{"status":"available","doknr":"OLD244274","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:0127.I24W87.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-01-27","aktenzeichen":"I-24 W 87/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. pp.\n\n2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\n Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden\n\n nicht erstattet.\n\n3. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf EUR 52.375,56 festgesetzt.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin verfolgte erstinstanzlich gegen den Beklagten zu 1. einen Zahlungsanspruch auf\nrückständige Mieten und gegen beide Beklagten einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe\ndes gewerblich genutzten Mietobjekts. Die monatliche Miete betrug zuletzt EUR 3.667,76 zuzüglich\nUmsatzsteuer, als Vorauszahlung für Nebenkosten waren EUR 2.009,26 nebst Umsatzsteuer vom Beklagten\nzu 1. geschuldet. \n\n4\n\nNachdem der Zahlungsantrag zu 1. zunächst mit einem Wert von EUR 42.220,42 verfolgt worden war,\nbeabsichtigte die Klägerin eine Erweiterung der Klage wegen weiterer rückständiger Mieten um\nEUR 31.993,90. Sie reichte einen entsprechenden Schriftsatz ein und zahlte die Gerichtskosten. Nachdem der\nzuständige Richter am Landgericht den Klägervertreter auf die Möglichkeit einer Verzögerung\ndes Verfahrens bei Verhandlung über die Klageerweiterung hingewiesen hatte, verzichtete dieser für\ndie Klägerin auf die Zustellung des Schriftsatzes. Mit einem am 29. Oktober 2008 verkündeten Urteil\ngab das Landgericht der Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags weitgehend und hinsichtlich des Räumungsanspruchs\nvollständig statt. Den Streitwert setzte es für den Zahlungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Einreichung\ndes Schriftsatzes in einer den Gegenstand der Klageerweiterung berücksichtigenden Höhe fest.\n\n5\n\nHiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen\nund die es dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat. Die in der Folgezeit eingelegte Berufung der\nBeklagten zu 2., mit welchem diese sich gegen ihre Verurteilung zur Räumung wendete, wurde zurückgenommen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nNachdem die Beklagte zu 2. ihre Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer vom 29. Oktober\n2008 zurückgenommen hat, ....(wird ausgeführt) \n\n8\n\nIII.\n\n9\n\nDie Streitwertbeschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3, 66 Abs. 5 und\n6 GKG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass\ndie eingereichte, aber nicht zugestellte Klageerweiterung zu einer Erhöhung des Streitwerts geführt hat.\n\n10\n\nBei einer Klageerweiterung richtet sich die Wertberechnung nach § 40 GKG. Danach kommt es darauf an, ob eine\n\"Antragstellung\" vorhanden ist, \"die den Rechtszug einleitet\". Inhaltlich stimmt dies mit der\nfrüheren Regelung in § 15 GKG a.F. überein. Die Formulierung \"…, die den Rechtszug\neinleitet\" ist bei einer Klageerweiterung dahin zu verstehen, dass grundsätzlich die schriftsätzliche\nAnkündigung eine Streitwerterhöhung bewirkt und nicht erst die spätere Antragstellung in einer\nmündlichen Verhandlung (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2007, 579 ff.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, §\n40 GKG Rn. 2, 4). Für die Wertberechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des den jeweiligen Streitgegenstand\nbetreffenden und diesen Rechtszug einleitenden Antrag entscheidend, also die Anhängigkeit (OLG Düsseldorf\nNJW-RR 2000, 1594; OLG Zweibrücken FamRZ 2002, 255; siehe auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage, §\n263 Rn. 32), nicht erst die Rechtshängigkeit (KG NJW-RR 2000, 215; a.A. OLG Dresden JB 2004, 378). Es kommt\nalso nicht auf die Zustellung und erst recht nicht darauf an, ob über den Antrag verhandelt wurde (Hartmann,\na.a.O., Rn. 3). Mithin sind für die Festsetzung des Streitwerts allein der Eingang des\nKlageerweiterungsschriftsatzes und dessen Klagebegehren von Belang.\n\n11\n\nAnderes mag gelten, wenn der die Klage erweiternde Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung\neingereicht wird. Zwar sind neue Anträge nach der letzten mündlichen Verhandlung wirkungslos, auch mag\neine Klageerweiterung dann unzulässig sein (OLG Düsseldorf MDR 2000, 1457 (1458); Zöller/Greger,\na.a.O., § 297 Rn. a 2 m.w.N.). Ob aber mit dem OLG Karlsruhe (AGS 2007, 579 ff.) in einem solchen Fall davon\nauszugehen ist, dass der Antrag keine Anhängigkeit herbeigeführt habe, weil zwischen den Parteien kein\nProzessrechtsverhältnis mehr begründet und damit kein \"Rechtszug\" eingeleitet werden konnte,\nist durchaus zweifelhaft. Denn das Prozessrechtsverhältnis endet erst mit Rechtskraft der abschließenden\nEntscheidung. Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden Fall Anhängigkeit ohne weiteres eingetreten. Auch\nwäre eine Zustellung des Antrags und eine entsprechende Verhandlung vor dem Landgericht nach dem seinerzeit\ngegebenen Verfahrensstand möglich gewesen, wenn die Klägerin ihren Antrag weiterverfolgt hätte.\nIn der Sache handelte es sich um eine Teilklagerücknahme vor Rechtshängigkeit.\n\n12\n\nIV. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung für die Beschwerde beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bemisst sich gemäß § 41 Abs. 2 GKG nach\ndem zwölffachen Wert der Nettomiete zuzüglich Umsatzsteuer unter Außerachtlassung der gesondert\nabzurechnenden Nebenkosten, für die der Beklagte zu 1. Vorauszahlungen zu leisten hatte (vgl. Senat OLGR\nDüsseldorf 2007, 127 f.; ZMR 2006, 516). Den so errechneten Betrag hat auch das Landgericht seiner\nStreitwertfestsetzung zutreffend zugrunde gelegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244274","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-27/i-24-w-87-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244274","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244274","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-27/i-24-w-87-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244274","retrieved":"2026-07-09 02:08:03.592099+00:00"}}