{"status":"available","doknr":"OLD464820","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2018:0410.I1U86.17.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2018-04-10","aktenzeichen":"I-1 U 86/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve - 2 O 59/15- unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.701,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 25.749,35 € seit dem 24.01.2015, im Übrigen seit dem 25.11.2015 zu zahlen.\n\nDie Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.358,86 € zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 50 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 50 % zu tragen.\n\nDen Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger verlangt als Eigentümer eines Krankentransportwagens Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 01.12.2014 gegen 14:30 Uhr auf der R.straße in Kranenburg-Nütterden ereignet hat.\n\n4\n\nDer Zeuge H. befuhr in Begleitung des Zeugen L. als Beifahrer mit einem Krankentransportwagen des Klägers die R.straße in Fahrtrichtung Kranenburg, um in der R.straße 5 eine Patientin abzuholen.\n\n5\n\nHinter dem Fahrzeug des Klägers fuhr die Beklagte zu 2. mit ihrem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw S. F. und der Zeugin H. als Beifahrerin.\n\n6\n\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt in dem Bereich 70 km/h. Dort ist ein Überholverbot angeordnet.\n\n7\n\nAls der Zeuge H. nach links in die Einfahrt des Hauses Nr. 7 fahren wollte, kam es zur Kollision der Fahrzeuge, wobei der rechte Frontbereich des S. gegen die linke Fahrzeugseite des Krankentransportwagens stieß.\n\n8\n\nDie weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.\n\n9\n\nDer Kläger mietete noch am gleichen Tag ein vergleichbares, klassenkleineres Ersatzfahrzeug (ohne KTW-Innenausstattung) an, mit dem er insgesamt 450 Fahrten durchführte.\n\n10\n\nDer Reparaturauftrag wurde nach Maßgabe des Gutachtens der D. vom 08.12.2014 (GA 10 ff.) durchgeführt. Die Dauer der Reparatur war im Gutachten mit 16 Arbeitstagen – bzw. aufgrund der bevorstehenden Feiertage 4 – 5 Wochen - kalkuliert (GA 10, 14). Tatsächlich zog sich die Reparatur bis zum 05.02.2015 hin. Der Kläger gab nach Beendigung der Reparatur den Mietwagen zurück.\n\n11\n\nMit der Klage verlangt der – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte - Kläger Ersatz des ihm entstandenen Schadens, den er mit insgesamt 54.992,77 € beziffert, und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.251,48 €, berechnet nach einer 1,5 Geschäftsgebühr.\n\n12\n\nZum Unfallhergang hat der Kläger behauptet, sein Fahrer sei mit dem Fahrzeug zunächst an dem Haus Nr. 5 vorbeigefahren, um in der Einfahrt zu Nr. 7 zu wenden. Er habe sich rechtzeitig zur Mitte eingeordnet, den Blinker gesetzt und sich durch Schulter- und Spiegelblick vergewissert, durch das Manöver niemanden zu gefährden. Zur Kollision sei es nur deshalb gekommen, weil die Beklagte zu 2. das klägerische Fahrzeug trotz des Überholverbots habe überholen wollen. Die Beklagte zu 2. habe am Unfallort ihre Schuld am Unfallgeschehen eingeräumt und erklärt, das klägerische Fahrzeug zu spät bemerkt zu haben.\n\n13\n\nIn Bezug auf den ihm unfallbedingt entstandenen Schaden hat der Kläger geltend gemacht, er besitze kein Reservefahrzeug und habe daher ein Ersatzfahrzeug anmieten müssen, um keine Stammkunden (Dialysepatienten) zu verlieren und seinen Geschäftsbetrieb aufrecht erhalten zu können. Aufgrund von Problemen bei der Ersatzteilbeschaffung sei es zu einer Verzögerung der Reparatur gekommen.