{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2026/7_U_11_25_Urteil_20260508","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2026:0508.7U11.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2026-05-08","aktenzeichen":"7 U 11/25","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Gründe\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin aus Pflichtteilsrecht gegen ihre Mutter Frau A., die vormalige Beklagte, am Nachlass des Vaters der Parteien, Herrn B. Frau A. verstarb im Verlaufe des Berufungsverfahrens am 08.10.2025. Sie wurde von einem ihrer Kinder, dem nunmehrigen Beklagten, aufgrund notariellen Testaments vom 06.10.2022, UR-Nr. B 0000/2022 des Notars C., beerbt.\n\n\r\n\nDie Klägerin und der Beklagte sind neben einem weiteren Kind die einzigen Abkömmlinge der Eheleute B. und A., die sich mit handschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 25.10.1988 gegenseitig als Erben einsetzten. Herr B. (nachfolgend Erblasser genannt) verstarb am 30.03.2022.\n\n\r\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2022 machte die Klägerin gegenüber ihrer Mutter unter Anforderung eines Nachlassverzeichnisses die Zahlung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen am Nachlass des Erblassers unter Fristsetzung bis zum 22.09.2022 geltend. Unter dem 29.09.2022 übermittelte die Mutter der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben ein privates Nachlassverzeichnis. Auf die geltend gemachten Ansprüche aus Pflichtteilsrecht leistete sie sodann eine Abschlagszahlung i.H.v. 36.083,35 Euro und kündigte an, sobald das beauftragte Wertgutachten für den in den Nachlass fallenden Immobilienbesitz vorliege, einen weiteren Restbetrag zu zahlen. Mit Anwaltsschreiben vom 27.10.2022 übermittelte die Mutter der Klägerin das Verkehrswertgutachten und veranlasste nachfolgend eine weitere Zahlung von 21.852,74 Euro auf Ansprüche der Klägerin aus Pflichtteilsrecht an die Klägerin.\n\n\r\n\nMit Anwaltsschreiben vom 18.11.2022 forderte die Klägerin ihre Mutter zur weiteren Zahlung u.a. unter Berücksichtigung der Wertpapierdepots zu 100 % bis zum 30.11.2022 auf.\n\n\r\n\nDa die Klägerin der Auffassung war, die Auskünfte seien insbesondere wegen der Angabe eines nur hälftigen Anteils des Erblassers an den Depots unzutreffend, forderte sie von ihrer Mutter die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses, welches diese durch den Notar C., UR-NR. B 0000/2023, am 12.04.2023 erstellen ließ. Für die Einzelheiten des Verzeichnisses wird auf die Anlage K10 Bezug genommen.\n\n\r\n\nIm Nachgang zu den von der Mutter an die Klägerin geleisteten Zahlungen, erhielt die Mutter einen Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 28.10.2022 für die Beerdigung des Erblassers i.H.v. 3.245,41 Euro und eine Rechnung über die Notarkosten für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses i.H.v. 3.207,05 Euro. Mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2022 forderte die Mutter die Klägerin bezogen auf die Kosten aus dem Gebührenbescheid zur Rückerstattung von 1/12, also 270,45 Euro, bis zum 14.12.2022 auf. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 24.04.2023 forderte die Mutter die Klägerin hinsichtlich beider vorstehender Rechnungspositionen anteilig zur Rückerstattung bis zum 08.05.2023 erfolglos auf.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Auskünfte zu der wirtschaftlichen Zuordnung der Wertpapierdepots seien nicht hinreichend klar, so dass sie einen Anspruch auf eidesstattliche Versicherung gegen ihre Mutter - die vormalige Beklagte - habe. Es sei zu berücksichtigen, dass der Erblasser der Alleinverdiener - insoweit unstreitig - gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass dieser Teile seines Vermögens in Wertpapiere angelegt habe. Das gemeinschaftliche Depot sei von dem Erblasser allein verwaltet worden, so dass es sich um ein Oder-Depot gehandelt habe, es gelte keine Vermutung für ein hälftiges Eigentum.