamtsortiments für den jeweiligen Einzelhändler trifft. Die Einzelhändler sowie die Grossisten haben ein Remissionsrecht, was bedeutet, dass sie alle nicht verkauften Exemplare innerhalb bestimmter Fristen gegen Gutschriften an den jeweiligen Vorlieferanten zurückgeben können. Die Preise der Presseerzeugnisse sowohl beim Verkauf durch den Einzelhandel an die Endkunden als auch beim Verkauf durch die Grossisten an den Einzelhandel werden von den Verlagen vorgegeben. Die Vergütung der Grossisten erfolgt über sogenannte Handelsspannenvereinbarungen. Rückläufige Auflagen und Umsätze im Pressevertrieb sowie steigender Kostendruck haben in der Vergangenheit zu einem erheblichen Rückgang der Zahl der Presse-Grossisten in Deutschland auf nunmehr … geführt.\n\n\r\n\nEine Gruppe verschiedener, zur sogenannten „Fit for Future“-Gruppe zusammengeschlossener Presseverlage („FFF-Verlage“) - die weiteren Beteiligten zu 1. bis 11. - sowie einige mit ihnen kooperierende Grossisten („Systempartner“) - die weiteren Beteiligten zu 12. bis 15. - planen eine Neustrukturierung des Pressevertriebs in Deutschland dahingehend, dass es anstelle der Presse-Grossisten nur noch eine einzige, bundesweit tätige Zentralvertriebsgesellschaft geben soll, an der nur Verlage und Systempartner als Gesellschafter beteiligt sein sollen und die kostendeckend, aber nicht auf dauerhafte Gewinnerzielung ausgerichtet betrieben werden soll. Die als Systempartner vorgesehenen bisherigen Grossisten sollen als Logistikdienstleister im Auftrag der Zentralvertriebsgesellschaft tätig werden, also die Anlieferung der Presseerzeugnisse an die Endverkaufsstelle des Einzelhandels sowie die Remission vornehmen. Mit der Zusammenstellung der Pressesortimente soll eine Dispositionsgesellschaft beauftragt werden, an der die Systempartner beteiligt sein sollen. Zunächst sollen die Systempartner als Grossisten in ihren Stammgebieten tätig bleiben und ab 2027 in zwei Phasen alle übrigen Gebiete - also die Gebiete der nicht als Systempartner vorgesehenen Grossisten - („Erweiterungsgebiete“) erschließen. Wenn die Systempartner nach Erschließung der Erweiterungsgebiete den Pressevertrieb in ganz Deutschland durchführen, soll die Zentralvertriebsgesellschaft in die Rolle des zentralen Grossisten eintreten und die Vertragsbeziehungen der Systempartner zu den Verlagen (bzw. Nationalvertrieben) und zum Einzelhandel übernehmen.\n\n\r\n\nDas Bundeskartellamt hat bezüglich der Planungen betreffend das „Fit for Future“-Projekt („FFF-Projekt“) unter dem Aktenzeichen V-54/22 ein Verwaltungsverfahren geführt, in dem es die Vereinbarkeit dieses Projekts mit europäischem und deutschem Kartellrecht geprüft hat. Die Antragstellerinnen sowie drei weitere Presse-Grossisten hatten (erfolglos) die Beiladung zu diesem Verfahren beantragt und kartellrechtliche Bedenken gegen das FFF-Projekt vorgebracht. Das Bundeskartellamt hat das Verfahren eingestellt und mit einem an die Prozessbevollmächtigten der an dem Projekt beteiligten Verlage gerichteten und auf der Webseite des Bundeskartellamts veröffentlichten Schreiben der Vorsitzenden der zuständigen Beschlussabteilung vom 10.02.2026 (Anlage BF1) die Gründe hierfür mitgeteilt. Danach habe die Beschlussabteilung ihr Entschließungsermessen dahingehend ausgeübt, dass sie derzeit keinen Anlass zu weiteren Maßnahmen sehe, sich aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens und eine umfassende neuerliche Prüfung vorbehalte, falls Regelungen getroffen werden, die den in den von ihr geprüften Hauptverträgen verankerten Grundsätzen und Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen bzw. sie relativieren, oder die Zusammenarbeit im FFF-Projekt zukünftig wesentlich von den die Ermessensausübung der Beschlussabteilung leitenden Umständen abweichen sollte.\n\n\r\n\nHinsichtlich der koordinierten Beendigung der Vertragsbeziehungen der FFF-Verlage zu den bisherigen Grossisten sehe die Beschlussabteilung Anhaltspunkte dafür, dass dies „ausnahmsweise keine aus sich heraus besonders schädliche bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs“ darstellen könnte. Zugleich komme „die von den Verlagsparteien beabsichtigte Neustrukturierung des Pressevertriebs den Vorgaben des § 30 Abs. 2a GWB für eine kartellrechtliche Privilegierung zumindest nahe“. Zentral für die Ermessensausübung der Beschlussabteilung sei, dass die ihr vorgelegten Planungen nach den von ihr geprüften Unterlagen eine hinreichende Gewähr böten für die Sicherstellung eines diskriminierungsfreien und flächendeckenden Vertriebs von Zeitungen