{"status":"available","doknr":"OLD249884","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:1118.I24U131.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-18","aktenzeichen":"I-24 U 131/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.\n\nDer für den 24. März 2009 geplante Senatstermin entfällt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache voraussichtlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten\nzur Zahlung von 9.419,42 EUR nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.\nDer Klägerin steht gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz der bei dem\nUnfallereignis vom 17. März 2007 gegen 11.30 Uhr auf der Nützenberger Straße in Wuppertal entstandenen\nSchäden zu.\n\n4\n\n1. Die grundsätzliche Haftung des Beklagten ergibt sich daraus, dass er durch seine Fahrweise das Eigentum der\nKlägerin an dem von A. (künftig: Mieter) gemieteten PKW Mercedes SLK, amtliches Kennzeichen ..., rechtswidrig\nund schuldhaft verletzt hat. Unstreitig ist das Fahrzeug beschädigt worden, als der Beklagte bei Rotlicht in den\nKreuzungsbereich der N. Straße mit den Auf- und Abfahrten der Bundesautobahn A 46 von Düsseldorf und nach\nWuppertal-Barmen östlich der D. Straße eingefahren ist und dort mit dem PKW Jaguar von Frau K.\nzusammenstieß. Der Beklagte ist nicht (Mit-)Mieter und haftet der Klägerin deshalb nicht gemäß\n§§ 280, 535 BGB auf vertraglicher, sondern auf deliktischer Grundlage.\n\n5\n\nZutreffend hat das Landgericht darüber hinaus angenommen, dass der Beklagte grundsätzlich durch die\nzwischen den Mietvertragsparteien vereinbarte (entgeltliche) Haftungsbefreiung gemäß Nr. 10 b der von der\nKlägerin gestellten und vorformulierten \"E. Allgemeine Vermietbedingungen\" (künftig: AGB)\n\"versichert\" ist. Ob der Beklagte berechtigter Fahrer im Sinne von Nr. 5 AGB ist, was die Klägerin\nleugnet, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte ist jedenfalls in die vom Mieter des PKW vereinbarte Haftungsbefreiung\neinbezogen, weil die Klägerin den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung\nfreistellen muss, mithin auch den berechtigten Fahrer im Sinne der für diese Versicherung üblichen\nVersicherungsbedingungen (vgl. §§ 2 b Abs. 1 a, 15 Abs. 2 AKB Empfehlungen 2002 und Abschnitt D 1.2\nAKB 2008 Musterbedingungen; vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 94 n.w.N.). Die davon abweichende Klausel in\nNr. 5 AGB dürfte unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sein. Haben die Parteien eines\ngewerblichen Kraftfahrzeugmietvertrags wie hier gegen Entgelt auch zugunsten des berechtigten Fahrers eine\nHaftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart, darf (neben dem Mieter)\nder Fahrer darauf vertrauen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem\nSchutz entspricht, den der Mieter genießen würde, wenn dieser selbst Eigentümer des Kraftfahrzeugs\nund selbst Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung wäre. Das entspricht seit der Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 29. Oktober 1956 (BGHZ 22, 109, 114ff = NJW 1956, 1915) ständiger höchstrichterlicher\nund obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BGHZ 65, 118, 120; 70, 304, 306; NJW 1981, 1211; 1982, 987;\nNJW 1986, 1608 sub Nr. II.2b; NJW-RR 1986, 51; vgl. z.B. auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats\nVersR 2007, 982 = OLGR 2007, 370; OLGR Düsseldorf  2001, 94; 1994, 219, 221) und ist auch im Schrifttum\nunumstritten (Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 307 Rn. 131 und ders./Weidenkaff, Einf vor § 535 Rn. 106;\nWolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet- Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl. Rn. 585ff; Staudinger/Emmerich,\nBGB [2003], Vorbem. § 535 Rn. 113; MünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 535 Rn. 73 und 539 Rn. 8;\nLöwe/Graf von Westphalen/Trinkner, AGBG, Kap. 45, Kraftfahrzeug-Miete Rn. 5; Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht,\n10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 611). Mietvertragsklauseln, die vom Leitbild der Vollkaskoversicherung zum Nachteil\ndes Mieters und seines berechtigten Fahrers abweichen, sind gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen\nunangemessener Benachteiligung des Mieters und Fahrers unwirksam. Das dürfte hier der Fall sein, weil der Beklagte\nim Sinne der Fahrzeugvollversicherung berechtigter Fahrer war. Denn er hat mit Erlaubnis des Mieters das Fahrzeug\ngelenkt.\n\n6\n\n2. Indessen kann diese Frage auf sich beruhen, weil die Haftungsbefreiung dem Beklagten\naus anderen Gründen hier nicht zugute kommt.\n\n7\n\na) Dabei ist unerheblich, ob er sich auf einer \"Gefälligkeitsfahrt\" für den Mieter befand.\nNach den oben für die Fahrzeugvollversicherung dargestellten Grundsätzen kann der Umstand, dass der\nBeklagte dem Mieter eine Gefälligkeit erwiesen hat, nicht zu einer gegenüber dem Vollkasko-Versicherungsschutz\nerweiterten Haftungsfreistellung führen. Denn die im Zusammenhang mit einer Gefälligkeit möglicherweise\nzu erörternden Haftungsbeschränkungen gelten naturgemäß nur im Verhältnis des Beklagten zu\ndem Mieter, dem er den Gefallen getan hat, das Fahrzeug zu überführen. Der Mieter selbst könnte,\nwenn er einem Dritten gefällig gewesen wäre, nur nach den vereinbarten AGB von der Haftung befreit\nsein, die diesen Fall aber ebenso wenig begünstigen wie eine Vollkaskoversicherung.