{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2026/3_Kart_1096_25_Beschluss_20260701","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2026:0701.3KART1096.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"3. Kartellsenat","decided":"2026-07-01","aktenzeichen":"3 Kart 1096/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"1. Die unter „1. Allgemeine Angaben“ im Feld 1.1 abgefragte Angabe des Bieter-Namens in dem von der Bundesnetzagentur für das Ausschreibungsverfahren für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2025 zur Verfügung gestellte Formular „Angaben zum Bevollmächtigten“ ist mit Blick auf den unter Ziffer 1 erteilten Hinweis („Die Angaben werden benötigt, sofern eine Zuordnung zum Gebot ohne diese nicht gewährleistet ist.“) – jedenfalls bei nicht bestehenden Zuordnungsproblemen – nach ihrem objektivem Erklärungswert aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Betroffenen nicht als verbindliche Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren, so dass ein Fehleintrag insofern keinen Gebotsausschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 rechtfertigen kann. 2. Lässt sich eine durch einen unzutreffenden Eintrag in einem Formularfeld möglicherweise hervorgerufene Inkonsistenz im Rahmen der der Bundesnetzagentur gemäß § 32 EEG 2023 ohnehin obliegenden regulären Prüf- und Befassungspflicht anhand der Angaben im Gebotsformular und/oder den übrigen gleichzeitig mit dem Gebot überreichten Unterlagen ohne zusätzlichen Prüfaufwand zweifelsfrei auflösen, ist das Gebot – trotz der die Bieter im Hinblick auf den Massencharakter des Ausschreibungsverfahrens treffenden hohen Anforderungen an die Vollständigkeit und ihrer Gebote einerseits und die eingeschränkte individuelle Prüf- und Befassungspflicht der Bundesnetzagentur andererseits – zum Zuschlagsverfahren zuzulassen.","text_plain":"G r ü n d e :\n\n\r\n\nA.\n\n\r\n\nDie Verfahrensbeteiligten streiten um den Ausschluss des Gebots der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2025.\n\n\r\n\nDie Beschwerdeführerin plante die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von jeweils … kW, mithin von insgesamt … kW, am Standort X, Gemarkung Y, Flur 4, Flurstück 12/1, sowie Flur 5, Flurstücke 115, 116, 119. Zu dem Zweck beteiligte sie sich für diese Anlagen ausweislich des Gebotsformulars mit der Gebotsnummer 1 als Bieter (vgl. Feld 1.1.1) mit einer Gebotsmenge von … kW und einem Gebotswert von … ct/kWh an der genannten Ausschreibung. Als Bevollmächtigter war E. F. angegeben (vgl. Feld 1.2 und 1.3). Wegen dessen abweichender Kontaktdaten fügte die Beschwerdeführerin dem Gebotsformular das Formular „Angaben zum Bevollmächtigten“ (nachfolgend: Bevollmächtigten-Formular) bei, das sie - wie folgt - ausfüllte:\n\n\r\n\n„Bilddarstellung wurde entfernt“\n\n\r\n\nDarüber hinaus war dem Gebot das Formular „Bürgschaft für Ausschreibungsverfahren nach dem EEG“ (nachfolgend: Bürgschaftsformular) beigefügt, das die Beschwerdeführerin als Bieter auswies. Wegen der (weiteren) Einzelheiten zu den Gebotsunterlagen wird auf die Anlagen BF 2 bis BF 4 verwiesen. Das Gebotsformular wurde zusammen mit den weiteren Anlagen in einem verschlossenen Umschlag fristgerecht bei der Bundesnetzagentur eingereicht.\n\n\r\n\nAn der Ausschreibungsrunde beteiligten sich insgesamt 604 Gebote mit einer Gebotsmenge von 5.739 MW bei einer ausgeschriebenen Menge von 3.433 MW. Der höchste bezuschlagte Gebotswert lag bei 6,64 ct/kWh.\n\n\r\n\nMit am 25.09.2025 an die Anschrift des Bevollmächtigten und zu dessen Händen zugestelltem Bescheid vom 24.09.2025 (nachfolgend auch: Ausschlussbescheid) schloss die Bundesnetzagentur das Gebot der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren aus. Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe im Bevollmächtigten-Formular im Feld „Bieter“ den Namen des Bevollmächtigten anstelle der Bezeichnung der Firma eingetragen, so dass unklar sei, an wen die Korrespondenz gerichtet werden solle, weshalb das Gebot gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen gewesen sei.\n\n\r\n\nHiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde. Sie macht geltend, sie sei zu Unrecht vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden. Ihrem Gebot hätte bei richtiger Sachbehandlung mit Blick auf den Gebotswert und die Zuschlagsgrenze ein Zuschlag erteilt werden müssen. Der Ausschlussbescheid sei bereits formell rechtswidrig, da er ohne die gemäß § 85 Abs. 3 EEG 2023 i.V.m. § 67 Abs. 1 EnWG vorzunehmende Anhörung erlassen worden sei. Im Rahmen der Anhörung hätten auch etwaige auf Seiten der Regulierungsbehörde bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der „Rollenverteilung“ (wer ist Bieter, wer Bevollmächtigter) und der maßgeblichen Korrespondenzadresse geklärt werden können. Der Verfahrensverstoß sei nicht gemäß § 85 Abs. 3 EEG 2023 i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich; es fehle an der Offensichtlichkeit, dass die unterlassene Anhörung die Sachentscheidung nicht beeinflusst habe.