{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2025/3_W_104_25_Beschluss_20250905","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2025:0905.3W104.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2025-09-05","aktenzeichen":"3 W 104/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"G r ü n d e\n\n\r\n\nI.\n\n\r\n\nDie Erblasserin hinterließ ein am 03. November 2003 errichtetes, handschriftliches Testament, in dem sie zu ihren Erben zu gleichen Teilen bestimmte:\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFörderverein Hospiz A.- e.V.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nFörderverein B.-e.V.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nC.-e.V. gemeinnütziger Verein\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nD.-e.V.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nEine Ersatzerbenregelung enthält das Testament ebenso wenig wie eine Bestimmung, was geschehen soll, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls ein Erbe nicht mehr existiert.\n\n\r\n\nDas Testament wurde vom Nachlassgericht am 15.07.2024 eröffnet (AG Krefeld, Az. 771 IV 918/24).\n\n\r\n\nDer begünstigte Förderverein Hospiz A.-e.V. bestand seit dem Jahr 1995 und änderte seinen Namen am 02.11.2005 in „Ambulantes Hospiz A.-e.V.“ und am 05.06.2008 in „Hospiz-Förderverein A.-e.V.“ Er wurde aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung zum 03.06.2019 aufgelöst und nach Beendigung der Liquidation am 23.09.2020 im Vereinsregister gelöscht (AG Krefeld, VR 2683).\n\n\r\n\nIn § 2 der Satzung des gelöschten Vereins war der Zweck seit seiner Gründung unverändert wie folgt bestimmt:\n\n\r\n\n„Der Verein will dazu beitragen, dass sich Sterben und Tod des Menschen in unserer Gesellschaft nach den ihm eigenen unveräußerlichen Rechten, gemäß seiner Würde vollziehen können.\n\n\r\n\nIm Raum A.-Stadt soll unheilbar Kranken, ihren Angehörigen und sonstigen Begleitern Lebensbeistand gewährt werden. Dieses Angebot besteht in Öffentlichkeitsarbeit, durch Schulung in psychologischer und therapeutischer Hinsicht, in Einrichtung von Besuchsdiensten und durch ein Hospiz.“\n\n\r\n\nDer Verein sammelt Mittel für diese Arbeit.“\n\n\r\n\nDer Beteiligte zu 4 wurde durch Satzung vom 24.10.2019 errichtet und am 16.01.2020 in das Vereinsregister eingetragen. Er wirbt Spendengelder ein, mit denen er die seit dem Jahr 2000 bestehende Hospiz Stiftung A. unterstützt, die seit dem 01.10.2004 ein stationäres Hospiz in A.-Stadt betreibt.\n\n\r\n\nIn § 2 Abs. 2 wird der Zweck des Vereins wie folgt beschrieben:\n\n\r\n\n„Zweck des Vereins ist die Förderung von mildtätigen Zwecken durch die ideelle und finanzielle Förderung aller Einrichtungen und Dienste der Hospiz-Stiftung A.:\n\n\r\n\na) des Betriebs, des Unterhalts und der Schaffung von stationären Hospize sowie weiteren den Hospizen zugeordneten Einrichtungen und ergänzenden Angeboten\n\n\r\n\nb) der qualifizierten, professionell begleiteten ehrenamtlichen ambulanten Hospizarbeit.“\n\n\r\n\nZu ihren Lebzeiten unterstützte die Erblasserin weder den Beteiligten zu 4 noch die Hospiz-Stiftung A. durch finanzielle Zuwendungen (Bl. 93 GA I).\n\n\r\n\nDer Beteiligte zu 4 hat durch einen Notar beim Nachlassgericht am 15.10.2024 einen Antrag vom 17.09.2024 auf Erteilung eines Erbscheins eingereicht (UVZ Nr. 1598 für 2024 des Notars E. in A.-Stadt), der die Beteiligten zu 1 bis zu 4 zu gleichen Teilen als Erben der Erblasserin ausweisen soll. Er hat die Auffassung vertreten, dass er, der Beteiligte zu 4, als Ersatzerbe in die Position des nach Testamentserrichtung im Vereinsregister gelöschten „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ eingetreten sei. Dies ergebe die ergänzende Testamentsauslegung, weil die Aufgaben des aufgelösten Vereins von dem Beteiligten zu 4 übernommen worden seien, wie sich aus einem Vergleich der beiden Satzungen der Vereine (mitgeteilt wurde von dem Notar nur der mittlere Absatz von § 2 der Satzung) und der wahrgenommenen Aufgaben ergebe. Ziel der Gründungsmitglieder sei es gewesen, weiterhin die Zwecke zu verfolgen, die der aufgelöste Verein zuletzt verfolgt habe, worüber auch die Presse berichtet habe (Bl. 92, 94 GA I). Zudem habe die Erblasserin nach dem Tod der Mutter ihrer Nachbarin und Freundin F., die bis zu ihrem Tod von dem ambulanten Hospiz- und Palliativberatungsdienst der Hospiz-Stiftung A. betreut wurde, geäußert: „Großartige Arbeit, ich weiß, warum ich die unterstütze“ (Bl. 48 GA I). Daraus ergebe sich, dass es der Erblasserin auch noch kurz vor ihrem Tod darum gegangen sei, die Hospizarbeit in A.