{"status":"available","doknr":"OLD126345","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2016:0212.I7U3.15.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2016-02-12","aktenzeichen":"I-7 U 3/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 12.12.2014 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.\n\nDieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist – neben einem weiteren Bruder – der Sohn der am 04.09.2011 verstorbenen Erblasserin B; die Beklagten sind aufgrund der notariell beurkundeten testamentarischen Verfügung der Erblasserin vom 14.03.2008 deren Erben. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche geltend.\n\n4\n\nNachdem die Beklagten im Laufe des Rechtsstreits Auskunft erteilt und Wertermittlungsgutachten vorgelegt haben, hat das Amtsgericht Rheinberg die zunächst dort erhobene Klage auf der Wertermittlungsstufe durch Teilurteil abgewiesen. In derLeistungsstufe, in der der Rechtsstreit an das Landgericht Kleve verwiesen worden ist, streiten die Parteien über den Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls und von den Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen.\n\n5\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass das zu Gunsten des Enkels der Erblasserin verfügte Vermächtnis wertmindernd zu berücksichtigen sei.\n\n6\n\nZudem rechnen die Beklagten gegenüber dem Pflichtteilsanspruch des Klägers miteinem Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasserin auf. Gemäß Darlehensvertrag vom 06.03.2003 ist das dem Kläger gewährte Darlehen von ursprünglich 40.000,- DM auf 43.000,- € erhöht worden. Des Weiteren sind der Erblasserin im einzelnen aufgeführte Einrichtungsgegenstände zur Sicherung übereignet worden.\n\n7\n\nDurch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 30.03.2010 ist dem Kläger die Restschuldbefreiung gemäß § 300 InsO erteilt worden.\n\n8\n\nDie Beklagten haben in 1. Instanz mit weiteren – in der Berufung nicht mehr gegenständlichen – Forderungen aufgerechnet und die Anrechnung von Zuwendungen geltend gemacht.\n\n9\n\nDas Landgericht ist von folgendem Reinnachlass ausgegangen:\n\n10\n\nAktiva\n\n11\n\nKonto Nr. ………..                                                   18.573,34 €\n\n12\n\nKonto Nr. ………..                                                    50.455,78 €\n\n13\n\nGemälde                                                          4.480,-   €\n\n14\n\n                                                                         1.750,-   €\n\n15\n\nPositionen 16 und 17                                          930,-   €\n\n16\n\nSonstige Nachlassgegenstände                      2.350,-   €\n\n17\n\n                                                                      78.539,12 €\n\n18\n\nPassiva\n\n19\n\nBeerdigungskosten                                           1.065,-   €\n\n20\n\n                                                                            304,64 €\n\n21\n\n                                                                            814,-    €\n\n22\n\n                                                                         2.250,-    €\n\n23\n\nGutachterkosten                                                  318,92 €\n\n24\n\n                                                                              80,44 €\n\n25\n\n                                                                            188,02 €\n\n26\n\nSteuerbescheid 2006                                       3.164,85 €\n\n27\n\nHeimkosten                                                      1.132,87 €\n\n28\n\n                                                                         9.318,74 €\n\n29\n\nReinnachlass                                                  69.220,38 €\n\n30\n\n¼ Pflichtteil                                                     17.305,10 €\n\n31\n\nDas Landgericht hat die Beklagten durch das angefochtene Schlussurteil, auf das auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 17.305,10 € nebst Zinsen verurteilt und die von den Beklagten erklärten Aufrechnungen für unbegründet erachtet. Zu der Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch hat es ausgeführt, dass dieser unter die dem Kläger erteilte Restschuldbefreiung falle.\n\n32\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die eine vollständige Klageabweisung erstreben.