\n\n14\n\nDie Beklagten haben demgegenüber zum Unfallhergang im Wesentlichen eingewandt, es liege kein Fall des unzulässigen Überholens vor. Hierzu haben sie behauptet, das klägerische Fahrzeug sei nach Verringerung der Geschwindigkeit zunächst an den rechten Fahrbahnrand gefahren, teilweise sogar mit den rechten Reifen auf dem Grünstreifen. Die Beklagte zu 2., die nach ihren Angaben im Termin zu diesem Zeitpunkt etwa 60 – 65 km/h gefahren ist - , habe daher davon ausgehen können, der Fahrer habe dort anhalten wollen. Als die Beklagte zu 2. an dem anhaltenden Fahrzeug habe vorbeifahren wollen, sei dieses plötzlich nach links gezogen worden. Da die Beklagte zu 2. erkannt habe, dass sie eine Kollision nicht (allein) durch Bremsen verhindern können, habe sie ihr Fahrzeug nach links gerissen.\n\n15\n\nDie Beklagten haben zur Schadenshöhe im Wesentlichen geltend gemacht, die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges sei nicht berechtigt gewesen, weil die Höhe der Mietwagenkosten in einem krassen Missverhältnis zu einem vermeintlich entgangenen Gewinn stehe.\n\n16\n\nWegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n17\n\nDas Landgericht hat der Klage nach Anhörung der Beklagten zu 2. und Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen (GA 217 ff.) sowie durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen S. vom 09.05.2016 (GA 287 ff.) in Höhe von 26.701,35 € stattgegeben.\n\n18\n\nDer Kläger könne den ihm entstanden Schaden nur zur Hälfte ersetzt verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne nicht feststellen, welche der beiden Unfalldarstellungen zutreffe, da der Unfallhergang in den streitigen Punkten ungeklärt geblieben sei.\n\n19\n\nDem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs sei ein Verstoß gegen die sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten anzulasten. Der  Kläger habe den gegen den Fahrer seines Fahrzeugs sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu erschüttern vermocht.\n\n20\n\nAuch die Beklagte zu 2. treffe ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, wobei dahinstehen könne, ob ihr ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO oder gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO vorzuwerfen sei. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass sie lediglich an dem klägerischen Fahrzeug habe vorbeifahren wollen (§ 6 StVO), weil nicht festgestellt werden könne, dass das klägerische Fahrzeug zum Stehen gebracht worden sei. Unter Abwägung der Umstände sei von einem etwa gleich großen Verschulden und gleicher Betriebsgefahr auszugehen, so dass eine Haftungsquote von 50:50 angemessen sei.\n\n21\n\nDer Kläger sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände berechtigt gewesen, ein Ersatzfahrzeug zu mieten. Er müsse sich aber einen Abzug in Höhe von 5 % für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.\n\n22\n\nGegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.\n\n23\n\nDer Kläger rügt die Annahme einer hälftigen Mithaftung und des ersparten Abzugs für ersparte Aufwendungen.\n\n24\n\nDas Landgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Zeugen H. gegen § 9 Abs. 5 StVO angenommen. Wegen des von der Beklagten zu 2. durchgeführten Überholmanövers könne ein solcher Verstoß insbesondere nicht auf den Beweis des ersten Anscheins gestützt werden. Rechtsfehlerhaft sei die Erwägung, der Zeuge H. habe - nach den Feststellungen des Sachverständigen – die Überholabsicht der Beklagten zu 2. erkennen müssen, weil die Rückschauverpflichtung bei angeordnetem Überholverbot entfalle. Jedenfalls habe der Zeuge H. nicht mit einem grob verkehrswidrigen Verhalten der Beklagten zu 2. rechnen müssen, sondern darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte zu 2. ihr Fahrzeug ordnungsgemäß verlangsamen werde. Schließlich habe das Landgericht nicht richtig gewürdigt, dass die Beklagten zu 2. vor Ort ihre Schuld am Unfallgeschehen eingestanden habe.