-Stadt unterstützen zu wollen.\n\n\r\n\nDie Beteiligten zu 1 und zu 2 sind dem Erbscheinsantrag entgegengetreten und haben gemeint, ihnen und dem Beteiligten zu 3 sei der Anteil des aufgelösten Vereins jeweils zu gleichen Teilen gemäß § 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB angewachsen, so dass sich zwischen ihnen eine Erbquote von 1/3 ergebe. Der Beteiligte zu 4 verfolge völlig andere Ziele als der gelöschte Verein, indem er sich auf die Förderung der seit dem Jahr 2000 bestehenden Hospizstiftung beschränke. Er führe selbst kein operatives Geschäft (Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen, Besuchsdienst, Hospiz) und bediene sich daher nicht deckungsgleich der satzungsgemäßen Zwecke des im Testament bedachten Vereins. Eine ergänzende Testamentsauslegung mit dem vom Beteiligten zu 4 gewünschten Ergebnis scheide aus, weil die Erblasserin sonst auch die Hospiz-Stiftung A. unmittelbar hätte bedenken können, die im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits existiert habe. Denkbar sei auch, dass die Erblasserin es aus diesem Grund nicht für nötig befunden habe, ihr Testament aus Anlass des Erlöschens des Fördervereins Hospiz A-e.V. zu ändern, zumal auch weder ein juristischer noch ein von seiner Zielsetzung vergleichbarer Nachfolger vorhanden gewesen sei.\n\n\r\n\nDer Beteiligte zu 3 ist dem Antrag nicht entgegengetreten (Bl. 12, 19 GA I)\n\n\r\n\nWegen des weiteren Sachverhalts wird auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.\n\n\r\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Nachlassgericht den Antrag des Beteiligten zu 4 kostenpflichtig zurückgewiesen. Mangels anderer Anhaltspunkte sie zwar anzunehmen, dass die Erblasserin in Kenntnis des Erlöschens einer der bedachten karitativen Vereine einen Nachfolgeverein mit einem entsprechenden Vereinszweck bestimmt hätte. Es sei zu vermuten, dass die Erblasserin die karitativen Zwecke des erloschenen Vereins insgesamt habe fördern wollen, so wie sie sich aus der Außenwahrnehmung und dessen Tätigkeit ergeben hätten und im Zweifel in der Satzung juristisch niedergelegt worden seien. Der Beteiligte zu 4 stelle aber nicht einen derartigen Nachfolgeverein dar. Aus einer ergänzenden Testamentsauslegung ergebe sich nicht zwingend, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 4 anstelle des erloschenen Vereins bedacht hätte. Zum einen habe es zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bereits die Hospiz-Stiftung A. gegeben. Die Erblasserin habe sich aber bewusst für die Einsetzung eines Fördervereins und nicht der Hospiz Stiftung A. als Erben entschieden. Zum anderen habe der Fokus des erloschenen Vereins auf dem „Lebensbeistand“ gelegen. Demgegenüber sei der Vereinszweck des Beteiligten zu 4 hinsichtlich der Themen der Hospizarbeit anders gefasst, nämlich die ideelle und finanzielle Förderung aller Einrichtungen und Dienste der Hospiz Stiftung. Es sei nicht sichergestellt, dass sich der Erblasserwille im Vereinszweck wiederfinde und das Ziel der Erblasserin, der bewussten Förderung des Lebensbeistands, nämlich durch Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen in psychologischer und therapeutischer Hinsicht, in der Einrichtung von Besuchsdiensten für Kranke und Angehörige, durch den Beteiligten zu 4 gewährleistet sei. Dies ergebe sich weder aus dem tatsächlichen Engagement des Beteiligten zu 4 noch aus dem satzungmäßigen Vereinszweck. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vermeintlichen Äußerung der Erblasserin gegenüber der Zeugin F., da diese nur bezeuge, dass die Erblasserin sich aufgrund der von ihr angenommenen Wirksamkeit ihrer Zuwendung an den erloschenen Verein und dessen Arbeit bestärkt sah. Da der erloschene Verein keinen Rechtsnachfolger hinterlassen habe, sei seine Einsetzung ins Leere gegangen. Insofern sei die Erbquote der Beteiligten zu 1 bis zu 3 auf jeweils 1/3 angewachsen.\n\n\r\n\nHiergegen richtet sich die am 08.05.2025 eingegangene und mit Schriftsatz vom 28.05.2025 begründete Beschwerde des Beteiligten zu 4, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterverfolgt. Er rügt, dass das Nachlassgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe. Ferner reicht er einen Flyer des erloschenen Vereins auf dem Stand 05.06.2008 zur Akte, aus dem sich ergeben soll, dass dieser inhaltlich dieselben Zwecke verfolgt habe, wie der Beteiligte zu 4, nämlich die Spendeneinwerbung und die finanzielle Förderung der Einrichtungen der Hospiz-Stiftung. Der erloschene Verein habe selbst keine eigenen Tätigkeiten der Hospizarbeit durchgeführt. Eine am Wortlaut der Satzungen orientierte Auslegung greife insoweit zu kurz.\n\n\r\n\nDie Beteiligten zu 1 und zu 2 sind der Beschwerde entgegengetreten und verteidigen den angefochtenen Beschluss.\n\n\r\n\nMit Beschluss vom 25.06.2025 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n\r\n\nDer Senat hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 24.07.2025 durch Vernehmung der Zeugin F. und der Beiziehung der Registerakte des gelöschten Vereins.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt, die beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Krefeld, Az. 771 IV 1162/24 und des Amtsgerichts - Registergericht - Krefeld, Az. VR 2683 sowie die Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 59 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 4 hat in der Sache Erfolg.\n\n\r\n\nA. Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Grüneberg/Weidlich, BGB, 84. Aufl. 2025, § 2353 Rn. 3). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352e Abs. 1 Satz 1 FamFG.\n\n\r\n\nB. Vorliegend hat das Nachlassgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von dem Beteiligten zu 4 beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins nicht vorliegen.\n\n\r\n\n1. Die Erbfolge richtet sich nach dem formgültigen eigenhändigen Testament der Erblasserin vom 03.11.2003.\n\n\r\n\nDarin hat die Erblasserin unter Ausschluss der gesetzlichen Erbfolge ihr gesamtes Vermögen vier auf dem Gebiet der A.-Stadt tätigen gemeinnützigen Vereine zu gleichen Teilen zugewendet. Neben den Beteiligten zu 1 bis zu 3 hat sie den „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ bedacht. Dieser wurde am 23.09.2020 im Vereinsregister gelöscht und ist als juristische Person nicht mehr existent. Zuwendungen an juristische Personen, die zur Zeit des Erbfalls nicht oder nicht mehr bestehen, sind entsprechend §§ 1923 Abs 1, 2160 BGB unwirksam (Staudinger/​Otte (2019) BGB § 2084, Rn. 13).\n\n\r\n\n2. Zutreffend hat das Nachlassgericht angenommen, dass die Erbeinsetzung im Hinblick auf diese zwischenzeitlich eingetretenen tatsächlichen Veränderungen wegen einer planwidrigen Lücke auslegungsbedürftig ist. Denn aus dem Testament ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erblasserin diese Möglichkeit bei der Testamentserrichtung vorausgesehen oder sonst bedacht hat. Insbesondere hat sie einen Ersatzerben i.S. des § 2096 BGB nicht bestimmt.\n\n\r\n\nEbenso zutreffend ist das Nachlassgericht von den anzuwendenden Grundsätzen der ergänzenden Testamentsauslegung nach §§ 133, 2084 BGB ausgegangen. Dabei manifestiert § 2084 BGB den Grundsatz der wohlwollenden Auslegung. Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung ist diejenige zu bevorzugen, die zur Durchsetzung des Willens des Erblassers führt (Linnartz in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2084 BGB (Stand: 02.07.2025), Rn. 58).