{"status":"available","doknr":"OLD241666","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:0330.I3WX248.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-03-30","aktenzeichen":"I-3 Wx 248/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDas Amtsgericht -Registergericht – wird angewiesen, die nachgesuchte Eintragung nicht mit der Begründung zu versagen, es fehle an der Eintra-gungsvoraussetzung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeit-nehmer nach Art 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates der Europäischen Union vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Euro-päischen Gesellschaft (SE-VO).\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,- Euro.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie Gründerinnen, eine GmbH mit Sitz in Bonn sowie eine Vermögensverwaltungs Ltd. mit Sitz in\nB.irmingham/Großbritannien, beabsichtigen, die Beteiligte als Europäische Aktiengesellschaft (S.\nE.– SE) zu gründen und erstreben ihre Eintragung in das Handelsregister. \n\n3\n\nSämtliche Beteiligten versichern, weder Arbeitnehmer zu beschäftigen noch die Einstellung von\nArbeitnehmern zu beabsichtigen.\n\n4\n\nDas Amtsgericht – Registergericht - hat den entsprechenden Eintragungsantrag vom 15. Februar 2008\n(UR-R.-NR. 1932/2008 des Notars Dr. K.) mit Beschluss vom 28. Mai 2008 abgelehnt, weil die Eintragung einer\nSE ohne Regelung der Arbeitnehmerbeteiligung nach dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 SE-VO nicht möglich sei.\n\n5\n\nHiergegen hat sich die Beteiligte beschwert. \n\n6\n\nSie hat geltend gemacht, der Gesetzgeber gehe zwar davon aus, dass die SE im Regelfall auch Arbeitnehmer\nbeschäftigen werde. Art. 12 Abs. 2 SE-VO, dessen Formulierung Arbeitnehmer voraussetze, müsse aber so\nverstanden werden, dass bei vorhandenen Arbeitnehmern die Eintragung erst erfolgen könne, wenn eine\nVereinbarung über deren Beteiligung geschlossen worden sei. Beschäftigten - wie hier - weder die\nGründerinnen noch die Gesellschaft selbst Arbeitnehmer, so bedürfe es indes eines Arbeitnehmerschutzes nicht.\nIn einem solchen Fall dürfe die Eintragung einer SE nicht mit der Begründung des Fehlens einer Regelung\nüber die Arbeitnehmerbeteiligung verweigert werden.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, es fehle an der Eintragungsvoraussetzung\neiner Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer nach Art 12 Abs. 2 der SE-VO. Danach könne eine\nSE erst dann eingetragen werden, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen eingehalten worden seien, nämlich\ndie Art und Weise der Arbeitnehmerbeteiligung mit der Entstehung der SE geklärt worden sei, was vorliegend\nunzweifelhaft, auch nach dem Vorbringen der Gesellschaft, nicht der Fall sei. Nach dem eindeutigen und klaren\nWortlaut der Verordnung dürfe zuvor eine Eintragung der Gesellschaft nicht erfolgen. \n\n8\n\nDer Umstand, dass weder die \"Vorrats-SE\" noch deren Gründerinnen (derzeit) über Arbeitnehmer\nverfügten, rechtfertige eine andere Beurteilung nicht. Die EG-Verordnung sehe eine Ausnahmeregelung für\narbeitnehmerlose Vorratsgesellschaften ausdrücklich nicht vor. \n\n9\n\nErgänzend werde darauf hingewiesen, dass die Regelung der Arbeitnehmerechte mit der Richtlinie 2001/86/EG\ndes Rates vom 08. