{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2020/1_UF_96_20_Beschluss_20201117","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2020:1117.1UF96.20.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"1. Senat für Familiensachen","decided":"2020-11-17","aktenzeichen":"1 UF 96/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 16.06.2020 teilweise wie folgt abgeändert:\n\nDie Antragsgegnerin wird weitergehend verpflichtet, dass der Antragsteller bei der Aufnahme des dem Antragsteller nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird.\n\nDer Antrag der Antragsgegnerin auf Vorlage von Belegen durch den Antragsteller wird zurückgewiesen.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt.\n\nII. Beschwerdewert: 5.000 €.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie Beteiligten nehmen sich im Scheidungsverbund wechselseitig im Wege von Stufenanträgen auf Zugewinnausgleich in Anspruch. Sie sind seit dem 14.08.1998 miteinander verheiratet. Am 01.09.2016 trennten sie sich. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 14.12.2017.\n\nDer Antragsteller hat in der Folgesache Güterrecht im Rahmen des Stufenantrags beantragt,\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm, dem Antragsteller, Auskunft zu erteilen durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses über den Bestand ihres Anfangsvermögens am 14.08.1998, ihres Trennungsvermögens am 01.09.2016 und ihres Endvermögens am 14.12.2017, und die Antragsgegnerin darüber hinaus zu verpflichten, dass er, der Antragsteller, bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird und dass der Wert der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin zu den genannten Stichtagen ermittelt wird.\n\nDie Antragsgegnerin hat beantragt,\n\nden Antragsteller zu verpflichten, ihr, der Antragsgegnerin, Auskunft zu erteilen über seine Vermögenspositionen zur Zeit der Eheschließung am 14.08.1998, der Trennung am 01.09.2016 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 14.12.2017 durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten detaillierten Vermögensverzeichnisses nebst Vorlage der entsprechenden Belege.\n\nDie Beteiligten haben jeweils die Zurückweisung der gegen sie gerichteten Anträge begehrt.\n\nMit dem angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Anträgen auf Auskunft und Belegvorlage mit Ausnahme des Antrags des Antragstellers auf Hinzuziehung bei der Vermögensverzeichnisaufnahme stattgegeben und die Zurückweisung des Hinzuziehungsbegehrens damit begründet, dass diesem bei paralleler Geltendmachung des Beleganspruchs der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.\n\nDer Antragsteller verfolgt mit seiner Beschwerde sein Begehren auf Hinzuziehung weiter und wendet sich gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Auskunftserteilung und zur Belegvorlage. Er macht geltend, der parallelen Geltendmachung des Anspruchs auf Belegvorlage und auf Hinzuziehung stehe schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht der Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der weitergehende Anspruch der Antragsgegnerin „nebst Vorlage der entsprechenden Belege“ sei bereits unzulässig, weil der Beleganspruch ein eigenständig neben dem Anspruch auf Auskunftserteilung stehender, besonders geltend zu machender ergänzender Informationsanspruch sei und die geforderten Unterlagen so konkret zu bezeichnen seien, dass der Umfang der Belegvorlageverpflichtung für das Vollstreckungsverfahren klar und eindeutig sei. Diesen Anforderungen genüge der Antrag der Antragsgegnerin nicht. Im Übrigen sei auch der Auskunftsantrag der Antragsgegnerin selbst wegen mangelnder Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit als unzulässig zu verwerfen.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\nden angefochtenen Teilbeschluss dahin abzuändern, dass die Antragsgegnerin weiter verpflichtet wird, dass er, der Antragsteller, bei der Anfertigung des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Vermögensverzeichnisses hinzugezogen wird, und dass der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunft und Belegvorlage zurückgewiesen wird.\n\nDie Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.\n\nII.\n\nDas insgesamt zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet.\n\n1.\n\nDer Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB einen Anspruch auf Hinzuziehung bei der Vermögensverzeichnisaufnahme durch die Antragsgegnerin.\n\na)\n\nDieser Anspruch ergibt sich aus dem – hier dem Grunde nach unstreitig gegebenen – Auskunftsrecht nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist als Ergänzung zum Auskunftsanspruch an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft (vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1379 Rn. 11; BeckOK BGB/Cziupa, Stand: 01.08.2020, § 1379 Rn. 32).\n\nb)\n\nDem Begehren steht auch nicht der Einwand der unzulässigen Rechtsauübung entgegen.\n\nZwar mag für eine teleologische Reduktion des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB sprechen, dass die Norm zur Zeit ihres Erlasses dem Zweck diente, dem Auskunftsberechtigten, der nach der früheren Fassung des § 1379 BGB keinen Anspruch auf Belegvorlage hatte, eine Kontrolle der Richtigkeit der Auskunft zu ermöglichen (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2011, 1732, 1733; KG, FamRZ 1998, 1514), dieser Gesetzeszweck jedoch nach Normierung eines Beleganspruchs in § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB im Zuge der Güterrechtsnovelle zum 01.09.2009 nicht mehr aktuell ist (so Kogel, FamRB 2011, 316). Hinzu kommt, dass die – in der Praxis kaum geltend gemachte – Zuziehung zur Aufnahme des Vermögensverzeichnisses dem Auskunftsberechtigten gegenüber der Belegvorlage keine bessere Kontrolle ermöglicht, eine solche Forderung mithin mangels greifbaren Mehrwerts durchaus auf eine Verfahrensverzögerung zielen kann (vgl. Kogel, FamRB 2011, 316, 317).