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nunter Abänderung des am 03.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n27\n\nan ihn weitere 28.221,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 und weitere 687,22 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.\n\n28\n\nDie Beklagten wiederholen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beanstanden insbesondere die Annahme, die Beklagte zu 2. habe gegen § 5 Abs. 3 StVO verstoßen. Aus der Fahrweise des klägerischen Fahrzeugs folge keine unklare Verkehrslage, weil sich auch rechts der Fahrbahn Häuser befinden und die Beklagte zu 2. unwidersprochen darauf hingewiesen habe, dass es daher an dem Unfallort durchaus üblich sei, Fahrzeuge auf dem Grünstreifen rechts der Fahrbahn zu parken oder dorthin zu lenken. Daher komme allenfalls eine Haftung der Beklagten in Höhe von 1/3 in Betracht.\n\n29\n\nDie Beklagten sind weiterhin der Auffassung, die Anmietung eines Ersatzwagens sei unverhältnismäßig und wirtschaftlich nicht zu vertreten (gewesen). Ferner sei nicht festgestellt, dass der Kläger die Fahrten nicht auf seine übrigen Fahrzeuge hätte umdisponieren können. Schließlich fehle es an einer Begründung, warum vorliegend eine 1,5 Geschäftsgebühr berechtigt gewesen sein soll.\n\n30\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n31\n\nunter Abänderung des am 03.05.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve, 2 O 59/15, die Klage in vollem Umfang abzuweisen,\n\n32\n\nhilfsweise,\n\n33\n\ndie angegriffene Entscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\n34\n\nDie Parteien sind dem Rechtsmittel der jeweils anderen Partei nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungen entgegengetreten und beantragen die Zurückweisung der gegnerischen Berufung.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten hat bis auf einen geringen Teil in Bezug auf die vorgerichtlichen Kosten des Klägers ebenfalls keinen Erfolg.\n\n38\n\n1.\n\n39\n\nDer Kläger kann auf der Grundlage der §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG Ersatz von 50 % des ihm entstandenen Schadens verlangen, weil  beide Unfallbeteiligten ein etwa gleich hoch zu bewertendes Mitverschulden an der Kollision trifft.\n\n40\n\nDer Beklagten zu 2. ist anzulasten, dass sie unter Missachtung eines angeordneten Überholverbots (§ 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO) bzw. bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO) versucht hat, das klägerische Fahrzeug zu überholen.\n\n41\n\nDer Zeuge H. ist den sich aus § 9 Abs. 5 StVO ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen.\n\n42\n\nIm Einzelnen ist auszuführen:\n\n43\n\na)\n\n44\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen verläuft die R.straße im relevanten Bereich geradlinig, so dass sich keine Sichtbehinderungen für die Unfallbeteiligten ergeben.\n\n45\n\nDie Fahrbahn hat eine Breite von 6 m zwischen den hellen Randmarkierungen. Die Zuwegungen zu den Gebäuden Nr. 5 und Nr. 7 unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Einfahrt zum Gebäude Nr. 5 ist jedoch deutlich großzügiger ausgestaltet als die zum Gebäude Nr. 7.\n\n46\n\nDie zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 70 km/h. Zudem besteht ein Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (Zeichen Nr. 276).\n\n47\n\nUnter Auswertung der Fahrzeugschäden hat der Sachverständige (auf S. 15 seines Gutachtens) für das klägerische Fahrzeug eine Kollisionsgeschwindigkeit von rund 7 km/h und für das Fahrzeug der Beklagten zu 2. eine solche von rund 33 – 36 km/h ermittelt.\n\n48\n\nDer Sachverständige kommt zusammenfassend (S. 17 des Gutachtens) zu dem Ergebnis, dass aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen nicht geklärt werden könne, ob das Klägerfahrzeug vor der Einleitung des Abbiegemanövers an der Mittellinie oder am rechten Fahrbahnrand bewegt worden ist.