{"status":"available","doknr":"OLD160806","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2015:0915.I3WX138.15.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-09-15","aktenzeichen":"I-3 Wx 138/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vorlage- und Nichtabhilfeverfügung des Registergerichts vom 16.06.2015 wird aufgehoben. Die Akten werden dem Amtsgericht Mönchengladbach zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI\n\n3\n\nDie am 19.12.2014 gegründete Beteiligte zu 1) wurde am 14.01.2015 in das Handelsregister eingetragen. Am 28.04.2015 schloss sie mit der am 27.02.1996 gegründeten Beteiligten zu 2) einen Kaufvertrag über einen Teilbereich des von dieser betriebenen Unternehmens.\n\n4\n\nDurch die angefochtene Entscheidung hat das Registergericht einen Antrag der Beteiligten zu 1) vom 28.04.2015, einen gemäß § 25 Abs. 2 HGB mit der Beteiligten zu 2) vereinbarten Haftungsausschluss in das Handelsregister einzutragen, zurückgewiesen.\n\n5\n\nHiergegen hat die Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Das Registergericht hat am 16.06.2015 Folgendes verfügt:\n\n6\n\n„1. Ich helfe der Beschwerde vom 05.06.2015 aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht ab.\n\n7\n\n2. Abgabenachricht an den Notar.\n\n8\n\n1.    U.m.A. dem\n\n9\n\nOLG Düsseldorf\n\n10\n\nZur Sachentscheidung über die Beschwerde …“\n\n11\n\nII.\n\n12\n\n1.Der Senat gibt die Sache zur erneuten - ordnungsgemäßen – Durchführung des Abhilfeverfahrens an das Nachlassgericht zurück, da dessen Verfahrensweise nicht den an diesen Verfahrensabschnitt zu stellenden Mindestanforderungen genügt. Die Entscheidung über die Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat grundsätzlich durch Beschluss zu erfolgen, der mit Gründen zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben ist, §§ 38 Abs. 3 Satz1, 41 FamFG. Im Falle der Nichtabhilfe genügt ein Aktenvermerk mit Übersendungsverfügung in der Regel nicht (vgl. zu Vorstehendem: OLG München FamRZ 2010, S. 1000 f.; m. umfangr. Nachw.: OLG Hamm Beschluss vom 10. Mai 2010 in Sachen I – 15 W 200/10, Senat in ständiger Rechtsprechung, z.B. Beschlüsse vom 07.10.2010, 01.12.2010, 10.02.2011, 23.05.2011, 05.08.2011, 29.09.2011, in Sachen I – 3 Wx 232/10,  275/10, 1/11, 122/11, 183/11, 227/11; Keidel/Sternal FamFG, 18. Aufl.,  § 68, Rdz. 12 und 31 f.).\n\n13\n\nNach diesen Grundsätzen fehlt es im vorliegenden Fall zunächst an der äußeren Form der Entscheidung über die Nichtabhilfe und Vorlage, indem durch richterliche Verfügung statt durch Beschluss entschieden worden ist. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat die Rückgabe der Sache an das Registergericht sachgerecht.\n\n14\n\n2.\n\n15\n\nFür das weitere Verfahren ist Folgendes anzumerken:\n\n16\n\nNach der Rechtsprechung des Senates (zuletzt FGPrax 2011, 243) hat das Registergericht den beantragten Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB einzutragen, wenn aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die ernsthafte Möglichkeit in Betracht kommt, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sein können.\n\n17\n\nDa diese Voraussetzungen nicht stets offenkundig, sondern häufig nur unter Heranziehung der zu § 25 Abs. 1 HGB ergangenen Rechtsprechung als Ergebnis der rechtlichen Bewertung eines komplexen Sachverhalts festzustellen sind, ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nur dann als nicht eintragungsfähig anzusehen, wenn eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB eindeutig und zweifelsfrei nicht in Betracht kommt.\n\n18\n\nMaßgebend dürfte hier sein, ob aus der maßgebenden Sicht des Verkehrs mit dem Bestandteil „Wechselberger“ der prägende Teil der alten Firma in die neue übernommen ist bzw. ob dies zweifelsfrei und eindeutig nicht der Fall ist.\n\n19\n\nSchon wenn sich diese Frage unterschiedlich beantworten lässt, dürfte die beantragte Eintragung geboten sein.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/160806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2015-09-15/i-3-wx-138-15","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/160806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/160806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2015-09-15/i-3-wx-138-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/160806","retrieved":"2026-07-09 00:34:18.976015+00:00"}}