{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2020/7_UF_128_20_Beschluss_20201116","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2020:1116.7UF128.20.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"7. Familiensenat","decided":"2020-11-16","aktenzeichen":"7 UF 128/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.              Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 16.07.2020 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.\n\nDer Beschwerdewert wird auf bis  500 € festgesetzt.\n\nII.Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt A… in B… zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Beteiligten nehmen sich wechselseitig im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch.\n\nDie Antragstellerin, die die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, und der Antragsgegner, der deutscher Staatsangehöriger ist, schlossen am 20.10.2014 die Ehe. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Antragstellerin hat aus früherer Ehe zwei Kinder. Die Beteiligten trennten sich im August 2018. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht Neuss rechtshängig.\n\nDie Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Zahlung von Trennungsunterhalt ab Oktober 2018.\n\nIn der Auskunftsstufe hat sie zuletzt beantragt,\n\n1.              dem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses seiner Gesamteinkünfte der Monate Dezember 2017 bis einschließlich November 2019 zu erteilen,\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, vollständige Belege über seine nichtselbständige Tätigkeit seit Januar 2018 – einschließlich November 2019  sowie über seine selbstständige Tätigkeit für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vorzulegen,\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, für die Jahre 2016, 2017 und 2018, die vom chinesischen Finanzamt ausgestellten Jahressteuerbescheide des Unternehmens sowie die zugrundeliegenden Bilanzen/GuV. in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen,\n\ndem Antragsgegner aufzugeben, Auskunft über seine weiteren Einkünfte wie aus Unternehmensbeteiligungen, Nebentätigkeiten, Mieten oder Zinsen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 zu erteilen.\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n              den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.\n\nMit der Antragstellerin laut Empfangsbekenntnis ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 26.03.2019 zugestellten Schriftsatz vom 19.03.2019 hat er in der Auskunftsstufe widerantragend beantragt,\n\n              der Antragstellerin aufzugeben,\n\nihm Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2019 durch eine systematische, verständliche und lückenlose schriftliche Zusammenstellung nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen sowie über ihr Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis zum Tage der Zustellung dieses Auskunftsantrages (Rechtshängigkeit) sowie die Auskunft zu belegen durch Vorlage von Original-Urkunden, die nach der vorstehenden Auskunftserteilung notfalls näher bezeichnet werden, insbesondere\n\n1.zu den Auskünften aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage\n\na)der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\nb)der zugrundeliegenden Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\nc)eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter  für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\nd)der Steuerbescheide und Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\n2.zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaligen Leistungen und Spesen durch Vorlage\n\na)aller monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2019,\n\nb)aller Spesenabrechnungen,\n\nc)der Arbeitsverträge zwischen der Antragstellerin und ihrer Darlehensgeber,\n\nd)des Steuerbescheides für das Jahr 2018,\n\ne)der Steuererklärungen für das Jahr 2018 mit den Anlagen V (Vermietung und Verpachtung), KSO (Kapitaleinkünfte),\n\n3.zu den Einkünften aus Krankengeld oder sonstigen Leistungen aus Anlass krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld unter Vorlage der Leistungsbescheide und Zahlungsbelege,\n\n4.zu den Einkünften aus Kapitalvermögen unter Vorlage von Bankbescheinigungen und Kontoauszügen,\n\n5.zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge und eventuell nachfolgender Mieterhöhungsvereinbarungen.\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\nden Widerantrag zurückzuweisen.