{"status":"available","doknr":"OLD234766","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2010:0115.III4OGS1.09.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-01-15","aktenzeichen":"III-4 OGs 1/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Verfahren des Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen hat der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Richter am Oberlandesgericht v. B. am 15. Januar 2010 auf den Antrag des Vorsitzenden des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II der 14. Wahlperiode des Landtags Nordrhein-Westfalen, gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld festzusetzen, nach Anhörung des Antragsgegners b e s c h l o s s e n:\n\nGegen den Zeugen wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 450,- Euro, ersatzweise je 150 Euro ein Tag Ordnungshaft, festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung vom 25. Juni 2009 den Par-lamentarischen Untersuchungsausschuss II\neingesetzt, der im Wesentlichen die Aufgabe hat, die Vorgänge im Zusammenhang mit Ermittlungsmaßnahmen gegen den Zeugen als\nAbteilungsleiter der Abteilung IV im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufzuklären.\nIn seiner Sitzung vom 5. Oktober 2009 hat der Parlamentarische Untersuchungsausschuss beschlossen, Beweis durch Vernehmung\ndes in der Entscheidungsformel bezeichneten Zeugen zu erheben. In der hierfür vorgesehenen Sitzung vom 30. Oktober 2009 ist\nder Zeuge zwar ordnungsgemäß erschienen und hat auch Angaben zu Namen, Alter, Beruf und Wohnort gemacht. Zu weitergehenden\nFragen hat er jedoch die Antwort verweigert und sich hierzu auf gegen ihn laufende - wenn auch teilweise\ngemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellte - strafrechtliche Ermittlungsverfahren berufen.\n\n3\n\nDer Vorsitzende des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses II beantragt im Hinblick darauf, gegen den Zeugen\ngemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags\nNordrhein-Westfahlen (UAG NRW) ein Ordnungsgeldes festzusetzen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.\n\n4\n\nDem Zeuge als Antragsgegner wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er ist dem Antrag entgegengetreten.\n\n5\n\nDer nach § 16 UAG NRW zulässige Antrag, über den gemäß § 26 Abs. 1 UAG NRW der Ermittlungsrichter beim Oberlandesgericht\nDüsseldorf zu befinden hat, ist in der Sache begründet.\n\n6\n\nI.\n\n7\n\n1.\n\n8\n\na) Nach § 15 UAG NRW sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung des Untersu-chungsausschusses zu erscheinen; aus der\nSanktionsvorschrift des § 16 Abs. 1 S. 1 UAG NRW folgt eine grundsätzliche Aussagepflicht vor dem Ausschuss. Die Anwesenheits-\nund Zeugnispflicht ist eine Bürgerpflicht, ohne die ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss seine Aufgabe als wichtiges\nKontrollinstrument des Parlaments nicht erfüllen kann (Glauben in Glauben/Brocker, Hdb. UA, § 19 Rn. 1).\n\n9\n\nb) Dabei ist zu beachten, dass der Untersuchungsausschuss sich ein Bild von der Person des Zeugen machen muss, um seine\nAussage sachgemäß zu würdigen. Der Zeuge ist daher auch zur Beantwortung von Fragen verpflichtet, die seine Glaubwürdigkeit\nin der vorliegenden Sache oder auch ganz allgemein betreffen. In einem Strafverfahren folgt dies aus § 68 Abs. 4 StPO\n(vgl. BGH St 23, 1); durch die Verweisungsnorm des § 16 Abs. 3 UAG NRW gilt dies ebenso vor dem parlamentarischen\nUntersuchungsausschuss. Der Zeuge muss daher auch Fragen beantworten, die sein Vorleben und seine \"geistig-seelische\nEntwicklung\" betreffen (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 68 Rn. 20).\n\n10\n\n2.\n\n11\n\nDie grundsätzliche Aussagepflicht eines Zeugen vor dem Untersuchungsausschuss unterliegt jedoch Einschränkungen.