{"status":"available","doknr":"OLD259508","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:1128.II8UF94.07.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-11-28","aktenzeichen":"II-8 UF 94/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 566.940,05 €.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Parteien - seit dem 06.02.1981 verheiratet - sind getrennt lebende Eheleute. Das\nScheidungsverfahren ist noch nicht beendet. \n\n3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zugewinnausgleich in Höhe von 235.538 € in Anspruch\nmit der Behauptung, sein Zugewinn habe zum Stichtag (18.07.2003) 5.076,77 €, der der Beklagten dagegen\n476.000 € betragen. Widerklagend - Schriftsatz vom 02.12.2004 - nimmt die Beklagte ihrerseits\nden Kläger auf Zugewinnausgleich in Höhe von 758.227,98 € in Anspruch mit der Behauptung, das\nEndvermögen des Klägers habe zum Stichtag entgegen seinen Angaben tatsächlich 1.976.856,94 €\nbetragen. Der Kläger habe wesentliche Vermögenswerte, die er während der Ehezeit erworben habe,\nverschwiegen bzw. zu ihren Lasten verschoben. So sei der Kläger u.a. Inhaber und Gesellschafter der Firma\nG. Maschinen- und Förderanlagen Vertriebs GmbH, mit der er zu Ehezeiten durch sehr gute Kontakte nach Polen\nerhebliche Gewinne erzielt habe. Dadurch sei Vermögen erwirtschaftet worden, welches auf verschiedenen Konten\nbei diversen Banken verteilt vom Kläger angelegt worden sei. Im Zuge der Trennung habe der Kläger neue\nKonten in Deutschland, Luxemburg und Polen eröffnet und erhebliche Vermögenswerte auf diese (dem Zugriff\nder Beklagten entzogene Konten) verschoben. So habe der Kläger u.a. Wertpapiervermögen auf einem Konto\nbei der D. Bank in Luxemburg in einem Depot geführt, das bis zum 26. März 2002 unter der Kontonummer\n76... vom Kläger als Inhaber gehalten worden sei und für das sie, die Beklagte, Kontovollmacht gehabt\nhabe. Auf diesem Konto hätten sich am 25.04.2001 Wertpapiere im Gesamtwert von 1.230.565,38 € befunden.\nDie dort geführten Wertpapiere seien vom Kläger mit Ausnahme eines Teilbetrages von etwa 80.000 €\nauf sein am 25. April 2001 errichtetes Konto mit der Stammnummer 53... überwiesen und dann weiter auf das\nKonto einer von ihm neu gegründeten Gesellschaft übertragen worden.\n\n4\n\nDazu äußerte sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18.03.2005 dahingehend, dass es richtig sei,\ndass er ein Konto Nr. 53... bei der D. Bank in Luxemburg eröffnet habe, auf dem jedoch keine Umsätze\ngetätigt worden seien, so dass er es im Jahre 2002 wieder gelöscht habe. Das Konto Nr. 76..., das sich\nebenfalls bei der D. Bank befunden haben solle und auf dem sich 1.230.565,38 € befunden haben sollen, sei\nihm nicht bekannt. Er vermute, dass dieses Konto eines der Beklagten sei, die aus sehr vermögenden\nVerhältnissen stamme.\n\n5\n\nMit weiterem Schriftsatz - nach mündlicher Verhandlung vom 03.05.2005 - vom 30.05.2005 räumte\nder Kläger ein, dass es ein Konto mit der Nr. 76... auf seinen Namen bei der D. Bank in Luxemburg gegeben\nhabe, ihm sei nachzusehen, dass ihm zum Zeitpunkt seiner ersten schriftsätzlichen Stellungnahme die Kontonummer\nnicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Der Beklagten sei jedoch bekannt gewesen, dass auf diesem Konto Gelder von\nGeschäftsfreunden \"geparkt\" gewesen seien, um davon für diese Freunde Wertpapiere anzuschaffen.\nDie Klägerin, die zu dem fraglichen Konto ebenfalls Vollmacht gehabt habe, habe im März 2001 das Guthaben\nweitgehend auf ein ihrem Zugriff unterliegendes anderes Konto transferiert (insoweit unstreitig), woraufhin er von\nden übrigen Anlegern - ohne jeden Zweifel an der Ernsthaftigkeit - mit der Erschießung bedroht\nworden sei, falls er nicht für die sofortige Rücküberweisung sorge. Nach Rückübertragung der\nGelder auf das Ursprungskonto durch die Beklagte im April 2001 - dies ist wiederum unstreitig - seien die\nFremdgeldbeträge dann kurz darauf von den besagten Geschäftsfreunden abgehoben worden. Verbleibende 90.171,42\n€ seien von der Beklagten abgehoben und auf ihr Konto überwiesen worden.