{"status":"available","doknr":"OLD249916","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:1117.I24U51.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-11-17","aktenzeichen":"I-24 U 51/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuwei-sen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.\n\n Der für den 16. Dezember 2008 geplante Senatstermin findet nicht statt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Ausführungen der Beklagten in der\nBerufungsbegründung rechtfertigen keine von dem landgerichtlichen Urteil abweichende Entscheidung.\n\n3\n\nNach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist schon nicht ersichtlich, ob die von der Beklagten mit\nSchreiben vom 29. Juni 2006 erklärte außerordentliche Kündigung der als \"Mietkaufverträge\"\nbezeichneten Vertragsverhältnisse vom 08. Juni 2001 / 02. September 2002, 08. Juni / 18. Dezember 2001,\n20. November 2001 / 26. März 2003 und 10. Juli 2002 überhaupt wirksam war. Letztlich bedarf dies\njedoch keiner Entscheidung, weil der Mehrerlös aus der Verwertung jedenfalls dem Mieter (oder Leasingnehmer)\nzusteht.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDie Beklagte macht geltend, aufgrund der fristlosen Kündigungen aller Mietkaufverträge vom 29. Juni\n2006 zum Einbehalt des Mehrerlöses aus dem Verkauf der Maschinen berechtigt gewesen zu sein. Nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand kann schon nicht festgestellt werden, dass die Kündigung wirksam war.\n\n6\n\n1.\n\n7\n\nDas vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der vom Kläger vertretenen Gemeinschuldnerin\nwurde am 30. Juni 2006 um 12:59 Uhr eröffnet (vgl. die Veröffentlichung in www.insolvenzbekanntmachungen.de).\nDer Eingang des Eröffnungsantrags, welcher nach § 112 InsO maßgeblich ist, ist ebenfalls am 30. Juni\n2006 erfolgt, wie dem Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Meiningen vom 11. August 2006 zu entnehmen ist. Das\nKündigungsschreiben der Beklagten datiert indes auf den 29. Juni 2006. Eine Kündigung wird als einseitige\nempfangsbedürftige Willenserklärung erst dann wirksam, wenn sie so in den Bereich des Empfängers\ngelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung\nKenntnis zu nehmen (vgl. BGHZ 67, 271; BGH NJW 1980, 990; 2004, 1320; Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage,\n§ 130 Rn. 5 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin vor der Antragstellung bzw. bis\nspätestens 12:59 Uhr am 30. Juni 2006 die Möglichkeit hatte, die Kündigung zur Kenntnis zu nehmen,\nerscheint dem Senat sehr zweifelhaft. Es ist schon unklar und lässt sich dem Vorbringen der Beklagten auch\nnicht entnehmen, ob das auf den 29. Juni 2006 datierte Schreiben von der Beklagten an diesem Tag überhaupt\nzum Versand gegeben wurde. Gerade die organisatorischen Abläufe innerhalb von Unternehmen führen nicht\nselten zu Verzögerungen beim Versandablauf, weil Schreiben nicht direkt vom Sachbearbeiter zur Postversendung\ngelangen. Es erscheint somit nicht fernliegend, dass der Versand erst an einem der darauf folgenden Tage erfolgt\nist. Selbst wenn am 29. Juni 2006 eine Weitergabe an einen Postzusteller erfolgt wäre, ist offen, ob das\nSchreiben vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Gemeinschuldnerin in der beschriebenen Weise zugegangen ist. Es\nfehlt in der vorgelegten Kopie des Kündigungsschreibens jeder Hinweis darauf, ob das Schreiben per Boten am\nselben Tage zugestellt werden sollte und ob dies erfolgt ist. Nur eine vor Antragseingang zugegangene (und\nmateriell-rechtlich begründete) Kündigung ist wirksam und wird von einer nachfolgenden Eröffnung des\nInsolvenzverfahrens nicht berührt (Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 5. Auflage, Kap. P Rn. 6 am Ende).