{"status":"available","doknr":"OLD249133","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:1216.I24W84.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"I-24 W 84/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg – Rechtspfleger - vom 21. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\nBeschwerdewert: 277,20 EUR (330,00 x 0,84)\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 568 Abs. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nhat in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenfestsetzung ist auch in Höhe der Kosten der eingeholten\nGrundbuchauszüge zu Recht erfolgt. \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nGemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterlegene Partei, hier der Kläger, dem Gegner die Kosten zu\nerstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören gemäß Abs. 2\nder Vorschrift auch die Auslagen seines Rechtsanwalts. \n\n5\n\nAllerdings ergibt sich dies hinsichtlich der Gerichtskosten für die Grundbuchauszüge in vom Kläger\nnicht bestrittener Höhe von 330,00 EUR nicht aus VV-RVG Nr. 7000 Abs. 1.a). Danach steht dem Rechtsanwalt eine\nDokumentenpauschale für Ablichtungen aus Gerichtsakten zu, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen\nBearbeitung der Rechtssache geboten war. Darum geht es hier nicht. Denn der Prozessbevollmächtigte des\nDrittbeklagten hat solche Ablichtungen nicht gefertigt, sondern sich entsprechende Ablichtungen, eben jene\nGrundbuchauszüge, von den zuständigen Grundbuchämtern gegen entsprechende Gerichtskosten anfertigen\nlassen.\n\n6\n\nDies schließt indessen eine Kostenerstattung nicht von vornherein aus. Es entspricht allgemeiner Auffassung\n(vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Vorb. 7 VV Rn. 7; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2.\nAufl., Vorbem. 7 VV Rn. 10), dass der Rechtsanwalt neben den in VV 7000 ff. gesondert aufgeführten Auslagen\ndie Erstattung weiterer, nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zählender Aufwendungen verlangen kann.\nDenn gemäß §§ 675, 670 BGB hat der Mandant auf Grund des Anwaltsvertrages dem Rechtsanwalt alle\nAufwendungen zu ersetzen, die dieser nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Zu diesen Kosten\nzählen z. B. vorgelegte Gerichtskosten, Kosten für die Ermittlung von Zeugenanschriften sowie Kosten\nfür Registerauskünfte und Grundbuchauszüge (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO. Rn. 8). Allerdings\nhat sich der Gegner des Mandanten nicht nach dem Anwaltsvertrag zu richten. Seine Erstattungspflicht bestimmt sich\nallein nach § 91 Abs. 1 ZPO, mithin nach dem, was zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war.\nDies deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff der \"sachgemäßen Bearbeitung\" in VV-RVG Nr.\n7000 Abs. 1.a) . Diesen Maßstab hat das Landgericht beachtet. \n\n7\n\nWie der Rechtspfleger in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, waren die Kopiekosten der\nGrundbuchauszüge bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen, weil der Drittbeklagte in seiner\nKlageerwiderung ausführlich zum Grundvermögen des Klägers vorgetragen hat und dafür Einsicht\nin die Grundbücher hatte nehmen müssen. Dem Rechtsanwalt war nicht zuzumuten, in den Grundbuchämtern\npersönlich sein Einsichtsrecht auszuüben. Das wäre im Übrigen noch wesentlich teurer geworden.\nVielmehr konnte er sich gegen entsprechende Gebühren der Amtsgerichte Grundbuchauszüge übermitteln\nlassen. \n\n8\n\nEs ist auch sonst nicht erkennbar, dass hier überflüssige Kosten verursacht worden wären. Im Rahmen\nordnungsgemäßer Beratung und Vertretung seines Mandanten hat der Rechtsanwalt alle Argumente vorzubringen,\ndie der Rechtsverteidigung grundsätzlich zu dienen geeignet sind. Dass sie im Ergebnis ohne Erfolg bleiben,\nbedeutet nichts für oder gegen die Notwendigkeit der dadurch verursachten Auslagen. Denn der Rechtsanwalt\nhat \"ex ante\" einen Beurteilungsspielraum, zumal unterschiedliche Rechtsauffassungen mit ihren\nverschiedenen Voraussetzungen zum normalen Prozessverlauf gehören. \"Reiseberichte\", die der\nKläger in seiner abweichenden Auffassung zum Vergleich bemüht, mögen zwar im Allgemeinen in der\nReisebeilage einer Zeitung am Platze sein, können aber durchaus bei Streitigkeiten des Reisevertragsrechts\nin einen Rechtsstreit eingeführt werden. \n\n9\n\nDarum ging es hier im Übrigen nicht. Vielmehr stand die Unterhaltspflicht des Klägers, mit der sich der\nSenat in seinem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ausführlich befasst hat, zur Debatte. Dann war es\ndurchaus nicht unerheblich, wenn der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf den umfangreichen Grundbesitz des Klägers\n(55 Eigentumswohnungen) auch zu dessen Leistungsfähigkeit im Sinne von § 1603 Abs. 3 BGB\nvorgetragen hat. \n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nZur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht gemäß § 574 ZPO kein Anlass.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249133","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-12-16/i-24-w-84-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249133","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249133","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-12-16/i-24-w-84-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249133","retrieved":"2026-07-09 02:11:05.142483+00:00"}}