{"status":"available","doknr":"OLD259012","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:1217.II8UF255.07.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-12-17","aktenzeichen":"II-8 UF 255/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 24.09.2007 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Wesel im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich dahin abgeändert, dass die vom Amtsgericht angeord-nete Verpflichtung des Antragsgegners, Rentenanwartschaften für die Antragstellerin durch Beitragseinzahlung zu begründen, entfällt.\n\n2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.\n\nIm Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens und bleiben die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegeneinander aufgehoben. \n\nGeschäftswert in der Beschwerdeinstanz: 2.000 €.\n\n1\n\nI.\n\n 2\n\nDie Parteien haben am 01.02.1985 die Ehe miteinander geschlossen und wurden auf den am 13.02.2007 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch das am 24.09.2007 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts Wesel geschieden.\n\n 3\n\nIm Ausspruch zum Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht im Wege des Rentensplittings Rentenanwartschaften in Höhe von 143,63 € und im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 49,00 € – jeweils bezogen auf den 31.01.2007 – vom Rentenkonto des Antragsgegners auf das Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen.\n\n 4\n\nZusätzlich hat das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, durch Beitragseinzahlung von 16.661,33 € Rentenanwartschaften in Höhe von 74,19 € auf dem Rentenkonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu begründen.\n\n 5\n\nDer Antragsgegner rügt mit seiner Beschwerde, dass die Anordnung, Anwartschaften durch Beitragseinzahlung zu begründen, unzumutbar sei. Zudem bestehe zwischen den Parteien Einigkeit, dass der Anteil seiner Anrechte, der durch Rentensplitting und erweitertes Rentensplitting nicht ausgeglichen werden könne, dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben solle.\n\n 6\n\nDie Antragstellerin tritt der Beschwerde im Hinblick auf das bestehende Einvernehmen nicht entgegen.\n\n 7\n\nII.\n\n 8\n\nDie gemäß § 621e ZPO zulässige Beschwerde führt in der Sache zur antragsgemäßen Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\n 9\n\nDas Amtsgericht verkennt zum einen, dass die Begründung von Anrechten durch Beitragseinzahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nur angeordnet werden darf, wenn dies dem Ausgleichspflichtigen nach dessen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss amtswegig geprüft und positiv festgestellt werden (KG, FamRZ 2002, 467), was vorliegend nicht erfolgt ist.\n\n 10\n\nZudem steht die Anwendung von § 3b Abs. 1 VAHRG im Ermessen des Gerichts. \n\n 11\n\nBei der Ermessensausübung ist insbesondere der Wille der ausgleichsberechtigten Partei maßgeblich zu berücksichtigen. \n\n 12\n\nDa die Antragstellerin vorliegend ausdrücklich erklärt, sie akzeptiere, dass dem Antragsgegner die Beitragseinzahlung nicht zumutbar sei und bitte darum, die nicht durch erweitertes Splitting ausgleichsfähigen Anrechte dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten, ist das Gericht im Rahmen der Ermessensausübung an der Anordnung des Ausgleichs durch Beitragseinzahlung gehindert (vgl. BGH FamRZ 1993, 172).\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 21 GKG, 93 a ZPO.\n\n 14\n\nEs besteht kein Grund, die weitere Beschwerde zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259012","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-12-17/ii-8-uf-255-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259012","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259012","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-12-17/ii-8-uf-255-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259012","retrieved":"2026-07-09 02:23:52.287148+00:00"}}