{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2021/7_W_44_20_Beschluss_20210119","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2021:0119.7W44.20.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2021-01-19","aktenzeichen":"7 W 44/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 14.04.2020 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 07.09.2020 abgeändert.\n\nDer Gläubiger wird ermächtigt, die dem Schuldner nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse\n\n„………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners\n\nim Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten\n\nvornehmen zu lassen.\n\nDer Schuldner wird verurteilt, an den Gläubiger für die Ersatzvornahme einen\n\nKostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.\n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des\n\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDurch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 03.12.2019 wurde\n\nder Schuldner (u.a.) verurteilt, 0,9 Bitcoin (BTC) an die (genau bezeichnete) Wallet-\n\nAdresse des Gläubigers zu übertragen. Der Gläubiger vertritt die Auffassung, die\n\ntitulierte Verpflichtung könne dadurch erfüllt werden, dass er oder ein beliebiger\n\nDritter gegen Bezahlung 0,9 Bitcoin erwerbe und an seine – des Gläubigers –\n\nWallet-Adresse übertrage.\n\nDer Gläubiger hat beantragt,\n\n1.\n\nihn zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem Urteil des Landgerichts\n\nMönchengladbach vom 03.12.2019 (11 O 331/19) obliegende vertretbare Handlung, die Übertragung von 0,9 Bitcoin (BTC) auf die Wallet-Adresse „………..“ des Gläubigers, auf Kosten des Schuldners im Wege der Ersatzvornahme durch ihn oder einen von ihm zu beauftragenden Dritten vornehmen zu lassen;\n\n2.\n\nden Schuldner zu verurteilen, an ihn für die nach Ziffer 1 vorzunehmende\n\nErsatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 7.049,48 € zu zahlen.\n\nDer Schuldner hat zu den Anträgen nicht Stellung genommen.\n\nDas Landgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der titulierten Verpflichtung\n\nhandele es sich um eine gem. § 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung,\n\nweil die Übertragung von Bitcoins die Kenntnis des Speicherorts des privaten\n\nSchlüssels des Übertragenden voraussetze, die ein Dritter nicht habe.\n\nMit der sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, verfolgt der\n\nGläubiger seine Anträge weiter und vertieft seine Argumentation.\n\nDer Schuldner hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Die Anträge des Gläubigers sind\n\ngem. § 887 Abs. 1, 2 ZPO begründet, weil die titulierte Verpflichtung zur\n\nÜbertragung von Bitcoins in einer vertretbaren Handlung i.S.v. § 887 ZPO besteht.\n\nDie Verpflichtung, 0,9 Bitcoin, d.h. Kryptowerte i.S.v. § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG, zu\n\nübertragen, richtet sich weder auf eine - gem. §§ 802a ff. ZPO zu vollstreckende -\n\nZahlung eines Geldbetrages noch auf eine - gem. §§ 883 ff. ZPO zu vollstreckende -\n\nHerausgabe, sondern auf eine sonstige Handlung. Ob sie gem. § 887 ZPO oder\n\ngem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist, hängt davon ab, ob die geschuldete Handlung  vertretbar ist, d.h. durch einen Dritten vorgenommen werden kann. Es muss vom Standpunkt des Gläubigers aus wirtschaftlich gleichgültig sein, durch wen die Handlung vorgenommen wird, und vom Standpunkt des Schuldners aus rechtlich zulässig sein, dass ein anderer als er selbst die Handlung vornimmt (Zöller-Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 887 Rn. 2).\n\nOb diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn der Schuldner zur Herausgabe oder\n\nÜbertragung von Bitcoins verurteilt worden ist, ist in der Literatur umstritten (für eine\n\nVollstreckung gem. § 888 ZPO BeckOGK/BGB-Mössner, Stand 01.04.2020, § 90 Rn.\n\n104.4; Badstuber DGVZ 2019, 246, 252; Güldü GmbHR 2019, 565, 568; Ammann\n\nCR 2018, 379, 386; Bräutigam/Rücker-Boehm/Bruns, E-Commerce, 13. Teil E Rn.\n\n50;Kütük/Sorge MMR 2014, 643, 645; a.A. Koch DGVZ 2020, 85, 88; Effer-Uhe, ZZP\n\n131 (2018), 513, 529). Gerichtliche Entscheidungen dazu sind, soweit ersichtlich,\n\nbisher nicht veröffentlicht.\n\nFür den Gläubiger ist es wirtschaftlich ohne Bedeutung, durch wen und auf welche\n\nWeise die Gutschrift von Bitcoins in seinem „Wallet“ herbeigeführt wird. Eine\n\nErfüllung der titulierten Verpflichtung durch einen Dritten oder den Gläubiger selbst\n\nwäre zwar, worauf das Landgericht und die zitierten Literaturstimmen zutreffend\n\nhinweisen, aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, wenn die geschuldeten Bitcoins\n\ngerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten, auf das nur dieser\n\nzugreifen kann. Ein derartiges Erfordernis kann dem Titel indes nicht entnommen werden.\n\nDer Schuldner ist dem Klageantrag des Gläubigers entsprechend verurteilt worden,\n\nan eine bestimmt bezeichnete Wallet-Adresse des Gläubigers 0,9 Bitcoin „zu\n\nübertragen“. Dass die Kryptowerte gerade aus einem „Wallet“ des Schuldners stammen müssten und nicht anderweitig beschafft, beispielsweise über die Plattform bitcoin.de erworben worden sein dürften, geht aus dem Wortlaut des Tenors nicht hervor. Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine derartige Beschränkung, die zur Folge hätte, dass der Schuldner nicht leisten müsste, wenn und soweit sich in seinem „Wallet“ keine 0,9 Bitcoin befänden. Im Gegenteil ergibt die Klageschrift, die das gem. §§ 887, 888 ZPO zuständige Prozessgericht auch im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen darf (BGH WM 2015, 1949 Rn. 22; BGH NJW 2010, 2137 Rn. 12), dass der Gläubiger nicht die Rückgabe gerade der dem Schuldner überlassenen Bitcoin-Anteile, sondern ähnlich wie ein Sachdarlehensgeber Kryptowerte „gleicher Art, Güte und Menge“ (S. 9 der Klageschrift) erstrebte.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 891 Satz 3 ZPO.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen. Auf welche Weise ein\n\nauf die Übertragung von Kryptowerten gerichteter Titel zu vollstrecken ist, ist in der\n\nLiteratur umstritten und in der Rechtsprechung nicht geklärt.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_W_44_20_Beschluss_20210119.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-01-19/7-w-44-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 883","ref_norm":"883","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 802a","ref_norm":"802a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_W_44_20_Beschluss_20210119.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_W_44_20_Beschluss_20210119.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2021-01-19/7-w-44-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2021/7_W_44_20_Beschluss_20210119.html","retrieved":"2026-09-30 06:37:41.043128+00:00"}}