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich\nder Beteiligung der Arbeitnehmer (Abl. L 294 vom 10. November 2001, S. 22 - SE-RL) ein Kernstück der\nEG-Verordnung darstelle, sodass nicht davon auszugehen sei, dass eine Lücke im Gesetz vorliegt. Insbesondere\nkönne nicht angenommen werden, dass dieses Kernstück der Verordnung dadurch solle umgangen werden\nkönnen, dass Gesellschaften ohne Arbeitnehmer zunächst eine arbeitnehmerlose SE gründen, um so\ndie Regelung über die Arbeitnehmerrechte unterlaufen zu können. Gesellschaften, die eine SE gründen\nwollten, würden nicht unbillig belastet. Denn diesen stehe der Weg offen, entsprechend den Vorschriften\nder EG-Verordnung eine SE zu gründen, unterbunden sei nur der Weg, durch Erwerb einer arbeitnehmerlosen\nSE die Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmerrechte zu umgehen. \n\n10\n\nKlarstellend werde darauf hingewiesen, dass der vorliegende Fall eine reine Vorratsgesellschaft betreffe, die\ngrundsätzlich arbeitnehmerlos sei und deren Sinn und Zweck allein die alsbaldige Veräußerung an\neinen Dritten darstelle. Eine eigene unternehmerische Tätigkeit werde von dieser nicht ausgeübt,\nsodass das Argument, eine Gesellschaft sei gezwungen, Personal einzustellen, um die Eintragung zu erhalten,\nfehl gehe. Ob eine andere Entscheidung gerechtfertigt sei, wenn tatsächlich arbeitnehmerlose Gründer\neine arbeitnehmerlose SE gründen, die einer wirtschaftlichen unternehmerischen Tätigkeit nachgehen\nsolle, brauche daher nicht entschieden zu werden.\n\n11\n\nDas Landgericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 24. September 2008 zurückgewiesen. \n\n12\n\nHiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer weiteren Beschwerde.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDas zulässige Rechtsmittel ist begründet, denn die Entscheidung der Vorinstanzen beruhen auf einer\nRechtsverletzung im Sinne des § 27 FGG.\n\n16\n\n1.\n\n17\n\nDas Landgericht hat sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Nichtabhilfebeschluss des AG bezogen.\nDiese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n18\n\n2.\n\n19\n\na)\n\n20\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die SE, die ihre Rechtspersönlichkeit erst am Tag ihrer Eintragung\nin das Handelsregister erwirbt (Art. 16 Abs. 1, 12 SE-VO; § 3 SEAG), gleichwohl bereits allein deshalb\nbeschwerdeberechtigt ist, weil eine von ihr angeblich eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde\n(Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Auflage 2003 § 20 Rdz. 959).\n\n21\n\nb)\n\n22\n\naa)\n\n23\n\nMaßgebliche Bestimmungen für die Gründung einer SE sind u. A. die SE-VO (Verordnung (EG) Nr.\n2157/2001 des Rates vom 08. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) –\nAbl. L 294 vom 10. November 2001, S. 1), ferner das Gesetz zur Ausführung der SE-VO (SE-Ausführungsgesetz-SEAG\n–BGBl. 2004, I, 3675), schließlich die SE-RL, die durch das Gesetz über die Beteiligung der\nArbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz–SEBG) umgesetzt wurde\n(BGBl. 2004 I, 3686).\n\n24\n\nEine SE kann nicht einfach als Bar - oder Sachgründung durch eine natürliche Person gegründet\nwerden. Sie entsteht vielmehr originär durch Verschmelzung, durch Gründung als Holding-Gesellschaft,\ndurch Gründung einer gemeinsamen Tochter-Gesellschaft oder durch formwechselnde Umwandlung (numerus clausus\nder Gründungsformen (Spitzbart; RNotZ 2006, 369 ff., 370). Voraussetzung für die Gründung einer\nSE ist zudem ein sog. Mehrstaatenbezug, für den je nach Art der Gründung unterschiedliche Maßstäbe\ngelten. Neben den originären Gründungsformen kann eine SE gemäß Art 3 Abs. 2 SE-VO durch eine\nbereits bestehende SE als Tochtergesellschaft errichtet werden (sog. sekundäre\nGründungsmöglichkeit). Anders als bei der Gründung einer gemeinsamen Tochter handelt es sich\nhierbei um die Gründung einer 100%igen Tochter der Gründungsgesellschaft; ein Mehrstaatenbezug wird\nfür diesen Gründungsweg nicht verlangt (Spitzbart a.a.O. ).