\n\n12\n\na) So muss der Zeuge nur bezüglich solcher Tatsachen Auskunft geben, die den Untersuchungsgegenstand betreffen\n(Glauben a. a. O. Rn. 2 m. w. N.). So braucht er etwa Fragen, welche erkennbar der sachfremden Ausforschung seiner Person\noder seiner persönlichen Verhältnisse dienen, nicht zu beantworten. Gemäß §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 68a Abs. 1 StPO sollen Fragen\nnach Tatsachen, die dem Zeugen oder einem seiner Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) zur Unehre gereichen können oder deren\npersönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist.\n\n13\n\nb) Nach § 17 Abs. 1 UAG NRW kann ein Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder\neinem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Dieses\nAuskunftsverweigerungsrecht ist Ausfluss des allgemeinen, als selbstverständlich vorausgesetzten rechtsstaatlichen\nGrundsatzes, dass niemand gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfGE 38, 105; BVerfGE 56, 37;\nBVerfG NJW 1999, 779).\n\n14\n\nInsbesondere kann ein Zeuge Fragen zu solchen Umständen verweigern, die Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude gegen\nihn werden können (BGH NJW 1998, 1728).\n\n15\n\nDas Recht zur Auskunftsverweigerung setzt nicht die sichere Erwartung einer Verfolgung voraus; andererseits reicht eine bloße\ntheoretische Möglichkeit nicht (BGH NStZ 2007, 278).\n\n16\n\nUnter besonderen Umständen kann die gesamte in Betracht kommende Aussage eines Zeugen mit seinem vielleicht strafbaren\nVerhalten in so engem Zusammen-hang stehen, dass nichts übrig bleibt, was er ohne Gefahr strafrichterlicher Verfolgung\nbezeugen könnte; auch ist es möglich, dass seine Aussage mit seinem möglicherweise strafbaren Verhalten in einem so engen\nZusammenhang steht, dass eine Trennung nicht möglich ist. Alsdann wird sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu einzelnen\nFragen zum Recht der Verweigerung des Zeugnisses in vollem Umfang (BGHSt 10, 104; BGH NStZ-RR 2002, 272).\n\n17\n\nc) Insgesamt hat ein Zeuge jede einzelne an ihn gestellte Frage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob ihre Beantwortung\neine in § 55 StPO bzw. § 17 Abs. 1 UAG NRW umschriebene Verfolgungsgefahr nach sich ziehen kann. Der Zeuge hat sich\ninsbesondere zu bemühen Tatsachen anzugeben, die geeignet sein könnten, ein nur ganz ausnahmsweise bestehendes Recht zur\nVerweigerung jeglicher Sachauskunft zu begründen (BGH NJW 1989, 2702).\n\n18\n\nGemäß §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 56 StPO hat der Zeuge dem Gericht die Richtigkeit der behaupteten Tatsachen zur Auskunfts- bzw.\nZeugnisverweigerung auf Verlangen glaubhaft zu machen. Ausreichend aber auch erforderlich ist dem Gericht die Richtigkeit\nder behaupteten Tatsachen in einem Maße wahrscheinlich zu machen, welches nach Lage der Dinge als hinreichend anzusehen ist;\nder Grundsatz des \"in dubio pro reo\" gilt nicht (Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 56 Rn. 6 m. w. N.).\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nVor diesem rechtlichen Hintergrund ist der Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses auf Festsetzung eines\nOrdnungsgeldes gegen den Zeugen begründet. Ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht steht diesem nicht zu.\n\n21\n\n1.\n\n22\n\na) Es besteht eine grundsätzliche Aussagepflicht.\n\n23\n\nDie Frage nach dem beruflichen Werdegang ist zwar allgemein gehalten. Dies ist jedoch nicht schädlich, sondern entspricht\ndem Recht des Zeugen zu einer zusammenfassenden Darstellung (Brocker a. a. O. § 22 Rn. 7). Die Frage an den Zeugen erfolgte\nersichtlich zu dem Zweck, den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses ein Bild von dessen Persönlichkeit zu verschaffen.