\n\nDer Wortlaut der Norm und die Gesetzessystematik bieten aber keinen Anhalt für eine derartige teleologisch einschränkende Auslegung des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB. Eine wie auch immer geartete Anspruchsbegrenzung sieht der Normtext nicht vor (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2011 – II-10 WF 179/11 [nicht veröffentlicht]). Vielmehr sind die Rechte des Auskunftsberechtigten in § 1379 Abs. 1 BGB kumulativ normiert, können nach der Gesetzeskonzeption also auch nebeneinander oder nacheinander verfolgt werden (vgl. BeckOK BGB/Cziupa, Stand: 01.08.2020, § 1379 Rn. 32). Es bestehen auch keine anderweitigen gesetzlichen Regelungen einer einschränkenden Gewährung eines Rechts auf Hinzuziehung bei der Vermögensverzeichnisaufnahme, die analog angewendet werden könnten oder deren ratio auf das Verständnis des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB zu übertragen wäre. Allein das Bedürfnis für eine solche Einschränkung bildet keine tragfähige Grundlage einer entsprechenden teleologischen Normreduktion. Diese erweist sich damit als unzulässige Rechtsfortbildung.\n\nc)\n\nUnerheblich ist, ob die Antragsgegnerin ein vollständiges Vermögensverzeichnis vorgelegt hat, wie die Beschwerdeerwiderung vorträgt. Denn der Anspruch auf Zuziehung  besteht auch noch dann, wenn bereits ein Bestandsverzeichnis aufgestellt worden ist (OLG Hamm, FamRZ 2011, 1732, 1733; KG, FamRZ 1998, 1514). In diesem Fall kann der Berechtigte verlangen, dass der Verpflichtete das Verzeichnis im Einzelnen mit ihm durchgeht und es ihm erläutert (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1379 Rn. 11).\n\n2.\n\nNicht zu beanstanden ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seine Vermögenspositionen zur Zeit der Eheschließung am 14.08.1998, der Trennung am 01.09.2016 und der Zustellung des Scheidungsantrags am 14.12.2017 durch Vorlage eines nach Aktiva und Passiva geordneten detaillierten Vermögensverzeichnises. Der hiergegen erhobene Einwand des Antragstellers, der zugrunde liegende Auskunftsantrag der Antragsgegnerin sei wegen mangelnder Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit unzulässig, ist unberechtigt. Der Antrag bezeichnet hinreichend klar, welche Angaben zu welchen Stichtagen gefordert werden. Eine weitergehende Spezifizierung ist schon deshalb nicht zu verlangen, weil regelmäßig unklar ist und durch die gewünschte Auskunft geklärt werden soll, welche Vermögenswerte im Einzelnen betroffen sind.\n\n3.\n\nDemgegenüber hat der auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB gestützte Antrag der Antragsgegnerin auf „Vorlage der entsprechenden Belege“ durch den Antragsteller mangels Bestimmtheit keinen Erfolg, womit sich die Beschwerde des Antragstellers insoweit als begründet erweist.\n\na)\n\nDer Antrag auf Belegvorlage muss die verlangten Belege genau bezeichnen, damit eine vollstreckbare Titulierung möglich ist (Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg, Familienrecht, 7. Auflage, § 1379 Rn. 8). Die vorzulegenden Belege sind so bestimmt zu benennen, dass sie im Fall einer Zwangsvollstreckung aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (BGH, FamRZ 2019, 1442, Rn. 14; vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 285, 286). Allgemein gehaltene Forderungen wie die, „entsprechende Bestätigungen“ vorzulegen, werden dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht (vgl. MüKoBGB/Koch, 8. Auflage, § 1379 Rn. 35).\n\nb)\n\nDiesen Anforderungen genügt der auf „Vorlage der entsprechenden Belege“ gerichtete Antrag der Antragsgegnerin nicht. Denn es fehlt jede Bezeichnung und Konkretisierung der geforderten Unterlagen. Nach Maßgabe dieses Antrags bleibt gänzlich unklar, welche Unterlagen der Antragsteller herausgeben soll. Wegen dieser Unbestimmtheit ist die vom Amtsgericht titulierte Belegvorlagepflicht nicht vollstreckungsfähig.\n\nIII.\n\nVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen, weil diese bereits vor dem Amtsgericht stattgefunden hat und von einer erneuten Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren. Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat der Senat die Beteiligten gemäß § 117 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass er in dieser Weise zu verfahren beabsichtige.\n\nIV.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt sich aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Amtsgericht zu Recht der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 3 FamGKG.\n\nEs besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/1_UF_96_20_Beschluss_20201117.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2020-11-17/1-uf-96-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1379","ref_norm":"1379","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":3},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/1_UF_96_20_Beschluss_20201117.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/1_UF_96_20_Beschluss_20201117.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2020-11-17/1-uf-96-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/1_UF_96_20_Beschluss_20201117.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:16.507397+00:00"}}