\n\n8\n\nb) Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Haftungsbefreiung nach Nr. 10 c AGB hier nicht zum Tragen kommt,\nweil der Beklagte den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Dies hat das Landgericht mit zutreffenden\nErwägungen, denen der Senat folgt, angenommen.\n\n9\n\naa) Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen\nin ungewöhnlich hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte\neinleuchten müssen. Im Gegensatz zum Vorwurf gewöhnlicher Fahrlässigkeit fällt dem grob\nfahrlässig Handelnden auch in subjektiver Hinsicht ein gesteigertes Fehlverhalten zur Last, das das\ngewöhnliche Maß erheblich übersteigt (BGH NJW 2005, 457; VersR 2003, 364 = NJW 2003, 1118; VersR\n1997, 351; Senat VersR 2007, 982 = OLGR 2007, 370; ZMR 2006, 276 = Schaden-Praxis 2007, 20; OLGR\nDüsseldorf 2001, 94; 1994, 219, 220). Der Geschädigte ist zwar darlegungs- und beweispflichtig für\nalle Umstände, die den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit in objektiver und subjektiver Hinsicht\nrechtfertigen können (BGH NJW 2003, 1118). Der fahrlässig Handelnde muss aber entsprechend einer ihn\ntreffenden sekundären Darlegungslast die Umstände vortragen, die ihn vom Vorwurf der groben\nFahrlässigkeit wiederum entlasten sollen (BGH aaO). Ob die Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu\nwerten ist, ist im Einzelfall zu würdigen (BGH aaO.).Regelmäßig ist ein \"Rotlichtverstoß\"\nobjektiv als grob fahrlässig einzustufen. Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit\nverbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahrlässig anzusehen sein. Nach den\njeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der\ngroben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt\nist und bei besonders schwierigen, insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm,\nNJW-RR 2001, 395 = VersR 2002, 603; OLG Köln, NVersZ 1999, 331; OLG Nürnberg, NJW-RR 1996, 986; OLG\nKöln, r+s 1991, 82). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der\nFahrer zunächst bei \"Rot\" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf\n\"Grün\" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1477 =\nNVersZ 2000, 386 = r+s 2000, 232; OLG Jena, VersR 1997, 691; OLG München, NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele\nsind nicht abschließend. Wegen der \"Verschlingung\" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und\nder Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abzustellen, lassen\nsich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche\nFahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, VersR 1967, 909).\n\n10\n\nbb) Unter Anlegung dieses Maßstabes\nhat der Beklagte den Schaden grob fahrlässig verursacht. Zu Recht hat das Landgericht keine Umstände\nangenommen, die gegen grobe Fahrlässigkeit des Beklagten sprechen. Er hatte zum Schadenszeitpunkt das\nRotlicht der an der Kreuzung für ihn maßgebenden Ampel nicht beachtet und war in den Kreuzungsbereich\neingefahren. Dass das Licht, abgesehen von der behaupteten Rauchentwicklung im Innern des PKW (dazu sogleich),\nnicht hinreichend erkennbar war, behauptet er selbst nicht. Sein Einwand, die Entwicklung von Qualm in dem PKW\nhabe seine Aufmerksamkeit vom Verkehrsgeschehen abgelenkt, lässt seine Fahrweise nicht nur leicht fahrlässig\nerscheinen. Vielmehr hat er die Regeln des Straßenverkehrs gröblichst verletzt, als er bei Wahrnehmung\ndes Brandgeruchs bei innerorts zulässiger Geschwindigkeit von 50 km/h nicht sofort anhielt oder seine Fahrt\nso verlangsamte, dass er jederzeit anhalten konnte. Es leuchtet jedem ein, dass von Brandgeruch auf eine\nBrandursache zu schließen ist und ein Weiterfahren nur mit äußerster Vorsicht erfolgen kann.\nZu diesem Zeitpunkt befand sich der Beklagte noch auf dem Otto-Hausmann-Ring, wie er im ersten Rechtszug\nvorgetragen hat. Die Kreuzung O.-Ring/N. Straße/D. Straße befindet sich ca. 300 Meter von der\nUnfallstelle entfernt, wie dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist. Dem Beklagten blieb genügend\nZeit und Raum, um angemessen auf die Feststellung des Brandgeruchs zu reagieren. Erst recht galt dies, als\nnach seiner Darstellung wenig später aus der Entlüftungsanlage des PKW Rauch in den Innenraum\neinzudringen begann. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass es zu einer Verpuffung gekommen ist, die ihm\ndas Anhalten unmöglich gemacht hätte. Hätte der Beklagte sich vorsichtig verhalten und bei\nlangsamer Fahrt auf den eindringenden Rauch durch sofortiges Anhalten reagiert, wäre es gar nicht zu\ndem Rotlichtverstoß und der Kollision gekommen, die die Schäden an dem Mietwagen der Klägerin\nverursacht hat.\n\n11\n\n3. Da der Klägerin unstreitig ein Schaden in geltend gemachter Höhe von 9.419,42 EUR entstanden ist,\nist die Klage begründet.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie weiteren in § 522 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.\n\n14\n\nDer Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522\nAbs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei\nGerichtsgebühren an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-18/i-24-u-131-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-18/i-24-u-131-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249884","retrieved":"2026-07-09 02:12:07.043450+00:00"}}