{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2021/7_U_155_20_Urteil_20210409","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2021:0409.7U155.20.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-04-09","aktenzeichen":"7 U 155/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 18.06.2020 verkündete Urteil der 10.\n\nZivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach teilweise abgeändert.\n\nEs wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom\n\n27.10.2016 seit dem 11.02.2019 weder die Zahlung der Zinsen noch die Erbringung\n\nvon Tilgungsleistungen schuldet.\n\nDer Klageantrag zu 2. wird als derzeit unbegründet abgewiesen.\n\nIm Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 1/3, die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.\n\nDieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig\n\nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen\n\nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren\n\nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der\n\nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages\n\nleistet.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien schlossen am 27.10.2016 zur Finanzierung des Erwerbs eines\n\nKraftfahrzeugs einen Darlehensvertrag über 24.382 € (Kaufpreis 34.382 € abzüglich\n\n„Anzahlung/Inzahlungnahme KFZ“ in Höhe von 10.000 €) zuzüglich mitfinanzierter\n\nBeiträge für den Beitritt zur Gruppenratenschutzversicherung und zur A.\n\nVersicherung von insgesamt 5.695,96 €. In der „Darlehensberechnung“ ist in\n\nden Zeilen „Händler-Service-Leistungen“ und „B. AutoCare (falls angemeldet)“ jeweils „0,00 EUR“ angegeben. Abschnitt A)VII. des Vertrages enthält\n\nvorgedruckte Anmelde- bzw. Beitrittserklärungen zu den genannten\n\nGruppenversicherungen mit Ankreuzoptionen; bei der Anmeldung zur\n\nRatenschutzversicherung und dem Beitritt zur A.Versicherung ist „ja“,\n\nbei der Anmeldung zur B. AutoCare ist „nein“ angekreuzt. Die\n\nWiderrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. enthält unter der Zwischenüberschrift\n\n“Widerrufsrecht” die Formulierung „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages,\n\naber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2\n\nBGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag,\n\nAngabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ und unter der Zwischenüberschrift\n\n„Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ u.a. folgenden Text: „Wenn dem\n\nDarlehensnehmer für den weiteren Vertrag ein Rückgaberecht an Stelle eines\n\nWiderrufsrechts eingeräumt wurde, steht die Rückgabe im Folgenden dem Widerruf\n\ngleich. Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an\n\nden KFZ-Kaufvertrag, den Vertrag über die Erbringung von Händler-Service-\n\nLeistungen, den Beitritt zur Ratenschutzversicherung, den Beitritt zur B.\n\nSafe-Versicherung und die Anmeldung zur B. AutoCare (im Folgenden:\n\nverbundener Vertrag) nicht mehr gebunden ... Wenn der Darlehensnehmer die\n\naufgrund des verbundenen Vertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht\n\noder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit\n\nWertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust\n\nauf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der\n\nBeschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht\n\nnotwendig war.“ Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die mit Schriftsatz\n\nvom 08.03.2021 vorgelegte vollständige Kopie (Bl. 605 ff. GA) verwiesen.\n\nMit Schreiben vom 11.02.2019 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den\n\nAbschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung. Er führte aus, auf\n\ndie Schutzwirkung einer gesetzlichen Musterbelehrung könne die Beklagte sich nicht\n\nberufen, da sie den Mustertext einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe, bot\n\nan, den finanzierten PKW an einen von der Beklagten zu benennenden\n\nVertragspartner in seiner Nähe herauszugeben, und erklärte, weitere Zahlungen unter\n\nVorbehalt der Rückforderung zu leisten. Mit Anwaltsschreiben vom 27.02.2019\n\nforderte er die Beklagte auf, den Widerruf zu bestätigen; er führte u.a. aus, die\n\nWiderrufsinformation enthalte einen nicht nachvollziehbaren “Kaskadenverweis”, und\n\nbot das finanzierte Fahrzeug zur Abholung Zug um Zug gegen Zahlung von 10.102,31\n\n€ an. Die Zahlung der monatlichen Raten von 353 € setzte er fort, das Fahrzeug\n\nnutzte er weiter. Mit Anwaltsschreiben vom 02.03.2021 teilte die Beklagte dem Kläger\n\nmit, er könne das Fahrzeug bei einem mit Firma und Anschrift bezeichneten\n\n“Dienstleister” in C. abgeben; damit sei kein Anerkenntnis des Widerrufs\n\nverbunden. Der Kläger erwiderte mit Anwaltsschreiben vom 03.03.2021, eine\n\nRückgabe bzw. Herausgabe des Fahrzeugs werde nur unter der Prämisse\n\ngeschehen, dass der Widerruf ausdrücklich anerkannt werde.