und Zeitschriften im stationären Einzelhandel. Die Beschlussabteilung habe bei ihrer Ermessensausübung auch das Marktumfeld bzw. die Marktstruktur im Pressegroßhandel berücksichtigt. Einerseits sänken die Erlöse der Grossisten aufgrund nachhaltig rückläufiger Absatzzahlen gedruckter Presse, woraus eine Notwendigkeit von Einsparungen im Vertrieb resultiere. Andererseits sei das aktuelle Angebot von wettbewerbslosen Gebietsmonopolen gekennzeichnet, wobei der Erfahrungssatz gelte, dass ein territorialer Monopolist wenig Anreize hat, von sich aus zu Kostensenkungen beizutragen, solange die Marktgegenseite auf die Leistungen des Anbieters angewiesen ist. Zwar verändere sich in wettbewerblicher Hinsicht durch die Pläne wenig. Gleichwohl ermöglichten die FFF-Planungen, hinreichend plausibilisierte Effizienzen in einem höheren Maß als derzeit möglich zu bergen.\n\n\r\n\nWenige Tage nach Mitteilung der Duldung des FFF-Projekts durch das Bundeskartellamt kündigten die FFF-Verlage selbst bzw. unter Einschaltung der von ihnen als Vertriebsdienstleister beauftragten Nationalvertriebe mit teilweise unterschiedlichen, zwischen dem 28.02.2027 und dem 31.12.2027 endenden Kündigungsfristen die Geschäftsbeziehungen zu den Antragstellerinnen.\n\n\r\n\nMit Schriftsätzen vom 27.03.2026 stellten die Antragstellerinnen jeweils Anträge auf einstweilige Verfügung gegen die aus ihrer Sicht für den Fortbestand ihres Unternehmens wichtigsten Verlagsgesellschaften der FFF-Verlage, gerichtet auf eine vorläufige Fortsetzung der bestehenden, exklusiven Grosso-Vereinbarungen, insbesondere der vertraglich vereinbarten Belieferung mit den Presseerzeugnissen der jeweiligen Antragsgegnerinnen über den Kündigungstermin hinaus. Die Anträge wurden bei den für den Sitz der jeweiligen Antragstellerin zuständigen Landgerichten anhängig gemacht. Vor dem Landgericht Dortmund (in zwei Fällen) und dem Landgericht München I hatten sie dabei in erster Instanz keinen Erfolg. Die Berufungen gegen die Entscheidungen des Landgerichts Dortmund sind mittlerweile beim Senat anhängig.\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen sind der Auffassung, dass das Vorhaben der FFF-Verlage und der Systempartner kartellrechtswidrig und deshalb vom Bundeskartellamt zu untersagen sei. Das dabei grundsätzlich bestehende Entscheidungsermessen des Bundeskartellamts sei im vorliegenden Fall auf Null reduziert. Den Antragstellerinnen stehe ein unmittelbar aus dem Gesetz folgender Anspruch auf kartellbehördliches Einschreiten gegen das FFF-Projekt zu, da eine Untersagung des Vorhabens u.a. angesichts der außergewöhnlich gravierenden und nicht mehr reversiblen Schäden für die unternehmerische Existenz der Antragstellerinnen, aber auch für die vom Gesetzgeber als besonders schützenswert betrachtete Marktstruktur zwingend geboten sei und die Antragstellerinnen - insbesondere auch wegen der öffentlichen Verlautbarungen der Beschwerdegegnerin - realistischerweise keine Chance hätten, sich auf dem parallel beschrittenen Zivilrechtsweg erfolgreich gegen die Umsetzung des FFF-Projekts zu wehren. In einer solchen Situation bestehe ausnahmsweise ein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem Einschreiten des Bundeskartellamts.\n\n\r\n\nDas Vorgehen der FFF-Verlage bei Einführung des FFF-Modells sei als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zu qualifizieren. Es richte sich gezielt gegen die nicht als Systempartner vorgesehenen Presse-Grossisten, die lediglich die Wahl hätten, sich der neu zu gründenden Zentralvertriebsgesellschaft für eine Übergangszeit als Logistikdienstleister zur Verfügung zu stellen oder ihr bisheriges Großhandelsgeschäft und damit ihre gesamte unternehmerische Existenz zu verlieren. Zudem handele es sich bei den Absprachen der FFF-Verlage und der Systempartner um Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckten oder jedenfalls bewirkten. Die Vereinbarungen seien auch nicht vom Kartellverbot freigestellt. Es sei nicht ersichtlich, dass die FFF-Verlage im Ermittlungsverfahren überhaupt zum Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen vorgetragen hätten. Konkreter und nachprüfbarer Vortrag zu den mit der Einführung des FFF-Modells erzielbaren Effizienzgewinnen sei nicht erkennbar. Im Übrigen hätten die Antragstellerinnen im Rahmen der Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung ein Alternativ-Modell vorgeschlagen, mit dem mindestens die gleichen Effizienzgewinne hätten erzielt werden können, das den Wettbewerb aber weniger stark beschränkt hätte. Die Vereinbarungen seien auch nicht gemäß § 30 Abs. 2b GWB vom Kartellverbot ausgenommen, da diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar sei und im Übrigen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Gleiches gelte für die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB. Entgegen der Auffassung des Bundeskartellamts sei durch die geplanten Vereinbarungen ein diskriminierungsfreier Pressevertrieb nicht gewährleistet. Dies sei auch in Bezug auf den flächendeckenden Pressevertrieb in den Erweiterungsgebieten zu befürchten.