{"status":"available","doknr":"OLD235437","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:1210.I12U30.09.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-12-10","aktenzeichen":"I-12 U 30/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 04.12.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer – Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger\n\na) 5.113,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-\n\n zinssatz ab Klagezustellung zu zahlen;\n\nb) ab August 2007 monatlich im Voraus bis zum 3.Werktag eines jeden Mo-\n\n nats 255,65 € zu zahlen, jedoch begrenzt auf die vom Kläger seit dem \n\n 01.11.2005 erbrachten Sozialhilfeleistungen für Frau W. A...,\n\n wohnhaft im Alten- und Pflegeheim St. L... in R. und be-\n\n schränkt auf die Lebensdauer von Frau W. A....\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)\n\n 2\n\nI.\n\n 3\n\nZur Darstellung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen. \n\n 4\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage fänden keine Anwendung, weil der Umstand, dass die Wohnberechtigte infolge Krankheit oder Pflegebedürftigkeit ihr Recht nicht bis zu ihrem Tode würde ausüben können, nicht unvorhersehbar gewesen sei. \n\n 5\n\nDie Beklagte habe mit ihrer Großmutter auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung selbst eine Regelung getroffen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit Frau W. A... eine Zahlungsvereinbarung als Reaktion auf deren Auszug aus der dem Wohnrecht unterliegenden Wohnung getroffen habe. \n\n 6\n\nDer Kläger trage nichts dazu vor, in wieweit die Beklagte in die Vereinbarung zwischen Frau W. und Frau M. C. A… einbezogen gewesen sei. \n\n 7\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers mit welcher dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. \n\n 8\n\nEr meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Übertragungsvertrag vom 07.06.1990 ergänzend dahin ausgelegt werden müssen, dass die Beklagte verpflichtet sei, zumindest eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 255,65 € an die Hilfeempfängerin zu zahlen. \n\n 9\n\nDer Vertrag enthalte insofern eine Regelungslücke, als er nicht regele, was in dem Falle gelten solle, in dem die Wohnungsberechtigte das Wohnrecht nicht in Anspruch nehme und die Eigentümerin die Nutzung vertraglich einer anderen Person zur Verfügung stelle. Die Beklagte habe durch den Vertrag mit ihrer Mutter vom 14.11.1995 bewirkt, dass die Wohnung nach dem Auszug der Wohnungsberechtigten nicht leer stand. Diese ergänzende Vertragsauslegung sei in der Laiensphäre durchaus nachvollzogen worden, indem die Mutter der Beklagten aufgrund der Vereinbarung im Nießbrauchvertrag, wonach sie verpflichtet war, unter anderem die privaten Lasten zu tragen, eine Nutzungsentschädigung an die Großmutter zahlte. Die Heimaufnahme derselben habe hieran nichts geändert. \n\n 10\n\nHinsichtlich der Höhe hätten sich die Berechtigten ersichtlich an den Wertangaben in dem notariellen Übertragungsvertrag orientiert, was nicht als unangemessen betrachtet werden könne. \n\n 11\n\nDie Beklagte erstrebt die Zurückweisung der Berufung. Sie ist der Auffassung, die Subsumtion des Landgerichts entspreche der Rechtslage. \n\n 12\n\nIm Hinblick auf den Inhalt der Überleitungsanzeige gehe es nur um Ansprüche aus der Urkunde vom 07.06.1990. \n\n 13\n\nDie Voraussetzungen für eine Anwendung der Grundsätze des § 313 BGB seien nicht dargetan. Es liege nahe, dass das Wohnrecht mit der Überlassung der Wohnung an die Nießbrauchberechtigte erloschen sei. \n\n 14\n\nDie Nießbrauchbestellung vom 14.11.1995 sei nicht kausal für die Nutzung der Wohnung zu Lebzeiten der Wohnungsberechtigten. \n\n 15\n\nDer Einzug ihrer, der Beklagten, Mutter sei ohne ihre Beteiligung erfolgt. Ebenso wenig habe sie Kenntnis von den Zahlungen gehabt. \n\n 16\n\nII.\n\n 17\n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.\n\n 18\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen gemäß Überleitungsanzeige vom 03.02.2006 übergegangenen Anspruch, § 93 SGB XII, aus ergänzender Auslegung des Vertrages vom 07.06.1990. \n\n 19\n\nZutreffend führt die Berufungsbegründung aus, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Mit Recht hebt die Berufungsbegründung entgegen den Ausführungen in dem landgerichtlichen Urteil darauf ab, dass das Wohnrecht zunächst nicht wegen eines Ausübungshindernisses infolge Alters nicht mehr ausgeübt wurde. \n\n 20\n\nWie die Berufung mit ihrem Schriftsatz vom 29.04.2009 – nicht mehr substantiiert bestritten – ausführt, hatte die Großmutter die Ausübung ihres Wohnrechtes bereits im Jahre 1991 aufgegeben. Aber auch erstinstanzlich war bereits vorgetragen worden, dass Frau W. A... ab 1999 das Wohnrecht nicht mehr ausübte (Klageschrift Bl. 5 d.A.), wohingegen sie erst seit Anfang 2004 in einem Altenheim wohnte (Berufungserwiderung Bl. 18 d.A.). \n\n 21\n\nDie Berufungserwiderung berücksichtigt nicht, dass es für die ergänzende Vertragsauslegung nicht zwingend darauf ankommt, was die durch den Vertrag vom 07.06.1990 verbundenen Parteien in Anbetracht der auftretenden Lücke tatsächlich vereinbart haben. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist vielmehr darauf abzustellen, was redliche und verständige Parteien in Kenntnis der Regelungslücke nach dem Vertragszweck und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten. In diesem Zusammenhang ist auch die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse zu beachten. Hier ist nicht zu übersehen, dass das von der Klägerin geschilderte Dreiecksverhältnis entstanden ist. Die Beklagte hat M. C. A... das Recht bestellt, sämtliche Nutzungen aus dem Vertragsgegenstand zu ziehen. Letztere hat sich verpflichtet, die auf dem Vertragsgegenstand ruhenden privaten Lasten zu tragen und hat Zahlungen an die Berechtigte des Wohnrechts in der Höhe erbracht, mit der der Wert des Wohnrechtes in dem Notarvertrag vom 07.06.1990 angesetzt war. \n\n 22\n\nVernünftigerweise und redlicher Weise hätten die Parteien des Vertrages vom 07.06.1990 vereinbart, dass an Frau W. A... eine Ablösung zu zahlen war, wenn diese von ihrem Wohnrecht keinen Gebrauch machte und das Vertragsobjekt anderweitig genutzt wurde. Dies hätten sie auch für den Fall getan, dass die Nichtausübung des Wohnungsrechtes und die dadurch tatsächlich ermöglichte Nutzung aufgrund des Nießbrauchrechtes erst ab dem Jahre 1999 statt- fand. Da das Wohnungsrecht auf Lebenszeit ausgelegt war, ist nicht anzunehmen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Belastung der Beklagten als erledigt gelten sollte. \n\n 23\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n\n 24\n\nDie Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. \n\n 25\n\nWert der Berufung: 15.850,30 €\n\n 26\n\nSch. O. Dr. Sch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-12-u-30-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-12-10/i-12-u-30-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235437","retrieved":"2026-07-09 01:57:08.177141+00:00"}}