\n\nDer Kläger hat behauptet, er habe die im Darlehensvertrag angegebene Anzahlung\n\nvon 10.000 € an den Verkäufer geleistet, und die Rechtsansicht vertreten, der\n\nBeklagten stehe wegen der unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrecht kein\n\nErsatzanspruch für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu. Er hat zuletzt\n\nbeantragt,\n\n1.\n\nfestzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schuldet;\n\n2.\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurückzugewähren, die er zwischen dem 11.02.2019 und der Rechtskraft des Urteils auf den unter Ziff. 1 genannten Darlehensvertrag geleistet hat;\n\n3.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………. an ihn 19.455,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n4.\n\nfestzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ………………………. in Annahmeverzug befindet;\n\n5.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass\n\nder Kläger eine Anzahlung geleistet habe. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit ihr\n\nim Fall der Wirksamkeit des Widerrufs ihrer Ansicht nach zustehenden Ansprüchen\n\nauf Wertersatz für die Kapitalnutzung, der sich bis zum Widerruf auf 1.276,11 € und\n\nbis zum 01.05.2019 auf 1.383,37 € belaufe, Ersatz für den Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs in Höhe des vollen Kaufpreises, mindestens aber in Höhe von 15.807 € und Wertersatz für den genossenen Versicherungsschutz in Höhe von 866 € erklärt.\n\nDas Landgericht hat die Klage mit dem Antrag zu 2. als unzulässig und im Übrigen als\n\nunbegründet abgewiesen, weil die - von den Parteien bis zur Verkündung des Urteils\n\nnicht vorgelegte - Widerrufsinformation ordnungsgemäß gewesen sei und der Vertrag\n\nalle erforderlichen Pflichtangaben enthalten habe.\n\nMit der Berufung vertieft der Kläger seine Argumentation zur “Kaskadenverweisung”\n\nund zum Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion und vertritt die Ansicht, eine\n\nVerpflichtung zur Wertersatzpflicht wegen der Nutzung des Fahrzeugs sei\n\nunionsrechtswidrig. Ohnehin ergebe sich bei zutreffender Berechnung ein Wertverlust\n\nvon “-1.239,54 €”.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\n\n1.\n\nfestzustellen, dass er aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 27.10.“2017“ über 33.812,31 € weder die Zahlung der Zinsen in Höhe von 2,95 % p.a. noch die Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs seit dem 11.02.2019 schuldet;\n\n2.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………………………. an ihn 24.750,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;\n\n3.\n\nfestzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ……………………… in Annahmeverzug befindet;\n\n4.\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.095,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, der Kläger verhalte\n\nsich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf das Nichteingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion berufe. Sie behauptet, ihm seien durch den Verkäufer des\n\nAutohauses die „optionalen Zusatzleistungen“ angetragen worden. Der Widerruf habe\n\nallein dem Ziel gedient, das Fahrzeug zurückgeben zu können, ohne den Wertverlust\n\nersetzen zu müssen. Der Rechtsmissbrauch ergebe sich auch daraus, dass der\n\nKläger das Fahrzeug nach dem Widerruf weiter genutzt habe. Für den Fall der\n\nWirksamkeit des Widerrufs macht sie ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Herausgabe\n\ndes Fahrzeugs geltend.\n\nMit Schriftsatz vom 08.04.2021 hat die Beklagte erklärt, sie erkenne den Klageantrag zu 1. an.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet, im Übrigen bleibt sie ohne\n\nErfolg.\n\n1.\n\nDer Antrag festzustellen, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch\n\nmehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung, ist zulässig\n\n(BGH, Urteil vom 16.5.2017 – XI ZR 586/15 – Rn. 16) und begründet. Der Kläger ist\n\ngem. § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB an seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages\n\ngerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, weil er sie wirksam gem. § 495\n\nBGB widerrufen hat. Das war noch mit Schreiben vom 11.02.2019 möglich. Die in §\n\n355 Abs. 2 BGB vorgesehene 14-tägige Widerrufsfrist ist gem. 356b Abs. 2 BGB nicht\n\nin Lauf gesetzt worden.\n\na)\n\nOb der Vertrag alle gem. § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB erforderlichen Pflichtangaben enthalten hat, kann dahin stehen. Die dem Senat nunmehr vorgelegte Widerrufsinformation in Abschnitt C)VII.1. des Vertrages ist jedenfalls fehlerhaft, weil die Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB\" bei richtlinienkonformer Auslegung nicht klar und verständlich i.S.d. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB ist (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 14 ff.; BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 16; EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C-66/19 -).\n\nb)\n\nDie Gesetzlichkeitsfiktion gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB greift nicht ein, weil\n\ndie Widerrufsinformation unter „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ in zweifacher\n\nHinsicht nicht dem Muster gem. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1\n\nEGBGB entspricht. Der Satz: „Wenn dem Darlehensnehmer für den weiteren Vertrag\n\nein Rückgaberecht an Stelle eines Widerrufsrechts eingeräumt wurde, steht die\n\nRückgabe im Folgenden dem Widerruf gleich“ ist weder im Text des seit dem\n\n13.06.2014 geltenden Muster noch in einem Gestaltungshinweis enthalten. Das\n\nHinzufügen eines Satzes führt stets zum Entfallen der Fiktion (BGH, Urteil vom 20.6.2017 – XI ZR 72/16 - Rn. 29), ohne dass es auf Gewicht und Kausalität der Änderung ankäme (BeckOGK/BGB-Gerlach/Kuhle/Scharm, Stand 15.08.2020, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 33). Die zweite Abweichung besteht darin, dass als verbundene Verträge auch derjenige über die Erbringung von Händler-Service-Leistungen und die Anmeldung zur B. AutoCare genannt werden; beide hat der Kläger nicht abgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 18 f.).\n\nc)\n\nDie Ausübung des Widerrufsrechts verstößt nicht gegen § 242 BGB. Insbesondere\n\nkann nicht festgestellt werden, dass der Kläger missbräuchlich eine formale Rechtsstellung ausnutzte. Dazu reicht es nicht aus, dass ein Verbraucher sich auf die\n\nihm günstigen Rechtsfolgen beruft, die eintreten, wenn der Unternehmer die Anforderungen der - die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des\n\nRates vom 23. April 2008 umsetzenden - Vorschriften der §§ 356b Abs. 2, § 492 Abs.\n\n2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 – 13 EGBGB nicht einhält. Die weitreichenden Informationspflichten dienen ebenso wie die den Unternehmer u.U. erheblich belastenden Folgen ihrer Nicht- oder Schlechterfüllung dem Schutz des Verbrauchers,\n\ndessen freiem Willen es das Gesetz überlässt, ob und aus welchen Gründen er seine\n\nVertragserklärung widerruft (BGH, Urteil vom 23.01.2018 – XI ZR 359/16 – Rn.16;\n\nBGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 Rn. 47). Eine allgemeine sittlich-rechtliche\n\nVerpflichtung, eine Rechtsposition deshalb preiszugeben, weil sie die Gegenpartei\n\nübermäßig beschwert, besteht nicht (MüKoBGB-Schubert, 8. Aufl., § 242 Rn. 202;\n\nBeckOK BGB-Sutschet, 57. Ed., § 242 Rn. 49). Rechtsmissbräuchlich ist die\n\nBerufung auf die durch das fortbestehende Widerrufsrecht erlangte Rechtsposition\n\nnur, wenn sie sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessenlage der Beteiligten aufgrund besonderer Umstände als grob unbillig darstellt.\n\nDies kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht festgestellt werden.\n\nDer Kläger hat in dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 die in der Widerrufsinformation enthaltene „Kaskadenverweisung” beanstandet und – anders als die Kläger, über deren Begehren der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27.10.2020 (– XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 – jeweils Rn. 28) entschieden hat – bereits im Widerrufsschreiben vom 11.02.2019 zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Dass ihr dies verwehrt bleibt, beruht nicht allein darauf, dass sie von dem Kläger nicht abgeschlossene, ihm aber nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung  angebotene Verträge als verbundene Verträge aufgeführt hat, sondern auch darauf, dass sie in der Widerrufsinformation einen im Muster nicht (mehr) vorgesehenen Satz verwendet hat; auch insoweit liegt eine Abweichung von den Fallgestaltungen vor, die Gegenstand der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs waren. Durch die Weiternutzung des finanzierten Fahrzeugs nach dem Widerruf hat der Kläger zwar seine Pflichten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis verletzt; er hätte der Beklagten das Fahrzeug tatsächlich anbieten und es, wenn dies ohne Erfolg geblieben wäre, stilllegen müssen. Bei der Würdigung seines Verhaltens darf aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte nicht nur die ihr mit dem Widerruf angebotene Herausgabe an einen von ihr zu benennenden Vertragspartner in der Nähe des Klägers, sondern jegliche Rückabwicklung des Darlehens und der verbundenen Verträge abgelehnt hat. In dieser Situation ein Ersatzfahrzeug finanzieren zu müssen, hätte für den Kläger zu einer erheblichen, für einen Durchschnittsverdiener kaum tragbaren Belastung geführt, zumal er die mit der Beklagten vereinbarten Darlehensraten nach dem Widerruf unter Vorbehalt weiter gezahlt hat. Dass er im Rechtsstreit die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 30 ff.) unzutreffende, angesichts des Wortlauts des § 357 Abs. 7 BGB aber nicht völlig abwegige Ansicht vertritt, wegen der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation den durch die Nutzung des finanzierten Fahrzeugs eingetretenen Wertverlust nicht oder jedenfalls nicht in voller Höhe ersetzen zu müssen, führt für sich allein genommen nicht dazu, dass die Ausübung des Widerrufsrechts oder die Berufung auf seine Rechtsfolgen sich als Rechtsmissbrauch darstellt.