\n\n\r\n\nDarüber hinaus sei der Gebotsausschluss materiell rechtswidrig. Trotz Eintragung des Namens E. F. im Feld „Bieter“ des Bevollmächtigten-Formulars seien sowohl die gesetzlichen Gebotsvorgaben nach § 30 Abs. 1 Buchst. b EEG 2023 als auch die behördlichen Formatvorgaben erfüllt worden. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Bevollmächtigten im Gebot selbst sei keine gesetzliche Gebotsanforderung nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023; vielmehr sei die Angabe des Bevollmächtigten-Namens unter Ziff. 1.2/1.3 des Gebotsformulars sowie unter Ziff. 2.1/2.2 des Bevollmächtigten-Formulars insoweit ausreichend. Im Übrigen ergäbe sich die ladungsfähige Anschrift aus den Eintragungen unter Ziff. 2.3 bis 2.9 des Bevollmächtigten-Formulars. Ein inhaltlicher Widerspruch, der Zweifel an der Richtigkeit der hier angegebenen Bevollmächtigten-Anschrift begründen könnte, ergebe sich weder aus dem Bevollmächtigten-Formular selbst noch aus der Gesamtschau mit den übrigen Gebotsunterlagen.\n\n\r\n\nDie Formatvorgaben seien ebenfalls eingehalten worden; etwaige Unstimmigkeiten seien zumindest unbeachtlich. Die im Abschnitt 1 des Bevollmächtigten-Formulars abgefragten allgemeinen Angaben seien schon nicht als verbindliche Formatvorgaben im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren, die im Falle ihrer Nichtbeachtung einen zwingenden Gebotsausschluss nach sich zögen. Dies ergebe sich bereits aus dem dortigen Hinweis: „Die allgemeinen Angaben werden benötigt, sofern eine Zuordnung zum Gebot ohne diese nicht gewährleistet werden kann.“ Dies müsse vom maßgeblichen Empfängerhorizont als unverbindliches Angebot an den Bieter verstanden werden, die Zuordenbarkeit zum Gebot durch zusätzliche Angaben zu erleichtern, indes nicht als zwingend einzuhaltende Formatvorgabe. Bei nicht bestehenden Zuordnungszweifeln - so wie hier - könne und dürfe es einem Bieter daher nicht zum Nachteil gereichen, wenn er hier keine, unvollständige, fehlerhafte oder widersprüchliche allgemeine Angaben mache. Vorliegend sei das Bevollmächtigten-Formular dem eigentlichen Gebot auch ohne bzw. trotz der Angaben unter Ziff. 1.1 zweifelsfrei zuzuordnen gewesen. Dementsprechend habe auf Seiten der Bundesnetzagentur auch keine Unklarheit darüber beanstanden, an wen die Korrespondenz zu richten sei, wie die (korrekte) Zustellung des Ausschlussbescheids belege.\n\n\r\n\nSelbst wenn man die Angaben im Abschnitt 1 des Bevollmächtigten-Formulars als zwingende Formatvorgaben klassifizierte, rechtfertigte dies im Streitfall keinen Gebotsausschluss. Denn § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 setze voraus, dass die Formatvorgaben „nicht vollständig“ eingehalten worden seien, was hier mit Blick auf den Hinweis, der konsequenterweise als Bestandteil der Formatvorgabe einzustufen sei, zu verneinen sei, so dass die Formatvorgaben nur dann nicht vollständig eingehalten worden seien, wenn die Angaben unter Ziff. 1 unvollständig und/oder fehlerhaft seien und zugleich ohne diese eine Zuordnung zum Gebot nicht gewährleistet werden könne.\n\n\r\n\nUngeachtet dessen sei die Angabe unter Ziff. 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars aber schon nicht fehlerhaft oder widersprüchlich. Es sei zu berücksichtigen, dass das Formular bereits in sich, jedenfalls aber in der Gesamtschau mit dem Gebotsformular inkonsistent sei und sie die Formulare so habe verstehen dürfen, dass im Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars auch der Name der bevollmächtigten natürlichen Person eingetragen werden könne, nicht zuletzt in Anbetracht des sich beim „Mouseover“ über das Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars öffnenden Hilfetexts („1.1 Firma oder Name des Bieters“).\n\n\r\n\nJedenfalls die von der Bundesnetzagentur im Streitfall abzuverlangende Auslegung der Eintragungen (§§ 133, 157 BGB) führe eindeutig dazu, dass sie, die Beschwerdeführerin, die Stellung des Bieters und E. F. die Stellung des Bevollmächtigten inne haben solle. Der in den Feldern 2.1/2.2 des Bevollmächtigten-Formulars eingetragene Name des Bevollmächtigten stimme mit den Eintragungen in den Feldern 1.2/1.3 des Gebotsformulars überein. Zudem sei die im Feld 2.3 des Bevollmächtigten-Formulars benannte Firma identisch mit dem Bieter-Namen im Feld 1.1.1 des Gebotsformulars. Hinzu komme, dass sie auch im Bürgschaftsformular als Bieter angegeben sei. Zwar obliege der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die notwendige Massentauglichkeit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Grundsatz keine umfassende Prüfungs- und Befassungspflicht. Dies gelte indes nur für den - hier nicht vorliegenden - Regelfall; es handele sich um eine offensichtliche Verwechselung, wobei das wirklich Gewollte zweifelsfrei und ohne weiteres anhand der eingereichten Gebotsunterlagen zu ermitteln gewesen sei.