{"status":"available","doknr":"OLD249693","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:1125.I20U72.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-25","aktenzeichen":"I-20 U 72/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das\nUrteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 teilweise abgeändert\nund werden die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, das Computerspiel \"S&S\" zu vervielfältigen\nund zu vertreiben oder durch Dritte vervielfältigen oder vertreiben zu lassen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/10 der Kläger und jeweils zu 3/10 die Beklagten. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers\ndurch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der\nVollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagtenwegen\nder Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden,\nwenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden\nBetrages leistet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger war angestellter Programmierer der zwischenzeitlich in Insolvenz gefallenen VX GmbH und\nHauptinitiator des Softwareprojekts 3DTT. Der Beklagte zu 1) ist ehemaliger Geschäftsführer von\nVX. Die Beklagte zu 2) ist Vertriebspartnerin von Softwarefirmen und brachte im März 2002 das\nstreitgegenständliche Spiel \"S&S\" auf den Markt.\n\n4\n\nDas Projekt 3DTT hatte die Programmierung eines Wirtschafts-/ Transportsimulationsspiels zum Ziel. Die\nProgrammierergruppe dieses Projekts fand sich über das Internet und nannte sich W-X. Sie entwickelte\nbis April 2000 in der Programmiersprache Delphi eine eingeschränkt lauffähige Version ihres Spiel\n– bekannt als Version Alpha 6.2.\n\n5\n\nDie Idee dieses Projekts war die Entwicklung eines komplexen Transportsimulationsspiels, das die historische\nEntwicklung von 1820-2020 simulieren sollte.\n\n6\n\nIm Frühjahr 2000 trat der Kläger mit VX in Kontakt, um über eine Lizenzierung bezüglich\ndes Spiels 3DTT zu verhandeln. Ein solcher Vertrag wurde jedoch nicht geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt hatten\ndie W-X-Programmierer D., Z., H. und P. ihre Rechte an 3DTT an den Kläger abgetreten.\n\n7\n\nIm August 2000 vereinbarten der Kläger und VX einen Arbeitsvertrag, dem bezüglich der Weiterentwicklung\ndes Projektes 3DTT folgende Klausel zugrunde gelegt wurde:\n\n8\n\n§ 7 \"Eigentumsvorbehalt\" des Arbeitsvertrages:\n\n9\n\n(1) Alle vom Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber entwickelten Konzepte,\nIdeen, Grafiken, Animationen, Sounds, Soundeffekte, Musiken, Programmcode, Programmroutinen und alle anderen Werke,\ngehen automatisch in das Eigentum des Arbeitgebers über. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Arbeiten in\ndirektem Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stehen und ob diese Werke mit Maschinen und/oder\nWissen entstanden sind, auf die der Arbeitgeber ein Urheber-, Nutzungs- oder Eigentumsrecht hat.\n\n10\n\n(2) Für das Projekt mit dem Arbeitstitel \"3DTT\", ein Transportsimulationsspiel auf der\nBasis einer vom Arbeitnehmer bereits vor Vertragsschluss begonnenen Darstellungsengine, gelten Sonderbestimmungen,\ndie in einem Vertrag schriftlich festzulegen sind. (Anlage K3)\n\n11\n\nAnschließende Verhandlungen des Klägers mit VX über den Abschluss einer § 7 Abs. 2 des\nArbeitsvertrages entsprechenden Vereinbarung verliefen erfolglos. Es wurde zwar an einer Vereinbarung gearbeitet,\nsie wurde jedoch nicht abgeschlossen. (Anlage K 4)\n\n12\n\nNachdem der Kläger zunächst im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses an dem Projekt\n\"Sternenfahrer\" mitgearbeitet hatte, entwickelte er als Projektleiter mit weiteren bei VX angestellten\nProgrammierern ein Transportsimulationsspiel. Teil dieses Programmierer-Teams war auch ein ehemaliges Mitglied\nvon W-X, der Zeuge D.\n\n13\n\nAm 18.12.2000 stellte der Kläger die Version Alpha 7.0 zum Download in einem Internetforum bereit.\n\n14\n\nDem Kläger wurde nach Unstimmigkeiten im Sommer/Herbst des Jahres 2001 zum 19.10.2001 gekündigt.