{"status":"available","doknr":"OLD373003","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2024:1002.IV2ORBS97.24.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2024-10-02","aktenzeichen":"IV-2 ORbs 97/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des\n\nAmtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung\n\ndes Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.\n\n1\n\nOBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF\n\n2\n\nBESCHLUSS\n\n3\n\nIV-2 ORBs 97/24\n\n4\n\n371 Js 1601/22 OWi\n\n5\n\nStA Duisburg\n\n6\n\nIn der Bußgeldsache\n\n7\n\ng e g e n\n\n8\n\npp.\n\n9\n\nw e g e n\n\n10\n\nVerkehrsordnungswidrigkeit\n\n11\n\nhat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht\n\n12\n\nDr. R. als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am\n\n13\n\n2. Oktober 2024\n\n14\n\nauf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des\n\n15\n\nAmtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 (409 OWi 158/22) zuzulassen, nach\n\n16\n\nAnhörung der Generalstaatsanwaltschaft\n\n17\n\n18\n\n-\n\n19\n\n2 -\n\n20\n\nb e sc h l os s e n:\n\n21\n\nDie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des\n\n22\n\nAmtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.\n\n23\n\nDas angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-\n\n24\n\nben.\n\n25\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n26\n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung\n\n27\n\ndes Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.\n\n28\n\nGr ü nd e :\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nMit Bußgeldbescheid vom 2. August 2022 wurde gegen den Betroffenen wegen\n\n31\n\nÜberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 17. Mai 2022 eine\n\n32\n\nGeldbuße von 165 Euro festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffe-\n\n33\n\nnen beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung für den 17. Februar\n\n34\n\n2023 an, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das\n\n35\n\nAmtsgericht entband den Betroffenen im Termin der Hauptverhandlung antrags-\n\n36\n\ngemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und verhandelte in\n\n37\n\nAbwesenheit (§ 74 Abs. 1 OWiG). Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Betrof-\n\n38\n\nfenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit\n\n39\n\nzu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des\n\n40\n\nBetroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung for-\n\n41\n\nmellen und materiellen Rechts rügt.\n\n42\n\n-\n\n43\n\n3 -\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDer frist- und formgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag ist zu-\n\n46\n\nlässig und auch begründet.\n\n47\n\nBei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist\n\n48\n\ndie Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des\n\n49\n\nUrteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\n50\n\nsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen\n\n51\n\nGehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Hier führt letztgenannte Rüge der Versa-\n\n52\n\ngung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbe-\n\n53\n\nschwerde.\n\n54\n\n1.\n\n55\n\nDie Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, denn sie genügt den sich\n\n56\n\naus § 80 Abs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erge-\n\n57\n\nbenden formellen Darstellungsanforderungen.\n\n58\n\n2.\n\n59\n\nDie Verfahrensrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht das rechtliche\n\n60\n\nGehör des Betroffenen verletzt hat.\n\n61\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass\n\n62\n\ndie erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund\n\n63\n\nin der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags\n\n64\n\nder Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91\n\n65\n\nm. w. N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus-\n\n66\n\nführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen;\n\n67\n\ndie wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsa-\n\n68\n\nchenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl.\n\n69\n\nOLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – I OLG 95/21; OLG Frankfurt, Be-\n\n70\n\nschluss vom 25.Mai 2020 – 1 Ss-OWi 464/20).\n\n71\n\nNach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme\n\n72\n\nder Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist,\n\n73\n\ndass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen\n\n74\n\nund Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.\n\n75\n\n-\n\n76\n\n4 -\n\n77\n\nDer Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden\n\n78\n\nworden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war\n\n79\n\nsein Verteidiger erschienen. Der Betroffene hatte aber im Vorfeld der Hauptver-\n\n80\n\nhandlung über seinen Verteidiger in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 ver-\n\n81\n\nschiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Ein-\n\n82\n\nwendungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht.\n\n83\n\n§\n\n84\n\n74 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwe-\n\n85\n\nsenheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er – wie hier – nicht erschienen\n\n86\n\nist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Ge-\n\n87\n\nmäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und\n\n88\n\nseine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesent-\n\n89\n\nlichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. § 74 Abs. 1\n\n90\n\nSatz 2 OWiG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durch-\n\n91\n\nbrechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Un-\n\n92\n\nmittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in ir-\n\n93\n\ngendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung\n\n94\n\nabgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhand-\n\n95\n\nlung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwin-\n\n96\n\ngendes Recht (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 74\n\n97\n\nRn 11 m. w. N.). Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen,\n\n98\n\njedenfalls dann, wenn dieser, wie vorliegend, gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevoll-\n\n99\n\nmächtigt war (vgl. Senge, a. O., Rn 10 m. w. N.). Die Verlesung bzw. Bekanntga-\n\n100\n\nbe gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur\n\n101\n\ndurch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Ja-\n\n102\n\nnuar 1996 – 2 ObOWi 911/95).\n\n103\n\nVorliegend lässt weder das Urteil, welches in fehlerhafter Weise keine Gründe\n\n104\n\nenthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG nicht gegeben waren, noch\n\n105\n\ndas Hauptverhandlungsprotokoll eine hinreichende Auseinandersetzung mit den\n\n106\n\nschriftsätzlichen Ausführungen des Betroffenen erkennen.\n\n107\n\nAusweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 ist nur\n\n108\n\nSeite 1 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2023, nicht aber der vollständige\n\n109\n\n-\n\n110\n\n5 -\n\n111\n\nSchriftsatz zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Weiter wird\n\n112\n\nin dem Hauptverhandlungsprotokoll auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 le-\n\n113\n\ndiglich bezüglich des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen\n\n114\n\nErscheinen sowie dem Antrag auf Terminverlegung eingegangen.\n\n115\n\nDem Hauptverhandlungsprotokoll kann indes nicht entnommen werden, dass das\n\n116\n\nAmtsgericht sich mit dem Antrag auf Einsicht in die im Schriftsatz vom 16. Februar\n\n117\n\n2023 auf Seite 2 näher bezeichneten Unterlagen, dem Antrag auf Aussetzung der\n\n118\n\nHauptverhandlung sowie dem diesbezüglich gerügten Verstoß gegen das Recht\n\n119\n\nauf ein faires Verfahren (Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes) auseinandergesetzt\n\n120\n\nbzw. darüber entschieden hat, sowie, dass der Betroffene über seinen Verteidiger\n\n121\n\ndie Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtspeicherung von\n\n122\n\nMessdaten gerügt und der Einführung des Messfotos und des Geschwindigkeits-\n\n123\n\nergebnisses sowie der Verwertung dieser Beweismittel widersprochen (Seiten 5\n\n124\n\nbis 6 des Schriftsatzes) hat, und dass er zur Unverwertbarkeit der Messung in Be-\n\n125\n\nzug auf die Nichteinhaltung des Messbereichs (Seite 6 des Schriftsatzes) und zu\n\n126\n\neiner fehlerhaften und nicht bzw. schlecht sichtbaren Beschilderung vorgetragen\n\n127\n\nhat.\n\n128\n\nEs ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführung des Betroffenen\n\n129\n\nnicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in\n\n130\n\nErwägung gezogen hat. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs war die\n\n131\n\nRechtsbeschwerde deshalb zuzulassen.\n\n132\n\n3.\n\n133\n\nDie Rechtsbeschwerde erweist sich aus diesem Grunde auch als begrün-\n\n134\n\ndet.\n\n135\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-\n\n136\n\nhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zu-\n\n137\n\nrückzuverweisen.\n\n138\n\n4.\n\n139\n\nErgänzend ergeht folgender Hinweis:\n\n140\n\nVorliegend wird bei erneuter Entscheidung das Vorliegen einer rechtsstaatswidri-\n\n141\n\ngen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein, da das Urteil vom 17. Februar 2023\n\n142\n\n-\n\n143\n\n6 -\n\n144\n\ndem Betroffenen (über seinen Bevollmächtigten) erst knapp 16 Monate später –\n\n145\n\nam 10. Juni 2024 – wirksam zugestellt worden ist.\n\n146\n\nDie im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige\n\n147\n\nVerfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im\n\n148\n\nBußgeldverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003 –\n\n149\n\n2\n\n150\n\nBvR 273/03; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 2 RBs 171/19; OLG\n\n151\n\nBamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1386/08; OLG Hamm,\n\n152\n\nBeschluss vom 11. Februar 2021 – 4 RBs 13/21, OLG Hamburg, Beschluss vom\n\n153\n\n2. April 2019 – 2 RBs 27/17). Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung\n\n154\n\nvorliegt, somit das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche\n\n155\n\nDauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten\n\n156\n\nEinzelfalls ab. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei\n\n157\n\ninsbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte\n\n158\n\nZeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die\n\n159\n\nSchwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens\n\n160\n\nseinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden\n\n161\n\nVerfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl.\n\n162\n\nBVerfG, a. a. O.). Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im\n\n163\n\nOrdnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe\n\n164\n\ngeringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der\n\n165\n\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch\n\n166\n\nerst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der\n\n167\n\nnormalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, a. a. O., OLG Düsseldorf,\n\n168\n\nBeschluss vom 6. Februar 2008 – IV-5 Ss (OWi) 33/07 – (OWi) 9/08 I).\n\n169\n\nR.\n\n170","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373003","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2024-10-02/iv-2-orbs-97-24","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/373003","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/373003","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2024-10-02/iv-2-orbs-97-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/373003","retrieved":"2026-07-09 05:11:09.850783+00:00"}}