\n\n\r\n\nEs liege auch ein Anordnungsgrund vor. Bei objektiver Betrachtung bestehe eine konkrete Gefahr, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung von Rechten der Antragstellerinnen vereitelt oder wesentlich erschwert würde; ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung könne ihnen deshalb nicht zugemutet werden. Mit der Beendigung der bestehenden Grosso-Vereinbarungen mit den FFF-Verlagen und dem damit verbundenen Ende der Auslieferung von Presseerzeugnissen für die FFF-Verlage würden den Antragstellerinnen ca. …-… % ihres Gesamtumsatzes und ca. …-… % ihres Gesamtrohertrags sowie weitere mit dem Zeitungs- und Zeitschriftenhandel verbundene Erträge wegbrechen. Eine Fortführung des Unternehmens wäre den Antragstellerinnen nicht möglich, da ein erheblicher Teil ihrer Kosten Fixkosten für den Betrieb eines flächendeckenden Pressevertriebsnetzes seien und das Wegbrechen des größten Teils ihres Gesamtumsatzes bzw. Gesamtrohertrags daher nicht durch Kostenreduzierungen aufgefangen werden könne. Zudem akzeptiere der Einzelhandel das sogenannte Doppel-Grosso - ein Nebeneinander verschiedener Presse-Großhändler, die jeweils für unterschiedliche Verlage tätig sind - wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen und logistischen Probleme nicht, weshalb davon auszugehen sei, dass auch die nicht zur FFF-Gruppe gehörenden Verlage ihre Grosso-Vereinbarungen mit den Antragstellerinnen demnächst kündigen werden. Hinzu komme, dass sich die Antragstellerinnen aufgrund der von den FFF-Verlagen ausgesprochenen Kündigungen bereits jetzt einer erheblichen Handlungs- und Investitionsunsicherheit ausgesetzt sähen. Ohne die vorläufige Anordnung einer Fortsetzung der Grosso-Vereinbarungen mit den FFF-Verlagen wären die Beschwerdeführerinnen in den kommenden Monaten beispielsweise gezwungen, langfristige Verträge mit Dienstleistern und mit Vermietern, aber auch Mitarbeitern rechtzeitig zu kündigen, um ihre jeweiligen Unternehmen unmittelbar nach Beendigung der Grosso-Vereinbarungen mit den FFF-Verlagen abwickeln zu können.\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen beantragten,\n\n\r\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung\n\n\r\n\n1. den Beteiligten zu 1. bis 11. sowie den Beteiligten zu 12. bis 15. die Umsetzung der zwischen FFF-Verlagen und Systempartnern geplanten, im Vorsitzendenschreiben des Antragsgegners vom 10.02.2026 in Bezug genommenen \"Rahmenvereinbarung\" und aller damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen, Absprachen und Abstimmungen betreffend das Projekt \"Fit for Future\", das Gegenstand des Ermittlungsverfahrens des Antragsgegners mit dem Aktenzeichen V-54/22 und Grundlage des Vorsitzendenschreibens vom 10.02.2026 hinsichtlich der Einstellung dieses Verfahrens war, insbesondere auch die Einbeziehung weiterer Verlage in die Rahmenvereinbarung und/oder die Gründung und/oder der Auf- und Ausbau (Erweiterungen des Gesellschafterkreises, Kapitalerhöhungen etc.) der für die Umsetzung des FFF-Modells zentralen Gesellschaften wie insbesondere die Q., die E., die Q.1 (Dispo-Gesellschaft) und die T., vorläufig zu untersagen;\n\n\r\n\n2. den FFF-Verlagen insbesondere vorläufig zu untersagen, die bestehenden Geschäftsbeziehungen mit den Antragstellerinnen hinsichtlich des exklusiven Großhandels mit Presseerzeugnissen ihrer jeweiligen Verlagsgruppen in den jeweiligen Alleinvertriebsgebieten der Antragstellerinnen zu beenden,\n\n\r\n\nund ihnen aufzugeben,\n\n\r\n\n- gegenüber den mit ihnen jeweils gemäß § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen sowie\n\n\r\n\n- gegenüber den von ihnen ggf. beauftragten Nationalvertrieben und/oder Verlagsvertriebsgesellschaften\n\n\r\n\ndarauf hinzuwirken, dass die bestehenden Geschäftsbeziehungen mit den Antragstellerinnen hinsichtlich des exklusiven Großhandels mit Presseerzeugnissen ihrer jeweiligen Verlagsgruppen in den jeweiligen Alleinvertriebsgebieten der Antragstellerinnen vorläufig nicht beendet werden;\n\n\r\n\n3. den Systempartnern insbesondere