\n\n15\n\nIm März 2002 brachte VX das Transportsimulationsspiel S&S auf den Markt. Die Beklagte zu 2) und\ndamalige Muttergesellschaft von VX erwarb mit Vertrag vom 29.11/03.12.2001 deren Lizenzrechte für einen\nVerkaufspreis von ca. 400.000,00 €.\n\n16\n\nDie Beklagte zu 2) vertreibt S&S seit März 2002 in Deutschland.\n\n17\n\nDer Quellcode der Verkaufsversion von S&S wurde im erstinstanzlichen Verfahren trotz Auflagen- und\nBeweisbeschlusses vom 29.10.2003 vom Beklagten zu 1) nicht beigebracht und war auch sonst nicht verfügbar. \n\n18\n\nZunächst haben die Beklagten lediglich angegeben, über den Sourcecode mangels Zutrittsmöglichkeit\nzu den Geschäftsräumen infolge der Insolvenz nicht verfügen zu können. Nachdem der\nInsolvenzverwalter seine Unkenntnis bzgl. einer Existenz dieses Sourcecodes bekannt gegeben hatte, wurde bekannt,\ndass der Sourcecode sich auf einem Server in den Geschäftsräumen von VX befand. Die Beklagten haben\nbehauptet, der entsprechende Server sei im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens\nund der Geschäftsfortführung des Insolvenzverwalters entwendet worden. Der Kläger hat am Ende des\nerstinstanzlichen Verfahrens mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 eine Quellcodeversion als Anlage K 28 auf CD-ROM\nvorgelegt. Er hat behauptet, der Code gem. Anlage K 28 gebe den Entwicklungsstand von S&S vom 19. Oktober 2001\nwieder. Die Prüfung dieser Frage hat das Landgericht wegen Verspätung abgelehnt. \n\n19\n\nDer Kläger hat behauptet, dass S&S eine Weiterentwicklung von 3DTT sei, die auf der Darstellungsengine\nvon 3DTT beruhe. Des Weiteren hat er angegeben, dass auch S&S in der Programmiersprache Delphi programmiert\nworden sei. Als weiteres Indiz für die im Wesentlichen bestehende Identität hat der Kläger gleiches\nAbsturzverhalten und die in einem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten genannten\nÜbereinstimmungen in Höhe von fünf Prozent angegeben. Auch habe das Sachverständigengutachten\ndie Behauptung der Beklagten, dass mit der Programmierung zweimal neu begonnen wurde, widerlegt. S&S sei eine\nunfreie Bearbeitung von 3DTT. Der Kläger hat behauptet, dass ihm sämtliche Mitglieder des\nProgrammiererteams W-X ihre Rechte an 3DTT Anfang des Jahres 2000 abgetreten hätten. Des Weiteren hat der\nKläger behauptet, dass die Version vom 19.10.2001 in weiten Teilen mit der Verkaufsversion von S&S\nübereinstimme.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen,\n\n21\n\na) ihm Auskunft darüber zu geben, welche Einkünfte sie aus der Lizenzierung und sonstigen Verwertung\ndes Computerspiels \"S&S\" in der Version der Anlage K 24 in Deutschland und anderen Ländern\nweltweit erzielt hat,\n\n22\n\nb) ihm einen nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Schadensersatz zu leisten,\n\n23\n\nc) es zu unterlassen, das Computerspiel \"S&S\" in der Version der Anlage K 24 zu vervielfältigen\nund zu vertreiben oder durch Dritte vervielfältigen oder vertreiben zu lassen.\n\n24\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nDie Beklagten haben behauptet: Alle Überschneidungen und von dem Kläger gefertigten Programmteile seien\nvon anderen angestellten Programmierern nach dessen Ausscheiden ersetzt worden. Insbesondere beruhe S&S nicht\nauf der Darstellungs-engine von 3DTT. Diese sei unbrauchbar gewesen. Vielmehr sei S&S aufgrund dessen im April\n2001 und gegen Ende 2001 von Anfang an neu programmiert worden. Des Weiteren sei S&S nicht mit Delphi, sondern\nmit D++ programmiert worden. Auch enthielten die Grafikelemente keine Übereinstimmungen.\n\n27\n\nDer Beklagte zu 1) hat behauptet, dass die Vorlage des Quellcodes aufgrund eines Diebstahls in die\nGeschäftsräume von VX nicht möglich sei. Auch eine Sicherungskopie des Sourcecodes existiere\nnicht mehr.