\n\n\r\n\nGegenüber der Widerklage hat sie die Ansicht vertreten, der Pflichtteil könne erst nach der „Stufe“ der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung festgelegt werden, so dass einem Rückforderungsanspruch ihr Zurückbehaltungsrecht entgegenstehe.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an Eides statt zu versichern, dass sie die im notariellen Nachlassverzeichnis vom 12.04.2023 vor dem Notar C. erteilten Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.\n\n\r\n\nDie vormalige Beklagte hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nWiderklagend hat sie beantragt,\n\n\r\n\ndie Klägerin zu verurteilen, 537,70 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 270,45 Euro ab dem 15.12.2022 sowie aus 267,25 Euro ab dem 09.05.2023 an sie zu zahlen.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n\r\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n\r\n\nDie vormalige Beklagte hat behauptet, die Wertpapiere seien aus gemeinschaftlichen Mitteln der Eheleute, nämlich von Geldern von den Gemeinschaftskonten gekauft und auf gemeinschaftlichen Depots gehalten worden. Es sei vereinbart gewesen, dass sich der Erblasser um die Erwerbsarbeit und sie sich um den Haushalt und die Kinder kümmere. Man habe sämtliche Konten und Depots gemeinschaftlich mit je hälftiger Beteiligung geführt. Diese Gestaltung sei nicht nur durch die zwischen den Eheleuten getroffenen mündlichen Absprachen gedeckt, sondern auch durch den Unterhaltsanspruch und das Recht und die Pflicht des Erblassers, für ihre angemessene Altersvorsorge zu sorgen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe vorgerichtlich, im Nachlassverzeichnis und gerichtlich hinreichend klare Auskünfte erteilt.\n\n\r\n\nMit Urteil vom 19.12.2024 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB, denn die Angaben der Beklagten seien weder lückenhaft noch gebe es Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben zum gemeinschaftlichen Vermögen unwahr seien. Demgegenüber habe die vormalige Beklagte Anspruch auf Rückerstattung in tenorierter Höhe nach § 812 Abs. 1 Satz 1. 1. Alt. BGB, da sowohl der Gebührenbescheid für die Kosten der Beerdigung als auch die Rechnung für die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses als Passiva-Positionen zu berücksichtigen seien.\n\n\r\n\nDie Klägerin begehrt mit der Berufung nach Übergang auf den Zahlungsantrag die Verurteilung des Beklagten als Erben ihrer Mutter auf weitere Pflichtteilszahlung am Nachlass ihres Vaters, nachdem sie ihre Berufung zunächst gegen die Abweisung ihrer Klage auf Verurteilung ihrer Mutter zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, dass diese die Auskünfte im notariellen Nachlassverzeichnis vom 12.04.2023 vor dem Notar C. nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist, gerichtet hatte. Ursprünglich hat sie sich auch gegen die Verurteilung auf die Widerklage, mit der sie zur Rückzahlung von 537,70 Euro nebst Zinsen wegen vorgerichtlicher Zahlungen auf ihren Pflichtteilsanspruch in Anspruch genommen worden ist, gewendet. Im Rahmen der Umstellung auf Zahlung hat sie die Hauptforderung der Widerklage bei der Berechnung ihrer nunmehr verlangten weiteren Pflichtteilsforderung einbezogen.\n\n\r\n\nZur Begründung hat die Klägerin anfänglich ausgeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ihren Anspruch auf Verurteilung ihrer Mutter zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung abgelehnt. Ihr Anspruch ergebe sich bereits daraus, dass sich ihre Mutter geweigert habe, Depotauszüge zum Beweis ihrer Angaben vorzulegen, die sie sich habe leicht beschaffen können. Soweit ihre Mutter Belege und Kontoauszüge vorgelegt habe, hätten sich diese nicht zur Aufteilung des Wertpapierdepots verhalten. Hieraus ergebe sich, dass die Auskunftserteilung lückenhaft gewesen sei, wodurch das Nachlassverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden sei. Der Widerklage habe das Landgericht zu Unrecht stattgegeben, da eine Überzahlung des Pflichtteilsanspruchs vor Abschluss der Stufe zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nicht feststellbar sei. Dass Depots auf den Namen beider Eheleute laufen, schaffe keine Vermutung für ein jeweils hälftiges Eigentum der Ehegatten. