{"status":"available","doknr":"OLD256751","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2008:0320.I24U166.07.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2008-03-20","aktenzeichen":"I-24 U 166/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren zu-rückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.\n\n2. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrück-nahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.\n\n3. Der für den 06.05.2008 vorgesehene Verhandlungs-termin entfällt.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nA.\n\n3\n\nDie Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht und in zutreffender\nWürdigung der Beweise hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin\ngegen die Beklagte auf Grund übergegangenen Rechts der Heimbewohnerin K. (im folgenden:\nVersicherte) aus §§ 611, 280 Abs. 1 BGB sowie aus § 823 Abs. 1 BGB in\nVerbindung mit § 116 Abs. 1 SGB X verneint und die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen\nvermag eine für die Berufungsführerin günstigere Entscheidung nicht zu rechtfertigen:\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nZwar ist es richtig, dass der Beklagten aus dem Heimvertrag Obhutspflichten zum Schutz der\nkörperlichen Unversehrtheit der ihr anvertrauten Versicherten erwuchsen, deren schuldhafte\nVerletzung zu Schadensersatzansprüchen führen konnte. Ebenso bestand eine inhaltsgleiche\nallgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutze der Bewohner vor Schädigungen, die diesen\nwegen Krankheit oder einer sonstigen körperlichen oder geistigen Einschränkung durch\nsie selbst oder durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheims drohten. Eine schuldhafte\nVerletzung dieser Pflichten war daher geeignet, sowohl einen Schadensersatzanspruch aus positiver\nVertragsverletzung des Heimvertrages als auch einen damit konkurrierenden deliktischen Anspruch aus\n§§ 823, 831 BGB zu begründen (vgl. BGH NJW 2005, 1937; 2005, 2613; OLG Koblenz NJW-RR 2002,\n867, 868).\n\n6\n\nDiese Pflichten waren aber begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die\nmit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Maßstab\nsind das Erforderliche sowie das für die Heimbewohner und das Pflegepersonal Zumutbare.\nInsbesondere ist auch zu beachten, dass beim Wohnen in einem Heim die Würde sowie die\nInteressen und Bedürfnisse der Bewohner vor Beeinträchtigungen zu schützen und\ndie Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohner zu\nwahren und zu fördern sind (BGH NJW 2005, 1937 unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 und\n2 HeimG i.d.F. vom 5. November 2001 BGBl. I S. 2970). Die zu erbringenden Leistungen haben\nsich hierbei nach dem jeweils allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse\nzu richten (§ 3 Abs. 1 HeimG; BGH NJW 2005, 2613).\n\n7\n\nII.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass der Unfall der\nVersicherten vom 10.08.2002 auf einer Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Mitarbeiter beruht:\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nEine unsachgemäße Handhabung des Bauchgurtes bei dessen Anlegen durch den damit\nbefassten Pfleger ist nicht bewiesen. Gegen einen solchen Handhabungsfehler, der - läge er\nvor - fraglos eine Haftung der Beklagten begründen würde, spricht bereits der Umstand,\ndass zwischen dem Anlegen des Bauchgurtes und dem Unfall ein zeitlicher Abstand von mehr als 4\nStunden lag. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Bekundungen des in erster Instanz\nvernommenen Zeugen D., er sei sich hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verschließens\ndes Gurtes 100%-ig sicher, als glaubhaft erachtet; der Senat schließt sich dieser Würdigung\nan. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. E. liegen aus\närztlicher Sicht keine konkreten Anhaltspunkte für eine unsachgemäße Handhabung\ndes Gurtes durch den Pfleger vor. Weitere Aufklärung ist nicht möglich.