\n\n\r\n\nDer erstmals im Beschwerdeverfahren unternommene Versuch der Bundesnetzagentur, den Gebotsausschluss mit durch den Fehleintrag verursachten Unklarheiten hinsichtlich der Bieter-Stellung zu rechtfertigen (Auswechseln bzw. Nachschieben von Gründen), sei ebenfalls untauglich. Es fehle bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus objektiver Sicht bereits an einer Unklarheit bzw. einem Widerspruch. Die Angabe des Bieter-Namens im Bevollmächtigten-Formular sei rein deklaratorischer Natur und diene - wie ausgeführt - allein der richtigen Zuordenbarkeit. „Führend“ sei - ungeachtet der notwendigen Gesamtschau - das Gebotsformular, ohne das schon kein wirksames Gebot vorliege und das daher als einziges mit einer Unterschrift des Bieters zu versehen sei. Etwaige (verbleibende) Zweifel hinsichtlich der Bieter-Stellung hätten von der Bundesnetzagentur überdies bei der ihr im Rahmen des Zuschlagsverfahrens obliegenden Überprüfung der in Feld 4.2 des Gebotsformulars angegebenen Anlagenregisternummern mit den Eintragungen im Marktstammdatenregister (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2023) aufgelöst werden können.\n\n\r\n\nDie Beschwerdeführerin beantragt,\n\n\r\n\nden Ausschluss ihres Gebots vom Zuschlagsverfahren des Ausschreibungsverfahrens für Windenergieanlagen an Land zum Gebotstermin 01.08.2025 gemäß Bescheid der Regulierungsbehörde vom 24.09.2025 (Az. …) aufzuheben und die Regulierungsbehörde zu verpflichten, ihr, der Beschwerdeführerin, für ihr Gebot mit der Gebotsnummer 1 zum Gebotstermin 01.08.2025 für eine Gebotsmenge von … kW und einem Gebotswert von … ct/kWh einen Zuschlag zu erteilen.\n\n\r\n\nDie Bundesnetzagentur beantragt,\n\n\r\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n\r\n\nSie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Gründe. Sie ist der Ansicht, der Gebotsausschluss sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe das Bevollmächtigten-Formular nicht zutreffend ausgefüllt. Ihr Gebot habe damit die gesetzlichen Anforderungen für eine ordnungsgemäße Gebotsabgabe nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 „nicht vollständig“ erfüllt mit der Folge des obligatorischen Gebotsausschlusses nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023. Die Angaben in den Gebotsunterlagen müssten klar, verständlich und zweifelsfrei sein. Dies folge aus dem Charakter des Ausschreibungsverfahrens als regulierungsbehördlichem Massenverfahren. Der Eintrag des Namens E. F. im Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars führe zu Zweifeln über die Person des Bieters, die nur mithilfe weitgehender Nachforschungen zu klären gewesen wären, zu denen sie mit Blick auf den Massencharakter des Ausschreibungsverfahrens nicht verpflichtet gewesen sei. Im Übrigen würde in Anbetracht der bestehenden Abweichung bei einer Zuschlagserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin die Rechtssicherheit des Ausschreibungsverfahrens beeinträchtigt, weil damit Angriffspunkte namentlich für Beschwerden von allein wegen Überschreitens der Zuschlagsgrenze nicht bezuschlagten Bietern geschaffen würden.\n\n\r\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei das Bevollmächtigten-Formular hinsichtlich der in Feld 1.1 vorzunehmenden Eintragungen auch weder für sich noch in der Gesamtschau widersprüchlich. Vielmehr differenzierten die bereitgestellten Formulare klar und deutlich zwischen Name bzw. Firma des Bieters auf der einen und dem Namen (bestehend aus Vor- und Nachnamen) des Bevollmächtigten auf der anderen Seite. Da ein Bieter entweder seinen Namen oder seine Firma einzutragen habe, sei es nur folgerichtig, wenn die Hilfefunktion zu Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars den Text „1.1 Firma oder Name des Bieters“ enthalte. Unabhängig davon habe sie den Gebotsausschluss nicht mit der Verletzung von Formatvorgaben begründet.\n\n\r\n\nAnders als die Beschwerdeführerin meine, reiche die alleinige Angabe des Bevollmächtigten-Namens im Gebotsformular nicht aus, um die gesetzlichen Gebotsvorgaben zu erfüllen. Vielmehr zähle nach dem Sinn und Zweck der Regelung in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 bei abweichenden Kontaktdaten des Bevollmächtigten auch dessen ladungsfähige Anschrift zu den verbindlichen Pflichtangaben.