vorläufig zu untersagen, mit der Erschließung der bisherigen Alleinvertriebsgebiete der Antragstellerinnen und dem Aufbau einer entsprechenden Vertriebs- bzw. Logistikinfrastruktur zu beginnen bzw. fortzufahren, insbesondere\n\n\r\n\n(i) Vereinbarungen mit Einzelhändlern, mit Speditionen, mit anderen für die Erschließung dieser Gebiete benötigten, strategischen Dienstleistern (z.B. für Kommissionierung, Remissionsverarbeitung, Warenverarbeitung) und mit anderen, nicht zur FFF-Gruppe gehörenden Verlagen (z.B. regionalen Tageszeitungsverlagen), in Bezug auf eine künftige Auslieferung von Presseerzeugnissen in diesen Gebieten zu schließen und/oder zu verhandeln, oder\n\n\r\n\n(ii) gezielt bei den Antragstellerinnen angestellte Mitarbeiter für die Erschließung der bisherigen Alleinvertriebsgebiete der Antragstellerinnen abzuwerben;\n\n\r\n\n4. hilfsweise die vorstehenden Anordnungen mit zeitlicher Befristung nach Ermessen des Senats zu treffen.\n\n\r\n\nDas Bundeskartellamt beantragt,\n\n\r\n\ndie Anträge zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.\n\n\r\n\nDas Amt hält den Antrag auf Anordnung einstweiliger Maßnahmen für unzulässig, weil die zugrundeliegende Beschwerde offensichtlich unzulässig sei, da es den Antragstellerinnen an einer Beschwerdebefugnis fehle. An einer solchen fehle es, wenn dem Beschwerdeführer das geltend gemachte Recht auf die Verfügung offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann. Dies sei der Fall, da mit Blick auf die den Antragstellerinnen zur Verfügung stehende Möglichkeit, vor Zivilgerichten Rechtsschutz zu erlangen, ohne weiteres und ohne vertiefte Prüfung festgestellt werden könne, dass das von ihnen geltend gemachte subjektiv-öffentliche Recht gegen das Bundeskartellamt auf Einschreiten gegenüber den an dem Projekt „Fit for Future“ beteiligten Verlagen und Grossisten nicht bestehe und damit kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Zudem hätten die Antragstellerinnen einen Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.\n\n\r\n\nDie weiteren Beteiligten haben sich noch nicht zur Sache geäußert. Die Schriftsätze der Antragstellerinnen und des Bundeskartellamts im vorliegenden Verfahren sowie im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren sind den weiteren Beteiligten bislang teilweise nur in teilgeschwärzter Form übersandt worden.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDer Antrag auf einstweilige Anordnung hat keinen Erfolg.\n\n\r\n\nGemäß §§ 68, 60 GWB kann das Beschwerdegericht, wenn eine Beschwerde in einem Kartellverwaltungsverfahren eingelegt ist, einstweilige Anordnungen zur Regelung eines einstweiligen Zustandes treffen. Dabei kommen im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG einstweilige Anordnungen des Beschwerdegerichts über die in § 60 GWB im Einzelnen aufgezählten - und hier nicht greifenden - Fallgruppen hinaus auch dann in Betracht, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Lingrün in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 100. Lieferung 11/2021, § 68 GWB Rn. 12; Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 68 GWB Rn. 5). Die materiellen Voraussetzungen einer solchen einstweiligen Anordnung entsprechen denen des § 60 GWB und sind im Übrigen einer sinngemäßen Anwendung des § 123 VwGO zu entnehmen (vgl. Karsten Schmidt a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher, dass - was darzulegen und glaubhaft zu machen ist - ein Anordnungsanspruch besteht, d.h. dem Antragsteller das - einstweilen zu sichernde - Recht zusteht, und ein Anordnungsgrund vorliegt, also die Angelegenheit so dringlich ist, dass die Hauptsacheentscheidung nicht abgewartet werden kann; dabei unterliegt der zulässige Anordnungsinhalt Grenzen, namentlich etwa den Grundsätzen, dass die einstweilige Anordnung weder über den Gegenstand des Haupt-Rechtsbehelfsverfahrens hinausgehen noch die Hauptsache vorwegnehmen darf, sowie den Grundsätzen des geringstmöglichen Eingriffs und der Verhältnismäßigkeit (zu allem vgl. Poling-Fleuß in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 68 Rn. 4).