\n\n49\n\nEr zeigt weiter auf, dass sich hinsichtlich der Klägerversion „massive Plausibilitätswidersprüche“ ergeben. So sei wegen der beschriebenen Ausgestaltung der Zuwegungen zu den Gebäuden Nr. 5 und Nr. 7 nicht nachvollziehbar, dass das Haus Nr. 7 „planvoll“ angesteuert worden sei, um dort zu wenden (S. 12 des Gutachtens).\n\n50\n\nEs sei auch nicht plausibel, dass die Beklagte zu 2. überholt hätte, wenn der linke Fahrtrichtungsanzeiger „geraume Zeit aktiviert und die Fahrbahnmitte bereits in Höhe Haus Nr. 5 eingenommen worden“ wäre. Der Zeuge H. hätte bei der von ihm angegebenen „doppelten Rückschau vor dem eigentlichen Abbiegen“ die Überhol-/Passierabsicht der Beklagten zu 2. erkennen können (S. 15 des Gutachtens). Schließlich sei unter Zugrundelegung der Darstellung des Klägers von einer geringeren Annäherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2. auszugehen (nämlich rund 50 km/h) als von dieser - bei der Anhörung mit 60 – 65 km/h - angegeben (S. 18 des Gutachtens).\n\n51\n\nb)\n\n52\n\nUnter Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrags und der eigenen Angaben der Unfallbeteiligten haben diese jeweils durch eine schuldhafte Verletzung der Vorschriften der StVO den Unfall mitverursacht.\n\n53\n\naa)\n\n54\n\nDie Beklagte zu 2. hat unter Missachtung des Zeichens Nr. 276 und bei unklarer Verkehrslage überholt und damit gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 und 1 StVO verstoßen.\n\n55\n\n(1)\n\n56\n\nDas Vorbeifahren im Rechtssinne ist in § 6 StVO geregelt.\n\n57\n\nFür das Überholen als einem Sonderfall des Vorbeifahrens gilt die speziellere Vorschrift des § 5 StVO. Unter Überholen versteht man das Vorbeifahren eines Verkehrsteilnehmers an einem anderen Verkehrsteilnehmer, der sich auf derselben Fahrbahn in derselben Richtung bewegt oder nur mit Rücksicht auf die Verkehrslage anhält (Helle in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 3 StVO Rz. 6; Heß in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 5 StVO Rz. 2). Ein rechts haltendes, behinderndes Fahrzeug wird also dann nicht im Rechtssinne überholt, wenn es ohne Rücksicht auf die Verkehrslage anhält.\n\n58\n\n(2)\n\n59\n\nUnstreitig ist das klägerische Fahrzeug vor der Kollision zu keinem Zeitpunkt angehalten worden, sondern befand sich – wenn auch langsamer werdend - in Bewegung, als die Beklagte zu 2. versuchte, dieses zu überholen.\n\n60\n\nDa es unerheblich ist, ob die Beklage zu 2. möglicherweise irrtümlich angenommen hat, das klägerische Fahrzeug werde rechts anhalten, liegt ohne Zweifel ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Ziffer 2 StVO vor.\n\n61\n\n(3)\n\n62\n\nSoweit das klägerische Fahrzeug mit den beiden rechten Reifen auf den Grünstreifen gefahren sein sollte, wie die Beklagte zu 2. bei ihrer Anhörung angegeben hat (GA 216 R), bestand zudem eine unklare Verkehrslage. Denn da der rechte Fahrtrichtungsanzeiger nicht aktiviert war, stand keinesfalls fest, dass das Fahrzeug tatsächlich am rechten Fahrbahnrand anhalten wollte.\n\n63\n\nVielmehr war die weitere Fahrweise ungewiss und damit die Verkehrslage unklar im Sinne des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO. Denn es bestand die ernsthafte Möglichkeit, dass der Fahrer nur rechts ausgeholt hat, um eine bessere Ausgangsposition für ein etwa beabsichtigtes Wendemanöver zu erreichen.\n\n64\n\nIn diesem Fall hat die Beklagte zu 2. auch den Tatbestand des § 5 Abs. 3 Ziffer 1 StVO verwirklicht.\n\n65\n\nbb)\n\n66\n\nDer Zeuge H. hat den Sorgfaltsanforderungen des § 9 Abs. 5 StVO nicht genügt.\n\n67\n\nNach dieser Vorschrift muss sich ein Fahrzeugführer (darüber hinaus) beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.