{"status":"available","doknr":"OLD166525","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2015:0330.I3WX56.15.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-03-30","aktenzeichen":"I - 3 Wx 56/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nEingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks ist die M. Limited, in Guernsey (MITCO).\n\n4\n\nDurch Beschluss des Royal Court of Guernsey vom 20.06.2014 (Anlage A zur Urkunde vom 21.11.2014 = Sonderband I/186 f.) hat dieser gemäß § 374 des Gesetzes der Vogtei Guernsey betreffend die Kapitalgesellschaften von 2008 mit Wirkung ab dem 19.06.2014 über die M. (und sechs Schwesterngesellschaften M. Two – M. Seven) Administration angeordnet und die Beteiligten zu 1) zum gemeinsamen Insolvenzverwalter der Gesellschaften (mit der Berechtigung zur Einzelvertretung) bestellt. Ihnen wurde erlaubt, alle Befugnisse und Funktionen eines Insolvenzverwalters auszuüben.\n\n5\n\nDurch notarielle Urkunde vom 21.11.2014 – Nr. 2398 für 2014, Notar Dr. W. in München – veräußerte die Eigentümerin handelnd durch die Beteiligten zu 1) u.a. den vorgenannten Grundbesitz (vgl. Anlage 1.2 zum Kaufvertrag – Sonderband I, 100 ff.) an die Beteiligte zu 2).\n\n6\n\nGemäß § 6 des Kaufvertrages bewilligte die Beteiligte zu 1) als Verkäuferin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (6.1), deren Eintragung die Beteiligten zu 1) und 2) beantragten (6.2).\n\n7\n\nDer beurkundende Notar hat mit Schreiben vom 24.11.2014 gemäß § 15 GBO die Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt.\n\n8\n\nAm gleichen Tag reichten Rechtsanwälte B. B. beim Grundbuchamt für die „C. Limited, in Guersey“ und die „M. M. Limited, in Guernsey“ als „wirtschaftliche Eigentümer der Anteile an der M.“ eine Schutzschrift ein, mit der sie geltend machen, dass die vorgenannte Eröffnungsentscheidung des royal Court of Guernsey vom 20.06.2014 – mangels internationaler Zuständigkeit – in Deutschland nicht anerkennungsfähig sei.\n\n9\n\nDurch die Zwischenverfügung 27.11.2014 hat das Amtsgericht –Rechtspfleger- den fehlenden Nachweis der Anerkennung der Insolvenzeröffnung durch das zuständige inländische Insolvenzgericht beanstandet, die für die Legitimation des Insolvenzverwalters notwendig sei, und unter Fristsetzung die Einreichung der „Anerkennung der Insolvenzeröffnung bzw. des Ersuchens auf Eintragung eines Insolvenzvermerkes durch das zuständige inländische Insolvenzgericht“ angefordert.\n\n10\n\nDie Beteiligten zu 1) haben durch anwaltlichen Schriftsatz vom 17.12.2014 bezugnehmend auf die Zwischenverfügung die Auffassung geäußert, dass ein separater Antrag auf Bestätigung durch das Insolvenzgericht nicht erforderlich sei, gleichwohl um Fristverlängerung gebeten, die ihnen gewährt worden ist.\n\n11\n\nDie Beteiligte zu 2) hat unter dem 25.02.2015 gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens sei nicht erforderlich, weil die ausländischen Insolvenzverfahren in Deutschland gemäß § 343 Abs. 1 Satz1 InsO automatisch anerkannt seien, dies im Einzelnen näher ausgeführt und auf die Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom 12.02.2015 – 8 W 2/15 – (Anlage 3 zum Schriftsatz der Beteiligten zu 2) vom 25.02.2015 Sonderband II/251, 263) verwiesen, die in einem vergleichbaren Grundbuchverfahren der Schwestergesellschaft M. Two Limited ergangen ist.\n\n12\n\nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie gemäß §§ 71 Abs.1, 72, 73 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nDas vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, welches allein Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, besteht nicht.\n\n18\n\nDas Grundbuchamt kann zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis nicht die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens durch ein nationales Insolvenzgericht verlangen (OLG Bamberg, a.a.O.).\n\n19\n\na)\n\n20\n\nDa Guernsey nicht zu den Mitgliedstaaten der EuInsO gehört, finden vorliegend die Vorschriften der §§ 343 ff. InsO Anwendung.\n\n21\n\nGemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens werden mithin auf das Inland erstreckt, ohne dass es eines gesonderten Anerkennungs- oder Exequaturverfahrens bedarf (Kindler in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 215, § 343 InsO, Rnr. 34. m.w.N.; Thole in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 343, Rnr. 67 m.w.N.).