\n\n28\n\nDas Landgericht hat durch Vernehmung des Zeugen D., Z., H. und P. Beweis zu der Frage erhoben, ob diese dem\nKläger die Rechte an dem Spiel abgetreten haben. Zudem hat die Kammer durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens darüber Beweis erhoben, ob das Computerspiel S&S in der Version\nvom März 2002 im Objektcode mit dem Computerspiel \"3DTT\" in der Version vom 15.04.2000\nübereinstimmt, und zwar in welchem Umfang und in welchen Programmbereichen.\n\n29\n\nDas Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, dass\nder Kläger als Miturheber nicht aktivlegitimiert gewesen sei, weil er Schadensersatzleistungen an sich\ngeltend mache. Des weiteren sei auch das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt\nworden.\n\n30\n\nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines\nerstinstanzlichen Vortrags sein Begehren weiter verfolgt. \n\n31\n\nDer Kläger beantragt, \n\n32\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n33\n\na. dem Kläger Auskunft darüber zu geben, welche Einkünfte sie aus der Lizenzierung und sonstigen\nVerwertung des Computerspiels \"S&S\" in Deutschland und anderen Ländern weltweit erzielt haben,\n\n34\n\nb. an den Kläger einen nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Schadensersatz zu leisten,\n\n35\n\nc. es zu unterlassen, das Computerspiel \"S&S\" zu vervielfältigen und zu vertreiben oder durch\nDritte vervielfältigen und vertreiben zu lassen.\n\n36\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n37\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n38\n\nSie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen und tragen vor, der vom Kläger in das\nVerfahren eingebrachte Quellcode enthalte nicht die streitgegenständliche Version von \"S&S\".\nVielmehr müsse der Kläger diesen Quellcode nachträglich selbst generiert haben.\n\n39\n\nWegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen dort gewechselten\nSchriftsätze verwiesen.\n\n40\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen D., C., N., K. und K., sowie in schriftlicher Form die\nZeugen B., B., G., M., N. und Z. Das Gericht hat ferner ein schriftliches Sachverständigengutachten des Prof.\nDr. H. K., Institut für W.d.U.M., eingeholt. Der Sachverständige wurde zudem angehört. Das Gericht\nhat schließlich die Akten des Verfügungsverfahrens beim Landgericht Düsseldorf 12 O 205/02 als\nBeiakte beigezogen. \n\n41\n\nII. \n\n42\n\nDie Berufung ist zulässig, hinsichtlich der geltend gemachten Auskunfts- und Unterlassungsansprüche\njedoch unbegründet (1.). Die Berufung ist hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs\nbegründet (2.)\n\n43\n\n1. \n\n44\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten iSv §§ 2 Abs. 1, 69a Abs. 1 UrhG iVm §§ 242, 259\nBGB keinen Anspruch auf Auskunftserteilung bzgl. der Höhe der Einkünfte durch S&S. Der Kläger\nist als bloßer Miturheber von 3DTT (Alpha 6.2.) nach § 8 Abs. 1 UrhG nicht aktivlegitimiert, von den\nBeklagten Leistung alleine sich selbst zu verlangen. Miturheber sind iSv § 8 Abs. 2 S. 1 UrhG als\nGesamthandsgemeinschaft zu qualifizieren und können die Ansprüche, die die Verwertung des Werkes\nbetreffen, gem. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG nur gemeinsam geltend machen. Dies gilt jedoch nicht, wenn Miturheber\nzugunsten anderer auf die Verwertung ihrer Rechte nach § 8 Abs. 4 S. 1 UrhG verzichtet haben.\n\n45\n\nDas Landgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers in seiner bloßen Miturheberstellung iSv §\n8 Abs. 1 UrhG hinsichtlich 3DTT (Alpha 6.2.) zu Recht aufgrund mangelnder substantiierter Darlegung der Inhaberschaft\nbzgl. sämtlicher Verwertungsrechte der weiteren Miturheber verneint. In der Tat kann man den erstinstanzlichen\nklägerischen Vortrag so verstehen, dass noch weitere nicht genannte Mitglieder von W-X existieren. Die\nSubstantiierung der Aktivlegitimation eines einzelnen zur Geltendmachung der Ansprüche einer Mehrheit von\nMiturhebern setzt voraus, dass er die Namen aller weiteren Miturheber benennt und deren Rechtsabtretungen verifiziert. \n\n46\n\nNach den Feststellungen erster Instanz waren die Mitglieder des Programmierteams W-X Miturheber. Einige haben\nihre Nutzungsrechte an den Kläger abgetreten. Dies ergibt sich aus der Zeugenvernehmung der vier Mitglieder\nvon W-X vor dem Landgericht am 15. Oktober 2003. Ungeklärt ist aber noch die Beteiligung der Herren B., B..