\n\n\r\n\nAusgehend hiervon begegnen die Anordnungsanträge mit ihrer unmittelbar gegen Dritte und deren privatrechtlichen Handlungsrahmen bestimmten Zielrichtung mit Blick auf die durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gesetzten Grenzen bereits von vornherein durchgreifenden Bedenken (hierzu nachfolgend 1.). Unabhängig davon steht dem Erlass einer einsteiligen Anordnung hier entgegen, dass jedenfalls ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt ist (hierzu nachfolgend 2.). Aufgrund dessen bedarf es vorliegend auch keiner Entscheidung, ob der auf einen unzulässigen Anordnungsinhalt gerichtete Antrag einer Umdeutung (etwa in ein zulässiges Weniger) zugänglich ist bzw. ob trotz des auf einen unzulässigen Anordnungsinhalt gerichteten Antrags das Beschwerdegericht, weil der Inhalt von einstweiligen Anordnungen in dessen pflichtgemäßen Ermessen liegt (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 68 Rn. 8), einen anderen Anordnungsinhalt unter Wahrung der durch den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gesetzten Grenzen treffen kann.\n\n\r\n\n1. Der konkret beantragte Anordnungsinhalt, unmittelbar den weiteren Beteiligten des Beschwerdeverfahrens bestimmte privatrechtliche Handlungsweisen vorläufig zu untersagen bzw. aufzugeben, überschreitet die Grenzen eines zulässigen Anordnungsinhalts.\n\n\r\n\nDas Gericht darf mit seinen Anordnungen nicht über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgehen (vgl. Karsten Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 68 Rn. 8). Im Einzelnen bedeutet dies zum einen eine Bindung an die Entscheidungsmöglichkeiten der Hauptsache in dem Sinne, dass die einstweilige Anordnung auf einen rechtlichen Erfolg - bzw. ein Weniger dazu - gerichtet sein muss, der auch im Rahmen der in der Hauptsache angestrengten Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsbeschwerde erreicht werden könnte; unzulässig sind deshalb unmittelbar durch einstweilige Anordnung getroffene Regelungen, die nach dem maßgeblichen Recht nur durch Verwaltungsakt erfolgen können (zu allem vgl. W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 9 f.). Zum anderen führt die Bindung an den Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens aber auch zu einer Beschränkung auf die (Haupt-)Beteiligten der Hauptsache; das Gericht kann durch einstweilige Anordnung Regelungen nur gegenüber dem Antragsgegner, nicht aber gegenüber einem Beigeladenen oder sonstigen Dritten treffen; in diesbezüglichen Fällen kann keine einstweilige Anordnung unmittelbar gegen den Dritten, sondern nur gegen die im Hauptsacheverfahren gegenüberstehende Behörde auf Einschreiten erreicht werden, soweit das zugrunde liegende Recht keine unmittelbaren Ansprüche gegen den Dritten vorsieht und deshalb auch im Hauptsacheverfahren - desselben Rechtsweges - unmittelbar gegen den Dritten vorgegangen werden könnte (vgl. hierzu W.-R. Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 11a).\n\n\r\n\nGerade diese Grenzen missachten die konkreten Anordnungsanträge der Antragstellerinnen, indem diese anstatt - wie im Beschwerdeverfahren - auf ein behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die weiteren Beteiligten vielmehr auf privatrechtsgestaltende Maßnahmen des Gerichts unmittelbar gegen die weiteren Beteiligten gerichtet sind: Den weiteren Beteiligten soll (a) die Umsetzung der zwischen ihnen (privatrechtlich) geschlossenen Rahmenvereinbarung und der damit im Zusammenhang stehenden Übereinkommen betreffend das Projekt „Fit for Future“ und dabei insbesondere (b) die Beendigung der bestehenden Geschäftsbeziehungen zu den Antragstellerinnen sowie (c) die Erschließung des bisherigen Alleinvertriebsgebietes der Antragstellerinnen und der Aufbau einer (anderen) entsprechenden Vertriebs- und Logistikstruktur vorläufig untersagt werden sowie (d) vorläufig aufgegeben werden, gegenüber verbundenen Unternehmen sowie von ihnen beauftragten Nationalvertrieben bzw. Verlagsvertriebsgesellschaften auf die Nicht-Beendigung dortiger im Verhältnis zu den Antragstellerinnen bestehender Geschäftsbeziehungen hinzuwirken.\n\n\r\n\nAuf die hier in der Hauptsache verfolgte Verpflichtungsbeschwerde spricht das Beschwerdegericht selbst bei Spruchreife des Verpflichtungsantrags nach § 76 Abs. 4 GWB (lediglich) die Verpflichtung der Kartellbehörde aus, die beantragte Verfügung vorzunehmen (vgl. auch Karsten Schmidt/Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, § 76 Rn. 19). Die - hier im Eilrechtsschutzverfahren letztlich begehrte - Ersetzung der kartellbehördlichen Regelung durch eine eigene des Beschwerdegerichts ist selbst dann, wenn die Kartellbehörde nach Auffassung des Beschwerdegerichts die Verfügung mit einem bestimmten Inhalt treffen muss, gesetzlich weder vorgesehen noch möglich. Schon deshalb begegnen die vorliegenden Anordnungsanträge durchgreifenden Bedenken.