\n\n68\n\n(1)\n\n69\n\nEs kann im Ergebnis dahinstehen, ob der Zeuge H., wie der Kläger behauptet, planvoll in die Einfahrt des Hauses Nr. 7 hat fahren wollen, um dort zu wenden, weil er von dort das eigentliche Ziel Haus Nr. 5 habe ansteuern wollen.\n\n70\n\nAuch wenn die Örtlichkeiten eher gegen die Version des Klägers sprechen, weil die Einfahrt zu Nr. 5 „trichtermäßig“ und im Verhältnis zu Nr. 7 „deutlich erweitert“ gestaltet ist, wie auch der Sachverständige auf S. 13 des Gutachtens unter Hinweis auf das Luftbild (GA 308) und die Anlage 2 (GA 309) feststellt, ist dies für die rechtliche Bewertung der Fahrweise des Zeugen H. ohne Bedeutung.\n\n71\n\nDenn der Zeuge H. hatte sich in beiden Fällen so zu verhalten, dass „eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen“ ist.\n\n72\n\n(2)\n\n73\n\nDie Bestimmung des § 9 Abs. 5 StVO erfordert von dem betroffenen Verkehrsteilnehmer äußerste Sorgfalt.\n\n74\n\nSie verschärft und ergänzt die Sorgfaltsanforderungen, die das Gesetz an den Abbiegenden stellt.\n\n75\n\nSowohl der Verkehrsteilnehmer, der in ein Grundstück abbiegen will (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 46) als auch derjenige, der wenden will (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 50), hat diese Absicht durch ein Zeichen rechtzeitig anzukündigen.\n\n76\n\nZudem besteht in beiden Fällen die doppelte Rückschaupflicht, nämlich rechtzeitig vor dem Einordnen und erneut vor dem Abbiegen (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 48 und 50).\n\n77\n\n(3)\n\n78\n\nGrundsätzlich kann zwar bei einer Kollision im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Abbiegevorgang in ein Grundstück bzw. einem Wendemanöver der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden bzw. Wendenden sprechen (vgl. Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 55 a bzw. 59).\n\n79\n\nEin Beweis des ersten Anscheins greift hier aber schon deshalb nicht ein, weil die Beklagte zu 2. trotz Überholverbots (und bei unklarer Verkehrslage) einen Überholvorgang eingeleitet hatte (vgl. z.B. KG, 09.02.2002, 12 U 26/01).\n\n80\n\n(4)\n\n81\n\nEs kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Zeuge H. schon deshalb gegen seine Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat, weil er seine Abbiegeabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte.\n\n82\n\nDer Zeuge H. hat bekundet, er habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und „den linken Blinker bestimmt ca. 20 m vor Erreichen der Einfahrt bereits gesetzt“.\n\n83\n\nDie Beklagte zu 2. hat eingeräumt, dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger betätigt war. Soweit die Beklagte zu 2. bei ihrer Anhörung weiter angegeben hat, an dem Krankenwagen sei der linke Blinker gesetzt worden und der Wagen habe „sofort gewendet“, bestehen zwar Zweifel, ob der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig gesetzt worden ist, so dass sich der Verkehr darauf einstellen konnte (vgl. König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rz. 20). Diese Zweifel gehen zulasten der Beklagten, die die Beweislast für einen ihnen günstigen Regelverstoß des Unfallgegners tragen.\n\n84\n\n(5)\n\n85\n\nDie doppelte Rückschaupflicht ist im vorliegenden Fall – entgegen der Auffassung des Klägers (S. 4 der Berufungsbegründung) - nicht deshalb entfallen, weil ein Überholverbot angeordnet war.\n\n86\n\nAllerdings ist gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz eine Rückschau vor dem Abbiegen dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs „ausgeschlossen“ ist.