\nund G. Diesbezüglich hat der Kläger schon erstinstanzlich Abtretungserklärungen zu seinen Gunsten\nbehauptet. Entsprechender Beweis wurde aber nicht erbracht; insbesondere liegen die Abtretungserklärungen der\ngenannten Personen nicht vor. Hier verweist der Kläger trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der\nmündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 nur pauschal darauf, dass die genannten Herren zwar an der\nArbeitsgruppe W-X beteiligt, letztendlich aber nicht an der Softwareentwicklung beteiligt gewesen seien. Herr\nB. habe zwar einen Beitrag geleistet, dieser sei aber nicht übernommen worden. Der pauschale Hinweis, dass\ndie Leistungen der Herren B., B. und G. sich nicht auf die Software-Entwicklung bezogen hätten, wird durch\nden Internetausdruck aus der offiziellen Internet-Seite von W-X (ROB B 5) widerlegt. Dort werden eindeutig\nsoftwarespezifische Entwicklungsleistungen der drei Herren ausführlich beschrieben. So soll Herr B. für\ndie API-Programmoptimierung, Treiberanbindung, Setupprogramme und Netzwerk-Engine, Herr B. für die\nMitspieler/Netzwerk-Engine und Herr G. als Eisenbahnexperte für die Texturen zuständig gewesen sein.\nIm Gegenzug fehlt es im klägerischen Vortrag an substantiierter Darlegung dazu, wieso die genannten Personen\ntrotz der sehr spezifizierten Beschreibung in ROB B5 nicht Miturheber von der Version Alpha 6.2 vom April 2006\ngewesen sein sollen. Statt dessen widerspricht sich der Kläger, wenn er erstinstanzlich vorträgt, die\ngenannten Personen hätten an dem Spielprojekt 3DTT gestalterisch mitgewirkt und dementsprechend auf\nAbtretungserklärungen der drei Entwickler hinweist, und in zweiter Instanz aber eine Beteiligung der Personen\nan der Softwareentwicklung verneint. \n\n47\n\nAuch bleibt offen, ob nicht der Entwicklergruppe noch andere Programmierer angehörten. Die Beklagten haben\nhier zum Beispiel Herrn I. benannt. Er soll ausweislich des Internetausdruckes ROB B 5 die Zuständigkeit\neines 3D-Editor gehabt haben. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen den Angaben des Klägers, Herr I.\nhabe während der \"Hobbyprojektphase\" nicht mitgewirkt, und der Selbstbeschreibung der\n\"Hobby-Gruppe\" im Internet, bei der Herr I. als 3D-Editor für 3DTT benannt wird. Im Hinblick\nauf den detaillierten Vortrag der Beklagten zu dieser Frage reicht es nicht aus, wenn der Kläger lediglich\nBeweis anbietet durch die \"benannten Miturheber\", ohne dass deutlich wird, was die \"Miturheber\"\n(wer es auch immer sein mag) zur Person von Herrn I. sagen sollten. Der Kläger selbst hat mit Schriftsatz vom\n9. November 2006 angegeben, es lasse sich bei einer Zeugenvernehmung aller Mitglieder des Teams W-X nicht\nausschließen, dass es \"nicht doch weitere Miturheber\" gegeben hat. Die Teammitglieder\nüberblickten \"naturgemäß nur ihren eigenen Anteil am Werk, aber nicht die Anteile der\nanderen Miturheber\". Wenn dem so ist, ist das Beweisangebot des Klägers in Bezug auf die Beteiligung\nvon Herrn I. von vornherein ungeeignet. \n\n48\n\nIm übrigen schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an, soweit es bei\nunterstellter Abtretung aller Nutzungsrechte von W-X-Mitgliedern an den Kläger dessen Alleinurheberschaft\nverneint. Das unvollendete Spiel 3DTT wurde unstreitig von weiteren Mitarbeitern der VX weiterentwickelt,\ndarunter – wie der Kläger selbst erklärt – auch Herr I., weshalb neben dem Kläger\nauch die VX nach § 69b UrhG vermögensrechtliche Befugnisse an der Software erwarb. Demnach umfasste\ndie Miturhebergemeinschaft auch die VX, die unstreitig keine Rechte an den Kläger abgetreten oder\nVerzichtserklärungen zu seinen Gunsten abgegeben hat. \n\n49\n\n2.