{"status":"available","doknr":"OLD367869","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2025:0930.15U24.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2025-09-30","aktenzeichen":"15 U 24/25","doktyp":"Hinweisbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n I-15 U 24/25\n\n \n\n13 O 185/24\nLandgericht\n Düsseldorf\n\n \n \n\n \n\n \n \n \n \n\n2\n\nOberlandesgericht\nDüsseldorf\n\nBeschluss\n\n3\n\nIn pp.\n\n4\n\nhat\nder 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf\nam\n30.09.2025\n\n5\n\ndurch\nden Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. A sowie die Richter\nam Oberlandesgericht B. und Dr. C.\n\n6\n\neinstimmig beschlossen:\n\n7\n\nDer Termin am 09.10.2025 wird aufgehoben.\n\n8\n\nDer Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist,\ndie Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss\nzurückzuweisen. Die zulässige Berufung hat nach der\neinstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine\nAussicht auf Erfolg. \n\n9\n\nDer Senat regt aus Kostengründen\n(Gebührenermäßigung gem. Nr. 1222 KV GKG) die\nRücknahme der Berufung an. \n\n10\n\nEs besteht Gelegenheit, binnen\ndrei Wochen Stellung zu nehmen.\n\n11\n\nGründe:\n\n12\n\nDie\nzulässige Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senats\noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch\nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung\ndes Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine\nEntscheidung des Berufungsgerichts; eine mündliche Verhandlung\nist nicht geboten.\n\n13\n\nZu\nRecht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die\nKlage als unzulässig abgewiesen, da es für die Klage gegen\ndie in X. geschäftsansässige Beklagte an der\ninternationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehlt.\n\n14\n\nNach\nArt. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO)\nsind vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung Personen, die\nihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne\nRücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten\ndieses Mitgliedstaats zu verklagen.\n\n15\n\nEine\nbesondere Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht nach den\nVorschriften der vorgenannten Verordnung im Streitfall nicht.\n\n16\n\nI.\nEine besondere Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt, wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht aus den\nVorschriften der Art. 7 Nr. 1 Buchst. a und Art. 7\nNr. 2 Brüssel-Ia-VO, auf die sich die Klägerin beruft.\n\n17\n\n1.\nNach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO kann eine Person,\ndie ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in\neinem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder\nAnsprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens\nbilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt\nworden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art. 7 Nr. 2\nBrüssel-Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im\nHoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen\nMitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder\neine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist,\noder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand\ndes Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das\nschädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.\n\n18\n\nBeruft\nsich ein Kläger auf eine dieser Regeln, ist es erforderlich,\ndass das angerufene Gericht prüft, ob die Ansprüche des\nKlägers – unabhängig von ihrer Einordnung nach\nnationalem Recht – im Sinne der Verordnung vertraglicher Art\nsind oder vielmehr eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die\neiner unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand haben\n(EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 –,\njuris, Rn. 30). Für die Zuständigkeit nach Art. 7\nNr. 2 Brüssel-Ia-VO kommt es mithin nicht allein darauf an,\nob die betreffende Klage nach dem nationalen Recht des\nMitgliedstaates deliktsrechtlicher Natur ist. Auch für eine\nsolche Klage ist der Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2\nBrüssel-Ia-VO nicht gegeben, wenn sie an einen Vertrag oder\nAnsprüche aus einem Vertrag im Sinne von Art. 7 Nr. 1\nBuchst. a Brüssel-Ia-VO anknüpft (BGH, EuGH-Vorlage\nvom 13.10.2020 – VI ZR 63/19 –, juris, Rn. 12).