{"status":"available","doknr":"OLD242177","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:0311.III4AUSL.A17.09.1.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-03-11","aktenzeichen":"III-4 Ausl (A) 17/09-131/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n2. Der Verfolgte ist auf die hiermit getroffene Anordnung des mitunterzeichnenden Vorsitzenden in dieser Sache aus der Haft zu entlassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Verfolgte ist am 24. Februar 2009 in D. festgenommen und nach richterlicher Vernehmung und dem Erlass einer\nFesthalteanordnung am 25. Februar 2009 in die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf eingeliefert worden.\n\n4\n\nDas Festnahmeersuchen von Interpol Moskau stützt sich auf den Haftbefehl des Bezirksgerichts K. in Moskau vom\n10. November 2008 in dem Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 2…., mit dem durch die Verhaftung des Verfolgten die\nStrafverfolgung wegen Betruges gesichert werden soll.\n\n5\n\nDem Verfolgten wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 13. Juli 2006 bis zum 19. Juli 2006 in M als Gründer der\nFirma \"A….\" Mitarbeiter unter dem Vorwand, Geld in den Aufbau der Firma investieren zu müssen,\nunter der Drohung, sie ansonsten zu entlassen, dazu veranlasst zu haben, bei der Filiale der \"R.S.\" in L.\nKredite in Höhe von insgesamt 22.470.000 € aufzunehmen. Entgegen seinem Versprechen, das Geld\npersönlich an die Bank zurückzuzahlen, soll er es unterschlagen und sich damit abgesetzt haben.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDer Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft stehen durchgreifende Bedenken entgegen. \n\n8\n\nDas Festnahmeersuchen genügt bereits den formellen Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 2 lit. b EuAlÜbk\nnicht. Nach dieser Vorschrift ist dem Ersuchen eine Darstellung der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird,\nbeizufügen, wobei Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die\nanwendbaren Gesetzesbestimmungen so genau wie möglich anzugeben sind. Die vor diesem Hintergrund erforderliche\nSachverhaltsschilderung muss so konkret sein, dass die sinngemäße Strafbarkeit nach deutschem Recht geprüft\nwerden kann (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker, IRG, 4. Aufl., Art. 12 EuAlÜbk Rn. 4). Da die\nAuslieferungshaft einen tiefen Einschnitt in die Freiheitsrechte des Verfolgten bedeutet, muss für ihre Anordnung\nunter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Erwägungen nämlich eine ausreichend sichere Grundlage gegeben\nsein. Die Überprüfung dieser Anordnungsgrundlage kann aber nur dann sachgerecht vorgenommen werden, wenn die\ntatsächlichen Handlungen und Verhaltensweisen des Verfolgten, welche einen konkreten Straftatbestand erfüllen\nsollen, so klar und umfassend dargestellt werden, dass eine zweifelsfreie Subsumtion unter die Strafvorschrift\nermöglicht wird (Senat, Beschluss vom 5. Dezember 1996, StV 1997, 370). Dies gilt auch im Fall der\nAnordnung von vorläufiger Auslieferungshaft (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hacker a.a.O. Art. 16\nEuAlÜbk Rn. 12 sowie § 16 IRG Rn. 16).\n\n9\n\nDie vorliegenden Auslieferungsunterlagen genügen diesen Anforderungen nicht. Der dem Verfolgten im ersuchenden\nStaat zur Last gelegte Betrug ist nicht hinreichend konkretisiert. Durch welche genaue Handlung der Verfolgte \"seine\nLeute\" – hier ist schon unklar, um wen es sich gehandelt haben soll – \"getäuscht\" hat,\nist nicht mitgeteilt. Das Ersuchen beschränkt sich insoweit auf die Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestandes des\ndeutschen § 263 Abs. 1 StGB. Da es nach den Auslieferungsunterlagen in diesem Zusammenhang ebenso zu einer\n\"Drohung mit Entlassung\" gekommen sein soll, ist noch nicht einmal klar, ob dem Verfolgten nach deutschem\nRecht nicht eine Erpressung zur Last zu legen wäre. Eine zweifelsfreie Subsumtion ist dem Senat vor diesem\nHintergrund nicht möglich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-03-11/iii-4-ausl-a-17-09-131-09","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/242177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/242177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-03-11/iii-4-ausl-a-17-09-131-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/242177","retrieved":"2026-07-09 02:05:45.418498+00:00"}}