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Berechtigung.\n\n\r\n\nHinsichtlich ihres Zahlungsantrages führt sie aus, sie gehe nun von der Stufe des Anspruchs auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zum Zahlungsanspruch aus dem Wert der Depots über einen Gesamtwert von 440.522,99 Euro über. Dieser sei dem Erblasser allein zuzuordnen. Hieraus ergebe sich ein Pflichtteilsanspruch von 1/12 i.H.v. 36.710,25 Euro, welcher nur zur Hälfte i.H.v. 18.355,12 Euro befriedigt worden sei. Von der anderen Hälfte werde der von der Beklagten eingeforderte Betrag von 573,70 Euro abgesetzt, so dass noch ein offener Betrag von 17.781,42 Euro verbleibe.\n\n\r\n\nDie Klägerin hat mit der Berufungsbegründung folgende Anträge angekündigt:\n\n\r\n\n„I. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2024 -Aktenzeichen 1 O 68/24 - wird aufgehoben (gemeint wohl: abgeändert).\n\n\r\n\nII. Die Beklagte wird verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass sie die im notariellen Nachlassverzeichnis vom 12.04.2023 vor dem Notar C. erteilten Auskünfte nach bestem Wissen so vollständig angegeben hat, wie sie dazu in der Lage ist.\n\n\r\n\nIII. Die Widerklage wird abgewiesen.“\n\n\r\n\nMit Schriftsatz vom 30.12.2025 hat die Klägerin erklärt, der Berufungsantrag in Ziffer II. werde „durch Übergang von der Auskunftsstufe mit eidesstattlicher Versicherung zur Zahlungsklage geändert“.\n\n\r\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,\n\n\r\n\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.12.2024, Az.: 1 O 68/24, dahingehend abzuändern, dass die „Beklagtenseite“ verurteilt wird, an sie, die Klägerin, 17.781,42 Euro zuzüglich Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen und die Widerklage abgewiesen wird.\n\n\r\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n\r\n\nDer Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Aus den ohne Rechtspflicht übermittelten Belegen ergebe sich, dass die Konten und Depots auf den Namen beider Eheleute geführt worden seien. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe diese nach § 2314 Abs. 1 BGB keinen grundsätzlichen Anspruch auf Belegvorlage, welche im Übrigen auch nicht, soweit es die Entwicklung des Vermögensstandes angehe, leicht zu beschaffen seien.\n\n\r\n\nEr ist der Ansicht, nach Antragsänderung liege kein ausreichend wertvoller Beschwerdegegenstand mehr vor. Im Übrigen sei der gestellte Zahlungsantrag unbegründet. Die Behauptung, allein der Erblasser habe Teile seines Verdienstes in den Wertpapieren angelegt, werde bestritten. Die Wertpapiere seien aus Mitteln des Gemeinschaftskontos der Eheleute gekauft worden und damit aus gemeinschaftlichem Vermögen der Eheleute.\n\n\r\n\nDer Senat hat die Klägerin durch Vorsitzendenverfügung vom 31.03.2026 auf die Unbegründetheit ihrer Berufung hingewiesen. Die Klägerin ist dem mit Schriftsatz vom 14.04.2026 und in der mündlichen Verhandlung wiederholend entgegengetreten. Sie vertritt im Wesentlichen die Ansicht, ihre Mutter habe nicht hinreichend Auskunft erteilt und wäre auch zur Belegvorlage verpflichtet gewesen, deshalb obliege ihr, der Klägerin, keine weitergehende Darlegungslast, weil die Mutter bzw. nunmehr deren Erbe, der Beklagte, einer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen seien.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nA. Die Berufung der Klägerin ist auch nach Antragsumstellung zulässig.