\n\n\r\n\nDie ergänzende Testamentsauslegung setzt voraus, dass die letztwillige Verfügung - wie hier - eine unbeabsichtigte Lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch die Auslegung darf kein Wille in das Testament hineingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Eine durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke kann deshalb nur geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments ggfs. unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet: Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (Senat, Beschluss vom 31. Juli 2023 - I-3 Wx 76/23, Rn. 20, juris m.w.N.). Dem Formerfordernis einer Andeutung wird durch die Anknüpfung an die dem Testament erkennbar zugrundeliegende Willensrichtung, Motivation und Zielsetzung des Erblassers Genüge getan (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB, Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder erforderlich noch möglich, dass er konkret an einen noch nicht existierenden Begünstigten gedacht hat (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 - I-3 Wx 257/16, Rn. 25, 29, juris).\n\n\r\n\nZeitlich nach der Testamentserrichtung vorliegende Umstände sind im Rahmen der Testamentsauslegung nur zu berücksichtigen, wenn z.B. aus schriftlichen oder mündlichen Äußerungen oder Handlungen des Erblassers Rückschlüsse auf seinen Willen im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gewonnen werden können (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.05.2020 - 21 W 165/19, NJW-RR 2020, 1017 Rn. 26; OLG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2020 - 3 U 89/19, BeckRS 2020, 25902 Rn. 34, beck-online).\n\n\r\n\nMit Zuwendungen an juristische Personen will der Erblasser regelmäßig nicht die juristische Person um ihrer selbst willen, sondern den Zweck fördern, dem die juristische Person dient. Nimmt eine andere juristische Person die Aufgaben der bedachten und nicht (mehr) bestehenden juristischen Person wahr, entspricht es daher in der Regel dem Erblasserwillen, dass sie als Trägerin der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfängerin sein soll (Senat, Beschluss vom 12. Januar 2017 - I-3 Wx 257/16, Rn. 26, juris; Staudinger/​Otte (2019) BGB § 2084, Rn. 13; Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2084 BGB Rn. 11; MüKoBGB/Leipold, 9. Aufl. 2022, § 2084 Rn. 122, beck-online; Burandt/Rojahn/Große-Boymann, Erbrecht, 4. Aufl. 2022, BGB § 1923 Rn. 2, beck-online).\n\n\r\n\n3. Vorliegend ergibt die ergänzende Testamentsauslegung, dass es der Wille der Erblasserin bei Errichtung des Testaments gewesen wäre, dass der Beteiligte zu 4 als nachfolgender Träger der zu fördernden Aufgabe - finanzielle Förderung der stationären und ambulanten Hospizarbeit in A.-Stadt - Ersatzerbe wird, wenn sie gewusst hätte, dass der bedachte Förderverein Hospiz A.-e.V. bei ihrem Ableben nicht mehr existiert.\n\n\r\n\n3.1. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest (§ 37 Abs. 1 FamFG) dass die Erblasserin - wie das Nachlassgericht im Ergebnis richtig angenommen hat - mit der Einsetzung des „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ die von diesem im Zeitpunkt der Testamentserrichtung verfolgten karitativen Vereinszwecke insgesamt fördern wollte, die für sie aus der Außenwirkung des Vereins und dessen Tätigkeit ersichtlich waren. Eine andere Motivation für die Zuwendung gerade an diesen Verein, wie zum Beispiel die persönliche Verbundenheit der Erblasserin zu einem führenden Vereinsmitglied, ist nicht ersichtlich.\n\n\r\n\nDie Zeugin F., die mit der Erblasserin ein enges und vertrauensvolles nachbarschaftliches Verhältnis verband, hat bekundet, dass die Erblasserin ihr anlässlich des Todes der Mutter der Zeugin im Jahr 2022, die zuvor vom ambulanten Hospizdienst des „Hospiz G.“ betreut worden war, mitgeteilt habe, dass sie das Hospiz in A.-Stadt in ihrem Testament bedacht habe und sie dessen Arbeit unterstützen wolle. Ihr, der Erblasserin sei bekannt gewesen, dass „die“ (gemeint waren „die Mitarbeiter“) sehr gute Arbeit machten. Anlass dafür, an der Glaubhaftigkeit der Zeugin zu zweifeln, bestand nicht, da sie keinerlei finanzielles Interesse an dem Ausgang des Verfahrens hat und es ihr aufgrund ihrer persönlichen Verbundenheit zu der Erblasserin ersichtlich allein darauf ankam, dem geäußerten letzten Willen der Verstorbenen Geltung zu verschaffen.