\n\nDurch Teilbeschluss vom 16.07.2020 hat das Amtsgericht den Antragsgegner verpflichtet (Ziffer I. 1. bis 4. der Beschlussformel):\n\n1.Auskunft über seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses seiner Gesamteinkünfte der Monate Dezember 2017 bis einschließlich November 2019 zu erteilen;\n\n2.vollständige Belege über seine nichtselbständige Tätigkeit seit Januar 2018 bis einschließlich November 2019 sowie über seine selbständige Tätigkeit für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vorzulegen;\n\n3.für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die vom chinesischen Finanzamt ausgestellten Jahressteuerbescheide des Unternehmens sowie die zugrundeliegenden Bilanzen/GuV. in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen;\n\n4.Auskunft über seine weiteren Einkünfte wie aus Unternehmensbeteiligungen, Nebentätigkeiten, Mieten oder Zinsen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 zu erteilen.\n\nAuf den Widerantrag des Antragsgegners hat das Amtsgericht die Antragstellerin verpflichtet (Ziffer II. 1. a) bis e)):\n\nAuskunft zu erteilen über ihre Einkünfte in der Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2019 durch eine systematische, verständliche und lückenlose schriftliche Zusammenstellung nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen sowie über ihr Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis zum 26.03.2019 sowie die Auskunft zu belegen durch Vorlage von Original-Urkunden, die nach der vorstehenden Auskunftserteilung notfalls näher bezeichnet werden, insbesondere\n\na)zu den Auskünften aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage\n\naa)der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\nbb)der zugrundeliegenden Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\ncc)eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter für die Jahre 2016, 2017  und 2018,\n\ndd)der Steuerbescheide und Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,\n\nb)zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaliger Leistungen und Spesen durch Vorlage\n\naa)aller monatlicher Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 01.04.2018 bis 31.03.2019,\n\nbb)aller Spesenabrechnungen,\n\ncc)der Arbeitsverträge zwischen ihr und ihren Darlehensgebern,\n\ndd)\n\ndes Steuerbescheides für das Jahr 2018,\n\nee)der Steuererklärungen für das Jahr 2018 mit den Anlagen V (Vermietung und Verpachtung) KSO (Kapitaleinkünfte),\n\nc)zu den Einkünften aus Krankengeld oder sonstigen Leistungen aus Anlass krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld unter Vorlage der Leistungsbescheide und Zahlungsbelege,\n\nd)zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage von Bankbescheinigungen und Kontoauszügen,\n\ne)zu der Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge und eventuell nachfolgender Mieterhöhungsvereinbarungen.\n\nZum Widerantrag hat das Amtsgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch des Antragsgegners folge entsprechend  dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin aus §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1605 BGB. Die Antragstellerin habe die geforderte Auskunft bislang nicht erteilt.\n\nGegen den ihr laut  Empfangsbekenntnis am 17.07.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin mit am 14.08.2020 bei dem Amtsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel mit an das Amtsgericht gerichtetem Schriftsatz vom 21.08.2020, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag, begründet.Mit Verfügung vom 21.09.2020 hat das Amtsgericht die Akten an das Oberlandesgericht übersandt, wo sie am 22.09.2020 eingingen.\n\nMit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin teilweise gegen den Ausspruch zum Widerantrag. Sie habe dem Antragsgegner bereits mitgeteilt, dass sie in dem Zeitraum, für den der Antragsgegner Auskunft begehre, keine Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit bezogen habe. Die Vorlage von Original-Urkunden sei nicht geschuldet. Sie sei nicht verpflichtet, an den Antragsgegner Trennungsunterhalt zu zahlen. Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2016 bis 2018 könne sie nicht vorlegen. Gleiches gelte für Auszüge über Sachkonten pp.. Hinsichtlich der Vorlage von Steuerbescheiden sei zu berücksichtigen, dass  für die Veranlagungsjahre 2016 bis 2018 vor dem Amtsgericht Neuss ein Verfahren rechtshängig ist, in dem die Zusammenveranlagung für die Jahre  2016, 2017 und 2018 verfahrensgegenständlich sei. Hinsichtlich in China vorhandenen Vermögens bestehe keine Auskunftspflicht. Zwecks Darstellung von in China befindlichem Vermögen müsse sie nach China reisen, was aktuell wegen der Corona-Pandemie nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Das Amtsgericht habe den Wert auf\n\n5.000 € festgesetzt, der Beschwerdewert sei erreicht.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\nihr in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuss vom 16.07.2020 auf den Widerantrag des Antragsgegners aufzugeben,\n\ndem Antragsgegner Auskunft über sämtliche Einkunftsarten für den Zeitraum 01.04.2016 bis 31.03.2019 durch eine systematische, verständliche und lückenlose schriftliche Zusammenstellung nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen sowie über den Bestand ihres Vermögens ohne chinesischen Vermögensanteil durch ein Verzeichnis zum Stichtag der Zustellung der Unterhaltsantragsschrift zu erteilen und diese Auskunft zu belegen, insbesondere:\n\n              1.