\n\n\r\n\nSoweit der Beklagte der Ansicht ist, infolge der Antragsumstellung der Klägerin auf einen Zahlungsantrag liege kein ausreichend „wertvoller“ Beschwerdegegenstand mehr vor, trifft dies nicht zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist zwar eine Berufung unzulässig, wenn mit ihr nicht zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer, sondern ausschließlich ein neuer, bisher noch nicht geltend gemachter Anspruch verfolgt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 -, BGHZ 155, 21-27, Rn. 17; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - IX ZR 172/07 -, Rn. 4, juris; BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 106/11 -, Rn. 7, juris); dies ist vorliegend aber nicht der Fall.\n\n\r\n\nSowohl der Anspruch auf Auskunft als auch der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung sind prozessual nur Hilfsmittel zur Vorbereitung und Konkretisierung eines Leistungsanspruches (vgl. allgemein für Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung BGH, Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77 -, Rn. 12, juris; für Auskunft und eidesstattliche Versicherung OLG Stuttgart, Urteil vom 1. Juni 1999 - 12 U 239/98 -, Rn. 8, juris). Sie werden daher regelmäßig mit dem zunächst unbezifferten Leistungsantrag im Wege der Stufenklage zugleich geltend gemacht. Der Umstand, dass sowohl der Anspruch auf Auskunft als auch auf eidesstattliche Versicherung ebenfalls isoliert - wie hier erstinstanzlich nur der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung - eingeklagt werden können, ändert an der funktionalen Stellung dieser Ansprüche als einen Leistungsanspruch vorbereitende Hilfsansprüche nichts. Denn sie hätten ebenso gut von Anfang an zusammen mit einem unbezifferten Leistungsantrag in einer Stufenklage verbunden werden können. Für den Übergang von einer abgewiesenen - isolierten - Auskunftsklage zur Zahlungsklage in der Berufung hat der BGH entschieden, dass der Kläger, wenn er den Klagegrund unverändert lässt, mit dem Zahlungsantrag zulässigerweise Berufung einlegen kann, da der Auskunftsanspruch im Allgemeinen nur eine Hilfsfunktion zur Vorbereitung des Leistungsanspruchs hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 1969 - II ZB 5/68 -, BGHZ 52, 169-171, Rn. 7; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, Vorbemerkungen zu §§ 511-541, Rn. 10). Da der Anspruch auf eidesstaatliche Versicherung ebenfalls nur als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Leistungsanspruchs dient, wird bei unverändertem Lebenssachverhalt und Anspruchsgrund auch mit dem Übergang von der isolierten Klage auf eidesstattliche Versicherung zur Zahlungsklage in der Berufungsinstanz zumindest teilweise die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer weiterverfolgt.\n\n\r\n\nSo liegt es hier, denn der ursprünglich geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB der erteilten Auskünfte nach § 2314 Abs. 1 BGB diente der nunmehr verfolgten Zahlungsklage nach §§ 2303, 2325 BGB. Der Lebenssachverhalt und Anspruchsgrund der Zahlungsklage ist der Gleiche wie der Klage auf eidesstattliche Versicherung, denn beide haben ihren Hintergrund in der Enterbung der Klägerin durch den Erblasser als seinen Abkömmling und der darauf beruhenden Pflichtteilsansprüche der Klägerin, für welche diese zunächst Sicherung der erteilten Auskünfte begehrte und nunmehr Zahlung aufgrund der Auskünfte begehrt.\n\n\r\n\nDie Umstellung von der isolierten Klage auf eidesstaatliche Versicherung auf eine Zahlungsklage stellt gem. § 264 Abs. 2 ZPO auch keine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar, weil ohne Änderung des Klagegrundes - insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen - der Klageantrag in der Hauptsache nur erweitert wird (vgl. für Übergang von Auskunft auf Zahlung ohne Änderung des Klagegrundes BGH, Urteil vom 8. November 1978 - VIII ZR 199/77 -, Rn. 12, juris). Denn der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung soll nur den Leistungsanspruch vorbereiten, so dass, wenn die Klägerin - wie hier auf derselben tatsächlichen und rechtlichen Grundlage - von einem zum anderen Anspruch übergeht, sie fortan unmittelbar das Ziel - erweitert auf Leistung - anstrebt, welches sie bisher mittelbar - durch eidesstattliche Versicherung der Auskunft - zu erreichen versucht hat. Die einschränkenden Voraussetzungen des § 533 ZPO greifen vorliegend daher nicht ein.