\n\n\r\n\nFür die Formwirksamkeit ausreichenden Anklang hat der mit der Zuwendung verfolgte Zweck im Testament dadurch gefunden, dass der bedachte Verein die Förderung des Hospizes A. im Namen trägt.\n\n\r\n\n3.2. Als nicht richtig erweist sich hingegen die Annahme des Nachlassgerichts, dass der Beteiligte zu 4 nicht „Nachfolgeverein“ im inhaltlichen Sinne, d.h. Träger der geförderten Aufgabe des gelöschten „Förderverein Hospiz A.-e.V.“, ist. Dies ergibt sich vor allem aus dem Inhalt der Registerakte des gelöschten Vereins (AG Krefeld, VR 2683)\n\n\r\n\nZwar ist der Beteiligte zu 4 nicht Rechtsnachfolger des erloschenen Vereins. Entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nimmt der Beteiligte zu 4 jedoch im Wesentlichen die Aufgaben des erloschenen Vereins wahr, die dieser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wahrnahm und auf die es der Erblasserin ankam.\n\n\r\n\n3.2.1. Dabei greift es zu kurz, die Prüfung auf den Vergleich des im Erbscheinsantrag (nur auszugsweise) mitgeteilten satzungsmäßigen Vereinszwecks des erloschenen Vereins mit dem satzungsmäßigen Vereinszweck des Beteiligten zu 4 zu beschränken.\n\n\r\n\nDenn es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass Testierende, die ihr Vermögen ganz oder zum Teil karitativen Einrichtungen zuwenden wollen, sich mit Inhalt und Wortlaut von Satzungen beschäftigen. Viel entscheidender ist im Allgemeinen, wie die karitative Einrichtung im öffentlichen Leben in Erscheinung tritt und welche Aktivitäten aus ihren Verlautbarungen (z.B. durch Flyer, Print- und digitale Medien) oder der Berichterstattung über sie hervorgehen, die der Testierende wahrnehmen kann.\n\n\r\n\nSo lässt schon die Bezeichnung „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ des erloschenen Vereins darauf schließen, dass der Zweck in der insbesondere finanziellen Förderung eines Hospizes bzw. der Hospizarbeit in A.-Stadt bestand.\n\n\r\n\nDenn nach dem allgemeinen Sprachverständnis ist die Aufgabe eines Fördervereins, eine in der Regel im Vereinsnamen näher bezeichnete Einrichtung oder Institution insbesondere finanziell, oft auch ideell und personell zu fördern. Dies geschieht üblicherweise durch die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und das Einwerben und Weiterleiten von aufgrund der Gemeinnützigkeit steuerbegünstigten Spenden. Der Lebenswirklichkeit entspricht es ferner, dass ein Förderverein grundsätzlich nicht selbst Träger der geförderten Aufgabe ist. So betreibt der Förderverein einer Schule üblicherweise nicht die Schule oder der Förderverein einer Kultureinrichtung nicht die Kultureinrichtung.\n\n\r\n\nDemnach ist davon auszugehen, dass die Erblasserin durch die Zuwendung an den „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ dessen finanzielle Fördertätigkeit gegenüber der Hospizarbeit in A.-Stadt unterstützen und ermöglichen wollte. Dafür spricht auch, dass sie in ihrem Testament nicht der „Hospiz A. Stiftung“ unmittelbar Geld zugewandt hat, die seit dem Jahr 2000, also bereits bei Errichtung des Testaments, besteht und die seit dem 04.10.2004 das „Hospiz G.“ in A.-Stadt betreibt.\n\n\r\n\n3.2.2. Dieses allgemeine Verständnis von dem Zweck eines Fördervereins findet sich auch in der Satzung des gelöschten „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ wieder. Aus dem unter Ziff. I. dieses Beschlusses vollständig zitierten § 2 der Satzung ergibt sich, dass der Zweck des Vereins nicht darin bestand, Betroffenen selbst „Lebensbeistand“ zu gewähren durch „Öffentlichkeitsarbeit, Schulungen in psychologischer und therapeutischer Hinsicht, Einrichtung von Besuchsdiensten und ein Hospiz“, sondern Mittel für diese Arbeit zu sammeln. Dies ergibt sich ausdrücklich aus dem dritten Absatz. Der von dem Notar in seinem Erbscheinsantrag isoliert zitierte zweite Absatz beschreibt entgegen den Ausführungen des Nachlassgerichts lediglich die Zwecke, für die der Verein Mittel zu sammeln beabsichtigt, und nicht Tätigkeiten, die vom Verein selbst ausgeführt werden sollten. Dies hat ein Blick in den vollständigen Wortlaut der seit Gründung des Vereins unveränderten Satzungsvorschrift, die sich in der beigezogenen Registerakte befindet, ergeben. Vor diesem Hintergrund beruhen die Ausführungen des Nachlassgerichts und die der Beteiligten zu 1 und 2 auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage.\n\n\r\n\nUnschädlich ist, dass der gelöschte Verein vorübergehend bei Errichtung des Testaments zwischen 2003 und 2008 neben seiner Fördertätigkeit auch selbst den ambulanten Hospizdienst wahrgenommen hat, bis diese Aufgabe durch die Hospiz Stiftung A. übernommen wurde. Dies war der Anlass für die zweimalige Namensänderung des Vereins, am 02.11.2005 in Änderung in „Ambulantes Hospiz A.-e.V.“ und am 02.09.2008 in „Hospiz-Förderverein A.-e.V.“. Seit der letzten Namensänderung unterstützte der gelöschte Verein die Arbeit der Hospiz Stiftung A. wieder als reiner Förderverein.\n\n\r\n\n3.2.3. Der Vergleich der vom gelöschten Verein und dem Beteiligten zu 4 wahrgenommenen Aufgaben, die in der jeweiligen Satzung als Vereinszweck formaljuristisch niedergelegt sind, ergibt, dass der Beteiligte zu 4 die Tätigkeit des gelöschten Vereins inhaltlich im Wesentlichen fortführt.\n\n\r\n\nVergleicht man den vollständigen § 2 der Satzung des gelöschten Vereins mit § 2 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 4, die unter Ziff. I dieses Beschlusses wiedergegeben sind, ergibt sich, dass beide Vereine die ideelle und finanzielle Förderung der ambulanten und stationären Hospizarbeit in A.-Stadt bezwecken.\n\n\r\n\nDabei nimmt die Satzung des gelöschten Vereins aus dem Jahr 1995 naturgemäß noch nicht Bezug auf die erst im Jahr 2000 gegründete Hospiz Stiftung A., wie § 2 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 4, wonach „alle Einrichtungen und Dienste der Hospiz-Stiftung A. ideell und finanziell gefördert werden sollen“. Die Hospiz Stiftung A. betreibt nicht nur das stationäre „Hospiz G.“ in A.-Stadt, sondern bietet seit 2008 auch einen ambulanten Hospizdienst an.\n\n\r\n\nDass der gelöschte Verein nach seiner Gründung seine Fördertätigkeit an die weitere Entwicklung der Hospizarbeit in A.-Stadt angepasst hat, ergibt sich aus dem vom Beteiligten zu 4 mit der Beschwerdebegründung eingereichten Flyer aus diesem Jahr, in dem der gelöschte Verein sich ausdrücklich als „gemeinnütziger Förderverein für die Hospiz-Stiftung A.“ bezeichnet (Bl. 153 f. GA I). Derselbe Zweck ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Satzung des Beteiligten zu 4 aus dem Jahr 2019, in der unter a) die stationäre und unter b) die ambulante Hospizarbeit der Hospiz Stiftung A. erwähnt werden. Ebenso beschreibt der Beteiligte zu 4 seine Arbeit in dem vom Beteiligten zu 4 als Anlage 3 zur Akte gereichten eigenen Flyer (Bl. 54 GA I).\n\n\r\n\nInhaltlich stimmen demnach die Zweckbestimmungen und die wahrgenommenen Aufgaben des gelöschten Vereins und des Beteiligten zu 4 in den beiden Vereinssatzungen sowie in den öffentlichen Verlautbarungen im Wesentlichen überein.\n\n\r\n\nHinzu kommt, dass sowohl der gelöschte Verein (seit dem 05.06.2008 in § 9) als auch der Beteiligte zu 4 (in § 19 Abs. 3) in ihren Satzungen bestimmt haben, dass im Falle ihrer Auflösung das Vereinsvermögen der Hospiz Stiftung A. zufallen soll\n\n\r\n\n3.2.4. Schließlich folgt auch aus den weiteren objektiven Gegebenheiten, dass der Beteiligte zu 4 die Aufgaben des gelöschten Vereins übernommen hat.\n\n\r\n\nDie zeitlichen Umstände sprechen dafür, weil der gelöschte Verein seine Auflösung am 03.06.2019 beschlossen hat und der Beteiligte zu 4 sich kurze Zeit später am 24.10.2019 gegründet hat. Aus der Presseberichterstattung der H. vom 17.06.2020 (Anlage zum Schriftsatz vom 11.03.2025, Bl. 95 GA) ergibt sich, dass die Gründer des Beteiligten zu 4 dies in der Absicht taten, nach Auflösung des bisherigen Fördervereins einen neuen Förderverein für die Hospizarbeit in A.