\n\n87\n\nDie Pflicht zur zweiten Rückschau hat jedoch möglichst uneingeschränkt zu gelten. Sie verhütet Unfälle und stellt keine Überforderung dar. Die Ausnahme des § 9 Abs. 1 Satz 4, zweiter Halbsatz StVO ist daher eng auf solche Fälle beschränkt, in denen eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs aus baulichen Gründen ausgeschlossen ist, und nicht schon dann, wenn sie aus rechtlichen Gründen unzulässig ist (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 9 Rz. 25), wie etwa in Überholverbotszonen (OLG Celle, 05.12.1984, 3 U 79/84).\n\n88\n\nSoweit das OLG Frankfurt in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 11.01.2017 (16 U 116/16) die Auffassung vertreten hat, ein Linksabbieger könne im Einzelfall von der Verpflichtung zur sogenannten zweiten Rückschau enthoben sein, „wenn ein Linksüberholen im besonderen Maß verkehrswidrig wäre“, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.\n\n89\n\nAuch wenn es Fälle geben mag, in denen ein etwaiger Verstoß gegen die zweite Rückschaupflicht im Verhältnis zu einem besonderes grobem Verkehrsverstoß des überholenden Verkehrsteilnehmers nicht in Gewicht fällt und deshalb im Einzelfall die Betriebsgefahr völlig zurücktreten kann, führt dies nicht dazu, die Rückschaupflicht völlig entfallen zu lassen (so auch ausdrücklich OLG Naumburg, 25.03.2010, 1 U 113/09).\n\n90\n\n(6)\n\n91\n\nDem Zeugen H. ist aber vorzuhalten, dass er seinen Abbiegevorgang nicht zurückgestellt hat, obwohl er die Beklagte zu 2. bei seiner (zweiten) Rückschau „etwa zwanzig Meter“ hinter ihm gesehen hat, wie er bei seiner Vernehmung bekundet hat.\n\n92\n\nDem steht nicht entgegen, dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich auf ein verkehrsgerechtes Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer und damit auch auf die Beachtung des am Unfallort angeordneten Überholverbots vertrauen darf.\n\n93\n\nNach den weiteren Bekundungen des Zeugen H. hatte dieser nämlich bereits beim ersten Blick in den Spiegel vor dem Setzen des Blinkers zwei Fahrzeuge hinter ihm gesehen, die aber noch „in einiger Entfernung“ gewesen seien.\n\n94\n\nNachdem der Zeuge H. beim zweiten Blick in den Spiegel festgestellt hatte, dass sich das Fahrzeug der Beklagten zu 2. nicht mehr „in einiger Entfernung“ hinter ihm befand, sondern sich der Abstand auf bereits ca. 20 m verkürzt hatte, hatte er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 2. seine Abbiegeabsicht möglicherweise nicht erkannt hat, weil sie offenbar mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren ist. Bei einer Näherungsgeschwindigkeit der Beklagten zu 2. von jedenfalls rund 50 km/h (S. 16 des Gutachtens) durfte der Zeuge H. in der konkreten Situation nicht mehr auf ein verkehrsrichtiges Verhalten der Beklagten zu 2. vertrauen. Er hätte vielmehr, um eine Gefährdung „ausschließen“ zu können, die Beklagte zu 2. länger im Blick behalten müssen, um sich zu vergewissern, dass sie ihre Geschwindigkeit doch noch reduzieren werde, um ihm das beabsichtige Abbiegen zu ermöglichen.\n\n95\n\ncc)\n\n96\n\nZusammenfassend kann der Verkehrsverstoß der Unfallbeteiligten schon aufgrund deren eigenen Angaben festgestellt werden.\n\n97\n\nFür den vorliegenden Fall ist daher ohne Bedeutung, dass die Beklagte zu 2. nach dem Unfall ihre Schuld eingeräumt hat.\n\n98\n\nEiner an der Unfallstelle abgegebene spontanen Äußerung über den Unfallhergang kommt ohnehin im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu; sie ist vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen (OLG Saarbrücken, 01.03.2011, 4 U 370/109)¸ ggf. in der Weise, dass die Richtigkeit der gegnerischen Unfalldarstellung vermutet wird (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 7 StVG, Rz. 50).\n\n99\n\nc)\n\n100\n\nBei der nach § 17 Abs. 1 StVG für die Bestimmung der Haftungsquote vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass beide Verkehrsverstöße in etwa gleich gewichtig sind.