{"status":"available","doknr":"OLD369010","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2025:0701.IV4ORBS50.25.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2025-07-01","aktenzeichen":"IV-4 ORBs 50/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als\n\nunbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem\n\nNachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO\n\nentsprechend).\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025\n\n4\n\nwegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb\n\n5\n\ngeschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von\n\n6\n\neinem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner\n\n7\n\nRechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung\n\n8\n\nseines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\n1. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das\n\n11\n\nUrteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist\n\n12\n\ninsbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00\n\n13\n\nEuro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht\n\n14\n\nvermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist.\n\n15\n\n2. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg.\n\n16\n\na) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die\n\n17\n\ndiverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die\n\n18\n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines\n\n19\n\nAntrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die\n\n20\n\nFalldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen,\n\n21\n\nob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den\n\n22\n\nfür Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2\n\n23\n\nStPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen\n\n24\n\nnicht vor.\n\n25\n\n(1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht\n\n26\n\nin vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten\n\n27\n\nsind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem\n\n28\n\nzeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen\n\n29\n\nsie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss\n\n30\n\nvom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich\n\n31\n\nnicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig\n\n32\n\nsein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein – wie hier – standardisiertes\n\n33\n\nMessverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu\n\n34\n\nkönnen. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler\n\n35\n\n36\n\n3\n\n37\n\nauch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen\n\n38\n\nund sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den\n\n39\n\nGrundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH,\n\n40\n\nBeschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 – 4\n\n41\n\nStR 24/97; zit. nach Juris).\n\n42\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf\n\n43\n\nÜbersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus\n\n44\n\nder am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des\n\n45\n\nBetroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die\n\n46\n\nVerteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen\n\n47\n\nwird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und\n\n48\n\naus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen\n\n49\n\nBundesanstalt in deren Stellungnahmen „Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte-\n\n50\n\nSchätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe“, Fassung vom 4. November\n\n51\n\n2021, und „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und\n\n52\n\nAnnullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 30.\n\n53\n\nMärz 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten\n\n54\n\nEinzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die\n\n55\n\nin den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren\n\n56\n\nAusführungen der Verteidigung zu dem – nach den Feststellungen des Urteils gültig\n\n57\n\ngeeichten Gerätes – hinfällig sind.\n\n58\n\nAuch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und\n\n59\n\ndas Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus\n\n60\n\ndem Recht auf ein faires Verfahren kann – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich\n\n61\n\nein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen,\n\n62\n\naber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese\n\n63\n\nInformationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin\n\n64\n\nvorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können\n\n65\n\n(vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG,\n\n66\n\nBeschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene\n\n67\n\nbegehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen\n\n68\n\nInformationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende\n\n69\n\nDaten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über\n\n70\n\neinen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen\n\n71\n\nÜberwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden\n\n72\n\n4\n\n73\n\nkönnen. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde\n\n74\n\noder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben.\n\n75\n\nDem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die\n\n76\n\naus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die\n\n77\n\nBußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin\n\n78\n\ner sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem\n\n79\n\nBetroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG\n\n80\n\nDüsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025, VI-3 ORbs 1/25). Im Übrigen hätte er die\n\n81\n\ndurch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem\n\n82\n\nPolizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in\n\n83\n\ndie Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte\n\n84\n\ndies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige\n\n85\n\nUngenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und\n\n86\n\ndamit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG\n\n87\n\nDüsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2022, VI- 4 RBs 80/22).\n\n88\n\n(2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen\n\n89\n\nGehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der\n\n90\n\nSchutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht,\n\n91\n\nob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es\n\n92\n\nselbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der\n\n93\n\nGewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht\n\n94\n\nnicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das\n\n95\n\nVerfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass\n\n96\n\neiner gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der\n\n97\n\nHauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier\n\n98\n\ngeschehen – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen\n\n99\n\nder Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen\n\n100\n\nAnspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen\n\n101\n\nnicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst\n\n102\n\nersichtlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1965 – 2 BvR\n\n103\n\n1\n\n104\n\n76/63 –, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss\n\n105\n\nvom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; KG, Beschluss vom 02. April 2019 - 122\n\n106\n\nSs 43/19).\n\n107\n\nb) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem\n\n108\n\nstandardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die\n\n109\n\n110\n\n5\n\n111\n\nBeweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4\n\n112\n\nStR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift\n\n113\n\nvorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist\n\n114\n\ndieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene\n\n115\n\nGeschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA).\n\n116\n\nc) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die\n\n117\n\nBußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich\n\n118\n\ndie Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der\n\n119\n\nTatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem\n\n120\n\nErmessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall.\n\n121\n\nDie Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in\n\n122\n\nHöhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer\n\n123\n\nVoreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht.\n\n124\n\nd) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen\n\n125\n\nFahrverbots rechtsfehlerfrei.\n\n126\n\nIII.\n\n127\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.\n\n128","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-07-01/iv-4-orbs-50-25","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/369010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/369010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2025-07-01/iv-4-orbs-50-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/369010","retrieved":"2026-07-09 05:00:38.627649+00:00"}}