\n\n50\n\nAus dem Vorstehenden folgt, dass dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gem. §§ 2 I,\n69a I, 97 I 1 UrhG dem Grunde nach ebenso wenig zusteht. Der Kläger ist zur Geltendmachung von Schadensersatz an\nsich selbst nicht aktivlegitimiert, weil ihm nicht die Nutzungsrechte aller Miturheber übertragen worden sind. \n\n51\n\n3. \n\n52\n\nDem Kläger steht jedoch ein Unterlassungsanspruch iSv §§ 2 I, 69a I, 69c Nr. 1 und 3, 97 I 1 UrhG\ngegen die Herstellung von Vervielfältigungstücken des Programms \"S&S” und dessen Vertrieb zu.\n\n53\n\na) Die Aktivlegitimation des Klägers als bloßer Miturheber bzgl. der Geltendmachung eines\nUnterlassungsanspruchs ist zu bejahen, weil durch eine Unterlassung nicht der Schutzzweck von § 8 Abs. 2 Satz\n3 UrhG untergraben wird.\n\n54\n\nb) Dass die Software, dessen Miturheber der Kläger war, nach § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt\nist, ist ohne weiteres anzunehmen und auch vom Landgericht bejaht worden. Es geht nur um die Frage, inwieweit sich\ndie Software des Klägers in der Software der Beklagten wieder findet. \n\n55\n\nc) Das Urheberrecht des Klägers ist iSv §§ 23 S. 1, 69a I UrhG verletzt, da S&S – zumindest\nin der Quellcodeversion vom 19. Oktober 2001 - eine Bearbeitung der 3DTT-Version Alpha 6.2. vom 15.04.2000 darstellt.\n\n56\n\n(1) Der Senat definiert den Verletzungsgegenstand nach diesem Quellcode. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom\n31. Januar 2006 als Anlage K 28 auf CD-Rom eine Quellcodeversion vorgelegt und behauptet, es handele sich um eine\nQuellcodeversion vom 19. Oktober 2001. Der Code gem. Anlage K 28 gebe den Entwicklungsstand von S&S vom 19. Oktober\n2001 wieder. Das Bestreiten der Beklagten mit dem Hinweis, dass es sich auch um eine eigene Parallelentwicklung des\nKlägers handeln könne, der Kläger könne nachträglich den Quellcode verändert haben, um\nden Eindruck zu erwecken, in den Quellcode seien Bestandteile des anderen Quellcodes übernommen worden, reicht\nnicht aus. \n\n57\n\nDenn die Beklagten haben nichts behauptet und unter Beweis gestellt, was den Verdacht einer Manipulation\nerhärten könnte. Sie verweisen lediglich darauf, dass der Kläger angeblich in erster Instanz auf\nden dort berufenen Sachverständigen in unzuverlässiger Weise Einfluss genommen habe. Selbst wenn man\nunterstellt, dass es zu einer solchen Einflussnahme gekommen wäre, ergibt sich daraus noch keine technische\nManipulation am Quellcode. Die Dateien in der Anlage K 28 (S&S) stammen ausweislich der Computerdatierung aus\ndem Zeitraum vom 12. Juli 2000 bis 19. Oktober 2001. Ähnlich unsubstantiiert ist die Behauptung, der Kläger\nhabe ja mehrere Jahre Zeit gehabt, derartige gezielte Veränderungen an dem Code vorzubereiten und umzusetzen.\nDer Kläger seinerseits hat behauptet, er habe den Quellcode erst in zweiter Instanz erhalten. Selbst wenn der\nKläger aber, wie die Beklagten behaupten, mehrere Jahre Zeit hatte, den Code zu verändern, ist dies noch\nkein Anhaltspunkt dafür, dass er tatsächlich eine solche Veränderung vorgenommen hat. Wie der\nSachverständige zu Recht betont, befindet sich in der Anlage K 28 auch ein Delphi Compiler. Es wäre sehr\ndreist, wenn jemand nachträglich einen Code manipulierte und dabei noch den Compiler beilegte. Hierzu haben\ndie Beklagten nur allgemeine und pauschale Hypothesen aufgestellt, die dem Kläger ohne jedwede Anhaltspunkte\neine Urkundenfälschung im Sinne von § 267 Abs. 1, 1. Var. StGB unterstellen. \n\n58\n\n(2) Der Kläger hat als Anlage K 15 zudem eine als Version 6.2 alpha gekennzeichnete Version des Quellcodes\nvorgelegt. Diese Version bezeichnet er auch als \"3DTT-Version\" vom 15. April 2000. Für die Datierung\nder Anlage K 15 (3DT) spricht zum einen die Bezeichnung des Ordners als 3DT04-2000. Laut Dateisystem sind alle\nDateien auf dieser CD zwischen dem 31. Juli 1999 und dem 15. April 2000 entstanden. Um die Dateierstellungsangaben\nzu verändern, müsste man mit einem mehrstündigen Aufwand die interne Uhr des Rechners viele Male\numstellen und dann jeweils eine Datei mit dem neuen Datum speichern. Ein