\n\n6\n\nDie durch das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 11.10.2005 angeordnete Beweisaufnahme zum Verbleib des\nWertpapiervermögens im April 2001 durch schriftliche Vernehmung zweier Bankangestellter blieb erfolglos;\ndie D. Bank teilte durch Schreiben vom 04.01.2006 mit, dass es ihren Angestellten aus rechtlichen Gründen,\ndas Luxemburgische Bankgeheimnis betreffend, nicht möglich sei, vor einem ausländischen Gericht als\nZeuge auszusagen. Auf anschließende Aufforderung des Amtsgerichts, Namen und vollständige Anschriften\nder Geschäftsfreunde, für die das Fremdgeld auf seinem Konto angelegt gewesen sein solle, teilte der\nKläger mit Schriftsatz vom 09.03.2006 mit, dass die Geschäftsvorgänge zum Teil sehr lange\nzurücklägen und er nicht mehr die Namen und vor allem die aktuellen Adressen sämtlicher Beteiligter\nbenennen könne; daraufhin benannte er \"noch\" die Zeugen L., R., K. und W., wobei es sich bei dem\nLetztgenannten um denjenigen handele, der gedroht habe, ihn umzubringen. \n\n7\n\nDas Amtsgericht hat die auf Zahlung von Zugewinnausgleich gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger\nauf die Widerklage - nach deren Rücknahme im übrigen - verurteilt, an die Beklagte 331.402,05\n€ zu zahlen; das wechselnde Vorbringen des Klägers zum streitigen Depot während des Prozesses\nsei nicht glaubhaft, und es seien keine näheren Einzelheiten zu den vermeintlichen Anlagen und Abhebungen\nder Geschäftsfreunde mitgeteilt und Belege nicht vorgelegt worden. \n\n8\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Zahlungsantrag von 235.538 €\nweiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage. Einziger Berufungsangriff des Klägers ist das Bestreiten\nder Zurechnung des Kontos Nr. 76... bei der D. Bank in Luxemburg in Höhe von 1.140.393,96 € zu seinem\nEndvermögen.\n\n9\n\nNach vorheriger Auflage legte der Kläger im Senatstermin vom 12. September 2007 ein Anschreiben an die\nD. Bank, eine Kontoaufstellung betreffend das Konto 76... sowie Ablichtungen zweier mit \"Prevelement\"\nbezeichneter Schriftstücke, zu denen der Kläger erklärte, dass es sich insoweit um die\nAuszahlungsquittungen an die Zeugen K. und W. handele, vor; die D. Bank habe ihm die Unterlagen im übrigen\nohne ein Anschreiben übersandt. Weiter hat der Kläger im Senatstermin erklärt, dass die\nGeschäftsfreunde jeweils Vollmacht zu den Unterkonten, auf denen sich ihre Gelder befunden hätten,\ngehabt hätten, so dass seine - des Klägers - Unterschrift auf den Auszahlungsbelegen nicht\nerforderlich gewesen sei. Bei den jeweiligen Auszahlungen sei er im übrigen persönlich dabei gewesen. \n\n10\n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. \n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n13\n\n1. Während der Kläger betreffend seinen Ausgleichsanspruch die Darlegungs- und Beweislast für sein\nEndvermögen trägt, hat die Beklagte als Anspruchstellerin der Widerklage für das beiderseitige\nEndvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl.\nPalandt-Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, § 1375, Rn 33 mwN; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht,\n4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87). Zum streitigen Depot bei der\nD. Bank ist sie im Rahmen ihrer uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast hinreichende Darlegungen und\nBeweisantritte fällig geblieben dazu, dass es sich am maßgeblichen Stichtag (18.07.2003) noch im\nEndvermögen des Klägers im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB befunden hat. Sie hat zwar belegen können,\ndass sich der Kläger am 25.04.2001 im Besitz des Depots befunden hat. Sie hat indes nicht darlegen und beweisen\nkönnen, dass dies auch noch am maßgeblichen Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens im Sinne\nvon § 1375 Abs. 1 BGB (18.07.2003) weiterhin unverändert der Fall war, zumal das Depot - unstreitig\n- am 26.03.2002 aufgelöst worden war. §§ 1375 Abs. 1, 1384 BGB stellen insoweit ausdrücklich\n- im Sinne eines strengen Stichtagsprinzips - auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ab, der selbst\ndann als Bewertungsstichtag für das Endvermögen maßgeblich bleibt , wenn die Ehegatten etwa längere\nZeit voneinander getrennt leben (vgl. Schwab, Handbuch des Familienrechts, Teil B, Eheliches Güterrecht, Stand\n10/2002, Rn 13 mwN); illoyalen Vermögensminderungen und einem Missbrauch der - im Übrigen nur durch\n§§ 1365, 1369 BGB eingeschränkten - Dispositionsfreiheit der Ehegatten bei der Verwaltung ihres\nVermögens während der ehelichen Lebensgemeinschaft, in der Trennungsphase bzw. in der Trennungszeit\nkann nicht durch eine gesetzlich nicht vorgesehene (weitere) Vorverlegung des Stichtages im Rahmen von §\n1375 Abs. 1 BGB, vielmehr nur im Rahmen der gesetzlich normierten Tatbestände des § 1375 Abs. 2 und 3\nBGB entgegengetreten werden (vgl. Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1375, Rn 1 mwN; Palandt-Brudermüller,\na.a.O., § 1375, Rn 23; vgl. auch OLG Karlsruhe FamRZ 1986, 167). \n\n14\n\n2.\n\n15\n\nDem Endvermögen des Klägers ist jedoch entsprechend § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB ein Betrag in Höhe\nvon 1.140.393,96 EUR hinzuzurechnen, um den sein Endvermögen (im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB) dadurch\nvermindert ist, dass er Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, die Beklagte zu benachteiligen. Der Kläger\nkann sich gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht mit Erfolg darauf berufen, diesen Betrag habe er\nbis zum 25.04.2001 in seinem Vermögen, indes am Endstichtag (18.07.2003) nicht mehr in seinem Endvermögen\nim Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB gehabt. \n\n16\n\nFür die Voraussetzungen von Zurechnungstatbeständen i. S. v. § 1375 Abs. 2 BGB (hier insbesondere\nNr. 3: Verminderung des Endvermögens durch Handlungen in der Absicht, den anderen Ehegatten zu benachteiligen)\nträgt die Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich darauf beruft (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 806)\neinschließlich der Benachteiligungsabsicht (BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Köln FamRZ 1988, 174). Dabei ist\nder Handlungsbegriff weit zu fassen und umfasst sowohl Tathandlungen wie auch Rechtsgeschäfte\n(Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1375, Rn 23; BGH FamRZ 1986, 565; OLG Rostock FamRZ 2000, 228). Der Wille\ndes Ehegatten, den Ehepartner zu benachteiligen, muss das leitende, nicht aber das einzige Motiv seines Handelns\ngewesen sein, wobei an die Darlegung eines solchen \"leitenden\" Benachteiligungsmotivs durch den anderen\nEhepartner keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH NJW-RR 1986, 1325; OLG Köln FamRZ 1988, 174;\nJohannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O. mwN). Die Partei, deren der anderen Partei nachteilige Handlungen in Frage stehen,\nmuss sich dazu substantiiert erklären (BGH NJW-RR 1986, 1325); dem muss der Ehepartner, der sich auf §\n1375 Abs. 2 BGB beruft, schlüssig entgegentreten (BGH NJW 2000, 2347; vgl. auch Palandt-Brudermüller,\na.a.O., § 1375, Rn 34; Johannsen/Henrich-Jaeger, § 1375 , Rn 26 mwN; AG Köln FamRZ 1999, 95). \n\n17\n\nAuf dieser Basis hat das Amtsgericht mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, die Zurechnung\ndes streitigen Depots zum Endvermögen des Klägers vorgenommen. \n\n18\n\nAuch der Senat hält das ursprüngliche Leugnen des Depots durch den Kläger und die spätere\nErklärung, es habe sich insoweit um einen Irrtum gehandelt, nicht für nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr,\nals die Beklagte mit der Widerklageschrift eine das fragliche Konto betreffende Anlageübersicht