\n\n25\n\nbb)\n\n26\n\n(a)\n\n27\n\nVorliegend soll die Gesellschaft als Tochter-SE (Art 2 Abs. 3, 35 SE-VO) gegründet werden. Bei dieser\nGründungsform bleiben die Anteilsinhaber der die Gründung anstrebenden Gesellschaften Anteilsinhaber\ndieser Gesellschaften; sie werden nicht zu Aktionären der SE. Aktionäre der SE werden die die\nGründung anstrebenden Gesellschaften bzw. juristischen Personen durch Übernahme der Aktien der SE\n(Spitzbart a.a.O. S. 412), hier die l. GmbH mit Sitz in Bonn sowie die A. V. Ltd. mit Sitz in\nBirmingham/Großbritannien. \n\n28\n\n(b)\n\n29\n\n(aa)\n\n30\n\nZu Unrecht haben die Vorinstanzen in dem fehlenden Nachweis der Arbeitnehmerbeteiligung ein Eintragungshindernis\ngesehen.\n\n31\n\nZwar ist Ziel der SE-RL auf der einen Seite die Sicherung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer, auf der\nanderen Seite der Vorrang für Verhandlungslösungen und wird die Bedeutung der Wahrung der Beteiligungsrechte\nder Arbeitnehmer dadurch unterstrichen, dass sie gesellschaftsrechtlich durch die Eintragungssperre des Art. 12 Abs.\n2 SE-VO sicher gestellt wird (Spitzbart a.a.O. S. 374).\n\n32\n\nWie Art. 12 Abs. 2 SE-VO zeigt, geht die SE-VO auch als selbstverständlich davon aus, dass die\nGründungsgesellschaften und damit auch die SE über Arbeitnehmer verfügen, mit denen über\neine Mitbestimmungsregelung verhandelt werden kann (MünchKommAktG/ Schäfer SE-VO 2006 Art 16 Rdz. 13). \n\n33\n\n(bb)\n\n34\n\nDies zwingt indes nicht zu der Annahme, dass eine arbeitnehmerlose SE nicht Gründungsgegenstand sein kann. \n\n35\n\nIn den Fällen der Gründung einer arbeitnehmerlosen Tochter-SE kann nämlich von der Durchführung\ndes Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens abgesehen werden. \n\n36\n\nNach AG Düsseldorf (ZIP 2006, 287) ist eine Durchführung des Verfahrens über die Beteiligung der\nArbeitnehmer entbehrlich, wenn weder bei der zu gründenden SE noch bei den Gründungsgesellschaften\nArbeitnehmer beschäftigt sind und dieser Tatbestand gegenüber dem Registergericht versichert wird. \n\n37\n\nErklären die maßgeblichen Beteiligten - wie hier - für die Gründungsgesellschaften und die\nkünftige SE, weder Arbeitnehmer zu haben noch solche jemals haben zu wollen, so erscheint dies zwar nicht\nunproblematisch, weil das Registergericht nicht in der Lage ist, die Wahrhaftigkeit und Beständigkeit der\nErklärung zu überprüfen (LG Hamburg ZIP 2005, 2017). Hier gilt aber nichts anderes als in sonstigen\nFällen, in denen das Registergericht– außerhalb konkreter Verdachtsmomente – auch nicht\ngehalten ist, die Angaben eines um Eintragung nachsuchenden Antragstellers zu überprüfen.\n\n38\n\nWeiter ist zu bedenken, dass die Arbeitnehmerbeteiligung nicht in erster Linie Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer\nder SE sichern, sondern verhindern soll, dass Arbeitnehmer der Gründungsgesellschaften durch die Einbringung in\neine SE ihre erworbenen Beteiligungsrechte einbüßen. So bestimmt Ziffer (3) SE-RL: \n\n39\n\n\"Um die Ziele der Gemeinschaft im sozialen Bereich zu fördern, müssen\nbesondere Bestimmungen – insbesondere auf dem Gebiet der Beteiligung\nder Arbeitnehmer – festgelegt werden, mit denen gewährleistet werden soll,\ndass die Gründung einer SE nicht zur Beseitigung oder zur Einschränkung\nder Gepflogenheiten der Arbeitnehmerbeteiligung führt, die in den an der Gründung einer\nSE beteiligten Gesellschaften herrschen. Dieses Ziel sollte durch die Einführung von Regeln in diesem\nBereich verfolgt werden, mit denen die Bestimmungen der Verordnung ergänzt werden.