\nWurde die (sachlich berechtigte) Kündigung vor Antragstellung abgeschickt, so bleibt sie wirkungslos, wenn sie\ndem Schuldner erst nach Antragstellung zugeht (MünchKomm/Eckert, InsO, 2. Auflage, § 112 Rn. 23).\n\n8\n\nAufgrund der dargelegten zeitlichen Zusammenhänge geht der Senat unter Anwendung des § 286 ZPO davon\naus, dass die Kündigungserklärung der Beklagten den Schuldner vor der Antragstellung nicht erreicht hat.\nBislang hat die Beklagte zum Zugang nichts vorgetragen. Sie ist jedoch darlegungs- und beweisbelastet für den\nZeitpunkt des Zugangs des Schreibens, da sie ihre Rechte aus der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung\nableitet (vgl. hierzu auch MünchKomm/Eckert, a.a.O., § 112 Rn. 18 m.w.N.).\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDer Zugang und damit das Wirksamwerden der außerordentlichen Kündigung sind im Hinblick auf die\nVorschrift des § 112 InsO wesentlich. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis nach einem gegen den\nMieter gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen wegen Verzugs\nmit der Zahlung der Miete oder wegen der Verschlechterung von dessen Vermögensverhältnissen nicht\nkündigen (Kündigungssperre). Sinn dieser Bestimmung ist es, in der durch den Insolvenzeröffnungsantrag\nöffentlich indizierten wirtschaftlichen Krise des Mieters im Interesse der dem künftigen Insolvenzverwalter\nvorbehaltenen Prüfung einer in Betracht kommenden Betriebsfortführung nicht durch die Entziehung von\nBetriebsmitteln vorzugreifen, was im Interesse der Insolvenzmasse und damit im Interesse aller Gläubiger ist\n(vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2008, Az. I-24 U 86/07, MDR 2008, 1267; Kurzwiedergabe in BB 2008, 2077;\nveröffentlicht ferner bei juris und NRWE; siehe auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-,\nPacht- und Leasingrechts, 9. Auflage Rn. 1483 f. m.w.N.). Die Kündigung von Miet- und Pachtverträgen\nzu diesem Zeitpunkt würde vielfach die Prüfung der Betriebsfortführung obsolet machen. Die\nKündigungssperre gilt auch für Fälle wie den hier zu entscheidenden, in denen der Schuldner\nverfügungsbefugt bleibt (MünchKomm/Eckert, a.a.O., § 112 Rn. 17 m.w.N.).\n\n11\n\nOb es sich im zu entscheidenden Fall tatsächlich um einen Mietkauf handelt oder vielmehr ein\nFinanzierungsleasingvertrag auf Vollamortisationsbasis vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die\nAnwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Kündigungssperre auch auf Leasingverträge, die materiell\natypische Mietverträge sind (vgl. BGH NJW 1988, 198), ist ausdrücklich gesetzgeberisches Anliegen\ngewesen (vgl. BT-Drucksache 12/2443, S. 148) und ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt\n(vgl. BGH NJW 2002, 3326 (3327); Senat, a.a.O. m.w.N., Graf von Westphalen, a.a.O., Kap. P Rn. 1 ff.;\nWolf/Eckert/Ball, a.a.O., Rn. 1483).\n\n12\n\n3.