\n\n101\n\nDie vom Landgericht angenommene Haftung von jeweils 50 % ist nicht zu beanstanden.\n\n102\n\n2.\n\n103\n\nDas Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Positionen grundsätzlich für erstattungsfähig erachtet und lediglich in Bezug auf die Mietwagenkosten einen Abzug in Höhe von 5 % für ersparte Aufwendungen gemacht.\n\n104\n\nIm Berufungsverfahren sind nur die Mietwagenkosten und der vom Landgericht vorgenommene Abzug für ersparte Aufwendungen streitig.\n\n105\n\nHierzu ist im Einzelnen folgendes auszuführen:\n\n106\n\na)\n\n107\n\nZu Recht führt das Landgericht aus, dass die gemäß § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das schädigende Ereignis bestehenden Zustands auch bei schadensbedingtem Ausfall eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs grundsätzlich dadurch erfolgen kann, dass sich der Geschädigte für die Dauer des Ausfalls ein Ersatzfahrzeug anmietet, dessen Kosten der Schädiger zu ersetzen hat (vgl. z.B. Freyman/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rz. 205 m.w.N.). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Senat 26.11.2013, 1 U 21/13; 14.02.2012, 1 U 225/10).\n\n108\n\nDas Landgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass die Kosten bis zur Grenze des § 251 Abs. 2 BGB zu ersetzen sind. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegt, dass nicht nur die (hohen) Kosten der Ersatzmiete und der drohende Verdienstausfall zu berücksichtigen sind, sondern alle sonstigen schutzwürdige Belange, wie insbesondere das Interesse des Geschädigten an der ungestörten Fortführung seines Betriebes (BGH, 19.10.1993, VI ZR 20/93 = NJW 1993, 3321; Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13).\n\n109\n\nEs gehört zum Wesen unternehmerischen Gestaltens und der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit um längerfristiger Vorteile willen - zumindest für einen überschaubaren Zeitraum - kurzfristige Verluste, mögen diese auch beträchtlich sein, in Kauf zu nehmen. Aus der Sicht eines verständigen Kaufmanns kann es auch vertretbar erscheinen, einige Wochen lang Mietkosten hinzunehmen, die den mit der Mietsache zu erwirtschaftenden Ertrag voraussichtlich erheblich übersteigen werden, wenn er dadurch seinen Betrieb ungestört aufrechterhalten, den unternehmerischen „good will“ sichern, sich seine Stammkundschaft erhalten und am Markt präsent bleiben kann. Demgemäß ist in der Rechtsprechung eine Erstattungsfähigkeit der Mietkosten auch in Fällen angenommen worden, in welchen diese deutlich mehr als 100% über dem Verdienstausfall lagen (vgl. BGH 19.10.1993, VI ZR 20/93 = NJW 1993, 3321 m.w.N.; Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13 und Senat, 14.02.2012, 1 U 225/10).\n\n110\n\nInsgesamt kann nicht festgestellt werden, dass die Anmietung des Ersatzwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgeblichen vorausschauenden Sicht wirtschaftlich geradezu unvertretbar gewesen sei. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass dem nicht entgegensteht, dass das angemietete Ersatzfahrzeug nicht voll ausgelastet war (vgl. OLG Naumburg, 04.05.2017, 1 U 111/16).\n\n111\n\nEs kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger eine Umdisponierung zumutbar gewesen wäre.\n\n112\n\nDer Kläger hat durch Einreichung von Unterlagen substantiiert und unwiderlegt dargetan hat, dass er in dem fraglichen Zeitraum mit dem Mietfahrzeug rund 450 Touren bewältigt hat und zum Unfallzeitpunkt bereits ein weiteres Fahrzeug bestellt war, um der wachsenden Auftragslage gerecht werden zu können.\n\n113\n\nSchließlich hat der Kläger unverzüglich ein Schadensgutachten in Auftrag gegeben und das Fahrzeug reparieren lassen und damit alles Erforderliche getan, um die Ausfallzeit möglichst kurz zu halten.