{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2025/1_Ws_218_25_Beschluss_20251219","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2025:1219.1WS218.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"1. Strafsenat","decided":"2025-12-19","aktenzeichen":"1 Ws 218/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e: \r\n\r\nI. \r\n\r\nAuf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf in dem Ermittlungsverfahren \r\n52 Js 13/24 hat das Amtsgericht Düsseldorf - Ermittlungsrichter - durch Beschlüsse \r\nvom 15. August 2024, 21. Oktober 2024 sowie 7. November 2024 unter anderem die \r\nÜberwachung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs (§ 100a Abs. 1, \r\nAbs. 2 Nr. 1 lit. r) und Nr. 5, Abs. 3, §§ 100e, 101 StPO) für insgesamt 28 Rufnummern \r\nangeordnet, um den Sachverhalt aufzuklären. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens \r\nist der Verdacht des Einschleusens von sri-lankischen Staatsangehörigen auf dem \r\nLuftweg von Sri Lanka in das Bundesgebiet oder den sonstigen Schengenraum. \r\n\r\nDie Bundespolizei beauftragte die Antragstellerin mit der Übersetzung der aufgrund \r\nder vorgenannten Beschlüsse aufgezeichneten Telefongespräche. \r\n\r\nMit Rechnungen vom 13. Oktober 2024, jeweils eingegangen bei der Staatsanwalt-\r\nschaft Düsseldorf am 16. Oktober 2024, stellte die Antragstellerin für den Monat Au-\r\ngust 2024 Leistungen in Höhe von 4.590,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von \r\n872,10 Euro sowie für den Monat September 2024 Leistungen in Höhe von 9.732,50 \r\nEuro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 1.849,18 Euro in Rechnung. Mit Rechnung \r\nvom 13. November 2024, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 23. \r\nJanuar 2025, stellte die Antragstellerin für den Monat Oktober 2024 Leistungen in \r\nHöhe von 15.852,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 3.011,98 Euro in Rech-\r\nnung. Mit Rechnung vom 1. Dezember 2024, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft \r\nDüsseldorf am 4. Dezember 2024, stellte die Antragstellerin für den Monat November \r\n\r\n\r\n\r\n3 \r\n \r\n2024 Leistungen in Höhe von 12.448,25 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von \r\n2.365,17 Euro in Rechnung. Mit Rechnung vom 12. Januar 2025, eingegangen bei der \r\nStaatsanwaltschaft Düsseldorf am 23. Januar 2025, stellte die Antragstellerin für den \r\nMonat Dezember 2024 Leistungen in Höhe von 14.492,50 Euro zuzüglich Umsatz-\r\nsteuer in Höhe von 2.753,58 Euro in Rechnung. Mit weiterer Rechnung vom 5. März \r\n2025, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf am 11. März 2025, stellte \r\ndie Antragstellerin für den Monat Januar 2025 Leistungen in Höhe von 9.379,75 Euro \r\nsowie für den Monat Februar 2025 Leistungen in Höhe von 10.999,00 Euro zuzüglich \r\nUmsatzsteuer in Höhe von 3.871,96 Euro in Rechnung. \r\n\r\nSowohl die Staatsanwaltschaft Düsseldorf als auch die deswegen von der Staatsan-\r\nwaltschaft kontaktierte Bundespolizei verweigerten die Begleichung der Rechnungen \r\nmit der Begründung, nicht die anspruchsverpflichtete Stelle zu sein unter Verweisung \r\nauf die jeweils andere beteiligte Behörde. Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit \r\nSchreiben vom 1. April 2025 die gerichtliche Festsetzung der Dolmetschervergütung \r\ngemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG. \r\n\r\nMit Beschluss der Einzelrichterin der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Düs-\r\nseldorf vom 2. Juni 2025 wurde das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der \r\nKammer zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\r\ntung habe, da über die maßgeblichen Rechtsfragen noch nicht höchstrichterlich ent-\r\nschieden worden sei. \r\n\r\nDie 1. große Strafkammer des Landgerichts hat mit Beschluss vom 10. Juli 2025 die \r\nan die Antragstellerin aus der Staatskasse zu leistende Vergütung auf 92.046,50 Euro \r\nfestgesetzt; einen darüberhinausgehenden Vergütungsanspruch der Antragstellerin \r\nhat sie unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG verneint. \r\n\r\nDagegen hat der Bezirksrevisior bei dem Landgericht Düsseldorf unter dem 7. August \r\n2025 Beschwerde eingelegt und diese am 27. September 2025 näher begründet. \r\n\r\nDas Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2025 nicht abge-\r\nholfen und dem Senat die Sache zur Entscheidung vorgelegt. \r\n\r\nDie Antragstellerin nahm zu der Beschwerde des Bezirksrevisors mit Schriftsatz vom \r\n1. Dezember 2025 Stellung und machte nunmehr eine Vergütung in der durch das \r\nLandgericht festgesetzten Höhe von 92.046,50 Euro geltend. \r\n\r\n\r\n\r\n4 \r\n \r\n\r\nII. \r\n\r\nDie gemäß § 4 Abs. 3 JVEG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist be-\r\ngründet. \r\n\r\nÜber die Beschwerde hat der Senat mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden \r\nzu entscheiden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - 3 W 1016/09). \r\nMit Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 2025 hat die Einzelrichterin \r\nmit zutreffender Begründung, die auch der Senat sich zu eigen macht, das Verfahren \r\ngemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG der Kammer zur Entscheidung übertragen, weil die \r\nRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. \r\n\r\n1. Die von der Antragstellerin erbrachten Dolmetscherleistungen sind gemäß § 1 \r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 JVEG nach dem JVEG zu vergüten. Der Senat folgt \r\nder mit zutreffenden Erwägungen begründeten Auffassung des Landgerichts, dass die \r\nAntragstellerin durch die (Bundes-)Polizei mit vorheriger Billigung der Staatsanwalt-\r\nschaft herangezogen worden ist und daher diese Heranziehung der Heranziehung \r\ndurch die Staatsanwaltschaft gleichsteht (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 JVEG). \r\n\r\nDa es hier an einer ausdrücklichen vorherigen Billigung der Staatsanwaltschaft fehlt, \r\nist Voraussetzung einer zumindest „eindeutig stillschweigenden“ Billigung (vgl. dazu \r\nBVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 - 2 BvR 189/07) der Dolmetschertätigkeit, dass \r\ndie Staatsanwaltschaft von der Erforderlichkeit einer solchen im Einzelfall Kenntnis er-\r\nlangt hat. Hat sie jedoch keinerlei Wissen um die Notwendigkeit einer Übertragung ins \r\nDeutsche und der Beauftragung eines Dolmetschers als kostenauslösendem Moment \r\nfür den Justizhaushalt, kann weder von einer ausdrücklichen noch von einer eindeuti-\r\ngen, a priori erfolgten Billigung ausgegangen werden (vgl. BVerfG, a. a. O.). \r\n\r\nÜbereinstimmend mit dem Landgericht, dessen ausführlicher und zutreffender \r\nBegründung der Senat beitritt, hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hier Kenntnis \r\nerlangt von der Erforderlichkeit der Ermittlungsmaßnahme der Bundespolizei und \r\ndamit einhergehend auch von der Erforderlichkeit der Dolmetschertätigkeit im \r\nkonkreten Einzelfall durch die aufgrund der staatsanwaltlichen Anträge ergangenen \r\nAnordnungen des Amtsgerichts Düsseldorf - Ermittlungsrichter - vom 15. August \r\n2024, 21. Oktober 2024 sowie 7. November 2024 betreffend die Überwachung und \r\nAufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs für insgesamt 28 Rufnummern. Die \r\n\r\n\r\n\r\n5 \r\n \r\nAusführung der Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation durch die \r\nBundespolizei bedingte in diesem konkreten Einzelfall zwangsläufig und alternativlos \r\ndie Inanspruchnahme von Dolmetscher- bzw. Übersetzerleistungen. Dies ergibt sich \r\nbereits aus dem den amtsgerichtlichen Anordnungen zugrundeliegenden Tatverdacht \r\n(„Verdacht des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern gemäß \r\n§§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4, 97 Abs. 2 AufenthG”) sowie dem in den Anordnungen \r\ndargestellten Sachverhalt. Eine Umsetzung der amtsgerichtlichen Anordnung ist ohne \r\ndie Zuhilfenahme von Dolmetschern nicht möglich, da zwingend davon ausgegangen \r\nwerden musste, dass die Kommunikation nicht ausschließlich in deutscher Sprache \r\nstattfinden würde. Daher bedarf es aufgrund der Offenkundigkeit der Notwendigkeit \r\nder Inanspruchnahme eines Dolmetschers in diesem konkreten Fall nicht einer \r\nausdrücklichen Mitteilung einer solchen vorab durch die Bundespolizei. Die von dem \r\nBezirksrevisor vermisste hinreichende Eingrenzung und Konkretisierung der \r\ngebilligten Leistungen ergibt sich aus der Begrenzung der stillschweigenden Billigung \r\nauf die zur Umsetzung der - zeitlich befristeten - amtsgerichtlichen Anordnungen \r\nerforderlichen Leistungen. \r\n\r\n2. Der Anspruch der Antragstellerin auf Vergütung ist indes nicht - wie hier mit den \r\ndem Festsetzungsantrag zugrunde gelegten Rechnungen geschehen - bei der Staats-\r\nanwaltschaft Düsseldorf, sondern bei der Bundespolizei als heranziehende Stelle im \r\nSinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG geltend zu machen. Mit Wirkung zum 1. Juni 2025 \r\nregelt dies nun auch der neu eingefügte Absatz 5 des § 2 JVEG ausdrücklich, wonach \r\nim Fall des § 1 Abs. 3 JVEG der Anspruch bei der heranziehenden Polizei geltend zu \r\nmachen