-Stadt zu gründen, um weiterhin um Unterstützung bei der Bürgerschaft und in den Unternehmen zu werben. Neben der Sache liegt insoweit der Einwand des Beteiligten zu 1, eine Übernahme der Aufgaben durch den Beteiligten zu 4 sei schon deshalb nicht möglich, weil der gelöschte Verein am 12.02.2019 seine Auflösung beschlossen habe, weil er den in § 2 der Satzung niedergelegten Vereinszweck als erfüllt angesehen habe (Ergebnisprotokoll der Mitgliederversammlung vom 12.02.2019, Bl. 62 des Sonderbandes der Registerakte). Dieser Einwand erweist sich als reine „Nebelkerze“. Denn in dem Protokoll heißt es wörtlich:\n\n\r\n\n„Der Vorsitzende streifte noch einmal die Entstehungsgeschichte des Fördervereins im Jahr 1995, als der Hospizgedanke noch weitgehend unbekannt war und durch die Vorstandsmitglieder mit einer Vielzahl von Aktivitäten und ehrenamtlichem Engagement seine erste Verbreitung in der Öffentlichkeit fand. Nach und nach gelang es, das Thema zu enttabuisieren und in der Wahrnehmung der Öffentlichkeit zu verankern. Heute sei das Hospiz und seine Förderer, so der Vorsitzende, als Teil eines großen Palliativ-Netzwerks in A.-Stadt zu betrachten. Der Förderverein habe seinen in § 2 der Vereinssatzung beschriebenen Zweck (…) nunmehr erfüllt und könne mit Stolz auf das Ergebnis seiner 23-jährigen Tätigkeit zurückblicken.“\n\n\r\n\nEs liegt auf der Hand, dass sich die „Erfüllung des Zwecks“ allein auf § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung bezieht, nämlich, das würdevolle Sterben der Menschen im Raum A.-Stadt durch die Einrichtung von Hospizdiensten zu ermöglichen und durch Öffentlichkeitsarbeit den Hospizgedanken bekannt zu machen und hierfür eine breite Akzeptanz und Förderung in der Gesellschaft zu erzielen. Mitnichten kann aus den Äußerungen geschlossen werden, dass auch der Zweck, Mittel für diese Zwecke zu sammeln, abgeschlossen sei. Ausweislich des Protokolls wurde den Erschienen ausdrücklich empfohlen, die Arbeit der „Hospiz Stiftung A.“ weiterhin durch unmittelbare Spenden und Zuwendungen zu unterstützen.\n\n\r\n\nAuch räumlich-gegenständlich ist das Ziel der Förderung identisch, nämlich die Leistungen des von der Hospiz Stiftung A. betriebenen „Hospiz G.“ in A.-Stadt zu fördern, wo nicht nur das stationäre Hospiz, sondern von wo aus auch der ambulante Hospizdienst betrieben wird. Sowohl der gelöschte Verein als auch der Beteiligte zu 4 führten bzw. führen ihre Geschäfte im Gebäude dieses Hospizes unter der Anschrift J.-Straße 00 in A.-Stadt. 13 Mitglieder des ehemaligen Vereins sind Mitglieder des Beteiligten zu 4 geworden. Die gemeinsame Angestellte des gelöschten Vereins und der Hospiz Stiftung A., Frau K., ist auch für den Beteiligten zu 4 tätig, wie sich aus den zur Akte gereichten Flyern ergibt.\n\n\r\n\n3.2.5. Vor diesem Hintergrund verfangen die Ausführungen des Beteiligten zu 1 nicht, wonach es in A.-Stadt „seit Jahren mehrere Einrichtungen bzw. juristische Personen gibt, die sich mit dem Thema Hospiz oder Palliativpflege und -begleitung befasst haben“ und die ergänzende Testamentsauslegung deshalb nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Der Vortrag ist nicht nur in beiden Instanzen völlig unsubstantiiert geblieben, weil die angeblichen Einrichtungen weder genannt werden noch deren konkrete Arbeit beschrieben wird. Der Beteiligte zu 1 behauptet auch selbst nicht, dass eine dieser angeblichen Einrichtungen die vorstehend dargestellten sachlichen, örtlichen und personellen Überschneidungen mit dem gelöschten Verein aufweist.\n\n\r\n\n4. Da die ergänzende Testamentsauslegung ergibt, dass der Beteiligte zu 4 Ersatzerbe des bedachten „Förderverein Hospiz A.-e.V.“ ist, greift die Regelung des § 2094 Abs. 1 BGB entgegen der von den Beteiligten zu 1 und zu 2 vertretenen Auffassung nicht ein.\n\n\r\n\nDie Vorschrift lautet wie folgt: „Sind mehrere Erben in der Weise eingesetzt, dass sie die gesetzliche Erbfolge ausschließen und fällt einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls weg, so wächst dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile an.“\n\n\r\n\nDiese Folge tritt nur ein, wenn der Erblasser nicht etwas anderes gewollt hat (Grüneberg/Weidlich, a.a.O., § 2094 BGB Rn. 1). Auch die Ersatzerbenberufung, die sich aus einer ergänzenden Testamentsauslegung ergibt, schließt die Anwachsung nach § 2099 BGB aus (MüKoBGB/Rudy, 9. Aufl. 2022, BGB § 2094 Rn. 5, beck-online).