\n\n19\n\nDie\nGerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 Brüssel-Ia-VO\nund Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO schließen sich\nmithin gegenseitig aus (BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, Stand 01.07.2025,\nArt. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 76b mit weiteren\nNachweisen). Folglich ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der –\nwie hier – Schadensersatz geltend gemacht wird, zunächst\nzu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig\nvon ihrer Qualifizierung nach nationalem Recht, vertraglicher Natur\nsind (a.a.O., Rn. 76b.1).\n\n20\n\nEine\nKlage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“\nim Sinne von Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO\nzum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen dem Kläger\nund dem Beklagten unerlässlich erscheint, um zu klären, ob\ndas Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig\noder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist u.a. der Fall bei einer\nKlage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf\nRechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar\nsind (EuGH a.a.O., Rn. 31). Gleiches gilt für\nSekundäransprüche, etwa aus Schadensersatz (Geimer/Schütze,\nInternationaler Rechtsverkehr, 69. EL 2025, Art. 7 EuGVVO,\nRn. 33). Der Gerichtsstand solcher Ansprüche bestimmt sich\nnicht danach, wo diese selbst zu erfüllen wären, sondern\ndanach, wo der Primäranspruch, an den sie anknüpfen, zu\nerfüllen war oder erfüllt wurde (BGH, Urteil vom\n16.10.2015 – V ZR 120/14 –, juris, Rn. 7\nzu Art. 5 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-I-VO).\nAnsprüche „aus einem Vertrag“ im\ngemeinschaftsrechtlichen Sinn sind ferner solche, die aus der\nNichtigkeit eines Vertrags abgeleitet werden (vgl. OLG Celle,\nBeschluss vom 23.02.2024 – 3 U 81/23 –, BeckRS 2024,\n22353 Rn. 4; Geimer/Schütze a.a.O.); dazu gehören\nbereicherungsrechtliche Ansprüche (Geimer/Schütze a.a.O.;\nSchlosser in: Hess/Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 5. Auflage\n2021, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, beck-online, Rn. 4).\n\n21\n\nNach\ndiesen Maßgaben macht die Klägerin Ansprüche geltend,\ndie vertraglicher Natur sind. Sie hält die\nstreitgegenständlichen Verträge für nichtig (§ 134\nBGB), da die in X. ansässige Beklagte\nseinerzeit nicht über eine Genehmigung für\nOnline-Glücksspiele nach dem Glücksspielstaatsvertrag\n(GlüStV) 2012 verfügte, eine\nGenehmigung aber erforderlich gewesen sei, und macht deshalb\nbereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche geltend.\nFerner stützt sie die Klageforderung auf einen\nSchadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in\nVerbindung mit § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und macht\nhierzu geltend, die vorgenannte Bestimmung des GlüStV 2012 habe\ndrittschützenden Charakter.\n\n22\n\nVor\ndiesem Hintergrund liegt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat, ein vertraglicher Anspruch im Sinne von Art. 7 Nr. 1\nBuchst. a Brüssel-Ia-VO vor. Denn schon die Frage, ob das\nin § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 enthaltene\ngenerelle Verbot von Online-Glücksspielen für die\nstreitgegenständlichen Verträge gilt,\nkann ohne Beachtung der Bestimmungen dieser Verträge nicht\nbeurteilt werden. Soweit die Klage (auch) auf Deliktsrecht gestützt\nist, ist sie mit den streitgegenständlichen\nGlücksspielverträgen „untrennbar verbunden“ (so\nBGH, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – I ZR 90/23 –,\njuris, Rn. 7 zum Verbrauchergerichtsstand nach Art. 18\nAbs. 1, Art. 17 Abs. 1 Buchst. c Brüssel-Ia-VO).\n\n23\n\n2.\nDer demnach allenfalls in Betracht kommende besondere\nVertragsgerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a\nBrüssel-Ia-VO ist im Streitfall nicht begründet.