\n\n13\n\nDie Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat grundsätzlich zur Folge, dass die Entziehung\nund Verwertung der Maschinen ein schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Beklagten darstellt, mit welchem sie\nihren Anspruch auf die Zahlung der weiteren Mieten bzw. Raten verliert (vgl. zum Leasingvertrag: BGHZ 82, 121; BGH\nNJW 1988, 198; 2000, 3133 (3135); vgl. auch Senat, Beschluss vom 08. September 2008, Az. I-24 U 40/08). Entsprechendes\ngilt, wenn der Mieter oder Leasingnehmer unter Berufung auf eine fristlose Kündigung, die die Beteiligten\nirrtümlich für wirksam halten, zur vorzeitigen Rückgabe des Vertragsgegenstandes veranlasst wird\n(BGH NJW 2000, 3133 (3135)) oder wenn – wie hier - der den Gemeinschuldner vertretende Insolvenzverwalter\ndie Objekte irrtümlich heraus- und zur Verwertung frei gibt (so erfolgt im Schreiben vom 20. September 2006,\nAnlage K 9, GA 36 f.). \n\n14\n\n4.\n\n15\n\nLetztlich kann im zu entscheidenden Fall offen bleiben, ob die außerordentliche Kündigung der Beklagten\nwirksam war. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, steht der streitige Mehrerlös aus dem Verkauf\nder Maschinen der von dem Kläger zu verwalteten Insolvenzmasse zu.\n\n16\n\na.\n\n17\n\nDie \"Mietkaufbedingungen\" der Beklagten (im folgenden: AGB) enthalten keine ausdrückliche Regelung\ndazu, wem ein erzielter Mehrerlös im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zusteht. \n\n18\n\nGeht man von der Variante aus, dass die Kündigung der Beklagten entsprechend den obigen Ausführungen\nunwirksam war und deshalb ein Fall vorliegen könnte, der mit den in § 6 Nr. 1 AGB geregelten Fällen\ndes unverschuldeten Verlusts des Vertragsgegenstands vergleichbar ist, so lässt sich anhand der AGB nicht\nermitteln, was bei Erzielung eines Mehrerlöses zu geschehen hat bzw. wem dieser zusteht. Die in § 6 Nr.\n5 enthaltene Regelung, dass die aus dem Ereignis herrührenden Versicherungs- oder Schadensersatzansprüche\nin Höhe der dem Mietkäufer bereits erbrachten Leistungen auf diesen zurückzuübertragen seien,\nist mehrdeutig und unklar.\n\n19\n\nGeht man davon aus, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten wirksam war, so lässt sich\nden Regelungen in § 9 Ziffer 2. AGB ebenfalls nicht entnehmen, wem ein Mehrerlös zusteht. Denn dieser Fall\nist dort nicht geregelt.\n\n20\n\nb.\n\n21\n\nEs folgt jedoch bereits aus allgemeinen schadensersatzrechtlichen Grundsätzen, dass der Mehrerlös bei\nder hier vorliegenden Vertragsgestaltung, die eine Vollamortisation der Beklagten sicherstellen sollte, dem Mieter\noder Leasingnehmer zusteht.\n\n22\n\nSoweit die Beklagte meint, wegen der vorzeitigen Beendigung der Verträge allein aufgrund ihrer\nEigentümerstellung den entstandenen Mehrerlös beanspruchen zu können, greift diese Argumentation\nzu kurz. Sie lässt nämlich vollständig außer Acht, dass der Mieter oder Leasingnehmer nach\nVertragsablauf Eigentümer der Vertragsobjekte geworden wäre. Das Verwertungsrisiko hätte also bei\nordnungsgemäßer Vertragsdurchführung allein dem Mieter oder Leasingnehmer oblegen. Demgegenüber\nhat die Beklagte nur ein Interesse an der vollen Amortisation ihres Finanzierungsaufwands einschließlich des\nkalkulierten Gewinns. Dies lässt sich der vereinbarten Vertragsgestaltung zweifelsfrei entnehmen. Denn mit\nvollständiger Vertragserfüllung geht das Eigentum am jeweiligen Vertragsgegenstand auf den Mieter oder\nLeasingnehmer über, ohne dass es weiterer Willensentschlüsse bedarf. \n\n23\n\nDiese Fallkonstellation ist insoweit vergleichbar mit jener in der Entscheidung des Senats vom 14. Januar 2003\n(Az. 24 U 13/02; NJW-RR 2003, 775 = OLGR Düsseldorf 2003, 173). Dort hatten die Parteien ein individuelles\nErwerbsrecht am Leasinggegenstand vereinbart, weshalb der Senat die streitgegenständliche Versicherungsleistung\ndem Leasingnehmer zuerkannte, soweit sie nicht zur Deckung des Vollamortisationsanspruchs des Leasinggebers benötigt\nwurde (vgl. Senat a.a.O.). In beiden Fällen hat der Mieter oder Leasingnehmer nach Vertragserfüllung als\nEigentümer das Recht zur Verwertung des Vertragsgegenstandes, wobei er im hier zu entscheidenden Fall unmittelbar\nEigentümer wird, während er im damals zu entscheidenden Verfahren sein Erwerbsrecht erst ausüben\nmusste. Für die rechtliche Beurteilung eines entstandenen Anspruchs auf Vollamortisation einerseits und\ndarüber hinausgehenden Mehrerlös andererseits bedeutet dies allerdings keinen Unterschied.