\n\n24\n\nb) Der Zeuge darf die Beantwortung der Frage nicht generell unter Hinweis auf einer Gefahr der Strafverfolgung verweigern.\n\n25\n\nDie von ihm im vorgetragenen strafrechtlichen Ermittlungen betreffen mögliche Straftaten ausschließlich im Zusammenhang mit\nseiner Tätigkeit im Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MUNLV); darüber hinaus\ngehend ist eine Verfolgungsgefahr weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n26\n\nDer Zeuge ist daher in der Lage - und damit hierzu auch verpflichtet - seinen allgemeinen beruflichen Werdegang darzustellen.\nEs ist nicht erkennbar, dass er sich hierdurch selbst belasten könnte.\n\n27\n\nc) Bereits an dieser Stelle sei jedoch ausgeführt, dass die Auskunftspflicht nicht uneingeschränkt besteht.\n\n28\n\naa) So wird er etwa allgemein gehaltene Fragen nach seinem Abitur zwar beantworten müssen. Bei der Befragung zu Einzelheiten\nist jedoch auf den sich aus §§ 16 Abs. 3 UAG NRW, 68a StPO ergebenden Schutz des persönlichen Lebensbereichs zu achten.\n\n29\n\nbb) Bedenklich wären Fragen zu den finanziellen Verhältnissen des Zeugen. Diese könnten einen \"Mosaikstein\" im Umfeld der\nErmittlungsverfahren bilden. So könnten etwa hohe Vermögenswerte auf außerberufliche Einkünfte hindeuten und umgekehrt\nfinanzielle Engpässe einen Anreiz zur Erschließung anderweitiger Einnahmequellen - auch strafrechtlich relevanter Art -\nbegründen.\n\n30\n\ncc) Auskunft zu Fragen hinsichtlich seiner gegenwärtigen beruflichen Stellung wird der Zeuge nicht generell verweigern\nkönnen. Seine allgemeine berufliche Situation ist nicht nur allgemeinkundig, sie macht sein geltend gemachtes\nAuskunftsverweigerungsrecht aus § 17 Abs. 1 UAG NRW als Adressat des Ermittlungsverfahrens i. S. v. § 56 StPO erst plausibel.\n\n31\n\nIns Einzelne gehende Fragen zu seiner Tätigkeit im MUNV stünden hingegen in einem so engen Zusammenhang mit dem\nErmittlungsverfahren, dass dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht hierzu nicht abgesprochen werden könnte.\n\n32\n\ndd) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt braucht über den Umfang der Auskunftspflicht letztlich noch nicht entschieden zu werden; die\nvorstehenden Ausführungen mögen daher lediglich als Hinweise verstanden werden.\n\n33\n\n2.\n\n34\n\nGegen den Zeugen ist daher gemäß § 16 Abs. 1 UAG NRW ein Ordnungsgeld fest-zusetzen. Mangels anderweitiger Regelungen\nbesteht hierfür nach § 6 Abs. 1 S. 1 EGStGB ein Rahmen von 5 Euro bis 1.000 Euro (vgl. Brocker a. a. O. § 26 Rn. 6; Meyer-Goßner,\nStPO, 52. Aufl., § 70 Rn. 10).\n\n35\n\nHinsichtlich der Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes ist zu Lasten des Zeugen der Umfang seiner Verweigerung\nauszusagen zu berücksichtigen; zu seinen Gunsten wirkt sich sein - vermeidbarer - Irrtum hinsichtlich des Rahmens der\nzulässigen Auskunftsverweigerung aus. Das erkannte Ordnungsgeld von\n450 Euro erscheint unter diesen Umständen angemessen.\n\n36\n\nDie ersatzweise angeordnete Ordnungshaft berücksichtigt die anzunehmenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zeugen.\n\n37\n\n3.\n\n38\n\nDer Antrag des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses ist mithin begründet. Weitergehende Anträge sind nicht gestellt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-01-15/iii-4-ogs-1-09","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/234766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/234766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2010-01-15/iii-4-ogs-1-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/234766","retrieved":"2026-07-09 01:56:16.863024+00:00"}}