\n\n\r\n\nB. Die Berufung der Klägerin ist indes unbegründet.\n\n\r\n\n1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten, der unstreitig als Alleinerbe Rechtsnachfolger ihrer Mutter geworden ist, die wiederum Alleinerbin des Vaters der Parteien war, keinen weitergehenden Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2303 Abs. 1, 2325 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. §§ 1922 Abs. 1, 1937, 2267 BGB.\n\n\r\n\na) Die Klägerin ist als leibliches Kind des Erblassers und damit gesetzlicher Erbin gem. § 1924 Abs. 1 BGB von diesem aufgrund dessen handschriftlichen gemeinschaftlichen Testaments vom 25.10.1988 gem. §§ 2267, 2247 i.V.m. 1937 BGB enterbt worden. Denn der Erblasser hat seine Ehefrau, die Mutter der Parteien und zwischenzeitlich verstorbene ehemalige Beklagte, zu seiner Erbin eingesetzt. Die Mutter der Parteien war als Alleinerbin des Erblassers Schuldnerin von etwaigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen, §§ 2303 Abs. 1, 2325 BGB. Infolge des zwischenzeitlichen Versterbens der Mutter und deren Beerbung durch den Beklagten aufgrund notariellen Testaments der Mutter vom 06.10.2022 ist dieser gem. §§ 1922, 1937 BGB als deren Rechtsnachfolger an ihre Stelle getreten.\n\n\r\n\nb) Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB, mithin vorliegend in Höhe einer Quote von 1/12. Denn der Erblasser hinterließ neben der Klägerin zwei weitere leibliche Abkömmlinge und seine Ehefrau, mit der er nach dem privaten und notariellen Nachlassverzeichnis im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet war, so dass der gesetzliche Erbteil der Klägerin 1/6 betrug, §§ 1924 Abs. 1 und 4, 1931 Abs. 1 und 2 i.V.m. 1371 Abs. 1 BGB.\n\n\r\n\nc) Gem. § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB wird der Berechnung des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls zugrunde gelegt, wobei der Wert, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist, § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB. Insoweit ist zwischen den Aktiva und Passiva zu unterscheiden. Der Aktivbestand umfasst alle positiv vererblichen Vermögenswerte des Erblassers zu dessen Todeszeitpunkt. Der Passivbestand die von dem Erblasser herrührenden Schulden i.S.v. § 1967 Abs. 2 1. Alt. BGB (sog. Erblasserschulden) zum Zeitpunkt des Todes und die Verbindlichkeiten, die den Erben als solches treffen, § 1967 Abs. 2 2. Alt. BGB (sog. Erbfallschulden).\n\n\r\n\nDie Klägerin ist als Pflichtteilsberechtigte für alle Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, von denen der Grund und die Höhe des von ihr erhobenen Anspruchs abhängt. Daraus folgt, dass sie sowohl für den Aktivnachlass die Darlegungs- und Beweislast trägt, als auch das Nichtbestehen einer von ihr - etwaig - bestrittenen, vom Erben substantiiert vorgetragenen Nachlassverbindlichkeit darlegen und beweisen muss (BGH, Urteil vom 10. März 2010 - IV ZR 264/08 -, Rn. 9, juris; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2311 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 101).\n\n\r\n\nUnabhängig davon, dass sich die Klägerin zur Darstellung ihres Anspruchs aus Pflichtteilsrecht für die begehrte weitergehende Zahlung darauf beschränkt, nur eine Position aus dem Aktivbestand, nämlich den Bestand der Wertpapierdepots, herauszunehmen, steht unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags der Parteien nicht fest, dass der Erblasser alleiniger Inhaber der Forderungen aus den Wertpapierdepots mit einem Wert von 440.522,99 Euro zum Todestag war, so dass die Klägerin keinen weitergehenden Anspruch aus Pflichtteilsrecht hat.