\n\n\r\n\nEntgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sie vor dem Gebotsausschluss auch nicht zu einer Anhörung oder zu einer umfassenden Auslegung bzw. Prüfung der Eintragungen und Angaben verpflichtet gewesen. Die Verfahrensvorschriften der § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 1 EnWG und §§ 24, 28 VwVfG kämen in Ausschreibungs- bzw. Zuschlagsverfahren nach den §§ 28 ff. EEG 2023 nicht zur Anwendung. Unabhängig davon genüge ihr Vorgehen aber auch den in § 67 Abs. 1, § 68 Abs. 2 EnWG statuierten Anforderungen. Ein Recht zur Ergänzung, Nachbesserung oder Korrektur von Gebotsangaben, wie es die Beschwerdeführerin letztlich begehre, werde vom Normzweck des § 67 Abs. 1 EnWG nicht erfasst. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt sei durch die im Gebotsverfahren einzureichenden Unterlagen hinreichend geklärt, weshalb es keiner weiteren Ermittlungen nach § 68 Abs. 1 EnWG bedürfe. Die von der Beschwerdeführerin geforderte schrankenlose Aufklärung und Überprüfung der Angaben würde die gesetzlich vorgeschriebene Verteilung der Sorgfaltspflichten unterlaufen. Die geforderte Auslegung führe im Streitfall zu keinem eindeutigen Ergebnis.\n\n\r\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang Az. …, das Protokoll der Senatssitzung vom 03.06.2026 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.\n\n\r\n\nB. \n\n\r\n\nDer Rechtsbehelf hat Erfolg.\n\n\r\n\nI. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n\r\n\n1. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsbeschwerde (vgl. § 75 Abs. 3, § 83 Abs. 4 EnWG) gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1 EEG 2023 statthaft. Danach sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung oder einen erteilten Zuschlag richten, nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten. Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Antragsfassung Rechnung getragen.\n\n\r\n\n2. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 1 Satz 1 EnWG beim Beschwerdegericht eingelegt und fristgemäß begründet worden.\n\n\r\n\nII. Die Beschwerde ist begründet.\n\n\r\n\nGemäß § 83a Abs. 1 Satz 2 EEG 2023 ist die Verpflichtungsbeschwerde begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte (BGH, Beschl. v. 11.02.2020 - EnVR 101/18, juris Rn. 11; Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 41). Maßgeblich für den Erfolg der Verpflichtungsbeschwerde ist mithin, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsverstoß aufzeigen kann, der zur materiellen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung führt, und ihr ohne diesen Fehler ein Zuschlag hätte erteilt werden müssen (Senat, ebenda; BT-Drs. 18/8860, S. 247 f.; BeckOK EEG/Greb, 19. Ed. 01.05.2026, § 83a Rn. 5; Siegel, IR 2017, 122, 124). Dies ist hier der Fall.\n\n\r\n\n1. Der Ausschluss des Gebots der Beschwerdeführerin vom Zuschlagsverfahren ist rechtswidrig erfolgt. Weder lag der Ausschlussgrund des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 vor, noch war das Gebot aus einem anderen Grund vom Zuschlagsverfahren auszuschließen.\n\n\r\n\na) Die Bundesnetzagentur hat gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 Gebote vom Zuschlagsverfahren auszuschließen, wenn die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den § 30 und § 30a EEG 2023 „nicht vollständig“ eingehalten wurden. Der Gebotsausschluss hat in diesem Fall zwingend zu erfolgen; ein Ermessen steht der Bundesnetzagentur nicht zu (Senat, Beschl. v. 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 18; Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), 6. Aufl., § 33 Rn. 7; BeckOGK/Kerth, 01.05.2026, EEG § 33 Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 18/8860, S. 206 f.).\n\n\r\n\n§ 30 Abs. 1 EEG 2023 legt dabei fest, welche Mindestangaben ein Bieter bei der Abgabe seines Gebots machen muss, damit dieses zum Zuschlagsverfahren nach § 32 EEG 2023 zugelassen werden kann (BT-Drs. 18/8860, S. 203). Diese Informationen werden in den von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formularen abgefragt, deren Verwendung gemäß § 30a Abs. 1 EEG 2023 obligatorisch ist (Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, a.a.O., § 30 Rn. 4, 9). Es handelt sich um ein streng formalisiertes, fehlerintolerantes Verfahren (Herms/Leutritz/Richter, ebenda; vgl. auch Baumann/Strauß in: Baumann/Gabler/Günther, EEG, 1. Aufl., § 33 Rn. 7). Wenn ein Bieter das zur Verfügung gestellte Formular nicht verwendet oder die Angaben nicht den Formatvorgaben entsprechen, ist das Gebot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 vom Zuschlagsverfahren auszuschließen (BeckOK EEG/Greb, 19. Ed. 01.05.2026, § 30 Rn. 4). Auf die Rechtsfolge des Gebotsausschlusses wird eingangs des streitgegenständlichen Gebotsformulars ausdrücklich hingewiesen. Weil eine Vorprüfung der Gebote auf Vollständigkeit nicht geboten ist, muss die Bundesnetzagentur die Bieter auch nicht zur Nachbesserung anhalten oder ihnen eine Nachsichtfrist einräumen (Salje, EEG 2023, 10. Aufl., § 30 Rn. 4; Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 68 ff.).