\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten für den Erbscheinsantrag folgt aus § 22 Abs. 1 GNotKG, wonach in gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, die Kosten derjenige schuldet, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens, zu denen nach § 80 FamFG neben den Gerichtskosten auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zählen, nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, dass die Beteiligten zu 1 und zu 2, die dem berechtigten Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 4 entgegengetreten sind, die über die Antragstellung hinausgehenden Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die Rechtsanwaltskosten des Beteiligten zu 4 in beiden Instanzen tragen. Maßgeblich für die Ermessensentscheidung des Senats ist, dass der Beteiligte zu 4 letztendlich mit seinem Begehren obsiegt hat. Das Maß des Obsiegens oder Unterliegens stellt im Rahmen der Kostenentscheidung einen von mehreren Gesichtspunkten dar, der in die Ermessensentscheidung gem. § 81 Abs. 1 FamFG eingestellt werden kann. Daneben können die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander bedeutsam sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - IV ZB 35/15, Rn. 11 ff., juris). Überdies wird im Allgemeinen von Belang sein, ob der Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten begehrende Verfahrensbeteiligte ein erhebliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besitzt und ob er durch seinen Sachvortrag die gerichtliche Entscheidung maßgeblich gefördert hat (Senat, Beschluss vom 31.01.2023, I - 3 Wx 25/22, Rn. 7 f.; vom 30. Mai 2023, I - 3 Wx 52/23, Rn. 8 ff., juris). Hier liegt kein Umstand vor, der eine nicht am Ausgang des Verfahrens orientierte Kostenentscheidung rechtfertigen würde. Vielmehr hat die Einsichtnahme in die Registerakte des gelöschten Vereins eindeutig ergeben, dass der Beteiligte zu 4 inhaltlich die Nachfolge des gelöschten, im Testament bedachten Vereins übernommen hat. Das Begehren des Beteiligten zu 4 erwies sich unter Berücksichtigung der vollständigen objektiven Gegebenheiten als von Anfang an unzweifelhaft berechtigt.\n\n\r\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 FamFG nicht vorliegen.\n\n\r\n\nDie Geschäftswertfestsetzung für die erste Instanz und das Beschwerdeverfahren wird erfolgen, sobald Erkenntnisse zum Nachlasswert vorliegen. Dabei soll zunächst ermittelt werden, ob sich aus einem Nachlasspflegschaftsverfahren Informationen ergeben. Sollte dies nicht der Fall sein, haben die Beteiligten zu 1 bis zu 4 binnen 3 Wochen nach Erhalt des Erbscheins Angaben zum Nachlasswert zu machen. Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wird sich nach §§ 61 Abs. 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 GNotKG richten. Da das Interesse des Beteiligten zu 4 nur darauf gerichtet ist, neben den Beteiligten zu 1 bis 3 Miterbe zu ¼ zu sein, ist der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren lediglich auf ein Viertel des Nachlasswerts festzusetzen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/3_W_104_25_Beschluss_20250905.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-09-05/3-w-104-25","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2094","ref_norm":"2094","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2099","ref_norm":"2099","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2160","ref_norm":"2160","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2353","ref_norm":"2353","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352e","ref_norm":"352e","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1923","ref_norm":"1923","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2096","ref_norm":"2096","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/3_W_104_25_Beschluss_20250905.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/3_W_104_25_Beschluss_20250905.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-09-05/3-w-104-25","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/3_W_104_25_Beschluss_20250905.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:08.882150+00:00"}}