\n\n33\n\nSie rügen, dass als Passiva die Grabpflegekosten von 4.381,76 € hätten berücksichtigt werden müssen. Auch das Vermächtnis von restlichen 5.500,- € hätte als Nachlassverbindlichkeit abgezogen und pflichtteilsmindernd berücksichtigt werden müssen.  Des Weiteren seien auf der Passivseite 1.560,- € Anwaltskosten für die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen, die durch die erhöhten Forderungen und Vorwürfe der Beklagten veranlasst worden seien, in Ansatz zu bringen.\n\n34\n\nAuch wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar sei, hätte das Landgericht das von den Beklagten bereits erstinstanzlich geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht aufgrund der Sicherungsübereignung prüfen müssen. Das Sicherungseigentum der Erblasserin sei nicht untergegangen und könne von den Beklagten geltend gemacht werden.\n\n35\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n36\n\nunter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts Kleve vom 12.12.2014 die Klage abzuweisen.\n\n37\n\nDer Kläger beantragt,\n\n38\n\n                                         die Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist.\n\n40\n\nDie Kosten der Grabpflege stellten keine berücksichtigungsfähigen Beerdigungskosten dar.\n\n41\n\nDie von den Beklagten thematisierten Rechtsanwaltskosten seien bereits in denKostenausgleichsantrag der Beklagten vom 26.01.2015 eingeflossen.\n\n42\n\nEs sei nicht ersichtlich, weshalb aus der Sicherungsübereignung ein Zurückbehaltungsrecht folgen könne. Es fehle an der erforderlichen Konnexität. Darüber hinaus könne der Kläger Rückübereignung verlangen, weil der Sicherungszweck aufgrund der Undurchsetzbarkeit der Forderung entfallen sei. Der Insolvenzverwalter habe seinerzeit durch Schreiben vom 31.03.2005 darauf hingewiesen, dass die Übereignung des Inventars sowie der Bilder an die Erblasserin unwirksam sei.\n\n43\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n44\n\nII.\n\n45\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n46\n\nDer Kläger kann von den Beklagten als Erben seiner verstorbenen Mutter gemäߠ   § 2303 Abs. 1 BGB den Pflichtteil verlangen. Den gemäß § 2311 Abs. 1 BGB bei der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legenden Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls hat das Landgericht zutreffend mit 69.220,38 € angenommen.\n\n47\n\nÜber die vom Landgericht in Abzug gebrachten Passiva hinaus sind bei der Feststellung des Nachlasswertes keine weiteren Passivposten für Grabpflegekosten, Erfüllung des Vermächtnisses und Anwaltskosten abzuziehen.\n\n48\n\nDie Beklagten können dem Pflichtteilsanspruch des Klägers auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.\n\n49\n\nIm Einzelnen:\n\n50\n\n51\n\n1. Grabpflegekosten\n\n52\n\nZwar gehören zu den sogenannten Erbfallschulden, die vom Nachlass abzuziehen sind, die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers und der Grabstätte, nicht aber die laufende Grabpflege (Lange in Münchner Kommentar zum BGB, 6. Auflage,§ 2311 Rn. 19; Palandt-Weidlich, BGB, 75. Auflage, § 1968 Rn. 4).\n\n53\n\nUnerheblich ist das mit der Berufung vorgetragene Argument, dass die Grabpflege-kosten im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien, weil den Beklagten im Testament der Erblasserin zur Auflage gemacht worden ist, die Pflege des Grabes durch einen Dauervertrag zu sichern.\n\n54\n\nAuflagen und Vermächtnisse scheiden für die Berechnung des Pflichtteils aus. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Erblasser Pflichtteilsrechte durch Verfügungen von Todes wegen nicht beeinträchtigen kann (vgl. Lange in Münchner Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 20) und die testamentarischen Verfügungen bei der Berechnung des Pflichtteils als nicht existent behandelt werden müssen.\n\n55\n\n56\n\n2. Restliches Vermächtnis von 5.500,- €\n\n57\n\nDementsprechend ist auch das zu Gunsten ihres Enkelkindes von der Erblasserin verfügte Vermächtnis für die Berechnung des Pflichtteils des Klägers nicht relevant.