\n\n\r\n\nZum Gebotsausschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 können über den Wortlaut der Norm hinaus nicht nur unvollständige Angaben (d.h. wenn einzelne Felder im Gebotsformular unausgefüllt geblieben sind) führen (vgl. Senat, Beschl. v. 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 18 ff.), sondern auch vollständige, jedoch in sich widersprüchliche Angaben (Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, a.a.O., § 33 Rn. 10; Salje, a.a.O., § 33 Rn. 5 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 43 ff., 67 zu § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017 - Streitig ist, ob und inwieweit die Angaben auch inhaltlich richtig sein müssen: bejahend etwa Salje, a.a.O., § 33 Rn. 5; verneinend Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Ruttloff/Schomerus, a.a.O., § 33 Rn. 10; Baumann/Strauß in: Baumann/Gabler/Günther, a.a.O., § 33 Rn. 7; vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 46).\n\n\r\n\nUnschädlich sind allenfalls Bagatellverstöße, wie etwa evidente Schreibfehler oder Zahlendreher (vgl. Salje, a.a.O., § 33 Rn. 5 m. Fn. 11 für nicht gebotsrelevante Angaben; ferner Herms/Leutritz/Richter in: Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus, a.a.O., § 33 Rn. 6 a.E.; offengelassen Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 52, 61).\n\n\r\n\nb) Eingedenk dieser strikten Vorgaben hat die Bundesnetzagentur im Streitfall dennoch zu Unrecht die Voraussetzungen für einen Gebotsausschluss nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 bejaht. Die Beschwerdeführerin hat - entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur - die in § 30 und § 30a EEG 2023 geregelten allgemeinen Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote „vollständig“ erfüllt. Dies gilt insbesondere für die Angaben in § 30 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023. Andere Ausschlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich.\n\n\r\n\naa) Gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 muss ein wirksames Gebot unter anderem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters und - sofern es sich bei diesem, so wie im Streitfall, um eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person handelt - gemäß Buchst. b zusätzlich den Namen einer natürlichen Person enthalten (Bevollmächtigter), die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet besitzt und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist. Die hiernach geforderten Angaben hat die Beschwerdeführerin unter Verwendung der dafür von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formulare - bei denen es sich um Formatvorgaben im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 handelt (vgl. allgemein dazu Senat, Beschl. v. 20.05.2026 - VI-3 Kart 1098/25 [V], S. 11 ff. [n.v.]; Salje, a.a.O., § 30a Rn. 2 ff.) - gemacht.\n\n\r\n\nIm streitgegenständlichen Gebotsformular ist im Abschnitt 1 „Angaben zum Bieter“ im Feld 1.1.1 „Firma“ die „B GmbH & Co. KG.“ (= Beschwerdeführerin) und in den Feldern 1.2 „Name“ und 1.3 „Vorname“ „E. F.“ eingetragen. Unter Beachtung der eingangs unter anderem für juristische Personen als Bieter erteilten behördlichen Ausfüllhinweise ist danach die B GmbH & Co. KG (= Beschwerdeführerin) als Bieter (die zugehörigen Kontaktdaten ergeben sich aus den Feldern 1.4 bis 1.10) und E. F. als deren Bevollmächtigter anzusehen.\n\n\r\n\nAngesichts der abweichenden Kontaktdaten des Bevollmächtigten hat die Beschwerdeführerin ihrem Gebot - wiederum wie von der Bundesnetzagentur nach den Ausfüllhinweisen gefordert - überdies zusätzlich das Bevollmächtigten-Formular beigefügt und dort im Abschnitt 2 „Angaben zur bevollmächtigten Person“ unter (nochmaliger) Nennung von Namen und Vornamen des Bevollmächtigten E. F. (Feld 2.1 und 2.2) Angaben zu dessen (abweichender) Anschrift (Feld 2.4 bis 2.7), seiner telefonischen Erreichbarkeit (Feld 2.8) und seiner E-Mail-Adresse (Feld 2.8) gemacht.\n\n\r\n\nbb) Anders als die Bundesnetzagentur meint, führt der Eintrag „E. F.“ im Feld 1.1 „Bieter“ des Bevollmächtigten-Formulars (auch) nicht zu einer den zwingenden Gebotsausschluss gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2023 rechtfertigenden Nichteinhaltung gesetzlicher Gebotsanforderungen oder behördlicher Formatvorgaben wegen einer möglicherweise dadurch bewirkten Widersprüchlichkeit oder Inkonsistenz hinsichtlich der Bieter-Stellung (zur Zulässigkeit des Auswechselns der Begründung bzw. des Nachschiebens von Gründen vgl. BVerwG, Urt. v. 12.04.1991 - 8 C 92/89, juris Rn. 9 m.w.N.) oder der maßgeblichen Korrespondenzadresse.