{"status":"available","doknr":"OLD324374","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2019:1128.2U11.19.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2019-11-28","aktenzeichen":"2 U 11/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nA.              Auf Antrag der Parteien wird das am 17. Oktober 2019 verkündete Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf wie folgt berichtigt:\n\n1. Im Rubrum heißt es statt\n\n„A. A. N. E.“\n\nnunmehr\n\n„A. A. N. E., ….“\n\n2. Auf Seite 5 des Urteils heißt es im Rahmen der wörtlichen Wiedergabe des Hauptlizenzvertrages II in deutscher Übersetzung statt\n\n„Die Bestimmungen des Unterlizenzvertrages verdrängen…“\n\nnunmehr\n\n„Die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages verdrängen….“\n\nund statt\n\n„wird die A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“\n\nnunmehr\n\n„wird die von A. [Anm.: die Klägerin zu 1)] an A. erteilte exklusive Lizenz“.\n\n3.              Auf Seite 7 heißt es in der letzten Zeile statt\n\n              „In Ermangelung eines Mikroorganismus‘…“\n\nnunmehr\n\nIn Ermangelung eines anspruchsgemäßen Mikroorganismus‘.“\n\n4.              Auf Seite 12 heißt es in der vierten Zeile des zweiten vollständigen Absatzes statt\n\n              „großflächigen ungestörten Einwirkungen“\n\n              nunmehr\n\n              „großflächigen ungesteuerten Einwirkungen.“\n\nB.              Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Berichtigungsanträge der Parteien haben lediglich im tenorierten Umfang Erfolg.\n\n3\n\nDie Ziffern 1. bis 3. des Tatbestandsberichtigungsantrages der Beklagten sowie der Berichtigungsantrag der Klägerin betreffen offensichtliche Schreibversehen, die gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen waren.\n\n4\n\nFür eine weitergehende Berichtigung bestand demgegenüber kein Anlass.\n\n5\n\nSoweit die Beklagten die Wiedergabe des Klägervortrages im Berufungsverfahren berichtigt haben wollen, besteht hierfür kein Bedarf. Der Tatbestand gibt das klägerische Vorbringen, wenn auch mit einer anderen Wortwahl, zutreffend wieder. Mit den unter Ziffern 5. bis 8 begehrten Änderungen wenden sich die Beklagten demgegenüber gegen die Entscheidungsfindung des Senats. Dass diese einer Tatbestandsberichtigung nicht zugänglich ist, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.\n\n6\n\nDr. K.                                                                         T.                                                              Dr. R.\n\n7\n\nVors. Richter am OLG                            Richter am OLG                                                    Richter am OLG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/324374","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-11-28/2-u-11-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/324374","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/324374","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-11-28/2-u-11-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/324374","retrieved":"2026-07-09 03:58:43.525539+00:00"}}