\n\n58\n\n59\n\n3. Anwaltskosten von 1.560,- €\n\n60\n\nDas Honorar, das der Rechtsanwalt des Erben für die gesamte Vertretung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erhält, ist vom Aktivnachlass nicht abzugsfähig (Herzog in Staudinger BGB-Neubearbeitung 2015, § 2311 Rn. 76;  § 2314 Rn. 150). Es gehört nicht zu den nach § 2314 Abs. 2 dem Nachlass zur Last fallenden Kosten für die Erteilung der Auskunft und die Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände. Diesen Zwecken diente die von den Beklagten in Anspruch genommene anwaltliche Beratung gerade nicht, sondern bezweckte die Abwehr der Pflichtteilsansprüche des Klägers.\n\n61\n\nEine Anspruchsgrundlage für einen selbstständigen Kostenerstattungsanspruch ist nicht ersichtlich.\n\n62\n\n63\n\n4. Aufrechnung mit Darlehensrückzahlungsanspruch bzw. Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs aus der Sicherungsübereignung für das Darlehen von 43.000,- €\n\n64\n\nDie Beklagten haben in 1. Instanz  die Aufrechnung mit einer Darlehensrückzahlungsforderung der Erblasserin i.H.v. 43.000,- € erklärt und sich „hinsichtlich des Darlehensbetrages“ auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und auf die zur Sicherung des Darlehens erfolgte Übereignung der Wohnungseinrichtung des Klägers auf die Erblasserin verwiesen.\n\n65\n\nDas Landgericht hat die Aufrechnung angesichts der dem Kläger durch Beschluss vom 30.03.2010 erteilten Restschuldbefreiung für unwirksam gehalten. Dies wollen die Beklagten mit der Berufung erkennbar auch nicht beanstanden, indem sie sagen, dass dies wohl zutreffend sei. Die Aufrechnung ist nicht möglich, weil sich die in Rede stehenden Forderungen vor bzw. während des Insolvenzverfahrens noch nicht in aufrechenbarer Weise gegenübergestanden haben (vgl. Stephan in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Auflage, § 301 Rn. 18). Die vom Kläger geltend gemachte Pflichtteilsforderung ist erst mit dem Tod der Erblasserin am 04.09.2011 entstanden.\n\n66\n\nInsofern vermag den Beklagten auch nicht die testamentarische Verfügung der Erblasserin, mit der sie ihnen auferlegt hat, ihre Forderung gegen den Kläger durchzusetzen und mit dem Pflichtteil aufzurechnen, weiterzuhelfen. Die Erblasserin kann den Pflichtteil nicht durch Verfügungen von Todes wegen einschränken und dadurch auch keine Aufrechnungslage, die rechtlich nicht vorhanden ist, schaffen.\n\n67\n\nEin Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs. 1 BGB), auf das die Beklagten in 2. Instanz abstellen, steht ihnen nicht zu.\n\n68\n\nZwar dürfte ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der der Erblasserin sicherungsübereigneten Gegenstände gemäß §§ 985, 1922 BGB bestehen, da dingliche Sicherheiten, z.B. aus einer Sicherungsübereignung von der Restschuldbefreiung nicht berührt werden (vgl. Stephan in Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., Rn. 32) und der Sicherungsfall hier eingetreten ist. Jedoch beruht der Herausgabeanspruch der Beklagten nicht auf „demselben rechtlichen Verhältnis“ im Sinne von § 273 Abs. 1 BGB wie der Pflichtteilsanspruch des Klägers. Zwischen dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den/die Erben und einer Nachlassforderung, die sich gegen den Pflichtteilsberechtigten richtet, besteht keine Konnexität (Bittner in Staudinger, BGB Neubearbeitung 2014, § 273 Rn. 95). Der Anspruch des Klägers beruht auf seinem Pflichtteilsrecht nach § 2303 Abs. 1 BGB, wohingegen der Anspruch der Beklagten aus § 985 BGB aus der weit vor dem Todesfall erfolgten Sicherungsübereignung herrührt. Der Tod der Mutter des Klägers für sich reicht als verbindendes Element für eine Konnexität nicht aus (vgl. OLG München, Beschluss vom 05.03.2014 – 20 U 288/14 – BeckRS 2014, 09035).\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.\n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 in Verbindung mit § 713 ZPO.\n\n71\n\nFür die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n72\n\nStreitwert 2. Instanz: 17.305,10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126345","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-02-12/i-7-u-3-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2303","ref_norm":"2303","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1922","ref_norm":"1922","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2311","ref_norm":"2311","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/126345","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/126345","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2016-02-12/i-7-u-3-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/126345","retrieved":"2026-07-09 00:20:06.989649+00:00"}}