\n\n\r\n\n(1) Die unter Ziff. 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars abgefragte Bieter-Angabe ist zumindest bei nicht bestehenden Zuordnungsproblemen - so wie hier - schon nicht als verbindliche Formatvorgabe der Bundesnetzagentur im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren.\n\n\r\n\n(a) Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die im Bevollmächtigten-Formular im Abschnitt 1 „Allgemeine Angaben“ abgefragten Daten (Feld 1.1 „Bieter“ und Feld 1.2 „Gebotsnummer“) nach dem dort von der Bundesnetzagentur selbst erteilten Hinweis überhaupt nur benötigt werden, wenn andernfalls eine Zuordnung des Formulars zu dem Gebot nicht gewährleistet werden kann. Dieses Szenario liegt im Streitfall jedoch ersichtlich nicht vor. Der von der Beschwerdeführerin bei der Bundesnetzagentur eingereichte Umschlag mit den Gebotsunterlagen enthält nur ein einziges Gebot (mit der Gebotsnummer 1) mit einer juristischen Person als Bieter in Gestalt der Beschwerdeführerin, so dass das in dem Hinweis adressierte Zuordnungsproblem vorliegend nicht existiert. In Anbetracht dessen wären im Streitfall Angaben in diesen Formularfeldern für ein den gesetzlichen Mindestanforderungen und behördlichen Formatvorgaben genügendes Gebot sogar (vollständig) entbehrlich gewesen.\n\n\r\n\n(b) Die insoweit abgefragten Daten sind zumindest in der hiesigen Konstellation nach ihrem objektiven Erklärungswert angesichts des behördlichen (Ausfüll-)Hinweises aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschl. v. 26.03.2025 - VI-3 Kart 230/23 [V], juris Rn. 103 m.w.N.) schon nicht als verbindliche Formatvorgabe einzustufen.\n\n\r\n\n(aa) Nach der Senatsrechtsprechung stellt nicht jede in einem von der Bundesnetz­agentur vorgegebenen, für eine Teilnahme am EEG-Ausschreibungsverfahren zu verwendenden Formular gemachte Vorgabe, sei es durch Abforderung einer Angabe oder durch Ausfüllhinweise, eine verbindliche Formatvorgabe der Bundesnetzagentur im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 dar (Senat, Beschl. v. 26.03.2025 - VI-3 Kart 230/23 [V], juris Rn. 101). Vielmehr ist bei der Auslegung der Reichweite einer Formatvorlage deren Sinn und Zweck in den Blick zu nehmen und hierbei zu berücksichtigen, dass Formatvorgaben keinen Selbstzweck darstellen, sondern zum reibungslosen und massenverfahrenstauglichen Ablauf des Ausschreibungsverfahrens beitragen und der rechtssicheren Administrierbarkeit und Prüfbarkeit der Gebote sowie der Vereinfachung des Verfahrens sowohl für die ausschreibende Stelle als auch für den Bieter dienen müssen (Senat, a.a.O., Rn. 102; ferner Beschl. v. 05.04.2023 - VI-3 Kart 34/22 [V], juris Rn. 35).\n\n\r\n\nIn Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat weiter entschieden, dass diese Erwägungen nicht nur für die Auslegung der Reichweite einer - etwa durch den Hinweis auf die Rechtsfolge einer Missachtung - eindeutig als solche erkennbaren Formatvorgabe, sondern auch für die Prüfung gelten, ob ein Ausfüllhinweis der Bundesnetzagentur als verbindliche Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber habe, so die (damalige) Begründung des Senats, mit § 32 EEG 2023 im Vergleich zur vormaligen Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) die formellen Anforderungen an Gebote deutlich reduziert, um die Zahl der Gebotsausschlüsse zu verringern (BT-Drs. 18/8860, S. 203). Diese Absicht würde konterkariert, wenn man sämtliche Vorgaben in den von der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten Formularen unabhängig von ihrer materiell-rechtlichen Relevanz stets als verbindliche Formatvorgabe einordnete (Senat, Beschl. v. 26.03.2025 - VI-3 Kart 230/23 [V], juris Rn. 102; Beschl. v. 20.05.2026 - VI-3 Kart 1098/25 [V], S. 13 f. [n.v.]).\n\n\r\n\n(bb) Dies zugrunde gelegt, stellt die unter Ziff. 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars abgefragte Bieter-Angabe (bereits) keine verbindliche Formatvorgabe im Sinne des § 30a Abs. 1 EEG 2023 dar, weil die Bundesnetzagentur dieser durch den erteilten Hinweis selbst die materiell-rechtliche Relevanz für die Zuschlagserteilung genommen hat, so dass ein Bieter bei verständiger Würdigung davon ausgehen muss, dass jedenfalls bei fehlenden Zuordnungsproblemen - so wie hier - ein vollständig fehlender Eintrag in den Formularfeldern 1.1 „Bieter“ und/oder 1.2 „Gebotsnummer“ nicht zu einem Gebotsausschluss führt. Gleiches muss bei nicht bestehender Zuordnungsproblematik im Grundsatz auch für fehlerhafte Eintragungen in diesen Formularfeldern gelten. Denn Sinn und Zweck dieses das originäre Gebotsformular lediglich ergänzenden Bevollmächtigten-Formulars besteht allein darin, eine - entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 - von der Anschrift des Bieters abweichende ladungsfähige Anschrift des Bevollmächtigten (natürliche Person) zu ermitteln, sofern es sich bei dem Bieter um eine juristische Person - so wie vorliegend - oder eine rechtsfähige Personengesellschaft handelt.