\n\n24\n\nDie Zuweisung eines Mehrerlöses an den Mieter oder Leasingnehmer ist auch im Hinblick darauf sachgerecht,\ndass der Vertragsgegenstand bereits mit Vertragsschluss im Hinblick auf § 39 Abs. 2 AO steuerrechtlich\nvollständig dessen Vermögen zugewiesen wird. Hierauf weist die Beklagte selbst in § 11 S. 2 AGB auch\nausdrücklich hin. Zudem wird dem Mieter oder Leasingnehmer nach § 6 Ziffer 1. AGB die vollständige\nSach- und Preisgefahr überbürdet. \n\n25\n\nWird – wie hier - der Vertrag infolge einer vom Mieter oder Leasingnehmer zu vertretenden,\naußerordentlichen Kündigung vorzeitig beendet, so ist die Frage der Zuweisung des Mehrerlöses nicht\nanders zu beurteilen. Zwar hatte der Senat in dem genannten Urteil über einen Fall zu entscheiden gehabt, in\ndem der außerordentlichen Kündigung ein Diebstahl eines Kraftfahrzeuges vorausgegangen war, für\nwelchen der Leasingnehmer nicht verantwortlich war. Demgegenüber beruht im hier zu entscheidenden Fall die\n– unterstellt wirksame - außerordentliche Kündigung auf einem (schuldhaften) Verzug mit der Zahlung\nder geschuldeten Raten. Eine unterschiedliche Behandlung dieser Fallvarianten ist jedoch nicht angezeigt. Denn auch\nin Fällen vom Leasingnehmer verschuldeter Vertragsauflösung darf der Leasinggeber bei der Schadensabrechnung\nnicht besser gestellt werden, als wenn der Leasingvertrag planmäßig erfüllt worden wäre\n(ständige Rechtsprechung des BGH, NJW 2002, 2713 ff. = BGHReport 2002, 805 ff.; siehe auch Senat, a.a.O.).\nVon diesen Grundsätzen ist auch das Landgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgegangen.\nDie vom Bundesgerichtshof abweichend beurteilten Fälle beruhten auf Fallgestaltungen ohne Erwerbsrecht des\nLeasingnehmers und Zuweisung des höheren Zeitwerts an den Leasinggeber (vgl. BGH NJW 2007, 290 ff.) bzw.\neinem Andienungsrecht des Leasinggebers ohne Mehrerlösbeteiligung (vgl. BGH NJW 2008, 989 ff.). Sie sind\nmit der hier zur Entscheidung stehenden Vertragsgestaltung auch deshalb nicht vergleichbar, weil in diesen Fällen\nder Leasingnehmer nicht Eigentümer werden sollte. Sieht der Vertrag aber vor, dass der Leasinggeber stets\nund uneingeschränkt Eigentümer des Leasingobjekts bleiben soll, so behält er auch den Anspruch\nauf alle Arten von Surrogatsleistungen für dieses Eigentum.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\nDie weiteren in § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen liegen ebenfalls vor.\n\n28\n\nDer Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522\nAbs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1, 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei\nGerichtsgebühren an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249916","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-17/i-24-u-51-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/249916","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/249916","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-11-17/i-24-u-51-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/249916","retrieved":"2026-07-09 02:12:10.176375+00:00"}}