solches Manipulationsvorgehen erscheint\nunwahrscheinlich. Man müsste dazu dem Kläger ein hohes Ausmaß an krimineller Energie unterstellen. \n\n59\n\n(3) Angesichts des anfänglichen Fehlens des Sourcecodes ist im Berufungsverfahren ein weiteres\nSachverständigengutachten eingeholt worden, und zwar auf der Grundlage der – von der Auffassung des\nLandgerichts abweichenden – Annahme, dass eine Übereinstimmung nicht nur dann anzunehmen ist, wenn\nsie objektiv anhand der Quellcodes der Programme nachgewiesen wird. Vielmehr sind angesichts der Komplexität\nder Materie und im Hinblick auf das überraschende Verschwinden des Quellcodes bei den Beklagten auch Indizien\nfür die Feststellung einer Übereinstimmung herangezogen werden. \n\n60\n\nDer zweitinstanzliche Sachverständige Prof. Dr. K. kommt nach eingehender Prüfung der verschiedenen\nQuellcodes zu der Auffassung: \"Durch die Übereinstimmungen in der Architektur, durch die vielen in S&S\nverbliebenen Kommentare, die auf von P.D. durchgeführte Änderung hinweisen, vor allem durch die vielen\nidentischen Codezeilen ist offensichtlich, dass 3DTT in S&S eingeflossen ist\" (Ziff. 5 des Gutachtens\nvom 29. Oktober 2007). Die \"weit überwiegende Mehrheit\" der übernommenen Programmzeilen seien\nauch anspruchsvoll gewesen (Ziff. 5 des Gutachtens). Einen vollständigen Neuanfang bzgl. der Architektur und\nder Delphi-Implementierung hat es nach Auffassung des Sachverständigen nicht gegeben. Eine direkte\nÜbernahme lässt sich nach seiner Ansicht für 1 – 2 % des vertriebenen Codes feststellen\n(rund 1.000 Zeilen). Die Entwicklung eines solchen Transportsspiels sei – so der Sachverständige\n- im Jahre 2000 eine anspruchsvolle Aufgabe gewesen, die insbesondere bei der Realisierung von Aspekten wie\nStreckenbau und Landschaftsgenerierung technisch nicht trivial gewesen sei (in Ziff. 5 des Gutachtens). Die Zahl\nvon 1 – 2 % Übernahme mag numerisch relativ klein erscheinen. Bei einer qualitativen Bewertung ist die\nÜbereinstimmung allerdings groß. Dies ergibt sich aus einer genauen Analyse der Ausführungen des\nSachverständigen, was die übernommenen Programmzeilen angeht. \n\n61\n\nDabei muss man beachten, dass es einen Unterschied gibt zwischen Programmzeilen und Kommentarzeilen in einer\nProgrammierung. Die Kommentarzeilen dienen zur besseren Verständlichkeit und der Logik und des Programmablaufs\nund sind bei einer Kompilierung in den Object Code nicht mehr lesbar. Es finden sich hier also interne und für\ndas Verständnis des Programms wichtige programmtechnische Erläuterungen. Gerade bei den Kommentarzeilen\nfinden sich aber Übereinstimmungen etwa bei der Unit Control 3D, der Unit Data Base, der Unit Filehandling,\nder Unit Font 3D, der Unit Game Play, der Unit GP_Buildings, der Unit GP_ Vehicles und der Unit Mash 3D sowie der\nUnit Show 3D. Der Sachverständige hat im Übrigen überzeugend herausgearbeitet, inwieweit\nZeilenübereinstimmungen nicht trivial sind. Dies trifft z.B. für die Unit Area, die Unit Filehandling,\ndie Unit Game Play oder die Unit GP_Buildings zu. \n\n62\n\nBei den Kommentarzeilen ist ferner - als sehr wichtiges Indiz für Übereinstimmungen - zu beachten,\ndass sich noch Spuren der Namensabkürzungen des Klägers in S&S befinden. In 302 Fällen taucht\nnoch das Kürzel P.D. im Programmiercode auf. Der Sachverständige zieht bei Berücksichtigung der Namen\nder beteiligten Entwickler zu Recht den Schluss, dass mit P.D. der Kläger gemeint sei. \n\n63\n\nDer Sachverständige erklärt des Weiteren, dass dreizehn Units von 151 identisch seien. Er stellt auch\nÜbereinstimmungen in den Verweisstrukturen zwischen den Modulen fest, die aus seiner Sicht darauf hindeuten,\ndass die Funktionalitäten der beiden Softwareprogramme ähnlich strukturiert gewesen sein müssen. Auch\nsei die absolute Mehrheit der Bezeichnungen übernommen worden. Er hat im Übrigen im Programm eine Reihe\nvon Hinweisen auf eine \"eigenwillige und schlechte Programmierung\" gefunden. \n\n64\n\nHinsichtlich der Frage, ob es sich bei den