{"status":"available","doknr":"OLD244642","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2009:0114.I2W56.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-01-14","aktenzeichen":"I-2 W 56/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. August 2008 auf-gehoben.\n\nII. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, welches unter Be-achtung der Ausführungen in diesem Beschluss erneut über die Aus-händigung des Besichtigungsgutachtens an die Antragstellerin und die Entbindung ihrer anwaltlichen Vertreter von der Schweigepflicht zu ent-scheiden hat.\n\nIII. Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Be-schwerdeverfahrens übertragen.\n\nIV. Der Beschwerdewert wird auf 62.500,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (vgl. Senat, InstGE 8, 186 – Klinkerriemchen II; OLG Düsseldorf\n(20. ZS), InstGE 9, 41 – Schaumstoffherstellung) und begründet. Die angefochtene Entscheidung, mit der das\nLandgericht eine Aushändigung des Besichtigungsgutachtens an die Antragstellerin und eine Entbindung ihrer\nAnwälte von der Schweigepflicht verweigert hat, kann keinen Bestand haben. Ohne vorherige Anhörung des\ngerichtlichen Sachverständigen durfte das Landgericht den Verletzungstatbestand nicht verneinen. Die Sache\nist deswegen zur weiteren Sachaufklärung an die erste Instanz zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO).\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das zum Zwecke der Besichtigung durchgeführte\nselbständige Beweisverfahren grundsätzlich mit der Übersendung des Sachverständigengutachtens\nan die Parteien und einer sich auf Antrag einer der Beteiligten ggf. hieran anschließenden mündlichen\nAnhörung des Sachverständigen endet (BGH, Mitt 2006, 90). Bezüglich des Besichtigungsschuldners\nund der zur Verschwiegenheit verpflichteten Anwälte des Besichtigungsgläubigers ergeben sich im Zusammenhang\nmit der Überlassung des Gutachtens keine Probleme, wenn sie – wie hier – persönlich bei der\nsachverständigen Besichtigung zugegen waren. Gelingt es dem Besichtigungsschuldner, beachtenswerte\nGeheimhaltungsinteressen geltend zu machen, bedarf es allerdings einer förmlichen gerichtlichen Entscheidung\ndarüber, ob und ggf. in welcher Form auch dem Besichtigungsgläubiger persönlich das Gutachten zur\nKenntnis gebracht und seine Anwälte von der ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht entbunden werden. \n\n4\n\n1.\n\n5\n\nBestehen hinsichtlich des Gutachteninhalts selbst keine Geheimhaltungsinteressen, sind den Teilnehmern der\nBesichtigung jedoch im Übrigen Betriebsinterna zur Kenntnis gelangt, deren Geheimhaltung im berechtigten\nInteresse des Besichtigungsschuldners liegt, so ist das Sachverständigengutachten dem Besichtigungsgläubiger\nzuzustellen und ggf. in einem Anhörungstermin zu erörtern. Im Umfang des dokumentierten Besichtigungsergebnisses\nkann gleichfalls die Pflicht zur Verschwiegenheit entfallen; für die über das Gutachten hinausgehenden\n(geheimhaltungsbedürftigen) Tatsachen hat die angeordnete Verschwiegenheitsverpflichtung demgegenüber\nfortzubestehen. \n\n6\n\nLegt das Gutachten (einschließlich Anlagen) selbst Tatbestände offen, an deren Geheimhaltung der\nBesichtigungsschuldner ein beachtliches Interesse glaubhaft machen kann, so ist zu unterscheiden: Lässt sich\nder geheimnisgeschützte Sachverhalt ohne Sinnentstellung dadurch eliminieren, dass die betreffende Passage\ndes Gutachtens geschwärzt wird, ist dem Schutzrechtsinhaber ein entsprechend redigiertes Exemplar zu\nübersenden, womit das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Kommt ein solches Vorgehen nicht\nin Betracht, z.B. weil der besichtigte Gegenstand eine abhängige Erfindung darstellt, so hängt\ndie Aushändigung des Gutachtens an den Besichtigungsgläubiger davon ab, ob bei vorläufiger\nBeurteilung eine Patentverletzung zu bejahen ist oder nicht: Ergibt die Besichtigung eine (ggf. abhängig\nerfinderische) Patentverletzung, so hat der Geheimnisschutz