\n\n              zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage\n\na)              der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018 soweit vorhanden,\n\n2.zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaligen Leistungen und Spesen durch Vorlage\n\na)\n\nder monatlichen Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum vom 01.04.2018 bis 31.03.2019,\n\nb)\n\naller Spesenabrechnungen soweit erfolgt,\n\n3.zu den Einkünften aus Krankengeld und sonstigen Leistungen aus Anlass krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld unter Vorlage der Leistungsbescheide und Zahlungsbelege soweit erfolgt,\n\n4.zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage von Bankbescheinigungen oder Kontoauszügen,\n\n5.zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge und eventuelle nachfolgender Mieterhöhungsvereinbarungen soweit vorliegend.\n\nHilfsweise beantragt die Antragstellerin,\n\nihr aufzugeben, dass ein Verzeichnis des chinesischen Vermögensanteils mit der Einschränkung erst erstellt wird, wenn keinerlei pandemiebedingten Einschränkungen im Reiseverkehr zwischen Deutschland und der VR China bestehen und sie die Kosten für die Reise tragen kann.\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\ndie Beschwerde der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen\n\nhilfsweise,\n\nsie als unbegründet zurückzuweisen.\n\nDer Antragsgegner ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, der erforderliche Beschwerdewert werde nicht erreicht. Die Antragstellerin könne die Auskünfte selber fertigen und benötige keine fachliche Unterstützung. Der Aufwand sei mit höchstens 120 € zu bemessen. Die Beschwerde sei auch nicht begründet. Ein Anspruch auf Unterhalt sei nicht verwirkt.\n\nDurch Verfügung vom 23.09.2020, der Antragstellerin zugestellt am 23.09.2020, hat der Senat darauf hingewiesen, dass die  Beschwerdebegründung erst mit den Akten am 22.09.2020 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. Ferner hat der Senat darauf hingewiesen, dass  Bedenken\n\ngegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen, da der Beschwerdewert 600 € nicht übersteige.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\ndie Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist.\n\nEs sei zu erwarten gewesen, dass die Akten vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 17.09.2020 im ordentlichen Geschäftsgang von dem Amtsgericht an das Oberlandesgericht weiter geleitet worden wären. Die verzögerte Aktenübersendung sei ihr nicht anzulasten.\n\nZum Wert der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, sie müsse zur Fertigung der Auskunft über ihr in China gelegenes Vermögen nach China reisen, was Flugkosten von rund 1.500 € und quarantänebedingte Hotelkosten von 2.000 € verursache. Für die Erstellung eines Verzeichnisses ihres in China vorhandenen Vermögens und dessen Bewertung müssten ggf. Antiquitätenhändler/Kunsthändler oder auch Sachverständige beigezogen werden. Dies und die Übersetzung von eventuellen Gutachten in die deutsche Sprache werde erhebliche Kosten auslösen. Insgesamt sei schon für die Erstellung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte in China mit Kosten zwischen 5.000 € und 10.000 € zu rechnen.\n\nII.\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig.\n\nEs kann dahinstehen, ob der Antragstellerin gemäß §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233, 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde zu bewilligen ist. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die bereits am 21.08.2020 zwar entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerdebegründung bei Weiterleitung im ordnungsgemäßem Geschäftsgang bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 17.09.2020 bei dem zuständigen Oberlandesgericht eingegangen wäre, so dass sich ein etwaiges Verschulden der Antragstellerin oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten nicht auswirkt (vgl. zur Obliegenheit zur Weiterleitung einer Rechtsmittelbegründung im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht Keidel/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 117 Rz. 69 m. w. Nachw.).\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.\n\nDie Antragstellerin greift den Teilbeschluss nur hinsichtlich des Ausspruchs zum Widerantrag teilweise an und zwar soweit sie zur Auskunft über den Stand ihres Vermögens in China verpflichtet wurde, soweit ihr die Vorlage von Original-Urkunden aufgegeben wurde, zur Vorlage hinsichtlich des Ausspruchs unter II. 1. a), aa) mit dem Zusatz: soweit vorhanden, hinsichtlich des Ausspruchs unter II. 1. a), bb), cc) und dd) insgesamt, hinsichtlich des Ausspruchs zu II. 1. b), bb) und II. 1. c), jeweils mit dem Zusatz soweit erfolgt und hinsichtlich des Ausspruchs zu II. 1. e) mit dem Zusatz soweit vorliegend.