\n\n114\n\nEs ist dem Kläger nicht anzulasten, dass es – nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme – hinsichtlich der erforderlichen Ersatzteile zu Lieferschwierigkeiten gekommen ist und sich die Reparatur daher bis Anfang Februar 2015 hingezogen hat, mit der Folge, dass für einen Zeitraum von gut zwei Monaten die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich gewesen ist.\n\n115\n\nDie Berufungsbegründung zeigt keine konkreten Aspekte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.\n\n116\n\nb)\n\n117\n\nOhne Erfolg wendet sich der Kläger gegen den vom Landgericht gemachten Abzug von 5 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen.\n\n118\n\naa)\n\n119\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, von den ersatzfähigen Mietwagenkosten im Wege der Vorteilsausgleichung, die aufgrund der Besserstellung des Geschädigten wegen ersparter Eigenaufwendungen zu berücksichtigen ist, einen pauschalen Abzug von 5% zu machen (Senat, 26.11.2013, 1 U 21/13 = Beck RS 2013, 198763; Senat, 14.05.2013, 1 U 123/12 und Senat, 03.11.1997, 1 U 104/96 = DAR 1998, 102).\n\n120\n\nbb)\n\n121\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers wird der aufgrund Vorteilsausgleichs zu berücksichtigende Betrag vom Ersatzanspruch - nach der ständigen Rechtsprechung des BGH - abgezogen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH, 13.11.2012, XI ZR 334/11 = NJW 13, 450; BGH, 15.01.2009, III ZR 28/08 = NJW-RR 2009, 603; Palandt/Grüneberg, BGB, vor § 249, Rdnr. 71).\n\n122\n\ncc)\n\n123\n\nDem Abzug von 5 % der Mietwagenkosten als Vorteilsausgleich steht nach Ansicht des Senats nicht entgegen, dass das Ersatzfahrzeug – anders als das verunfallte Fahrzeug – einer kleineren Klasse angehörte, weil es über keine RTW-Innenausstattung verfügte. Maßgeblich für den vorzunehmenden Vorteilsausgleich ist, dass der Kläger durch den Einsatz dieses Fahrzeugs eigene Aufwendungen erspart hat, deren Höhe in Gestalt der leistungsbezogenen Betriebskosten des eigenen beschädigten Kraftfahrzeugs nicht niedriger gewesen wären (vgl. Himmelreich/Halm/Staab, Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 4. Aufl., Kap. 12 Rn. 311). Davon kann hier keine Rede sein.\n\n124\n\n3.\n\n125\n\nDer Kläger kann Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach einem berechtigten Betrag in Höhe von 26.701,35 € beanspruchen.\n\n126\n\nAnzusetzen ist jedoch nur eine 1,3-Geschäftsgebühr.\n\n127\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers ist die 1,5 Gebühr nicht die Regelgebühr. Vielmehr stellt nach der Rechtsprechung des BGH die sogenannte Schwellengebühr von 1,3 für durchschnittliche Fälle die Regelgebühr dar und eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 kann nach VV 2300 zum RVG nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war (BGH, 05.02.2013, VI ZR 195/12; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 249 BGB Rz. 237 m.w.N.).\n\n128\n\nDa der Kläger hierfür nichts vorträgt, war auf die Berufung der Beklagten die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt abzuändern.\n\n129\n\nIII.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n131\n\nDer Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 54.992,77 € (28.221,42 € + 26.701,35 €).\n\n132\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.\n\n133\n\nDr. S.                                                        Dr. S.                                          Dr. P.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-04-10/i-1-u-86-17","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/464820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/464820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2018-04-10/i-1-u-86-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/464820","retrieved":"2026-07-09 08:02:05.139645+00:00"}}