{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2019/1_UF_145_19_Beschluss_20191031","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2019:1031.1UF145.19.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"1. Familiensenat","decided":"2019-10-31","aktenzeichen":"1 UF 145/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die Beschwerden der A… und der B… wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 22.08.2019 in den Absätzen 1, 2, 3, 5 und 6 der Beschlussformel abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:\n\nAbsatz 1\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der A… (Versicherungsnummer 53…) ein Anrecht in Höhe von 14,0397 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der C… (Versicherungsnummer 13…), bezogen auf den 28.02.2017, übertragen.\n\nAbsatz 2:\n\nEin Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung bei der B… (Versicherungsnummer Z-L …) findet nicht statt.\n\nAbsatz 3:\n\nEin Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin aus der freiwilligen Versicherung bei der B.. (Versicherungsnummer Z-L…) findet nicht statt.\n\nAbsatz 5:\n\nEin Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung bei den D… (Versicherungsnummer 04…) findet nicht statt.\n\nAbsatz 6:\n\nEin Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners aus der freiwilligen Versicherung bei den D… (Versicherungsnummer 04…) findet nicht statt.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz bleiben gegeneinander aufgehoben. Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben und findet im Übrigen ein Kostenausgleich nicht statt.\n\nII. Wert des Beschwerdeverfahrens: 6.000 €.\n\nG r ü n d e :\n\nI.\n\nDie am 9. März 1984 geschlossene Ehe der ehemaligen Eheleute wurde auf den am 17. März 2017 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts vom 7. November 2017 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss vom 22. August 2019 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und u.a. die gesetzliche Rentenanwartschaft der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund intern geteilt. Daneben hat das Amtsgericht die Anrechte der Antragstellerin aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei der B… (E…) und die Anrechte des Antragsgegners aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung bei den D… jeweils intern geteilt.\n\nMit ihrer Beschwerde macht die A… geltend, unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Neuregelungen zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sei das Anrecht der Antragstellerin nunmehr in Höhe eines Ausgleichswerts von 14,0397 Entgeltpunkten auszugleichen.\n\nDie E… wendet mit ihrer Beschwerde ein, dass die von den ehemaligen Eheleuten bei ihr und bei den D… erworbenen Anrechte in der Pflichtversicherung und in der freiwilligen Versicherung jeweils gleicher Art seien und die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering sei, so dass von einem Ausgleich der Anrechte wegen Geringfügigkeit abzusehen sei.\n\nII.\n\nDie Beschwerden der A… und der E… haben Erfolg.\n\n1.\n\nDie zulässige Beschwerde der A… ist begründet. Das Anrecht der Antragstellerin bei der A… ist gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in Höhe eines Ausgleichswerts von 14,0397 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners intern zu teilen. Dieser Ausgleichswert ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren übermittelten Auskunft der A… vom 4. September 2019, die den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigenden Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung für die vor 1992 geborenen Kinder der ehenmaligen Eheleute gemäß § 307 d Abs. 1 a SGB VI miteinbezieht und auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist.\n\n2.\n\nDie Beschwerde der E… führt gemäß § 224 Abs. 3 FamFG zu den Feststellungen, dass hinsichtlich der Anrechte der beteiligten Eheleute aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der E… (Antragstellerin) und den D… (Antragsgegner) kein Wertausgleich stattfindet.\n\na.\n\nDie Beschwerde der E… ist gemäß §§ 58 ff. FamFG insgesamt zulässig. Insbesondere macht die E… eine Beeinträchtigung eigener Rechte gemäß § 59 Abs. 1 FamFG geltend, indem sie den Wertausgleich der Anrechte der beteiligten Eheleute aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes trotz Geringfügigkeit der Differenz der Ausgleichswerte im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG rügt.\n\nAuch ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter betrieblicher Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, FamRZ 2013, 207 ff., juris Tz. 9). Vor diesem Hintergrund macht der Versorgungsträger auch im Fall der Rüge einer unrichtigen Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des § 18 VersAusglG die Beeinträchtigung einer eigenen Rechtsposition geltend (BGH, FamRZ 2013, 612 ff., juris Tz. 20). Geht es um eine fehlerhafte Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG, gilt dies nicht nur für das bei dem betreffenden Versorgungsträger bestehende, sondern gleichermaßen für das bei dem anderen Versorgungsträger bestehende gleichartige Anrecht (BGH FamRZ 2016, 794; OLG Brandenburg, FamRZ 2014, 1302 f., juris Tz. 6). Denn die materiell-rechtliche Verklammerung zweier Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz durch die Bagatellklausel des § 18 Abs. 1 VersAusglG steht auch verfahrensrechtlich einer isolierten, ausschließlich auf das einzelne Anrecht bezogenen Betrachtung entgegen. Da gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG regelmäßig beide Anrechte mit geringer Ausgleichswertdifferenz vom Wertausgleich ausgenommen werden sollen, ist die Beschwerdebefugnis des Versorgungsträgers auf beide betroffenen Anrechte zu erstrecken, könnte doch der Versorgungsträger allein mit dem Begehren, das bei ihm bestehende gleichartige Anrecht vom Wertausgleich auszunehmen, keine im Sinn von § 18 Abs. 1 VersAusglG gesetzmäßige Regelung geltend machen.\n\nb.Die Beschwerde ist auch begründet. Die Anrechte der ehemaligen Eheleute aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sind gemäß § 18 Abs. 1 und 3 VersAusglG nicht auszugleichen.\n\nEs handelt sich bei den Anrechten aus der Pflichtversicherung und aus der freiwilligen Versicherung jeweils um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1VersAusglG. Die Differenz der Ausgleichswerte beträgt in der Pflichtversicherung (9.906,22 € - 9.340,29 =) 565,93 € und in der freiwilligen Versicherung (8.248,22 € - 7.277,29 € =) 970,93 € und liegt damit jeweils unter der zum Ehezeitende am 28.02.2017 maßgeblichen Bagatellgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,-- €.\n\nBesondere Gründe, die trotz geringer Differenz der Ausgleichswerte ausnahmsweise einen Wertausgleich gebieten, liegen nicht vor.\n\nIII.\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 81, 150 FamFG.\n\nDie Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG.\n\nEs besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-10-31/1-uf-145-19","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2019-10-31/1-uf-145-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:55.014495+00:00"},"card":{"id":"olg-duesseldorf/2019-10-31/1-uf-145-19","court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","panel":"1. 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