\n\n\r\n\n(2) Jedenfalls aber wird im Streitfall durch den (fehlerhaften) Eintrag im Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars keine wirkliche (echte) Inkonsistenz oder Mehrdeutigkeit hinsichtlich gebotsrelevanter Angaben erzeugt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des für die Gebotsprüfung maßgeblichen Zeitpunkts, d.h. der Öffnung der Umschläge nach Ablauf des Gebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 2 EEG 2023). Die von der Bundesnetzagentur insoweit im Senatstermin angeführten Szenarien erachtet der Senat in der hiesigen Fallkonstellation für „konstruiert“.\n\n\r\n\nVielmehr ergibt sich - bei der gebotenen verständigen Würdigung - aus dem gesamten Gebotsinhalt zweifelsfrei und ohne besonderen Prüfaufwand (zu dieser Anforderung vgl. Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 50; ferner Beschl. v. 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 28 f.), dass Bieter die Beschwerdeführerin und E. F. (lediglich) der Bevollmächtigte ist, und angesichts dessen die im Bevollmächtigten-Formular angegebene Anschrift die maßgebliche Kontaktadresse im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 darstellt - so wie es nach dem Inhalt ihres Ausschlussbescheids letztlich auch die Bundesnetzagentur selbst verstanden hat.\n\n\r\n\n(a) Allerdings orientiert sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der der Bundesnetzagentur insoweit obliegende Prüfungsumfang an der Natur des Ausschreibungsverfahrens als regulierungsbehördliches Massenverfahren (Beschl. v. 04.07.2018 - VI-3 Kart 110/17 [V], juris Rn. 22 ff.; ferner Beschl. v. 11.03.2020 - VI-3 Kart 772/19 [V], juris Rn. 38; Beschl. v. 30.11.2022 - VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 46). Eine generelle und uneingeschränkte Pflicht der Bundesnetzagentur zur Auslegung der Gebote oder gar zu weiteren Nachforschungen bei Unklarheiten und Widersprüchen würde das Ausschreibungsverfahren entgegen der gesetzgeberischen Intention potenziell verzögern und im Extremfall sogar undurchführbar machen (Senat, Beschl. v. 02.12.2020 - VI-3 Kart 177/20 [V], juris Rn. 57 ff.). Deshalb trifft sie die Bundesnetzagentur in aller Regel nicht. Demgegenüber sind die Sorgfaltsanforderungen an die Bieter zur Einhaltung der formalen, durch die Gebotsformulare vorgegebenen Anforderungen hoch, da auf diese Weise ein massentaugliches Verfahren gesichert werden soll (Senat, a.a.O., Rn. 58; BT-Drs. 18/8860, S. 204; Huerkamp in: Theobald/Kühling, Energierecht, 133. EL Januar 2026, § 32 EEG 2023 Rn. 8).\n\n\r\n\nDiese für den Regelfall geltende Maßgabe beansprucht aber keine uneingeschränkte, ausnahmslose Geltung für jeden Einzelfall. Drängt sich für die Bundesnetzagentur etwa die Unvollständigkeit geradezu auf und lässt sich die fehlende Angabe zweifelsfrei und ohne größere Umstände den weiteren Angaben im Gebotsformular und/oder den gleichzeitig mit dem Gebot überreichten Unterlagen entnehmen, so dass die Bundesnetzagentur die Augen geradezu verschließen müsste, um etwa eine fehlende Angabe nicht zur Kenntnis zu nehmen, dann ist das Gebot trotz der dargestellten strengen Anforderungen an dessen Vollständigkeit und Eindeutigkeit ausnahmsweise zuzulassen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 30.11.2022 - VI-3 Kart 4/22 [V], juris Rn. 50). Entsprechendes hat - in Abhängigkeit von den Umständen des konkreten Einzelfalls - bei einem fehlerhaften Eintrag zumindest in nicht gebotsrelevanten Formularfeldern zu gelten.\n\n\r\n\n(b) Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben lässt sich die von der Bundesnetzagentur aufgrund des Eintrags „E. F.“ im Feld 1.1 des Bevollmächtigten-Formulars vermeintlich bestehende Inkonsistenz bei verständiger Würdigung des Gebotsformulars und der mit ihm eingereichten weiteren Unterlagen ohne zusätzlichen Prüfaufwand im Rahmen der der Bundesnetzagentur im Zuschlagsverfahren ohnehin obliegenden regulären Prüf- und Befassungspflicht zweifelsfrei dahingehend auflösen, dass Bieter die Beschwerdeführerin und Bevollmächtigter E. F. ist. Dieses Ergebnis ist derart offensichtlich, dass das Gebot trotz der dargestellten strengen Anforderungen ausnahmsweise zuzulassen ist.