\n\nDurch die von ihr angegriffene Auskunfts- und Belegverpflichtung wird die Antragstellerin nicht in einem 600 € übersteigenden Umfang beschwert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung hat, richtet sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nach den – mit dem Auskunftsanspruch vorbereiteten – beabsichtigten Leistungsanspruch, sondern nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, auf das sich die Antragstellerin auch nicht beruft, ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2020 – XII ZB 334/19 –, FamRZ 2020, 1572; BGH, Beschluss vom 01.07.2020 – XII ZB 505/19 –, FamRZ 2020, 1574; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – XII ZB 11/19 –, FamRZ 2019, 1440 jeweils m. w. Nachw.).\n\nDieser Aufwand an Zeit und Kosten übersteigt vorliegend 600 € nicht. Zur Bewertung des von dem Auskunftspflichtigen – hier der Antragstellerin – aufzuwendenden Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufliche Leistung erbringt, noch einen Verdienstausfall erleidet. Davon ist vorliegend mangels abweichender Anhaltspunkte auszugehen. Gemäß § 20 JVEG ist daher von einem Stundensatz von 3,50 € auszugehen. Für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich des in China befindlichen Vermögens ist auch bei großzügiger Schätzung kein Zeitaufwand von mehr als zehn Stunden anzusetzen. Warum die Antragstellerin zur Erstellung eines Verzeichnisses ihres in China befindlichen Vermögens nach China reisen muss, erschließt sich nicht. Über die bloße Behauptung der Antragstellerin, sie müsse auch im Hinblick auf mögliche andere Vermögenswerte nach China reisen, erläutert sie die Notwendigkeit einer Reise nach China nicht. Noch mit Schriftsatz vom 28.10.2019 trug die Antragstellerin vor, dass sie über kein Vermögen mehr verfügt. Ferner behauptet sie mit der Beschwerdebegründung, sie besitze kein Vermögen, um von dem Vermögensstamm leben zu können. Auf Grundlage dieses Vortrages der Antragstellerin kann davon ausgegangen werden, dass ihr in China vorhandenes Vermögen überschaubar ist und seine Darstellung keines besonderen Aufwands bedarf. Mangels näherer Darlegung ist ferner davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch von Deutschland aus Auskunft über  ihr in China befindliches Vermögen erteilen kann. Dass es der Hinzuziehung sachkundiger Dritter bedarf, deren Kosten nur berücksichtigt werden, wenn und soweit sie zwangsläufig entstehen, trägt die Antragstellerin nicht substantiiert vor. Eine Wertermittlung bzw. Kurzgutachten sind nach dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht geschuldet. Hinsichtlich der von der Antragstellerin geltend gemachten Übersetzungskosten fehlt es am Ansatz zur Bemessung solcher Kosten, vgl. zur Bewertung von Übersetzungskosten BGH Beschluss vom 11.03.2020 – XII ZB 578/99 – NJW-RR 2020, 705. Nach dem Ausspruch des Amtsgerichts sind im Übrigen Original-Urkunden, die keiner Übersetzung bedürfen, vorzulegen. Die Notwendigkeit der Übersetzung von Unterlagen, die nicht näher bezeichnet werden, erschließt sich nicht. Die Vorlage von Original-Urkunden erfordert keinen besonderen Kostenaufwand. Gleiches gilt für die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Einschränkungen: „soweit erfolgt“, „soweit vorliegend“ und „soweit vorhanden“. Die Antragstellerin ist schon nach dem Beschluss gehalten, nur existente Unterlagen vorzulegen.\n\nDass das Amtsgericht den Verfahrenswert vor der am 26.03.2019 zugestellten Widerantragsschrift vorläufig mit 5.000 € festgesetzt hat, führt nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht den Wert nach § 14 FamGKG nur vorläufig festgesetzt hat und der Senat bei Bemessung der Beschwer nicht an eine Wertfestsetzung des Amtsgerichts gebunden ist, hat das Amtsgericht nicht das Abwehrinteresse der Antragstellerin seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegt, sondern den Wert des noch nicht bezifferten Leistungsantrags, den es mangels näherer Angaben mit dem Auffangwert nach § 42 Abs. 3 FamGKG bemessen hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO.\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft und unter den Voraussetzungen Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Recht durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich §§ 71 und 72 FamFG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/7_UF_128_20_Beschluss_20201116.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2020-11-16/7-uf-128-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/7_UF_128_20_Beschluss_20201116.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/7_UF_128_20_Beschluss_20201116.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2020-11-16/7-uf-128-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2020/7_UF_128_20_Beschluss_20201116.html","retrieved":"2026-09-30 06:38:18.211026+00:00"}}