{"status":"available","doknr":"OLD253517","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:0707.II8WF109.08.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-07-07","aktenzeichen":"II-8 WF 109/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird der Beschluss des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.05.2008 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 17.06.2008 hinsichtlich des Pro-zesskostenhilfegesuchs der Antragstellerin zu 2) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Antragstellerin zu 2) wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus O. bewilligt, soweit sie monatlichen Unterhalt in Hö-he von 266 €, beginnend mit dem Monatsersten, der auf die Zustellung der Klage folgt, geltend macht.\n\nDie weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Beschwerdegebühr wird auf ½ ermäßigt.\n\n1\n\nDie sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.\n\n 2\n\nDer beabsichtigten Unterhaltsklage der Antragstellerin zu 2) kann eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. \n\n 3\n\nZwar teilt der Senat die im angefochtenen Beschluss vertretene Einschätzung des Amtsgerichts, dass ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragstellerin zu 2) nach Aktenlage nicht ersichtlich sind und deshalb eine zeitnahe Befristung des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen ist.\n\n 4\n\nDie Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsansprüche nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Vorschrift des § 1578b BGB zu befristen sind, ist jedoch höchstrichterlich noch nicht geklärt und darf deshalb grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren vorab entschieden werden.\n\n 5\n\nDie Antragstellerin zu 2) ist jedoch nicht als bedürftig anzusehen, soweit sie rückständige Unterhaltsansprüche geltend macht, weil ihr insoweit ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Leistungsträger zusteht (BGH, Beschluss vom 2.4.2008, Az. XII ZB 266/03, in FamRZ 2008, 1159).\n\n 6\n\nDie Prozesskostenhilfebewilligung ist deshalb auf die Zeit ab Klagezustellung zu beschränken.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-07-07/ii-8-wf-109-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/253517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/253517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-07-07/ii-8-wf-109-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/253517","retrieved":"2026-07-09 02:16:50.801060+00:00"}}