{"status":"available","doknr":"OLD473899","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2017:0222.I3WX16.17.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-02-22","aktenzeichen":"I- 3 Wx 16/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 9. Januar 2017 (Az.: 15 VI 914/16) wird aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist eine seiner beiden Töchter.\n\n4\n\nDer Erblasser heiratete die Beteiligte zu 1) erstmals am 29. Mai 1974.\n\n5\n\nAls es zwischen den Eheleuten kriselte, schlossen diese am 14. Januar 1999 einen Ehevertrag (UR.Nr. 77/1999, Notar Dr. H. C., Mönchengladbach-Odenkirchen).\n\n6\n\nIn der Vorbemerkung zu diesem Vertrag (GA 13 ff.) heißt es:\n\n7\n\n„Wir werden unsere häusliche Lebensgemeinschaft demnächst auflösen und tragen uns mit dem Gedanken, uns scheiden zu lassen.\n\n8\n\nIm Hinblick auf eine etwaige Scheidung unserer Ehe treffen wir die folgenden Vereinbarungen. (…). Mit dieser Maßgabe regeln die Vereinbarungen sowohl die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung.\n\n9\n\nUnter Abschnitt B verzichteten die Eheleute auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden.\n\n10\n\nAm 29. Dezember 2009 heiratete der Erblasser die Beteiligte zu 1) erneut.\n\n11\n\nUnter dem 26. Oktober haben die Beteiligen zu 1) und 2) auf der Grundlage der gesetzlichen Erbfolge einen Erbschein beantragt (UR.Nr. 2984/2016 K, Notar Dr. M. K., Mönchengladbach). Sie haben geltend gemacht, der Erb-und Pflichtteilsverzicht habe auf Grund der erneuten Eheschließung keine Bedeutung mehr.\n\n12\n\nDie andere Tochter des Erblassers hat der Erteilung des beantragten Erbscheins zugestimmt.\n\n13\n\nDurch Beschluss vom 9. Januar 2017 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, gegenüber dem erklärten Erbvertrag könne nicht eingewandt werden, die Geschäftsgrundlage habe gefehlt oder sei weggefallen.\n\n14\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 17. Januar 2017, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 24. Januar 2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nDas Amtsgericht hat den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) und 2) zu Unrecht abgelehnt.\n\n20\n\nDer Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 1) und 2), dass der im notariellen Vertrag vom 14. Januar 1999 enthaltene Erbverzicht der Erteilung des Erbscheins nicht entgegensteht.\n\n21\n\nDie Eheleute haben in der Vormerkung des notariellen Vertrages ausdrücklich die Motivation für die nachfolgenden Regelungen festgehalten und bestimmt, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ regeln.\n\n22\n\nDie nachfolgenden Vereinbarungen wurden also nur für den Fall einer tatsächlichen (endgültigen) Trennung geschlossen, wie sich aus der Formulierung „getrennt leben sollten“ ergibt. Das gilt auch für den bei dieser Gelegenheit in derselben Urkunde erklärten Erbverzicht, der sich nur auf die damals bestehende Ehe beziehen konnte und nicht greift, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und dann erneut heiraten. Durch die im Dezember 2009 geschlossene (zweite) Ehe mit der Beteiligten zu 1) wurden die Erbansprüche der Beteiligten zu 1) erstmals (wieder) begründet.\n\n23\n\nHierin unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von der in dem angefochtenen Beschluss zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vom 4. November 2011 = NJW 1999, 789), in dem es um den Erbverzicht des Sohnes gegenüber seiner Mutter ging.\n\n24\n\nDaher war der angefochtene Beschluss aufzuheben. Das Amtsgericht wird über den Antrag unter Beachtung der Erwägungen dieses Beschlusses erneut zu befinden haben.\n\n25\n\n2.\n\n26\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473899","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-02-22/i-3-wx-16-17","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/473899","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/473899","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2017-02-22/i-3-wx-16-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/473899","retrieved":"2026-07-09 08:21:51.738894+00:00"}}