{"status":"available","doknr":"OLD244645","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:0114.II8UF66.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"II-8 UF 66/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Ober-hausen vom 14.02.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Urteilstenor zu Ziffer 2. abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Klage auf Altersvorsorgeunterhalt wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden gegeneinander aufgeho-ben; von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/6, der Be-klagte 1/6.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 2.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 12.800,68 €. \n\n1\n\nI. Zur Darstellung des Sachverhalts wird zunächst auf I. der Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 14.01.2009 in der Parallelsache II-8 UF 113/08 Bezug genommen. \n\n 2\n\nIm vorliegenden Trennungsunterhaltsverfahren hat das Amtsgericht den Beklagten u. a. verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 monatlich weitere 112 €, für die Zeit von März 2005 bis Dezember 2006 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 340,79 € und ab Januar 2007 monatlichen Altersvorsorgeunterhalt von 339,93 € zu zahlen.\n\n 3\n\nGegen die genannte Verurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, die er wie folgt begründet:\n\n 4\n\nSeine Altersvorsorgebeiträge von 874,31 € seien in vollem Umfang zu berücksichtigen, der Klägerin sei in 2005 ein Einkommen von jedenfalls 700 € und ab 01.06.2006 ein solches von 1.400 € zuzurechnen; ab Juni 2006 seien die Beträge der neuen Düsseldorfer Tabelle für die Kinder zu berücksichtigen, und sein eigenes Einkommen sei wegen seiner Erkrankungen zu zumindest 1/3 als überobligatorisch zu bewerten. \n\n 5\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n 6\n\ndie Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils abzuweisen, soweit für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 ein über monatlich 1.202 € und in der Zeit von August 2006 bis Mai 2008 ein über monatlich 1.314 € hinausgehender Unterhalt gefordert wird. \n\n 7\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n 8\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n 9\n\nBezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. \n\n 10\n\nII. \n\n 11\n\nDie Berufung hat teilweise Erfolg. \n\n 12\n\nDer Beklagte ist gemäß § 1361 BGB zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Klägerin verpflichtet. \n\n 13\n\nAuch das Verfahren zum Trennungsunterhalt ist durch die unrichtige Vermischung der verschiedenen Bedarfsermittlungsmethoden geprägt. Wie im genannten Urteil zum Nachscheidungsunterhalt ausgeführt, auf dessen Ziff. II. der Senat zur Begründung ausdrücklich Bezug nimmt, ist die Klägerin an ihre freiwillige Beschränkung auf die Sättigungsgrenze von 2.000 € für ihren Gesamtunterhaltsbedarf einschließlich eines möglichen Altersvorsorgeunterhalts gebunden, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts zum Altersvorsorgeunterhalt – Ziffer 2 des Urteilstenors – zu korrigieren ist; diesen schuldet der Beklagte nicht. \n\n 14\n\nZur Unterhaltsberechnung ist vom sich danach ergebenden Bedarf der Klägerin von 2.000 € das eigene ihr zuzurechnende Einkommen als bedarfsdeckend abzuziehen. Dieses bewertet die Klägerin selbst mit 800 € abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen, wohingegen das Amtsgericht der Klägerin 800 € netto bereinigt zugerechnet hat; die rechnerische Differenz beträgt 40 €. Der Senat hat keine Bedenken, es beim Ansatz des Amtsgerichts zu belassen. Für die Zurechnung eines höheren Einkommens besteht jedenfalls bis Juli 2006 keine Veranlassung, da die Klägerin bis dahin keiner vollschichtigen Erwerbsobliegenheit unterlag (T. 11 Jahre alt); für die Zeit ab Juli 2006 wären höhere Einkünfte der Klägerin unerheblich, da der Unterhaltsanspruch von 1.314 € in der Berufungsinstanz unstreitig bleibt. Abzüglich des Anreizsiebtels sind der Klägerin mithin eigene Einkünfte von (800 € - 1/7 =) 686 € zuzurechnen, so dass sich der titulierte Trennungsunterhalt von 1.314 € ergibt. \n\n 15\n\nDie übrigen Berufungsangriffe des Beklagten sind mithin unerheblich bzw. unbegründet (vgl. Urteil in der Parallelsache). Auch soweit im Trennungsunterhaltsverfahren die zusätzlichen Altersversorgungsbeiträge von 874,31 € nicht voll berücksichtigt wurden, steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Zahlung des Betrages von 1.314 € nicht in Frage, zumal er durch die Beschränkung seines Rechtsmittels und seine tatsächlichen Zahlungen in dieser Höhe ab August 2006 seine Leistungsfähigkeit dokumentiert hat. \n\n 16\n\nDie Berufung betreffend die Unterhaltsdifferenz von 112 € für die Zeit von März 2005 bis Juli 2006 (112 € x 17 = 1.904 €) ist mithin unbegründet. \n\n 17\n\nIII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n 18\n\nDer Senat lässt gemäß § 543 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO die Revision zu betreffend die Frage, ob neben der von der Partei selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244645","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-14/ii-8-uf-66-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244645","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244645","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-14/ii-8-uf-66-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244645","retrieved":"2026-07-09 02:08:33.097697+00:00"}}