ist. Nach der Gesetzesbegründung handelt es sich um eine Klarstellung, nicht \r\naber um eine Änderung der bis dato - und auch auf den vorliegenden Fall anwendba-\r\nren - Rechtslage (vgl. BT-Drs. 20/14264, S. 60, so bereits zur alten Rechtslage siehe \r\nauch Pannen/Simon in Schneider/Völpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage \r\n2021, § 2 Rn 2). Dementsprechend hätte die Antragstellerin ihren mit dem Festset-\r\nzungsantrag vom 1. April 2025 dargelegten Vergütungsanspruch gegenüber der Bun-\r\ndespolizei, die sie auch direkt beauftragt hat, geltend machen müssen. \r\n\r\nDer Senat verkennt dabei nicht, dass die Antragstellerin von der Bundespolizei auf die \r\nStaatsanwaltschaft verwiesen worden ist und die Antragstellerin auf diese fehlerhafte \r\n- und insofern auch der Belehrungspflicht über den richtigen Anspruchsgegner gemäß \r\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zuwiderlaufenden - Auskunft der Bundespolizei vertraut hat. \r\n\r\n\r\n\r\n6 \r\n \r\nIm vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Düsseldorf versucht, die Rechnung an \r\ndie Bundespolizei weiterzureichen, diese hat sich indes geweigert, den Ausgleich der \r\nRechnungen zu übernehmen (vgl. E-Mail der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin \r\nvom 10. Februar 2025, Bl. 101 der Akten). Auch die Antragstellerin hat ihre Rechnun-\r\ngen bei der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin geltend gemacht, die sie indes wie-\r\nder an die Staatsanwaltschaft verwiesen hat. \r\n\r\nDa die Wahl des richtigen Adressaten des Anspruchs auch Auswirkung auf die fristge-\r\nrechte Geltendmachung des Anspruchs hat (vgl. Schneider, JVEG, 4. Auflage 2021, \r\n§ 2 Rn 21), kann der Senat - auch unter Berücksichtigung der möglicherweise erheb-\r\nlichen negativen Auswirkungen auf die im Umfang von 92.046,50 Euro sachlich und \r\nrechnerisch vollständig unstreitig richtigen Vergütungsansprüche der Antragstellerin, \r\nverursacht durch das nicht nachvollziehbare, den gesetzlichen Regelungen zuwider-\r\nlaufende Verhalten der Beteiligten bei Bundespolizei - die Regelung des § 2 JVEG \r\nauch nicht aus den vom Landgericht genannten Gründen einfach ignorieren. Die Inter-\r\nessen der Antragstellerin werden hier durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen \r\nStand (vgl. auch § 2 Abs. 2 JVEG) schon von Amts wegen gewahrt werden müssen. \r\nDie ihr erteilte fehlerhafte oder gar unterbliebene Belehrung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 \r\nJVEG begründet die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen \r\nStand. Hinsichtlich der Höhe der Vergütungsansprüche weist der Senat vorsorglich \r\ndarauf hin, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin von der Bundespolizei Ende \r\nJuli 2024 telefonisch bestätigt worden sei, dass die Abrechnung nach dem JVEG zu \r\nerfolgen hat (vgl. Schriftsatz vom 11. Juni 2025, Bl. 77 der Akten). \r\n\r\nDie Frage des richtigen Adressaten der Rechnungen gemäß § 2 JVEG und damit ein-\r\nhergehend die Frage der Zuständigkeit für die Begleichung der Rechnungen der An-\r\ntragstellerin, berührt nicht die - hier nicht zu entscheidende - Frage der Kostentragung \r\nim Innenverhältnis zwischen dem Bund (als Rechtsträger der Bundespolizei) und des \r\nLandes Nordrhein-Westfalen (als Rechtsträger der Staatsanwaltschaft). Die Regelung \r\ndes § 2 JVEG soll gerade verhindern, dass Streitigkeiten im Innenverhältnis über die \r\nKostentragungspflicht zulasten des Vergütungsanspruchsinhabers ausgetragen wer-\r\nden. \r\n\r\n3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Festsetzung der Vergü-\r\ntung obliegt weder dem Senat noch dem Landgericht selbst. Daher ist weder in der \r\nSache selbst zu entscheiden noch an die Strafkammer zurückzuverweisen. \r\n\r\n\r\n\r\n7 \r\n \r\n \r\n\r\nIII. \r\n\r\nDie Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 \r\nJVEG). \r\n\r\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 JVEG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/1_Ws_218_25_Beschluss_20251219.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-12-19/1-ws-218-25","cited_norms":[{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100e","ref_norm":"100e","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/1_Ws_218_25_Beschluss_20251219.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/1_Ws_218_25_Beschluss_20251219.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-12-19/1-ws-218-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/1_Ws_218_25_Beschluss_20251219.html","retrieved":"2026-07-10 08:45:15.754384+00:00"}}