\n\n2.\n\nDie gegen die Abweisung des (jetzigen) Klageantrags zu 2. gerichtete Berufung hat\n\nnur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht zwar nach dem Widerruf gegen die Beklagte\n\nein Anspruch aus §§ 357a Abs. 1, 355 Abs. 3 BGB auf Rückzahlung aller bis zum\n\nWiderruf an sie geleisteten Zahlungen sowie - i.V.m. § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB – der behaupteten Anzahlung zu, falls ihm der Beweis gelingt, diese an den Verkäufer\n\ngeleistet zu haben. Der Anspruch ist aber nicht fällig, weshalb die Klage als derzeit\n\nunbegründet abzuweisen ist und über die Hilfsaufrechnung der Beklagten nicht entschieden werden muss.\n\nGem. § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB ist der Kläger im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Beklagten steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB, was sie mit der Berufungserwiderung geltend gemacht hat, gegenüber dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 10.11.2020 – XI ZR 426/19 - Rn. 21; BGH, Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 23). Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts würde das selbst dann gelten, wenn die Vorleistungspflicht, wie der Kläger meint, Art. 14 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/48/EG oder einer anderen Norm des Gemeinschaftsrechts widerspräche (vgl. dazu LG Ravensburg, Vorlagebeschluss vom 08.01.2021 – 2 O 160/20 – juris Rn. 260 ff.).\n\nEine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs gem. § 322 Abs. 2 BGB käme nur in Betracht, wenn sie sich in Annahmeverzug befände. Das ist nicht der Fall. Zwar hätte, nachdem die Beklagte die Rückabwicklung verweigert hatte, gem. § 295 BGB ein wörtliches Angebot ausgereicht. Dieses hätte aber darauf gerichtet sein müssen, der Beklagten den PKW an ihrem Sitz zu übergeben. Das im\n\nWiderrufsschreiben geäußerte Angebot einer Herausgabe an einen Vertragspartner in\n\nder Nähe des Klägers und erst recht das Angebot einer Abholung durch die Beklagte\n\nim Anwaltsschreiben vom 27.02.2019 reichten nicht aus. Nachdem die Beklagte dem\n\nKläger mit Schreiben vom 02.03.2021 einen Rückgabeort genannt, ihre ablehnende Haltung also aufgegeben hat, hätte ein etwaiger Annahmeverzug ohnehin geendet mit der Folge, dass das Fahrzeug tatsächlich hätte angeboten werden müssen (MüKoBGB-Ernst, 8. Aufl., § 295 Rn. 6). Das ist nicht geschehen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die nunmehrige Ankündigung, der Beklagten den PKW zu übergeben, wenn sie zuvor den Widerruf als berechtigt anerkennt oder zumindest erklärt, keine weiteren Darlehensraten einzuziehen, auch als wörtliches Angebot nicht ausreichen würde.\n\n3.\n\nDer auf die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Antrag zu 3.\n\nist zulässig, aber unbegründet, weil die Beklagte sich nicht in Annahmeverzug\n\nbefindet (s.o. 2.).\n\n4.\n\nEin Anspruch des Klägers auf Freistellung von den vorprozessual entstandenen\n\nAnwaltskosten besteht nicht. Die Verwendung einer unzureichenden\n\nWiderrufsinformation stellt keine zum Schadensersatz verpflichtende\n\nVertragsverletzung dar (BGH, Urteil vom 24.07.2018 – XI ZR 139/16 – Rn. 13). Weil\n\nder Kläger ihr die ihm obliegende Leistung im Widerrufsschreiben nicht in der\n\ngebotenen Weise angeboten hat, war die Beklagte auch nicht in Verzug, als der\n\nKläger seine jetzigen Prozessbevollmächtigten beauftragte (vgl. (BGH Urteile vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 - und – XI ZR 525/19 -, jeweils Rn. 25).\n\nIII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr.\n\n10, 711 ZPO.\n\nFür die Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des\n\n§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind\n\ndurch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 und vom 10.11.2020\n\ngeklärt.\n\nDas mit Schriftsatz vom 08.04.2021 erklärte Anerkenntnis des Klageantrags zu 1. gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen oder den Verkündungstermin zu verlegen, weil der Klageantrag zu 1. unabhängig von dem Anerkenntnis Erfolg hat.\n\nIV.\n\nDer Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 40.077,96 € festgesetzt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_U_155_20_Urteil_20210409.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-04-09/7-u-155-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":4},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357a","ref_norm":"357a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"RL 2008/48/EG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 12","ref_norm":"247-12","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_U_155_20_Urteil_20210409.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_U_155_20_Urteil_20210409.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-04-09/7-u-155-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_U_155_20_Urteil_20210409.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:30.139600+00:00"}}