übereinstimmenden Teilen um urheberrechtlich relevante\nProgrammsequenzen handelt, ist die Rechtsprechung zu § 69a Abs. 3 S. 2 UrhG zu beachten. Nach der BGH-Entscheidung\n\"Fash 2000\" (GRUR 2005, 860, 861) ist die Urheberrechtsfähigkeit von Software im Wege der Vermutung\nzu unterstellen; der Gegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, ein Programm sei\nausnahmsweise nicht schutzfähig. Insofern liegt die Schutzhöhe – was das Landgericht verkannt hat\n– nicht auf dem Niveau der \"kleinen Münze\", sondern noch darunter. Die Vermutung gilt auch\nfür Programmteile, vor allem wenn es sich – wie der Sachverständige überzeugend herausgearbeitet\nhat - um technisch nicht-triviale und umfangmäßig nicht unerhebliche Sequenzen handelt. Finden sich\nsolche Elemente einer – wie es der Sachverständige formuliert – \"eigenwilligen\"\nProgrammierung im Sourcecode der Gegenseite wieder und tauchen darüber hinaus sogar noch die Namenskürzel\ndes Urhebers in zahlreichen Kommentarzeilen auf, ist von einer widerrechtlichen Vervielfältigung von\ngeschützten Programmteilen auszugehen. \n\n65\n\n(4) Die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. decken sich im Kern mit den Überlegungen\ndes Sachverständigen der ersten Instanz. Allerdings ist zu bedenken, dass dem Sachverständigen in der\nersten Instanz noch nicht der maßgebliche Sourcecode des Programms \"S&S\" vorlag, weshalb ihm\neine eingehende Analyse der Übereinstimmungen nicht möglich war. Bei einem Vergleich der Dateinamen und\nGrößen konnte aber auch schon der damalige Sachverständige feststellen, dass offensichtlich im\nComputerspiel \"S&S\" in der Version vom März 2003 (Verkaufsversion) gleiche und ähnliche\nTeile bzw. Elemente vorhanden sind, die auf das Computerspiel 3DTT in der Version vom 15. April 2000 enthält.\nAuch dieser Sachverständige schätzt die Übereinstimmung auf ca. 5 %. \n\n66\n\nDas Landgericht ist zumindest davon ausgegangen, dass durch das Sachverständigengutachten in der ersten\nInstanz widerlegt worden sei, dass die Inhalte aus 3DTT nach dem Ausscheiden des Klägers im Oktober 2001\nvollständig entfernt worden seien. Ihm ist nur darin nicht zu folgen, dass die festgestellte Identität\n von 5 % der untersuchten Dateien nicht den Schluss auf die Übernahme von urheberrechtsschutzfähigen\n Programmteilen zulasse. Die festgestellte Identität von Dateien für sich genommen ist sicherlich kein\n hinreichender Grund für die Annahme einer Urheberrechtsverletzung. Sie spielt allerdings als ein Indiz von\n mehreren im Hinblick auf die Frage einer Übereinstimmung durchaus eine Rolle.\n\n67\n\nDer Würdigung des Sachverständigengutachtens der zweiten Instanz steht nicht entgegen, dass der\nSachverständige in der mündlichen Anhörung auf die Frage des Prozessbevollmächtigten der\nBeklagten erklärt hat, er würde die Frage, ob das Programm weitgehend identisch mit dem Programm 3DTT\nist, mit Nein beantworten. Der Sachverständige nimmt hier ersichtlich eine technisch-numerische Bewertung\nvor, die sich daran orientiert, dass \"nur\" max. 5 % des Codes identisch sind. Die qualitative Bewertung\nauf dem Hintergrund des Urheberrechts kann durchaus anders ausfallen. Dementsprechend korrigierte sich der\nSachverständige in der mündlichen Verhandlung auch und wies darauf hin, dass er unter \"weitgehend\nidentisch\" eine mehr als 50 %-ige Identität verstehe. Er habe aber quantitativ nur eine deutlich geringere\nIdentität feststellen können.