des Verletzers hinter den Belangen des\nSchutzrechtsinhabers, seine gesetzlich verbrieften Ausschließlichkeitsrechte auch gegenüber einer\nzwar erfinderisch abgewandelten, aber dennoch wortsinngemäß oder äquivalent patentverletzenden\nBenutzungsform zur Geltung zu bringen, zurückzutreten. Umgekehrt gilt entsprechendes: Stellt der mit Hilfe\ndes Sachverständigen ermittelte Besichtigungsgegenstand keine Patentverletzung dar, gebieten es die nunmehr\nvorrangigen Geheimhaltungsbelange des Schuldners, dass dem Patentinhaber weder das Gutachten ausgehändigt\nnoch seine Anwälte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden (LG Düsseldorf, InstGE 6, 189 –\nWalzen-Formgebungsmaschine I).\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nDie besagten Grundsätze hat auch das Landgericht zutreffend seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Seine\nEntscheidung, der Antragstellerin das Besichtigungsgutachten vorzuenthalten und die Verschwiegenheitsverpflichtung\nfür ihre Anwälte fortbestehen zu lassen, ist dennoch zu beanstanden. Auch wenn die Antragsgegnerin,\nwovon das Landgericht ausgegangen ist, Geheimhaltungsinteressen für sich reklamieren kann, beruht seine\nAnnahme, die Antragsgegnerin mache von der technischen Lehre des Antragspatents keinen Gebrauch, auf\nVerfahrensfehlern. \n\n9\n\na)\n\n10\n\nDa das Streitpatent einen technischen Bereich betrifft, der den nicht einschlägig vorgebildeten Mitgliedern\nder Patentstreitkammer ersichtlich nicht geläufig ist, hätte es sich vor einer von der Einschätzung\ndes fachkundigen Gerichtsgutachters abweichenden Bewertung der Verletzungsfrage durch dessen (schriftliche oder\nmündliche) Anhörung vergewissern müssen, ob seine Überlegungen zur Nichtverwirklichung bestimmter\nAnspruchsmerkmale wirklich stichhaltig sind. Davon war das Landgericht nicht deshalb enthoben, weil die Auslegung\neines Patents und die Bestimmung von dessen Schutzbereichs nach der Judikatur des Bundesgerichtshofs Rechtsfragen\nsind. Denn in das dem Verletzungsgericht überantwortete wertende Verständnis vom Inhalt der Merkmale\neines Patentanspruchs fließen regelmäßig Tatsachen ein, die sich nur aus der Sicht des\nDurchschnittsfachmanns beantworten lassen und die deshalb aus eben seinem Verständnishorizont festzustellen\nsind. Dazu gehören etwa ein bestimmtes Vorverständnis Sachkundiger auf dem betreffenden Fachgebiet, aber\nauch Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen und methodische Herangehensweisen, die dem Fachmann bezogen auf den\nPrioritätstag eigen waren und mit denen er die Lektüre der Patentschrift vornimmt. Sie alle hat das\nVerletzungsgericht – ggf. sachverständig beraten und in Auseinandersetzung mit den Ausführungen\ndes Sachverständigen (BGH, GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung) – zu ermitteln und auf\nihrer Grundlage alsdann den Inhalt des Patents eigenverantwortlich zu ermitteln (BGHZ 160, 204 – Bodenseitige\nVereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2004, 411 – Diabehältnis; BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel).\nSobald für ein von der Beurteilung des Sachverständigen abweichendes Verständnis von der Erfindung\ndie eingangs genannten Tatsachen ins Spiel kommen, d.h. sobald die vermeintliche Fehlinterpretation des Gutachters\nnicht ausschließlich auf einer Verkennung patentrechtlicher Auslegungsregeln beruht, hat das Verletzungsgericht\nentweder den Sachverständigen ergänzend zu denjenigen Erwägungen tatsächlicher Art zu befragen,\nmit denen es den Verletzungstatbestand anders beurteilen will, oder aber seine eigene überlegene technische\nSachkunde in diesem Punkt darzulegen. \n\n11\n\nb)\n\n12\n\nDieser Verpflichtung ist das Landgericht vorliegend nicht in der gebotenen Weise nachgekommen. Mit den von\nihm bisher verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen lässt sich eine Patentverletzung nicht verneinen.