{"status":"available","doknr":"OLD209459","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2012:0522.III3RVGS31.12.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-05-22","aktenzeichen":"III-3 RVGs 31/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 44.700 € bewilligt.\n\nVorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.\n\nAnsprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.\n\n1\n\n2\n\nG r ü n d e :\n\n3\n\nIn Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 Abs. 1 RVG für gegeben.\n\n4\n\nDie gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:\n\n5\n\nGrundgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4101 VV                                                162 Euro\n\n6\n\nVerfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4105 VV                                                137 Euro\n\n7\n\n(vorbereitendes Verfahren)\n\n8\n\nVerfahrensgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4119 VV                                                322 Euro\n\n9\n\n(erster Rechtszug)\n\n10\n\nTerminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                137 Euro\n\n11\n\n(Termin Ermittlungsrichter,Vorbesprechung mit dem Senat)\n\n12\n\nTerminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4103 VV                                                137 Euro\n\n13\n\n(bis zu 3) BKA-Vernehmungen \n\n14\n\nTerminsgebühr mit Zuschlag                            Nr. 4121 VV                                            16.926 Euro\n\n15\n\n(39 x 434 Euro)\n\n16\n\nLängenzuschlag für mehr als                            Nr. 4122 VV                                              3.560 Euro\n\n17\n\nfünf Stunden (20 x 178 Euro)\n\n18\n\nLängenzuschlag für mehr als                            Nr. 4123 VV                                                712 Euro\n\n19\n\nacht Stunden (2 x 356 Euro)\n\n20\n\nSumme                                                                                                                                22.093 Euro.\n\n21\n\nDer Bewilligung der Pauschgebühr von 44.700 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:\n\n22\n\nIn Übereinstimmung mit dem Vorschlag des Vertreters der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 VV) einen Betrag in Höhe von 8.500 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem etwa 13-fachen der gesetzlichen Grund- und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen Umfang des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die Festnahme des Mandanten.\n\n23\n\nUnter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch dieaktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag - ungeachtet seiner Dauer - einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in Essen ansässigen Pflichtverteidiger 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 39 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor- und Nachbereitung – auch soweit im Anschluss daran ein Verständigungsgespräch stattgefunden hat – ergibt sich mithin ein Betrag von 33.150 Euro (39 x 850 Euro).\n\n24\n\nDie Teilnahme an den drei ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 2.550 Euro (3 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird. Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vorführung/Vernehmung bei dem Ermittlungsrichter des BGH und der Vorbesprechung mit dem 6. Senat erhöht der Senat auf 500 Euro. Die vorgenannten Tätigkeiten sind in der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 4 nicht berücksichtigt worden.\n\n25\n\nMit dem Gesamtbetrag in Höhe von 44.700 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 22.093 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209459","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2012-05-22/iii-3-rvgs-31-12","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/209459","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/209459","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2012-05-22/iii-3-rvgs-31-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/209459","retrieved":"2026-07-09 01:26:33.119345+00:00"}}