\n\n68\n\n(5) Die überzeugende Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. K., dass S&S als Weiterentwicklung\ndes Altbestandes von 3DTT anzusehen ist, wird zudem durch die Zeugenaussagen bestätigt. Dabei konnten alle\nZeugen anlässlich der Zeugenvernehmung am 4. Juni 2007 darauf verweisen, dass sie den Quellcode Alpha 6.2\noder 7.0 sowie den Quellcode des Programms S&S in der damaligen Version nicht kannten. Der Zeuge D., der als\nProgrammierer in dem Projekt von 1998 – 2001 gearbeitet hatte, hat erklärt, der klägerische Sourcecode\nsei bei der Entwicklung von S&S 2001 nach seinem Wissensstand mit eingeflossen und immer wieder ergänzt und\nüberarbeitet worden. Der Zeuge legte auch eine ausgedruckte Unterlage vor, auf der man Kommentarzeilen aus dem\nSourcecode mit der Bezeichnung \"Unit Control 3D; Bild 97 PD\" findet. Der Zusatz P.D. verweise auf den\nNamen des Klägers. Dies deckt sich mit den Angaben des Sachverständigen, der ebenfalls in den Kommentarzeilen\nmehrfach das Kürzel P.D. gefunden und dies auf den Namen des Klägers bezogen hat. Ferner erklärte\nder Zeuge, er könne ausschließen, dass es eine Neuentwicklung des Projektes S&S unabhängig von\n3DTT gegeben habe, zumindest bis Dezember 2001. Es sei sehr schwierig, in einer so kurzen Zeit ein so komplexes\nSoftwareprodukt neu zu entwickeln. Dies deckt sich mit den Erfahrungen aus der Informatik. In einem Zeitraum von\nwenigen Monaten ein komplexes Transportsimulationsspiel neu zu generieren, ist kaum möglich. Es ist auch von\nder Lebenserfahrung her unwahrscheinlich, dass sich die Beklagten nach der Trennung vom Kläger entschlossen\nhätten, komplett von vorne anzufangen und das Programm auf anderen technischen Eckdaten basierend neu zu\nkonzipieren. Die Aussage des Zeugen D. ist glaubhaft. Er verfügt als Programmierer über das notwendige\nHintergrundwissen, um die damalige Situation technisch vom Projektlauf einzuschätzen. Er hatte als Programmierer,\nder in dem Projekt von 1998 bis 2001 mitwirkte, das notwendige Hintergrund-Know-how. Ähnlich hat sich der Zeuge\nN. erklärt, der darauf verwies, dass er es bemerkt hätte, wenn es zu einer vollständigen Neuentwicklung\nin den Jahren 2001 in Bezug auf S&S gekommen wäre. Er sei damals als Computergrafiker für vier Jahre\nim Unternehmen tätig gewesen. Ähnlich hat der Zeuge K. erklärt, dass ihm ein kompletter Neuanfang\nnicht bewusst geworden sei. Man habe allerdings zwei Grafiken und einige Texturen aus dem alten Programm\nherausnehmen müssen. Es habe dann die Anweisung gegeben, dass nichts von dem übrig bleiben sollte, was\nvon dem Kläger stammte. Auch der Zeuge K. hat erklärt, dass für ihn damals im Projekt auffällig\ngewesen sei, dass es nicht neu entwickelt worden sei. Es sei aus seiner Sicht undenkbar, dass eine komplette\nNeuprogrammierung der Software binnen drei bis vier Monaten zu machen sei. Die Zeugenaussage ist insofern\nglaubhaft, als der Zeuge damals bei der Programmentwicklung für Musik und Sounds zuständig gewesen\nist und insofern die grobe Strukturierung des Projektes kannte. Auch der Zeuge S. hat erklärt, dass er\nals Softwareentwickler in der Firma zusammen mit dem streitgegenständlichen Projekt nichts zu tun gehabt\nhabe, aber auch nichts von einer kompletten Neuentwicklung mitbekommen habe. Obwohl das Unternehmen eine kleine\nFirma gewesen sei, habe er da nichts gehört.\n\n69\n\nc) Aus der bereits erfolgten Rechtsverletzung ergibt sich die Wiederholungsgefahr. Das streitgegenständliche\nProgramm war lange Zeit auf dem Markt erhältlich; es ist nicht auszuschließen, dass es wieder vertrieben wird. \n\n70\n\nIII.\n\n71\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Im Hinblick auf die zutreffende\nBewertung der einzelnen Anträge durch das Landgericht, kommt es zu einer Quotelung der Kosten von 4/10 zu 6/10. \n\n72\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die\nVoraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit\nRechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt;\nder Senat weicht hiervon nicht ab. \n\n73\n\nStreitwert: 105.000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249693","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-25/i-20-u-72-06","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 69b","ref_norm":"69b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249693","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249693","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-25/i-20-u-72-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249693","retrieved":"2026-07-09 02:11:51.494795+00:00"}}