\n\n\r\n\nFerner richten sich die beantragten Anordnungsinhalte anstatt gegen den Antragsgegner - das Bundeskartellamt - unmittelbar gegen Dritte. Unabhängig von der Frage, ob die weiteren Beteiligten zu dem hier zugrunde liegenden Kartellverwaltungsverfahren beigeladen waren, richtet sich ihre Verfahrensbeteiligung im Kartellverwaltungsverfahren jedenfalls nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 GWB und im Beschwerdeverfahren über die in § 63 Abs. 1 GWB benannten Fälle hinaus nach dem Grundsatz der Kontinuität der Verfahrensbeteiligung. Mit dieser Beteiligtenstellung stehen die weiteren Beteiligten in Hinsicht auf den Streitgegenstand des Eilrechtsschutzverfahren und des Beschwerdeverfahrens einem - wenn auch betroffenen - Dritten im Sinne der zuvor erläuterten Beschränkung auf die Hauptbeteiligten des Beschwerdeverfahrens gleich. Die beantragten Maßnahmen haben privatrechtsgestaltenden Charakter und betreffen die weiteren Beteiligten unmittelbar, indem das Gericht in die betreffenden Rechtsbeziehungen zwischen den weiteren Beteiligten untereinander sowie zu weiteren Dritten und zu den Antragstellerinnen direkt rechtsgestaltend eingreifen soll. An dem unmittelbar drittregelnden Charakter der beantragten Anordnungen ändert die beantragte Vorläufigkeit der Maßnahmen nichts. Eine solche unmittelbare Inanspruchnahme der weiteren Beteiligten im Kartellverwaltungsrechtsweg bzw. eine solche unmittelbare Rechtsgestaltung durch das Beschwerdegericht sehen das Kartellprozessrecht und das materielle Kartellrecht indes nicht vor. Es gibt keinen im Wege des Kartellverwaltungsrechtsweg durchsetzbaren Anspruch gegen (private) Dritte. In Hinsicht auf kartellrechtliche Ansprüche gegen (private) Dritte bleibt die Rechtsverfolgung vielmehr dem (Kartell-)Zivilrechtsweg vorbehalten.\n\n\r\n\n2. Die Antragstellerinnen haben einen Anordnungsanspruch nicht dargetan.\n\n\r\n\nEin Anordnungsanspruch setzt voraus, dass das beanstandete Handeln oder Unterlassen der Kartellbehörde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist und deshalb der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch besteht (vgl. Lingrün in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 100. Lieferung 11/2021, § 68Rn. 27). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr besteht der mit der Beschwerde verfolgte Anspruch der Antragstellerinnen auf Einschreiten der Kartellbehörde und Erlass einer Abstellungsverfügung nach vorläufiger Bewertung des Senats nicht.\n\n\r\n\nDie Antragstellerinnen begehren in der Hauptsache die Verpflichtung des Bundeskartellamts, die Umsetzung des FFF-Projekts zu untersagen und eine dahingehende Abstellungsverfügung gemäß § 32 Abs. 1 GWB zu erlassen. Die Antragstellerinnen haben jedoch grundsätzlich weder einen Anspruch auf Einschreiten des Bundeskartellamtes nach § 32 GWB noch einen Anspruch auf Erlass einer bestimmten Entscheidung.\n\n\r\n\na) Selbst wenn unterstellt würde, dass das Vorhaben kartellrechtswidrig ist, hätte das Bundeskartellamt gemäß § 32 Abs. 1 GWB lediglich die in sein Ermessen gestellte Möglichkeit („kann“), eine Abstellungsverfügung zu erlassen. Eine einklagbare Pflicht dazu besteht hingegen grundsätzlich nicht (vgl. BT-Drs. 19/23492, S. 85; Senat, Beschluss vom 06.12.2023 - VI-Kart 7/23 (V), Rn. 134 ff. bei juris m.w.N.).\n\n\r\n\nDie Behörden sollen in der Regel dem öffentlichen Interesse dienen, nicht aber privatrechtliche Ansprüche durchsetzen, die der durch einen Kartellrechtsverstoß Geschädigte oder von einem drohenden Verstoß Betroffene selbst verfolgen kann (vgl. Senat a.a.O. Rn. 135). Sie müssen die Möglichkeit haben, bei der Entscheidung darüber, welchen Beschwerden sie in welchem Umfang nachgehen, eigene Prioritäten zu setzen, und können deshalb Beschwerden sogar allein mit der Begründung abweisen, dass sie deren Durchsetzung nicht als Priorität betrachten (vgl. Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/1). Daher besteht ein Anspruch Dritter auf eine Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts jedenfalls dann nicht, wenn das mit der begehrten Maßnahme angestrebte Ziel auch in einem Zivilprozess verfolgt werden kann (vgl. Senat a.a.O. Rn. 135 f.).