\n\n13\n\naa)\n\n14\n\nMerkmal (b) besagt, dass \"der Stream (= Datenstrom) automatisch in Segmenten einstellbarer Länge\ngespeichert wird.\"\n\n15\n\nDatenstrom kann – wie der Sachverständige überzeugend dargetan hat – das von einem bestimmten\nSender während eines Tages ausgestrahlte Fernsehprogramm sein. Eine einzelne Sendung innerhalb dieses Programms\nstellt daher ein Segment im Sinne des Klagepatents (scil.: ein Teil des Ganzen) dar.\n\n16\n\nAusgehend hiervon ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Lehre des Klagepatents dahin geht,\nSegmente des Datenstroms zu speichern und diese Segmente nach ihrer Speicherung zu lesen. Letzteres ergibt sich\naus dem Merkmal (e), welches besagt, dass es die gespeicherten Daten sind, die über das Internet gelesen\nwerden, sowie dem Merkmal (c), welches festlegt, dass neben dem Beginn des Segments auch dessen Länge oder\nEndzeitpunkt gespeichert werden. Mit Rücksicht darauf trifft die Annahme des Landgerichts zu, dass eine\nwortsinngemäße Benutzung nicht festgestellt werden kann, weil bei der angegriffenen Ausführungsform\ndie Sendung als Ganzes als Datei gespeichert wird, ein Lesezugriff jedoch schon vorher, mithin während der\nlaufenden Aufzeichnung, möglich ist.\n\n17\n\nDas Landgericht hat die Feststellungen des Sachverständigen jedoch unzureichend ausgewertet. Der Gutachter\nhat nämlich ausgeführt, dass nach dem Inhalt der Patentschrift der wesentliche Grund für die vom\nKlagepatent geforderte Segmentierung (d.h. genauer die Speicherung von Segmenten des Datenstromes vor einem Lesezugriff)\ndarin liegt, einen konkurrierenden Zugriff auf die audiovisuellen und/oder multimedialen Daten zu ermöglichen.\nIn der Tat heißt es im Absatz [0009] des allgemeinen Beschreibungstextes:\n\n18\n\n\"Bei dem (erfindungsgemäßen) Verfahren ... wird der Stream automatisch in Segmenten einstellbarer\nLänge gespeichert. Dadurch ist es möglich, unmittelbar nach Abschluss der Speicherung eines\nSegments auf dieses zuzugreifen. ... Sobald ein Segment gespeichert ist, kann auf dieses zugegriffen werden. Es muss\nalso nicht abgewartet werden, bis der vollständige Stream erzeugt und erfasst worden ist, so dass auf einzelne\nPunkte des Streams zugegriffen werden kann. ...\" \n\n19\n\nDer Fachmann entnimmt der besagten Textstelle, dass die Speicherung der Datenstrom-Segmente den technischen Sinn\nhat, den Lesezugriff zulassen zu können, welcher sonst daran scheitern müsste, dass während des\nschreibenden Zugriffs auf das Segment kein weiterer konkurrierender Zugriff von anderer Seite erlaubt werden kann,\nder ggf. die Datenaufzeichnung stören könnte.\n\n20\n\nNach den Darlegungen des Sachverständigen (GutA S. 7 f.) stellt sich das vom Klagepatent gesehene Problem\nbei modernen Betriebssystemen nicht mehr, weil diese bereits von Hause aus in der Lage sind, während des\nschreibenden Zugriffs auf ein Datenstrom-Segment einen lediglich lesenden Zugriff auf dasselbe Segment von dritter\nSeite zuzulassen. Für den Durchschnittsfachmann, dem solche leistungsfähigen Betriebssysteme zur\nVerfügung stehen, kann es nahegelegen haben, dass er auf die vorherige Speicherung der Datenstrom-Segmente\nverzichten kann, weil er es sich dank der modernen Betriebssystemtechnik leisten kann, ein- und dasselbe Segment\nzu beschreiben und – von dritter Seite – gleichzeitig lesen zu lassen.\n\n21\n\nIn rechtlicher Hinsicht kann sich unter solchen Umständen das Problem der Äquivalenzprüfung bei\nim Prioritätszeitpunkt noch unbekannten Ersatzmitteln stellen, nämlich dann, wenn der Sachverständige\nbestätigen sollte, dass die erörterten leistungsstarken Betriebssysteme erst nach dem Prioritätszeitpunkt\ndes Klagepatents verfügbar geworden sind. War das Ersatzmittel als solches am Prioritätstag noch unbekannt,\nweil es erst durch den weiteren Fortgang der technischen Entwicklung bereitgestellt worden ist, so ließe sich\nzwar theoretisch folgern, dass in seiner Wahl keine äquivalente Benutzung liegen kann, weil das Austauschmittel\nfür einen