\n\n22\n\nDas jeweils mit der Sache befasste Gericht oder die Behörde haben, sofern eine Rechtsfolge des ausländischen Verfahrens für ein hier anhängig gemachtes Verfahren von Bedeutung ist, die sich daraus ergebenden Vorfragen eigenständig zu prüfen (vgl. AG Duisburg, Beschluss vom 13.01.2010, 62 IE 1/10, Rpfleger 2010, S. 323).\n\n23\n\nNichts anderes ergibt sich aus §§ 345, 346 InsO.\n\n24\n\nIn den vorgenannten Vorschriften wird eine abgespaltene sachliche Teilzuständigkeit des Insolvenzgerichts begründet für Vorgänge, die - abstrakt gesehen - über einen einzelnen Anwendungsfall hinausgehen und sich an eine größere Öffentlichkeit wenden. Die Vorschrift ist nicht – analog -  auf andere Fälle anzuwenden, in denen das Grundbuchamt anlässlich einer einzelnen Entscheidung vor der Frage steht, welche Rechtswirkungen die Eröffnung eines bestimmten ausländischen Insolvenzverfahrens hat (vgl. Thole in: Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2014, § 346, Rnr. 6.)\n\n25\n\nBei der vom Gesetzgeber in §§ 345, 346 InsO konzipierten konzentrierten besonderen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass die Gerichte bei der Rechtsanwendung auch entscheidungserhebliche rechtliche Vorfragen in eigener Zuständigkeit zu prüfen und zu beurteilen haben, sofern nicht gesetzlich etwas anderes vorgeschrieben oder zugelassen ist. Gesetzliche Ausnahmen sind in aller Regel eng auszulegen. Mag auch die besondere Sachkunde der Insolvenzgerichte über grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in Grundbuchverfahren im Zusammenhang mit anderen Eintragungen nützlich sein, so bedeutet doch das Fehlen einer allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Insolvenzgerichts noch keine Lücke im Gesetz.\n\n26\n\nNichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Senats in seinem Beschluss vom 02.03.2012 (I – 3 Wx 329/11, Rpfleger 2012, 515). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der englische Treuhänder - anders als vorliegend – die Eintragung eines Insolvenzvermerks beantrag (vgl. auch OLG Bamberg a.a.O.).\n\n27\n\nDaraus folgt, dass grundsätzlich jedes Gericht im Einzelfall in eigener Zuständigkeit die Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen und zu beurteilen hat.\n\n28\n\nNach alledem war die Zwischenverfügung aufzuheben.\n\n29\n\nb)\n\n30\n\nFür das weitere Verfahren wird das Grundbuchamt folgendes zu beachten haben (vgl. hierzu auch OLG Bamberg, a.a.O.).\n\n31\n\n(1)\n\n32\n\nGemäß § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO wird die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens anerkannt. Dies gilt dann nicht, wenn einer der in § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 InsO aufgeführten Fälle vorliegt.\n\n33\n\nOb der Ausnahmefall des in § 343 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO genannten Falles vorliegt, wonach die Eröffnung nicht anerkannt wird, „wenn die Gerichte des Staates der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind“, wie von Rechtsanwälten B. B. in der Schutzschrift vom 24.11.2014 geltend gemacht, wird das Grundbuchamt anhand von § 3 Abs. 1 InsO analog zu prüfen haben, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Eingang des Eröffnungsantrages ist.\n\n34\n\n(2)\n\n35\n\nDer ausländische Insolvenzverwalter weist seine Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung nach, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der zuständigen Stelle ausgestellten Bescheinigung, § 347 Abs. 1 Satz 1 InsO.\n\n36\n\n2.\n\n37\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n38\n\nInsbesondere besteht kein Bedürfnis für eine Kostenerstattung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/166525","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2015-03-30/i-3-wx-56-15","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":6},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/166525","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/166525","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2015-03-30/i-3-wx-56-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/166525","retrieved":"2026-07-09 00:40:22.794104+00:00"}}