\n\n\r\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schrumpfens des Ermessens \"auf Null\", bei dem auf Grund der konkreten Sachlage unter Berücksichtigung aller sonst einzustellenden Ermessensgesichtspunkte als einzig richtige Ermessensausübung die begehrte Maßnahme in Betracht kommt. Auch insoweit ist es im Rahmen der Ermessensausübung ein zulässiger (weiterer) Gesichtspunkt, dass der Geschädigte seine Rechte selbst im Zivilrechtsweg verfolgen kann. Wenn der Geschädigte sich selbst helfen kann, besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem Einschreiten der Behörde; vielmehr darf diese den Dritten auf seine zivilrechtlichen Möglichkeiten verweisen. Dies ist in der Regel schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Behörde sich dann dringenderen und anderweit nicht lösbaren öffentlichen Aufgaben widmen kann (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 06.03.2001, KVZ 20/00, Rn. 5 bei juris; Beschluss vom 25.10.1983, KVR 8/82, Rn. 17 ff. bei juris - Internord; Senat, Beschluss vom 19.08.2020, VI-Kart 2/20 (V), 14.03.2018, VI-Kart 4/17 (V)). In einem solchen Fall liegt eben keine Ermessensreduzierung auf Null mit der Folge vor, dass der Geschädigte einen Anspruch auf die Durchführung der begehrten Maßnahme hätte.\n\n\r\n\nb) So liegt der Fall hier. Es ist den Antragstellerinnen möglich und zumutbar, gegen das von ihnen für kartellrechtswidrig gehaltene FFF-Projekt auf dem Zivilrechtsweg vorzugehen.\n\n\r\n\naa) Die Gründe, die die Antragstellerinnen gegen die Eignung des Zivilrechtswegs vorbringen, beziehen sich fast ausschließlich auf die Frage, ob das FFF-Projekt gestoppt werden könnte, bevor die von den Antragstellerinnen angenommenen irreversiblen Folgen eintreten, und betreffen in der konkreten Verfahrenssituation daher in erster Linie die Frage, ob Eilanordnungen des Beschwerdegerichts veranlasst sind. Dass hingegen ein vom Bundeskartellamt geführtes Verwaltungsverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit der einzig erfolgversprechende Weg wäre, das von den Antragstellerinnen angestrebte Ziel zu erreichen, wird damit nicht aufgezeigt.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerinnen auf eine vermeintlich bessere Eignung des Eilrechtsschutzes im Rahmen des Beschwerdeverfahrens rekurrieren, kann allein hiermit jedoch ein Anspruch auf Tätigwerden der Kartellbehörde nicht begründet werden. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass nur durch kartellverwaltungsgerichtlichen Eilrechtschutz effektiver Rechtsschutz gewährleitet werden könnte.\n\n\r\n\n(1) Soweit die Antragstellerinnen diesbezüglich ausführen, dass die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen deutsche Zivilgerichte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bereit seien, eine auf Weiterbelieferung gerichtete Leistungsverfügung - was eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeute - zu erlassen, extrem hoch und die Erfolgsaussichten der bereits anhängig gemachten Anträge auf Erlass entsprechender Leistungsverfügungen dementsprechend sehr gering seien, ist dies kein Grund, bei einem Streit mit anderen Unternehmen auf den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zurückzugreifen, zumal auch insoweit eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Ausnahmefällen zulässig ist (vgl. Lingrün in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 100. Lieferung 11/2021, § 68 GWB Rn. 30 f.). Insbesondere wäre, sofern einstweilige Anordnungen zu Lasten Dritter in Frage kämen, kein Grund dafür ersichtlich, weshalb in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren, in dem die von der begehrten Eilanordnung betroffenen Unternehmen nicht einmal Beschwerdeführer oder -gegner sind, geringere Anforderungen an die Voraussetzungen für eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache gestellt werden sollten als in einem gegen diese Betroffenen geführten Zivilprozess.\n\n\r\n\n(2) Die Entscheidung des Bundeskartellamtes, aus Ermessensgründen das Verfahren nach § 32 GWB nicht weiter zu betreiben und einzustellen, und die Veröffentlichung dieser Entscheidung entfalten keinerlei Rechtswirkungen auf die zivilprozessuale Anspruchsverfolgung.\n\n\r\n\nEine Bindungswirkung geht von dieser Entscheidung nicht aus, so dass es keiner verwaltungsgerichtlichen Aufhebung der Entscheidung bedarf, um den Zivilgerichten eine abweichende Entscheidung zu ermöglichen. Bindend für die Zivilgerichte ist gemäß § 33b GWB nur die bestandskräftige Feststellung eines Verstoßes gegen kartellrechtliche Vorschriften, nicht jedoch die gegenteilige Entscheidung. Im Übrigen hat das Bundeskartellamt im vorliegenden Fall überhaupt keine abschließende kartellrechtliche Bewertung des FFF-Projekts vorgenommen, sondern das Verfahren aus Ermessensgründen eingestellt.