Durchschnittsfachmann mit dem Wissen des Prioritätstages naheliegend gewesen sein muss. Diese\nKonsequenz wäre jedoch unhaltbar, wenn es in Kenntnis des Patents keiner über die Routine des Fachmanns\nhinausgehender Erwägungen bedurfte, um zu erkennen, dass die patentierte Erfindung objektiv gleichwirkend\nauch mit dem erstmals nachträglich zur Verfügung stehenden Mittel ausgeführt werden kann. Hier\nberuht die Abwandlung vom Anspruchswortlaut gerade nicht auf besonderen schöpferischen Überlegungen\ndes Fachmanns, sondern darauf, dass dem Verletzer – zufällig – der allgemeine technische\nFortschritt \"in den Schoß gefallen\" ist. Unter solchen Umständen muss es für die Einbeziehung\nin den Schutzbereich ausreichen, dass die Äquivalenzvoraussetzungen des Naheliegens bei Orientierung an der\ntechnischen Lehre des Patentanspruchs erfüllt sind, wenn unterstellt wird, dass dem Fachmann das (tatsächlich\nerst später verfügbar gewordene) Ersatzmittel bereits im Prioritätszeitpunkt bekannt gewesen ist\n(vgl. zu dem Problemkreis auch Benkard/Scharen, PatG GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rn. 113). \n\n22\n\nDem hätte das Landgericht zumindest mit einem gerichtlichen Hinweis nachgehen müssen, welcher der\nAntragstellerin Gelegenheit geben hätte, ihren Sachvortrag entsprechend zu ergänzen. Das gilt umso mehr,\nals im Rahmen der Entscheidung über die Gutachtenaushändigung ein Zurückstehen von Geheimhaltungsinteressen\nder Antragsgegnerin nicht erst dann geboten ist, wenn die Verletzungsargumentation der Antragstellerin auf eine\nschon bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen kann (woran es vorliegend ggf. fehlen würde),\nsondern schon dann gerechtfertigt sein kann, wenn ernstzunehmende Kommentarstimmen oder, sofern die Rechtsfrage auch\nin der Literatur noch keine Erörterung erfahren haben sollte, objektiv gewichtige Argumente eine der\nAntragstellerin günstige Verletzungsentscheidung hinreichend wahrscheinlich machen. Anderenfalls würde\nder Antragstellerin über die Vorenthaltung der Besichtigungsergebnisse von vornherein die Möglichkeit\ngenommen, eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung überhaupt in Angriff zu nehmen.\n\n23\n\nbb)\n\n24\n\nMerkmal (d) verlangt, dass \"Highlights markiert werden.\"\n\n25\n\nDas Landgericht hat – entgegen dem Verständnis des Sachverständigen - eine Verwirklichung des\nMerkmals (d) mit der Begründung verneint, die bei der angegriffenen Ausführungsform gespeicherten Anfangs-\nund Endzeitpunkte der Sendung könnten begrifflich nicht als \"Highlights\" verstanden werden, weil die\nSpeicherung des Segmentanfangs und des Segmentendes gesondert in der Merkmalsgruppe (c) erwähnt sei. Auch diese\nAnnahme begegnet Bedenken.\n\n26\n\nAusweislich der Erläuterungen im Absatz [0011] ist ein Highlight ein bestimmter Ereigniszeitpunkt innerhalb\neines Segments, der entweder manuell oder mittels Hardware markiert wird. Diese Definition trifft fraglos auch auf\ndiejenigen Zeitmarken zu, die den Sendungsbeginn und das Ende der Sendung repräsentieren, weil es sich um\nkonkrete Zeitpunkte handelt, die für ein bestimmtes Ereignis stehen. Als Grenzwerte eines geschlossenen\nIntervalls liegen beide Daten auch innerhalb – und nicht außerhalb - des Intervalls (GutA S. 10).\n\n27\n\nRichtig ist, dass der Segmentanfang und das Segmentende als solche noch keine Highlights darstellen.