{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/duesseldorf/j2013/I_24_W_2_13_Beschluss_20130213","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2013:0213.I24W2.13.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":"24. Zivilsenat","decided":"2013-02-13","aktenzeichen":"I-24 W 2/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichter – vom 30.10. 2012 abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt.\n\n2.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin (§ 91 Abs. 1 ZPO).\n\n3.\n\nDer Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 26.02.2012: 52.836,00 EUR\n\nab dem 27.02.2012: bis 2.500,00 EUR\n\n4.\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.000,00 EUR\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Parteien, die durch einen Mietvertrag verbunden waren, streiten über die Kosten eines durch Klagerücknahme beendeten Räumungsrechtsstreits.\n\nDie Klägerin kündigte das Mietverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2011 fristlos. In der Folgezeit übergab die Beklagte das Objekt zunächst nicht; die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin reichte mit Schriftsatz vom 05.01.2012, bei Gericht eingehend am 10.01.2012, Räumungsklage ein, die der Beklagten zunächst nicht zugestellt wurde, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt worden war. Am 22.02.2012 räumte die Beklagte das Objekt. Die Klägerin erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 23.02.2012, bei Gericht eingegangen am 27.02.2012, die Klage für erledigt. Dieser Schriftsatz nebst der Klageschrift wurde der Beklagten am 07.03.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2012 beantragte die Beklagte Klageabweisung mit der Begründung, keine Veranlassung zu der Klage gegeben zu haben. Das Landgericht beraumte nunmehr Termin zur mündlichen Verhandlung für den 15.05.2012 an. Mit Schriftsatz vom 08.05.2012 widerrief die Klägerin ihre Erledigungserklärung, nahm die Klage zurück und stellte Kostenantrag. Die Beklagte ihrerseits beantragt, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht gestützt auf § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bis zur Rückgabe des Mietobjekts begründet gewesen, weil die Beklagte nach der unstreitig wirksamen Kündigung zur Rückgabe verpflichtet gewesen und dem nicht nachgekommen sei.\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde und macht geltend, die späte Rückgabe sei von der Klägerin zu verantworten, die auf Versuche ihrerseits, Rückgabetermine zu vereinbaren, nicht reagiert habe.\n\nII.\n\nDie zulässige (§ 269 Abs. 5 Satz 1 ZPO) Beschwerde der Beklagten ist in der Sache begründet.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen; dabei kommt allerdings nicht § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zur Anwendung, sondern die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Erklärt der Kläger nämlich - wie hier - vor Zustellung der Klage die Hauptsache für erledigt, sind nicht die für eine einseitige Erledigungserklärung entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden. Vielmehr ist von vornherein nur der Anspruch auf Erstattung der bis dahin entstandenen Kosten rechtshängig geworden (vgl. KG, MDR 1982, 941; OLG München, NJW 1966, 161; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 91 a Rdn 36). Der Anlass für eine Klage mit diesem Inhalt ist indes zu keinem Zeitpunkt weggefallen; die Kostenfolge der Rücknahme dieses Antrags bestimmt sich mithin allein nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.\n\nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Klägerin erklärten „Widerruf“ der Erledigungserklärung. War nämlich rechtshängig bis zu diesem Zeitpunkt allein der Antrag der Klägerin, ihr die Kosten ihrer Räumungsbemühungen zu erstatten, und legt man den Widerruf als Rückkehr zu dem ursprünglich eingereichten Räumungsantrag aus, so handelt es sich um eine Klageänderung nach Rechtshängigkeit, an deren Anschluss die geänderte Klage alsbald zurückgenommen worden ist. Auch dies erlaubt keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO. Denn hierfür ist kein Raum mehr, wenn der Kläger nach dem Wegfall des Anlasses für den ursprünglichen Klageantrag einen anderen Klageantrag rechtshängig gemacht hat.\n\n2.\n\nDie Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren erster Instanz ist von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) abzuändern. Denn nach der Erklärung der Erledigung der Räumungsklage war nur noch das Kosteninteresse des Klägers Streitgegenstand; dieses ist mit nicht mehr als 2.500,00 EUR zu bewerten.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2013-02-13/i-24-w-2-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2013-02-13/i-24-w-2-13","retrieved":"2026-10-28 16:01:35.446505+00:00"},"card":{"id":"olg-duesseldorf/2013-02-13/i-24-w-2-13","court":"OLG Düsseldorf","court_id":"olg-duesseldorf","court_as_stated":"Oberlandesgericht Düsseldorf","panel":"24. 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