\n\n\r\n\nSoweit die Antragstellerinnen befürchten, dass die Zivilgerichte der Entscheidung des Bundeskartellamts gleichwohl eine erhebliche faktische Bedeutung beimessen, führt dies zu keiner abweichenden Bewertung. Zwar mag die Befürchtung der Antragstellerinnen nicht grundlos sein, zumal etwa das Landgericht Dortmund in seinen Urteilen vom 13.05.2026 zu den Eilanträgen der Antragstellerinnen zu 4. und 6. im Kern ausgeführt hat, dass das summarische Verfahren über die einstweilige Verfügung „nicht im Ansatz geeignet“ sei, „mit den begrenzten Erkenntnismitteln und in einer dem Eilverfahren angemessenen Zeit den Besonderheiten des Sachverhaltes oder der Kompliziertheit der zugrundeliegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorgänge gerecht zu werden und hier womöglich zu einer besseren - oder genauer: ‚richtigeren‘ - Einschätzung als das Bundeskartellamt zu gelangen“. Dies ändert jedoch nichts daran, dass durch die Entscheidung des Bundeskartellamts die rechtliche Ausgangslage für etwaigen Eilrechtsschutz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht anders wäre als in Verfahren vor den Zivilgerichten. Insofern ergibt sich auch aus der Existenz der Entscheidung des Bundeskartellamts nicht, dass effektiver Rechtsschutz nur dadurch gewährleistet werden könnte, dass das Beschwerdegericht einstweilige Anordnungen gegen die weiteren Beteiligten trifft.\n\n\r\n\n(3) Auch im Übrigen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben - etwa hinsichtlich Verfahrensdauer oder Prüfungsumfang - aus denen sich ergibt, dass der kartellverwaltungsgerichtliche gegenüber dem zivilrechtlichen Eilrechtsschutz überlegen wäre. Allein daraus, dass die Antragstellerinnen befürchten, vor den für die Gewährleistung von Rechtsschutz zuständigen Gerichten ihre Ziele nicht zu erreichen, folgt nicht die Zuständigkeit anderer Gerichte oder die Pflicht der Kartellbehörde zum Tätigwerden, zumal sich diese Befürchtung nicht in jedem Fall bestätigt hat, da - soweit ersichtlich - bereits eine erstinstanzliche Entscheidung vor einem Zivilgericht im Sinne einer der Antragstellerinnen ergangen ist (LG Leipzig, Urteil vom 30.06.2026 - EV 05 O 605/26).\n\n\r\n\nbb) Es sind auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, weshalb es den Antragstellerinnen nicht möglich sein sollte, auf dem Zivilrechtsweg gegen die Umsetzung des FFF-Projekts vorzugehen.\n\n\r\n\nSie beschreiten diesen vielmehr bereits und sind offensichtlich in der Lage, die Gründe, aus denen das Vorhaben aus ihrer Sicht kartellrechtswidrig sei, vorzutragen. Unabhängig davon, ob hieraus überhaupt ein Anspruch auf kartellbehördliches Einschreiten hergeleitet werden kann, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerinnen noch sonst ein Anhaltspunkt dafür, dass die Unterstützung des Bundeskartellamts zur Rechtsverfolgung unentbehrlich wäre. Dies gilt zumal die Antragstellerinnen über langjährige Branchenkenntnis verfügen und ihrerseits ein Modell zur Reform des Presse-Großhandels vorgeschlagen haben sowie über das FFF-Projekt informiert sind.\n\n\r\n\n Soweit die Antragstellerinnen meinen, das Beschwerdeverfahren sei das objektiv am besten geeignete Verfahren, um die Vereinbarkeit der Absprachen der FFF-Verlage und Systempartner mit § 1 GWB bzw. Art. 101 AEUV und § 19 GWB bzw. Art. 102 AEUV abschließend prüfen zu lassen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es geht schon nicht um die Frage, welches Verfahren am besten geeignet ist, da ein Anspruch auf Tätigwerden der Kartellbehörde - wenn überhaupt - nur in Frage kommt, wenn eine eigene Verfolgung der Rechte auf dem Zivilrechtsweg nicht möglich wäre. Erst recht kann die von den Antragstellerinnen angenommene Eignung des dem behördlichen Verfahren nachgelagerten Beschwerdeverfahrens es nicht rechtfertigen, ein Tätigwerden der Behörde zu beanspruchen, statt selbst den offenstehenden und zumutbaren Zivilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 77 Abs. 2 GWB bestehen nicht.\n\n\r\n\n....                                        ....                                 ....\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung:","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/Kart_5_26__V__Beschluss_20260730.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-07-30/kart-5-26-v","cited_norms":[{"jurabk":"GWB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 33b","ref_norm":"33b","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/Kart_5_26__V__Beschluss_20260730.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/Kart_5_26__V__Beschluss_20260730.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-07-30/kart-5-26-v","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/Kart_5_26__V__Beschluss_20260730.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:28.141719+00:00"}}