{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2013:0702.23U116.12.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"23. Zivilsenat","decided":"2013-07-02","aktenzeichen":"23 U 116/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.06.2012 teilweise geändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 427,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2009 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n\nEs wird festgestellt, dass die Klägerin die Kosten des selbständigen Beweissicherungsverfahrens des Amtsgerichts Ratingen (Az.: 9 H 8/08) zu tragen hat.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 79 % und die Beklagte zu 21 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nG r ü n d e :\n\nWährend die Klage nach wie vor unbegründet ist, hat die Berufung der Klägerin gegen die Verurteilung auf die Widerklage teilweise Erfolg. Der Beklagten steht gegen die Klägerin lediglich ein Schadenersatzanspruch gemäß §§ 631 Abs. 1, 632, 280 BGB in Höhe von 427,51 € zu. Die weitergehende Verurteilung des Landgerichts beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).\n\nI.\n\n1.\n\nDer Berufungseinwand der Klägerin, die Freilegung der ursprünglich verlegten Rohrleitung bis zum Endpunkt der vorhandenen Verstopfung sei nicht offensichtlich unnötig gewesen, ist nicht zutreffend.\n\nDie Freilegung der ursprünglichen Rohrleitung zum Ende der Verstopfung war nicht notwendig.\n\nDie Klägerin hat bereits mit der Übersendung des Angebots im Schreiben vom 02.07.2007 angeregt, die Rohrleitung - wie auch ausgeführt – auf ca. 80 cm hoch zu legen, um die Gefahr von drückendem Grundwasser komplett auszuschließen. Bei dieser Maßnahme war es nicht erforderlich, das bestehende Abwasserrohr zur Vermeidung von weiteren Rückstauschäden durch Verstopfung und zum Anschluss der weiteren abzweigenden Abflussrohre an das neue zu verlegende Abwasserrohr freizulegen. Das Landgericht hat hierzu in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen A. zutreffend festgestellt, dass es grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten gibt, das Entwässerungssystem eines Hauses zu analysieren. So kann allein aus den sichtbar verlegten Rohren abgelesen werden, an welchen Stellen die Rohrleitungen nach außen geführt werden. Zudem gibt es technische Mittel der Leitungsortung und Suchgrabung. Auf weitere Verstopfungen der alten Sammelleitung, die der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwähnt hat, kam es nicht an, weil diese erneuert worden ist.\n\n2.\n\nKeinen Erfolg hat der Berufungseinwand der Klägerin, das Gericht habe bei den Bekundungen des Miteigentümers B. Elektro- mit Wasserleitungen verwechselt. Bei den vom Miteigentümer B. besorgten Unterlagen ging es nicht um Wasserleitungen, sondern um Elektroleitungen, deren Verlegepläne die Klägerin nicht beschafft hatte und über die sie vorgetragen hat, die Beklagte könne über über das Vorhandensein der Leitungen keine Angaben machen (so in den Schriftsätzen vom 08.12.2008, 20.01.2009, 21.07.2010 oder 20.09.2010).\n\nUnzutreffend ist es auch, dass die Klägerin die vorhandene Abwasserleitung entweder – günstiger - frei graben musste, bis eine Rohrkamera eingeführt werden konnte, oder die komplette Regenwasserleitung aufwändig zu einem Preis von zwischen 3.000,00 € und 5.000,00 € vom Dach aus sondieren musste. Zu der Sondierung vom Dach aus hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass diese nicht erforderlich war, weil unstreitig alle Regenwasserrohre – inklusive deren Revisionsöffnungen - auf der Rückseite des Objekts klar zu erkennen sind. Zutreffend ist das Landgericht der Behauptung der Sondierung vom Dach nicht nachgegangen. Da eine Freilegung des Rohrs nicht notwendig war und die Klägerin die Beklagte bzw. deren damalige Verwalterin hierüber nicht aufgeklärt hat, liegt in ihrem Verhalten eine Pflichtverletzung, die gemäß § 280 BGB den Schadensersatzanspruch der Beklagten begründet hat. Kosten für eine Kamerafahrt von den Revisionsöffnungen aus hat die Klägerin nicht dargelegt.\n\n3.\n\nErfolg hat die Klägerin mit ihrem Berufungseinwand, dass der Sachverständige das Aushubvolumen des Grabens für das neue Rohr unzutreffend berechnet hat. Dies führt dazu, dass von der Klägerin nicht 184 Stunden (= brutto 6.459,32 €) zu viel berechnet worden sind, sondern lediglich 144 Stunden (= brutto 5.055,12 €) und sich die Verurteilung der Klägerin in der Widerklage auf 427,51 € ermäßigt.\n\nIn der Berufung erstmals vorgetragen hat die Klägerin, dass die Entwässerungsleitung ein durchschnittliches Gefälle von 2 % hat und sie bei einer Gartenlänge von ca. 40m zum Ende des Gartens eine Tiefe von 1,60 m erreicht.\n\nDies hat die Beklagte nicht bestritten und ist auch offensichtlich. Der Sachverständige hat das Gefälle bei seiner Berechnung des Aushubvolumens nicht berücksichtigt, weil dies nicht Gegenstand der vom Gericht gestellten Frage war. Nach der Rechenformel des Sachverständigen bei einer weiterhin angenommenen Breite des Grabens von 0,75m und einer durchschnittlichen Tiefe von 1,2 m beträgt das Aushubvolumen 36 m³ (40m x 0.75 x 1,2). Der Aufwand für die Handschachtung der Grube für das neue Rohr liegt nach angepasster Verwendung der Formel des Sachverständigen bei 240 Stunden (36 m³ : 0,15 m³/h).\n\nDamit ergibt sich für den Schadensersatzanspruch der Beklagten folgende Rechnung:\n\n384 Stunden ( von der Klägerin abgerechnet) – 240 Stunden (Handschachtung der neuen Grube) = 144 Stunden x 29,50 € (Stundenlohn) + USt. = 5.055,12 € - 4.627,61 € (Klageforderung)  = 427,51 €.\n\nII.\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.459,32 € festgesetzt.\n\n…                                                         …                                                                      …","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2013-07-02/23-u-116-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2013-07-02/23-u-116-12","retrieved":"2026-10-28 16:01:59.330300+00:00"},"card":{"id":"olg-duesseldorf/2013-07-02/23-u-116-12","court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","panel":"23. 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