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nAls allein in Betracht kommende Ursachen für das unstreitige Lösen des Gurtes\n- auch hierin folgt der Senat dem Sachverständigen - verbleiben danach:\n\n13\n\na) die Möglichkeit eines Defektes des Klettverschlusses durch Verschleiß und \n\n14\n\nb) die Möglichkeit eines Öffnens des Verschlusses durch einen anderen Heimbewohner in einem nicht\nbeaufsichtigten Augenblick. \n\n15\n\nEine Feststellung dazu, welche dieser beiden alternativen Ursachen zu dem Unfall geführt hat, hat der\nSachverständige nicht treffen können; weitere Aufklärungsmöglichkeiten hierzu sind nicht\ngegeben. Während für die Möglichkeit a) eine Pflichtverletzung, nämlich das Verwenden\nungeeigneten (weil verbrauchten) Materials, unfallursächlich geworden wäre, ist dies für die\nMöglichkeit b) nicht der Fall. Denn die Beklagte war nicht verpflichtet, diese Möglichkeit einer\nunzulässigen Öffnung des Bauchgurtes durch andere Heimbewohner dauerhaft zu unterbinden. \n\n16\n\nZwar wäre ihr dies im Grundsatz möglich gewesen durch eine fortlaufende und ununterbrochene\nÜberwachung der Versicherten sowie der mit ihr in Kontakt tretenden anderen Heimbewohner. Eine solche\nÜberwachung durch das Pflegepersonal hätte allerdings den Rahmen üblicher und mit einem\nvernünftigen personellen Einsatz realisierbarer Maßnahmen deutlich überschritten (vgl. OLG\nFrankfurt/M. OLGR 2005, 904). Unstreitig war es vor dem 10.08.2002 zu keinem Zeitpunkt dazu gekommen, dass\nandere Heimbewohner den Bauchgurt der Versicherten unbefugt geöffnet hatten. Schon deswegen bestand für\neine dauernde Überwachung der Versicherten kein Anlass. Der Hinweis der Berufungsbegründung auf mehrere\nVorfälle in der Zeit zwischen dem 28.06. und dem 09.08.2002, zu welchen die Pflegedokumentation ein Aufstehen\nder Versicherten aus dem Rollstuhl vermerkt hat, geht fehl, da jener Dokumentation nichts zu einer Fixierung an\njenen Tagen zu entnehmen ist. Die Versicherte wurde, wie die Zeugin P. bekundet hat, nur sporadisch fixiert, da\nsie sich zeitabhängig in einer sehr unterschiedlich guten Verfassung befand. Der von der Klägerin aus\nden Angaben der Pflegedokumentation gezogene Schluss, es sei schon früher zu einem unbefugten Lösen\ndes Gurtes gekommen, entbehrt einer Tatsachengrundlage. \n\n17\n\nAlternativ hätte der Einsatz eines abschließbaren Fixiermittels, insbesondere eines Bauchgurtes\nmit Magnetverschluss, eine Öffnung des Bauchgurtes durch Unbefugte verhindern können. Einen solchen\nnicht verwendet zu haben, kann der Beklagten aber ebenfalls nicht als pflichtwidrig vorgeworfen werden. Im\nGegensatz zu einer solchen Fixierungshilfe hatte der von der Beklagten verwendete Gurt mit Klettverschluss,\nwie mit Schriftsatz vom 29.03.2007 von ihr vorgetragen und von der Klägerin nicht bestritten, den für\ndas Wohlergehen der Versicherten durchaus relevanten Vorzug, besonders weich und bequem zu sein und die\nVersicherte nicht einzuengen. Da es in der vorangegangenen Zeit nicht - jedenfalls nicht feststellbar - zu\neinem unbefugten Lösen des Gurtes gekommen war, bestand für die Beklagte kein ihr pflegerisches\nErmessen reduzierender Grund, von der Verwendung des Gurtes mit Klettverschluss abzusehen. Überdies\nwäre jedenfalls die Fixierung der Versicherten durch einen nur mit (Magnet-)Schlüssel zu öffnenden\nGurt mit einer Freiheitsentziehung verbunden gewesen. Die hierfür erforderliche vormundschaftsgerichtliche\nGenehmigung (vgl. OLG Hamm FamRZ 1993, 1490; Jürgens/Maschner, Betreuungsrecht, 3.Aufl., § 1906 BGB\nRn. 37 m.w.N.) lag nicht vor. Der Beschluss des Amtsgerichts Moers vom 02.10.2001 enthielt ausdrücklich\nkeine Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nDie Unaufklärbarkeit der Unfallursache wirkt sich im Ergebnis zu Lasten der Klägerin aus. Als\nAnspruchstellerin trägt sie die Beweislast für eine mögliche Pflichtverletzung der Mitarbeiter\nder Beklagten. Der Umstand, dass die Versicherte im Bereich des von der Beklagten betriebenen Pflegeheims\ngestürzt ist und sich dabei verletzt hat, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des\nPflegepersonals. Die Versicherte befand sich im Unfallzeitpunkt auch nicht in einer konkreten Gefahrensituation,\ndie gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst und im Schadensfall zu einer Umkehr der Beweislast geführt\nhätte. Eine konkrete Pflegemaßnahme (wie etwa eine Bewegungs- oder Transportmaßnahme, vgl. BGH\nNJW 1991, 1540) wurde nicht durchgeführt. Die Versicherte saß im Rollstuhl in der Küche des\nPflegeheims und wartete gemeinsam mit anderen Heimbewohnern auf das Abendessen - sie befand sich mithin in\neiner ganz alltäglichen, ungefährlichen Situation, für die nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (NJW 2005, 1937) eine Umkehr der Beweislast nicht gerechtfertigt ist.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nAuch die weiteren in § 522 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO genannten Voraussetzungen der Berufungszurückweisung\nim Beschlussverfahren liegen vor.\n\n22\n\nZiemßen Schulz\n\n23\n\nVROLG ROLG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-03-20/i-24-u-166-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2008-03-20/i-24-u-166-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256751","retrieved":"2026-07-09 02:20:43.975426+00:00"}}