\n\n24\n\nErfüllungsort\nder Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist für die\nErbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an\ndem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten\nerbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 Buchst. b\nBrüssel-Ia-VO. Die Vorschrift knüpft an die\nvertragscharakteristische Leistung – die Erbringung der\nDienstleistung – an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort\nfür sämtliche Klagen aus dem Vertrag fest (BGH, Beschluss\nvom 28.09.2023 – III ZB 25/21 –, juris, Rn. 24).\nDas ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der\nVorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2006 – IX ZR\n15/05 –, juris, Rn. 14 f. zur gleichlautenden\nVorgängerregelung des Art. 5 Nr. 1 Buchstabe b\nBrüssel-I-VO). Es kommt also (abweichend von § 29 ZPO)\nnicht auf die konkret streitige Verpflichtung an, sondern es ist ein\neinheitlicher Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen\naus dem Vertrag eröffnet (vgl. Gottwald in: Münchener\nKommentar/ZPO, 6. Auflage 2022, Art. 7 Brüssel-Ia-VO,\nRn. 29, beck-online; Hau in: Zöller, Zivilprozessordnung,\n36. Auflage 2025, Art. 7 Brüssel-Ia-VO, Rn. 11;\na. A. OLG Celle a.a.O., Rn. 4 unter verfehlter Bezugnahme\nauf EuGH-Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten von Art. 5\nNr. 1 Buchstabe b Brüssel-I-VO).\n\n25\n\nDaran\ngemessen steht einer internationalen Zuständigkeit deutscher\nGerichte nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a Brüssel-Ia-VO\nim Streitfall entgegen, dass der den besonderen Vertragsgerichtsstand\nbegründende Erfüllungsort in X. liegt. Vertragliche\nBestimmungen, aus denen sich ein bestimmter Erfüllungsort für\ndie von der Beklagten zu erbringenden Leistungen ergibt, sind weder\ndargetan noch ersichtlich. Charakteristisch für den\nstreitgegenständlichen Vertrag ist die Bereitstellung eines\nSpielkontos auf der Online-Plattform der Beklagten zwecks Teilnahme\nan Online-Glücksspielen. Die geschäftliche und technische\nKontrolle darüber übt nach den für den Senat insoweit\nbindenden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) tatsächlichen\nFeststellungen des Landgerichts die Beklagte an ihrem Sitz in X. aus.\nDamit ist, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, bei der\nBestimmung des Erfüllungsorts im Sinne von Art. 7 Nr. 1\nBuchst. b Brüssel-Ia-VO nach Maßgabe der\nunionsrechtlichen Auslegung zumindest deshalb auf den Sitz der\nBeklagten abzustellen, weil kein anderer Ort als Ort für die\nhauptsächliche Leistungserbringung zu ermitteln ist (vgl. zum\nFall der Bereitstellung einer Internet-Verkaufsplattform BGH,\nBeschluss vom 28.03.2023 – III ZB 25/21 –,\njuris, Rn. 25 mit weiteren Nachweisen; zu Online-Glücksspielen\neingehend OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.02.2025 – 7 U\n113/23 –, UA S. 16 ff., zitiert nach der betreffenden\nAnlage zur Berufungserwiderung vom 10.07.2025).\n\n26\n\nII.\nEine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich\nauch nicht aus dem Verbrauchergerichtsstand des Art. 18\nBrüssel-Ia-VO. Die Vorschrift schützt den Verbraucher als\nden wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen\nVertragspartner nur, soweit er persönlich Kläger oder\nBeklagter ist. Einem Kläger, der selbst nicht an dem\nbetreffenden Verbrauchervertrag beteiligt ist, kann der\nVerbrauchergerichtsstand nicht zugutekommen (EuGH, Urteil vom\n25.01.2018 – C-498/16 –, juris, Rn. 44 zu\nArt. 15 ff. Brüssel-I-VO). Der\nVerbrauchergerichtsstand besteht deshalb nicht für eine\nberuflich oder gewerblich tätige Zessionarin, die einen Anspruch\neines Verbrauchers aus abgetretenem Recht geltend macht (vgl. OLG\nCelle a.a.O., Rn. 3; OLG Zweibrücken a.a.O., S. 13;\nSchlosser a.a.O., Rn. 3 mit weiteren Nachweisen; Stadler/Krüger\nin: Musielak/Voit, ZPO, 22. Auflage 2025, Art. 17 VO (EU)\n1215/2012, Rn. 1b mit weiteren Nachweisen). Dass der Anspruch\nursprünglich aus einem Verbrauchergeschäft herrührt,\nist insoweit irrelevant (OLG Celle a.a.O.).\n\n27\n\n \n\n \n\n \n\n \n\n \n\n Dr. A.\n\n \n\n \n \n\n B.\n\n \n \n\n Dr. C.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-09-30/15-u-24-25","cited_norms":[{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/367869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/367869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-09-30/15-u-24-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/367869","retrieved":"2026-07-09 04:58:02.261630+00:00"}}