\nHaben die Segmente z.B. eine bestimmte Länge (Dauer) von beispielsweise 10 Minuten, so repräsentieren\nder Anfang und das Ende jedes Segments – ähnlich einem festen Fristbeginn und einem festen Fristende -\nlediglich eine bestimmte Zeitspanne (z.B. von 12.10 h bis 12.20 h, von 12.20 h bis 12.20 h, etc), aber noch kein\nüber den bloßen Zeitverlauf hinaus gehendes Ereignis. Solches ist – wie die Antragstellerin mit\nRecht einwendet – erst der Fall, wenn innerhalb des betreffenden Segments (z.B. von 12.10 h bis 12.20 h)\nder (z.B. auf 12.15 h fallende) Beginn einer bestimmten Sendung als innerhalb des Segments liegendes Ereignis\n(welches sich zeitlich aus unterschiedlichen Gründen verschieben kann und deshalb der besonderen Kennzeichnung\ninnerhalb des Segments bedarf) markiert wird. An der geschilderten Beurteilung, dass der Sendungsanfang (genauso\nwie das Sendungsende) ein Ereignis (= Highlight) darstellen, ändert sich nichts dadurch, dass der Segmentbeginn\nvon vornherein auf den Sendungsanfang und das Segmentende von vornherein auf das Ende der Sendung gelegt wird, so\ndass Beginn und Ende des Segments mit dem Beginn und dem Ende der Sendung (als dem zu markierenden besonderen\nEreignis) zusammenfallen.\n\n28\n\ncc)\n\n29\n\nNach Merkmal (f) \"gibt ein Web-Browser über geeignete Plugins den Stream wieder.\"\n\n30\n\nZugunsten der Antragsgegnerin kann unterstellt werden, das sich die angegriffene Ausführungsform zur\nWiedergabe des audiovisuellen/multimedialen Datenstroms nicht eines Plugins bedient, sondern von der nach den\nAusführungen des Sachverständigen einzigen Alternative einer unmittelbaren Implementierung im Code\ndes Web-Browsers Gebrauch macht. Nach dem Inhalt der Klagepatentschrift kommt den Plugins lediglich die Aufgabe\nzu, den Datenstrom überhaupt wiederzugeben. Die Patentschrift benennt insofern ein taugliches Mittel,\nohne dass es irgendeinen Anhalt dafür gibt, dass der Verwendung von Plugins ein Vorteil zugeschrieben wird,\nder sich mit einer Direktimplementierung im Browser-Code nicht erzielen ließe. Sollte es die letztgenannte\nMöglichkeit im Prioritätszeitpunkt noch nicht gegeben haben (worauf das Vorbringen der Antragstellerin\nhindeutet), so spricht vieles dafür, eine äquivalente Benutzung nach den unter aa) dargelegten Regeln\nanzunehmen. Sollten dem Fachmann beide Lösungsmöglichkeiten am Prioritätstag zur Verfügung\ngestanden haben, wird es darauf ankommen, ob der Durchschnittsfachmann die Erwähnung von Plugins als\nbloßes Beispiel für die Funktion \"Wiedergabefähigkeit von Multimediadaten\" verstanden\nhat oder als bewusste Beschränkung auf eine ganz bestimmte von mehreren bekannten Konstruktionen zur\nRealisierung dieser Funktion. Die erstgenannte Alternative kommt zumindest ernsthaft in Betracht, zumal sie auch\nvom gerichtlichen Sachverständigen seinem Verständnis von der Erfindung zugrunde gelegt worden ist. \n\n31\n\nII.\n\n32\n\nEines besonderen Ausspruchs dazu, ob der Antragstellerin wenigstens das Ergebnis der Besichtigung als solches\nmitgeteilt werden darf, bedarf es nicht. Selbstverständlich sind die Anwälte der Antragstellerin hieran\nnicht gehindert, weil sich ihre Verschwiegenheitspflicht ausschließlich auf betriebsinterne Tatsachen bezieht,\nwährend es sich bei der Bekanntgabe davon, ob der gerichtliche Sachverständige im Ergebnis eine\nPatentverletzung bejaht oder verneint hat, um eine bloße Wertung handelt, die die Geheimnissphäre\nder Antragsgegnerin offensichtlich nicht berühren kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn bereits\ndie Mitteilung des Besichtigungsergebnisses aufgrund der besonderen Umstände des Falles Rückschlüsse\nauf eine bestimmte konstruktive Ausgestaltung des Besichtigungsgegenstandes zulässt.\n\n33\n\nIII.\n\n34\n\nDer Beschwerdewert entspricht einem Viertel des für das selbständige Beweisverfahren anzusetzenden\nHauptsachestreitwertes. Die Besichtigungsergebnisse sind zwar inzwischen dokumentiert; für die Antragstellerin\nwürde die durchgeführte Beweiserhebung aber weitgehend wertlos bleiben, wenn ihr das Besichtigungsgutachten\nnicht ausgehändigt wird.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244642","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-14/i-2-w-56-08","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244642","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244642","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2009-01-14/i-2-w-56-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244642","retrieved":"2026-07-09 02:08:32.869484+00:00"}}