\n\n\r\n\nSowohl der Erblasser als auch dessen Ehefrau, die vormalige Beklagte, waren beide Depotinhaber. Richtig ist, dass die Existenz eines Oder-Depots nicht zwingend auf eine bestimmte Eigentumslage schließen lässt. Denn es ist zwischen dem Eigentum an den verwahrten Wertpapieren, das unter Berücksichtigung der §§ 742, 1006 BGB zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 -, Rn. 7, juris), und den Rechten aus dem Depotverwahrungsvertrag, für den im Innenverhältnis § 430 BGB Anwendung findet (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 -, Rn. 9, juris), zu unterscheiden. Mit anderen Worten: Allein die Verfügungsberechtigung über das Oder-Depot besagt nichts über das Eigentum an den Wertpapieren selbst.\n\n\r\n\n§ 1006 BGB stellt für die Eigentumslage depotverwahrter Wertpapiere eine Vermutung auf. Diese streitet im Falle von mittelbarem Besitz für den mittelbaren Besitzer (§ 1006 Abs. 3 BGB) und im Falle von Mitbesitz für gemeinschaftliches Eigentum. Im Hinblick auf § 741 BGB ist in der Regel Miteigentum nach Bruchteilen anzunehmen, wobei den Teilhabern im Zweifel gleiche Anteile zustehen (§ 742 BGB) (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 -, Rn. 10, juris). Da die Inhaber eines Oder-Depots als mittelbare Mitbesitzer zu behandeln sind, greift zugunsten der Erbin des Erblassers die vorgenannte Auslegungsregel ein, auch wenn sie nur schwach ausgeprägt ist. Sie kommt nicht zum Zuge, wenn sich aus dem Willen der Eheleute etwas Anderes ergibt oder wenn sie der Sachlage nicht gerecht wird (BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 -, Rn. 11, juris). Der Senat kann aufgrund des Parteivorbringen, soweit es unstreitig ist, nicht feststellen, dass der Erblasser alleiniger Inhaber der Werte des Wertpapierdepots war.\n\n\r\n\nDas Geld mit dem die Wertpapiere erworben worden sind, stammte nach dem Vortrag der Mutter der Parteien, dem die Klägerin nicht entscheidend unter Beweisantritt entgegengetreten ist, von gemeinschaftlichen Konten der Eheleute. Bei solchen Oder-Konten sind die Konteninhaber grundsätzlich Gesamtgläubiger nach § 428 BGB mit der Folge, dass sie nach § 430 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Dass etwas anderes bestimmt war, also entgegen der gesetzlichen Regel mehr als die Hälfte der Kontenstände dem Erblasser zustanden, hat die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin weder substanziiert dargelegt, noch hierfür Beweis angetreten (vgl. zur Beweislastverteilung BGH, Urteil vom 17. Juni 1992 - IV ZR 88/91 -, Rn. 10, juris; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 321/95 -, Rn. 8, juris). Hierauf ist sie durch den Senat mit Vorsitzendenverfügung vom 31.03.2026 auch hingewiesen worden. Allein der Umstand, dass der Erblasser Alleinverdiener der Eheleute gewesen ist, genügt nicht, um die gesetzliche Vermutungsregel zu entkräften. Denn mit der Eröffnung der Konten als Gemeinschaftskonten haben die Eheleute nach außen dokumentiert, dass keine Separierung erfolgt, obwohl das Vermögen von einem der Ehepartner stammt. Wäre eine Separierung gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, dass das Geld ausschließlich auf allein auf den Erblasser laufende Konten eingezahlt wird und dieser seiner Ehefrau, damit diese überhaupt am Wirtschaftsverkehr teilnehmen kann, eine Kontovollmacht erteilt und er die Banken anweist, der Ehefrau eine weitere Bankkarte auszustellen. Dass unter den Eheleuten etwas anderes als von der Mutter der Parteien vorgetragen abgesprochen war, steht ebenfalls nicht fest. Insoweit begehrt die Klägerin selbst keinen weitergehenden Pflichtteilsanspruch bezogen auf die gemeinschaftlich geführten Konten der Eheleute, der mehr als 50 % des Wertes der Konten zugrunde legt. Da die Eheleute an allen Konten, auch den Abrechnungskonten für die Wertpapierdepots, entsprechend der Regelung in § 430 1. HS. BGB gleichberechtigt beteiligt waren und Wertpapierkäufe von Geld auf Gemeinschaftskonten erfolgten - etwas anderes kann nicht festgestellt werden -, spricht dies zugleich dafür, dass die Eheleute auch an den mit diesem Geld erworbenen Wertpapieren nach gleichen Anteilen Eigentum erworben haben. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erblasser mit seiner Frau, der vormaligen Beklagten, im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, mithin ihnen die während der Ehezeit geschaffenen Vermögenswerte hälftig zustehen sollten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 10. Juni 2004 - 20 U 58/03 -, Rn. 5, juris), auch wenn der Senat insoweit nicht verkennt, dass das während der Ehe erworbene Vermögen damit noch nicht per se gemeinschaftliches Vermögen ist. Vorliegend haben die Eheleute sowohl alle Konten als Gemeinschaftskonten, als auch die Depots gemeinschaftlich geführt. Sie haben damit nach außen dokumentiert, dass sie gleichberechtigten Anteil hieran haben sollten. Dass sie intern eine andere Vereinbarung getroffen haben, kann der Senat nicht feststellen. Etwas anderes folgt in rechtlicher Hinsicht auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 14.04.2026 in Reaktion auf die Vorsitzendenverfügung vom 31.03.2026 sowie aus der rechtlichen Stellungnahme ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen des Verhandlungstermins. Die Klägerin hat ihren Antrag auf eidesstattliche Versicherung ausdrücklich nicht weiterverfolgt und kann aus dem Auskunftsanspruch für ihren Zahlungsantrag nichts weiter herleiten. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Auskunft ihrer Mutter aber auch rechtlich nicht zu beanstanden gewesen, insbesondere folgt aus dieser entgegen der Auffassung der Klägerin keine weitergehende Darlegungslast der Beklagtenseite. Die Auskunftspflicht beschränkt sich grundsätzlich auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Der Erbe schuldet nicht per se eine Auskunft dahingehend, wie sich der Nachlass über Jahre/Jahrzehnte hin bis zum Todestag entwickelt hat. Im Übrigen hat die Mutter der Klägerin sogar ausgeführt, dass die Eheleute vereinbart hätten, dass sämtliche Konten und Depots gemeinschaftlich mit je hälftiger Beteiligung geführt worden und dass sämtliches Einkommen darin eingeflossen sei sowie dass sie dies so von Beginn der Ehe an bis zum Tod des Erblassers gehandhabt hätten. Eine detaillierte Auflistung schuldete die Mutter nicht, denn § 2314 BGB gewährt keinen Rechnungslegungsanspruch, sondern nur einen Auskunftsanspruch. Die Klägerin hatte entgegen ihrer Rechtsauffassung auch keinen allgemeinen Beleganspruch (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59 -, BGHZ 33, 373-381, Rn. 19; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 2020 - 3 U 38/19 -, Rn. 21, juris; OLG Hamm, Urteil vom 31. Januar 2012 - 10 U 91/11 -, Rn. 24, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 10 U 409/11 -, Rn. 5, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 2 U 1386/08 -, Rn. 20, juris; OLG München, Urteil vom 23. August 2021 - 33 U 325/21 -, Rn. 28, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 4 WF 59/00 -, Rn. 2, juris für den Zugewinnausgleichsanspruch). Gegen eine allgemeine Belegvorlagepflicht spricht, dass § 2314 Abs. 1 BGB nur auf § 260 BGB, nicht aber auch auf § 259 BGB verweist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14. Juli 2020 - 3 U 38/19 -, Rn. 21, juris; OLG München, Urteil vom 23. August 2021 - 33 U 325/21 -, Rn. 28, juris). Auch nach dem Wortlaut des § 2314 Abs. 1 BGB ist keine solche Belegvorlagepflicht vorgesehen, anders als etwa bei der Auskunftspflicht zur Ermittlung des Zugewinns nach § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB oder zur Ermittlung des Unterhalts nach § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Während der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts (Gesetz vom 6.7.2009, BGBl. I 2009, 1696) mit Wirkung zum 01.09.2009 ausdrücklich eine Pflicht zur Belegvorlage in § 1379 Abs. 1 mit S. 2 BGB eingeführt hat, hat er eine solche Gesetzesänderung im Erbrecht nicht vollzogen, obwohl er mit dem Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (Gesetz vom 24.9.2009, BGBl. I 2009, 3142) mit Wirkung zum 01.01.2010 zwar unter anderem das Pflichtteilsrecht geändert, § 2314 BGB aber gerade nicht um die Regelung einer Belegvorlagepflicht ergänzt hat (Senat, Urteil vom 6. Juli 2018 - I-7 U 9/17 -, Rn. 32, juris; OLG München, Urteil vom 23. August 2021 - 33 U 325/21 -, Rn. 29, juris). Vor diesem Hintergrund verbleibt es dabei, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht hinreichend nachgekommen ist.\n\n\r\n\nDa die Klägerin indes nach eigener Darstellung bereits von ihrer Mutter auf der Basis des hälftigen Wertes des Wertpapierdepots unter Berücksichtigung einer Pflichtteilsquote von 1/12 Zahlungen auf ihren Pflichtteil erhalten hat, hat sie keinen weitergehenden Anspruch.\n\n\r\n\n2. Dass die Mutter der Parteien, die vormalige Beklagte, und nach deren Versterben der Beklagte, als Alleinerbe der Mutter, Anspruch auf Rückerstattung zu viel geleisteter Zahlungen auf Pflichtteilsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.H.v. 537,70 Euro hat, hat die Klägerin letztlich selbst bei der Antragsumstellung auf Zahlung eingeräumt, indem sie diesen Betrag von ihrer behaupteten weiteren Forderung in Abzug gebracht hat. Der Betrag ergibt sich rechnerisch aus dem 1/12 Anteil der weitergehend zu berücksichtigen Nachlassverbindlichkeiten i.H.v. 3.245,41 Euro aus dem Gebührenbescheid der Landeshauptstadt Düsseldorf vom 28.10.2022 für die Beerdigung des Erblassers und i.H.v. 3.207,05 Euro für die Notarkosten für die Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses.\n\n\r\n\nBezogen auf den Rückforderungsanspruch schuldet die Klägerin auch Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 270,45 Euro ab dem 15.12.2022 sowie aus 267,25 Euro ab dem 09.05.2023 nach §§ 286 Abs. 2, 288 BGB, da sie trotz Mahnung seitens ihrer Mutter zur Rückzahlung unter Fristsetzung mit Anwaltsschreiben vom 29.11.2022 für den Betrag von 270,45 Euro bis zum 14.12.2022 (Anlage K8, Bl. 20 im LG-Anlagenordner Klägerin) und weiterem Anwaltsschreiben vom 24.04.2023 für beide Zahlungsbeträge bis zum 08.05.2023 (Anlage B3, Bl. 8 f. im LG-Anlagenordner Beklagte) keine Rückzahlung erbracht hat. Ihrem Verzug stand auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegen. Unabhängig davon, dass sie dieses erst später ausgeübt hat, hatte sie auch kein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB. Denn die Voraussetzungen lagen hierfür, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht vor.\n\n\r\n\nC. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n\r\n\nGründe, die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.\n\n\r\n\nD. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 19.000,00 Euro festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/7_U_11_25_Urteil_20260508.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-05-08/7-u-11-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2314","ref_norm":"2314","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2325","ref_norm":"2325","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1937","ref_norm":"1937","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1924","ref_norm":"1924","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2267","ref_norm":"2267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/7_U_11_25_Urteil_20260508.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/7_U_11_25_Urteil_20260508.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2026-05-08/7-u-11-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/7_U_11_25_Urteil_20260508.html","retrieved":"2026-09-30 06:08:52.361598+00:00"}}