\n\n40\n\nZiffer (7)\n\n41\n\n\"Sofern und soweit es in einer oder in mehreren der an der Gründung\neiner SE beteiligten Gesellschaften Mitbestimmungsrechte gibt,\nsollten sie durch Übertragung an die SE nach deren Gründung erhalten\nbleiben, es sei denn, dass die Parteien etwas anderes beschließen.\n\n42\n\nAuffangregelung nach Artikel 7:\n\n43\n\nTeil 3 b) Satz 2:\n\n44\n\n\"Bestanden in keiner der beteiligten Gesellschaften vor der Eintragung der SE\nVorschriften über die Mitbestimmung, so ist die SE nicht verpflichtet,\neine Vereinbarung über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer einzuführen.\"\n\n45\n\nHieraus lässt sich die Tendenz ableiten, dass von vornherein nicht mitbestimmungspflichtige – weil\narbeitnehmerlose – Gründungen nicht an fehlender Arbeitnehmerbeteiligung scheitern sollen.\n\n46\n\nDas Verbot einer arbeitnehmerlosen SE widerspräche überdies dem Zweck der SE-VO. Die Verordnung beruht\nauf der Ermächtigung in Art. 308 EG. Die Europäische Gemeinschaft verfolgt mit ihr das Ziel, den Binnenmarkt\nzu vollenden, indem sie eine gemeinschaftsrechtliche Aktiengesellschaft als Rechtsform zur Verfügung stellt.\nUnternehmerische Aktivitäten sind indes nicht stets mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden.\nEs liefe daher dem auf größstmögliche Freiheit angelegten Verordnungszweck zuwider, wenn die\nBeschäftigung von Arbeitnehmern Voraussetzung für eine wirksame Gesellschaftsgründung wäre\n(Schubert ZESAR 2006, 340, 341).\n\n47\n\ncc)\n\n48\n\nEine abweichende Beurteilung im Hinblick auf das Erfordernis eines Nachweises der Arbeitnehmerbeteiligung\nauch für die Eintragung arbeitnehmerloser Gesellschaften, ergibt sich auch nicht, wenn sie – wie\nhier – als Vorratsgesellschaft, also mit dem Ziel einer alsbaldigen Veräußerung an Dritte, im\nRechtsverkehr platziert werden sollen.\n\n49\n\n(a)\n\n50\n\nDass die SE auch als Vorratsgesellschaft gegründet werden kann, entspricht der ganz überwiegenden\nMeinung, der der Senat folgt (MünchKommAktG/Jacobs SEBG 2006 § 3 Rdz. 2; Spitzbart a.a.O., S. 414 mit Nachw.).\n\n51\n\n(b)\n\n52\n\nGelangt eine Vorrats-SE zur Entstehung, so ist eine Gefährdung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer\nzwar nicht von der Hand zu weisen. Die Eintragung einer Vorrats-SE kommt in diesem Fall naturgemäß nur\nunter Verzicht auf ein vorangegangenes Beteiligungsverfahren in Betracht, und nach dem Konzept der SE-RL bzw. SE-VO\nführt allein der spätere Anstieg der Arbeitnehmerzahlen grundsätzlich nicht zur erneuten (hier also\nerstmaligen) Aufnahme von Verhandlungen gemäß § 18 SEBG (MünchKommAktG/Schäfer a.a.O.;\nMünchKommAktG/Jacobs SEBG § 18 Rdz. 18).\n\n53\n\n(c)\n\n54\n\nDieses Problem wird in der Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Überprüfung\nder Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08. Oktober 2001 (KOM (2008) 591 endgültig) zur Ergänzung des\nStatuts der europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ausdrücklich\nerwähnt. So heißt es unter Punkt 4 (Themen, die von den Mitgliedsstaaten und den Europäischen\nSozialpartnern während der Anhörung angesprochen wurden) zum Unterpunkt 4.3 \"Änderungen in\nder SE nach ihrer Gründung\":\n\n55\n\n\"Einige Mitgliedsstaaten haben darauf hingewiesen, dass die Richtlinie\nkeine Bestimmungen für das Verfahren bei Änderungen in der SE\nnach ihrer Gründung enthält. Insbesondere wurde auf das Problem von\neingetragenen SE ohne Arbeitnehmer oder Geschäftstätigkeit sowie die\nFrage der Arbeitnehmerbeteiligung bei der Aufnahme der Geschäftstätigkeit\nund Einstellung von Personal durch die SE aufmerksam gemacht.