\n\n\r\n\nDie im eigentlichen Gebotsformular zur Person von Bieter (B GmbH & Co. KG) und Bevollmächtigtem (E. F.) getätigten Angaben sind für sich genommen vollständig, klar und eindeutig (s.o. B. II. 1. b) aa)). Damit korrespondierend ist im Bevollmächtigten-Formular, das überhaupt nur wegen der abweichenden Bevollmächtigten-Anschrift zur Anwendung kommt, ausweislich der Formularfelder 2.1/2.2 E. F. als bevollmächtigte Person benannt, während im Formularfeld 2.3 „Firma“ - das insoweit dem Formularfeld 1.1.1 „Firma (inkl. Rechtsformzusatz)“ des Gebotsformulars entspricht, das nach den behördlichen Ausfüllhinweisen unter anderem bei juristischen Personen als Bieter auszufüllen ist - (nochmals) die B GmbH & Co. KG (= Beschwerdeführerin) angegeben; naheliegenderweise um nochmals deren Rolle als Bieter herauszustellen.\n\n\r\n\nFür die Bieter-Stellung der Beschwerdeführerin sprechen ferner die Angaben im Abschnitt 3 des Gebotsformulars „Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz“ in Verbindung mit der Nichtabgabe des (zusätzlichen) Formblatts „Eigenerklärung des Inhabers nach dem BImSchG“, die dem Gebot nach dem behördlichen Ausfüllhinweis dann beizufügen ist, wenn der Bieter nicht Inhaber der BImSchG-Genehmigung ist. Hinzu kommt, dass auch in dem dem Gebotsformular als weitere Anlage beigefügten obligatorischen Bürgschaftsformular (Bl. 10 f. VV) unter „Bieter“ die B GmbH & Co. KG (= Beschwerdeführerin) angegeben ist.\n\n\r\n\nVor diesem Hintergrund ist der Eintrag „E. F.“ im Formularfeld 1.1 „Bieter“ des Bevollmächtigten-Formulars ersichtlich - als im Ergebnis unschädliches - einem Schreibfehler gleichstehendes Ausfüllversehen zu werten. Hierbei gilt es wiederum den eingeschränkten Zweck des Bevollmächtigten-Formulars zu berücksichtigten, das allein der Abfrage abweichender Bevollmächtigten-Kontaktdaten und nicht der Bestimmung des Bieters dient (s.o. B. II. 1. b) bb) (1) (b)). Die Angaben zu den (abweichenden) Kontaktdaten des Bevollmächtigten in den Formularfeldern 2.4 bis 2.9 sind vollständig und eindeutig.\n\n\r\n\nDass die von der Bundesnetzagentur monierte Mehrdeutigkeit der Angaben faktisch nicht besteht, hat sie - wie bereits ausgeführt - letztlich auch durch ihr eigenes Verhalten belegt (Selbstwiderlegung). Denn in dem streitbefangenen Ausschlussbescheid hat der zuständige Sachbearbeiter zum einen zutreffend die Beschwerdeführerin als Bieter und E. F. als Bevollmächtigten bezeichnet und den Bescheid zum anderen auch korrekt an die im Bevollmächtigten-Formular angegebene abweichende Anschrift des Bevollmächtigten adressiert und versendet.\n\n\r\n\n2. Der Beschwerdeführerin hätte für ihr Gebot überdies einen Zuschlag erhalten, wäre dieses nicht zu Unrecht seitens der Bundesnetzagentur vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen worden, weil der höchste bezuschlagte Gebotswert 6,64 ct/kWh betragen hat.\n\n\r\n\nC.\n\n\r\n\nI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde Erfolg hat, entspricht es der Billigkeit, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin der Bundesnetzagentur aufzuerlegen.\n\n\r\n\nII. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO und der vom Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten in Ausschreibungsverfahren nach dem EEG für Windenergieanlagen an Land verwendeten Berechnungsformel (Beschl. v. 16.11.2017 - VI-3 Kart 56/17 [V], juris Rn. 2 ff.; Beschl. v. 05.09.2018 - VI-3 Kart 80/17 [V], juris Rn. 67 f.; Beschl. v. 18.01.2023 - VI-3 Kart 24/22 [V], juris Rn. 48 f.):\n\n\r\n\nGebotspreis (in Euro/kWh) x produzierte Strommenge in kWh/a (Anlagengröße kWp x 2000 h/a Volllast) x 20 (Förderdauer in Jahren) x 0,05 (angenommener Gewinn)\n\n\r\n\nHieraus ergibt sich im Streitfall folgende Berechnung:\n\n\r\n\n… Euro/kWh x … kWp x 2000 h/a x 20 x 0,05 = … Euro\n\n\r\n\nD.\n\n\r\n\nDer Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen weder grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordern (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG). Es handelt sich um die Entscheidung eines durch tatsächliche Besonderheiten gekennzeichneten Einzelfalls.\n\n\r\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n\r\n\nGegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbe-schwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechts-verkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/3_Kart_1096_25_Beschluss_20260701.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-07-01/3-kart-1096-25","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":9},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":9},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":5},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":2},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 55a","ref_norm":"55a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/3_Kart_1096_25_Beschluss_20260701.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/3_Kart_1096_25_Beschluss_20260701.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-07-01/3-kart-1096-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/3_Kart_1096_25_Beschluss_20260701.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:41.101602+00:00"}}