{"status":"available","doknr":"OLD245099","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:1217.II8UF155.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-12-17","aktenzeichen":"II-8 UF 155/08","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 24.06.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Unter-halt für seinen Sohn C. für den Zeitraum Februar 2007 bis Juli 2007 in Höhe von 980,93 zu zahlen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Berufung ist im Umfang des Anerkenntnisses des Beklagten zulässig und begründet.\n\n2\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n3\n\nDie Klägerin, ist als Anstalt des öffentlichen Rechts rechtsfähig.\n\n4\n\n1)\n\n5\n\nNach § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II errichten die Träger der Leistungen nach dem SGB II durch privatrechtliche\noder öffentlich-rechtliche Verträge Arbeitsgemeinschaften in den eingerichteten Job-Centern. \n\n6\n\nDie Vorschrift des § 44b SGB II enthält keine genauere Beschreibung der Rechtsform einer\nöffentlich-rechtlich errichteten ARGE und lässt damit die Residualkompetenz der Länder zur Gesetzgebung\nim Bereich der Verwaltungsorganisation unberührt. Den Rahmen für eine Ausgestaltung der Errichtung einer\nARGE in öffentlich-rechtlicher Rechtsform setzt daher das jeweils einschlägige Landesrecht (Gagel/Wendtland,\nSGB III (2008), Rz. 15 f. zu § 44b SGB II).\n\n7\n\n2)\n\n8\n\nFür das Land Nordrhein – Westfalen ermächtigt § 3 des Ausführungsgesetzes zum zweiten\nSozialgesetzbuch für das Land Nordrhein – Westfalen (AG - SGB II – NRW) die Kommunalen Träger,\ndurch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) Arbeitsgemeinschaften\nnach § 44 b SGB II in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts zu\nerrichten. Das Ausführungsgesetz bildet damit die nach §§ 1, 18, 21 des Landesorganisationsgesetzes\nNordrhein – Westfalen erforderliche gesetzliche Grundlage für die Errichtung einer Anstalt des\nöffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.\n\n9\n\nVon dieser gesetzlichen Ermächtigung hat die Stadt Oberhausen Gebrauch gemacht und die Klägerin durch\nden Gründungsvertrag vom 16.11.2004 mit der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige Anstalt des\nöffentlichen Rechts errichtet.\n\n10\n\n3)\n\n11\n\nDas Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 (Az. 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04), mit dem entschieden wurde, dass die\nBildung von Arbeitsgemeinschaften als Gemeinschaftseinrichtung der Bundesagentur für Arbeit und der kommunalen\nTräger gem. § 44b SGB II mit der Selbstverwaltungsgarantie (§ 28 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art 83\nGG) unvereinbar ist, steht der weiteren Anwendung des § 44b SGB II sowie des AG – SGB II – NRW nicht\nentgegen. Das BVerfG hat sich darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der beanstandeten gesetzlichen Regelung mit\nder Verfassung festzustellen. Um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei\nden betroffenen Behörden und Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage besteht, und um eine\nwirkungsvolle, durch das Sozialstaatsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen, wurde die weitere\nAnwendung der beanstandeten Regelung bis zum 31.12.2010 ausdrücklich zugelassen (BVerfG, a.a.O, Rz. 205 - 207).\n\n12\n\n4)\n\n13\n\nDie Klägerin wird durch die Stadt Oberhausen wirksam vertreten, da sie, gesetzlich vertreten durch ihre\nGeschäftsführerin (§ 44b Abs. 2 SGB II), die Stadt Oberhausen durch die \"Vereinbarung zur Regelung\nder Heranziehung Unterhaltspflichtiger\" vom 20.6.2006 bevollmächtigt hat, nach § 33 SGB II\nübergegangene Unterhaltsforderungen gerichtlich geltend zu machen.\n\n14\n\n5)\n\n15\n\nDie Sachentscheidung ergeht auf das Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO).\n\n16\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245099","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-12-17/ii-8-uf-155-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 44b","ref_norm":"44b","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/245099","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/245099","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-12-17/ii-8-uf-155-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/245099","retrieved":"2026-07-09 02:09:09.632255+00:00"}}