\"\n\n56\n\nIn der dortigen Fußnote 9 wird unter Bezug auf das sogenannte SE-Factsheet (Stand Oktober 2008) darauf\nhingewiesen, dass über die Hälfte der SE, für die Daten vorliegen, zum Zeitpunkt der Eintragung\nnicht über Arbeitnehmer verfügten. In diesem Factsheet wird ausdrücklich eingeräumt, dass\ndurch die Gründung von SE´s, die im Gründungszeitpunkt keine Arbeitnehmer beschäftigen, die\ndurch die SE-RL beabsichtigte Einführung von Mechanismen zur Sicherung der Arbeitnehmer – Konsultation\nund Beteiligung umgangen werden können (www.worker-participation.eu/european_company/ se_companies). Es sei\nnoch unklar, wie in diesen SE´s die Arbeitnehmerbeteiligung garantiert werden könne. Auf die Entwicklung\nwerde von den Europäischen Gewerkschaften warnend hingewiesen.\n\n57\n\nDie Kommission selbst hat in ihrer Mitteilung (KOM(2008/591) vom 30. September 2008 ihre Besorgnis darüber\nformuliert, dass in der SE-RL die Mitgliedsstaaten zwar verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu\ntreffen, um zu verhindern, dass eine SE mit dem Ziel gegründet wird, Arbeitnehmern Beteiligungsrechte, die\nsie bereits inne hatten, zu entziehen oder vorzuenthalten, dass aber andererseits einige Mitgliedsstaaten derartige\nMaßnahmen nicht getroffen haben (3.6 –Verfahrensmissbrauch).\n\n58\n\n(d)\n\n59\n\nAls Lösungsalternativen zur Vermeidung einer Umgehung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer bei der\nGründung einer \"Vorrats-SE\" kommt in Betracht, entweder die SE-Vorratsgründung an dem fehlenden\nBeteiligungsverfahren überhaupt scheitern zu lassen (so AG und LG Hamburg ZIP 2005, 2017, 2018 für den\nFall, dass die Gründungsgesellschaften über Arbeitnehmer verfügen), wobei die bloße\nMöglichkeit des Rechtsmissbrauchs für sich genommen, einen hinreichenden Grund für die Versagung\neines Rechts weder allgemein noch mit Blick auf die Vorratsgründung darzustellen vermag, oder das\nBeteiligungsverfahren nachzuholen, sobald die Vorrats-SE wirtschaftlich neu gegründet, namentlich mit einem\nUnternehmen ausgestattet wird und infolgedessen über Arbeitnehmer verfügt. \n\n60\n\nAls Grundlage für eine solche (nachträgliche) Verhandlungspflicht bietet sich eine Analogie zu\n§§ 1 Abs. 4, 18 Abs. 3 SEBG an. Denn diese Vorschriften übertragen die für die Gründung\ngeltenden Grundsätze auf Strukturänderungen. Die Gesetzesbegründung selbst nennt als Beispiel\nfür eine strukturelle Änderung im Sinne des § 18 SEBG die Aufnahme eines mitbestimmten Unternehmens\ndurch eine nicht mitbestimmte SE (BT-Drucksache 15/3405, S.50 [zu § 18 Abs. 3 SEBG]\nMünchKommAktG/Schäfer a.a.O.).\n\n61\n\nDemnach ist die Vorratsgründung zulässig, das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren aber gemäß\n§ 18 Abs. 3 SEBG nachzuholen, sobald die SE im beschriebenen Sinne zum Leben erweckt wird.\n(MünchKommAktG/Schäfer a.a.O.; Seibt ZIP 2005, 2248, 2251). Letzteres dürfte dem angestrebten\nZiel der Verhinderung eines Missbrauch (vgl. Art. 11 SE-RL Rechnung tragen.\n\n62\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.\n\n63\n\nDie Wertbemessung durch das Landgericht ist unbeanstandet geblieben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241666","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-03-30/i-3-wx-248-08","cited_norms":[{"jurabk":"SEBG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"SEAG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SEBG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241666","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241666","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-03-30/i-3-wx-248-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241666","retrieved":"2026-07-09 02:04:58.392364+00:00"}}