in Kopie vorgelegt\nhatte, die dem Kläger Veranlassung zur Erinnerung geben musste, wenn er das Konto denn tatsächlich\n\"vergessen\" hatte. Es ist im übrigen lebensfremd, ein Depot, welches auf über 1.000.000 €\nlautet, etwa drei Jahre nach seiner Auflösung vergessen zu haben, gerade weil dieses Depot nach dem eigenen\nVorbringen des Klägers Gegenstand von gegen ihn gerichteten ernst zu nehmenden Morddrohungen war. \n\n19\n\nEs ist nicht zu übersehen, dass auch die Beklagte für die Zeit vom 21.03.2001 bis zum 04.04.2001\nkurzfristig von ihrer Zugriffsmöglichkeit auf das streitige Depot Gebrauch gemacht hat; andererseits ist der\nKläger alleiniger Kontoinhaber gewesen, so dass er schon darlegen müsste, wieso er der Beklagten nach\ndem \"Missbrauch\" vom 21.03.2001 nicht die Kontovollmacht entzogen hat, wenn dies denn zu massiven\nMorddrohungen geführt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass die Auszahlung des Kontoguthabens bis auf den\nvon der Beklagten zugestandenen Betrag von rund 90.000 € allein der Sphäre des Klägers zuzurechnen\nist, so dass bei ihm auch die Darlegungs- und Beweislast für den Verbleib des Depotvermögens liegt. Dass\ndie auf Antrag der Beklagten durch das Amtsgericht angeordnete Beweisaufnahme gescheitert ist, weil die D. Bank ihren\nals Zeugen benannten Mitarbeiterinnen unter Berufung auf das luxemburgische Bankgeheimnis keine Aussagegenehmigung\nerteilt hat, entlastet den Kläger daher nicht. \n\n20\n\nDer Kläger hat im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen, dass die \"Fremdgelder\" von den\nberechtigten Anlegern abgehoben worden seien. In diesem Zusammenhang fehlte zunächst jede Darlegung dazu, wie\nes den \"Anlegern\" möglich war, Zugriff auf das Konto des Klägers zu nehmen, obwohl es ihm ein\nLeichtes gewesen sein müsste, insoweit genauere Einzelheiten wie Daten, Höhe der Beträge etc. anzugeben,\nzumal er nunmehr vorträgt, bei den Abhebungen dabei gewesen zu sein, und zumal angeblich sein Leben davon\nabhing, so dass daher alle Veranlassung bestanden hätte, die Rückzahlungen zu dokumentieren. Mit einem\nVerweis auf den Zeitablauf kann er nicht gehört werden, denn es stand ihm als - ehemaligem -\nKontoinhaber jederzeit die Möglichkeit offen, sich bei der D. Bank die entsprechenden Unterlagen zu besorgen,\nworauf die Klägerin in erster Instanz bereits zutreffend hingewiesen hat. Angesichts der Höhe der\nstreitigen Beträge erscheint es auch höchst unglaubhaft, dass der Kläger zunächst nicht mehr\nüber nähere Informationen verfügen sollte, gerade weil angeblich Morddrohungen mit den behaupteten\nGeschäftsvorgängen verbunden waren.\n\n21\n\nNachdem der Kläger nunmehr im Senatstermin vom 12.09.2007 die beiden vermeintlichen Auszahlungsbelege an die\nHerren K. (295.000 €) und W. (845.000 €), zusammen mithin über 1.140.000 €, vorgelegt hat,\nist ein weiterer Widerspruch im Vorbringen des Klägers während des Rechtsstreits festzustellen. Mit\nSchriftsatz vom 09.03.2006 war behauptet worden, nicht mehr die Namen und Adressen \"sämtlicher\"\nBeteiligter nennen zu können, woraufhin dann \"noch\" vier Namen mitgeteilt wurden; dies konnte nach\nder vorhergehenden Bemerkung, nicht sämtliche Beteiligten nennen zu können, lediglich eine Teilangabe\nsein. Nunmehr wird jedoch unter Vorlage entsprechender Zahlungsbelege behauptet, lediglich die Zeugen K. und W.,\nmithin nur zwei Personen, seien die \"Fremdanleger\" auf dem Depotkonto des Klägers gewesen.\n\n22\n\nDie vom Kläger im Senatstermin vom 12. September 2007 überreichten Unterlagen vermögen dem Senat\nauch keine hinreichende Sicherheit für die Annahme verschaffen, dass am 25.04.2001 845.000 € an den\nZeugen W. und 295.000 € an den Zeugen K. ausgezahlt wurden und es sich insoweit um Gelder gehandelt hat,\ndie diesen und nicht dem Kläger selbst zustanden. So ist schon in der Unterschrift des vermeintlichen Belegs\nbetreffend die Auszahlung an den Zeugen W. dessen Name aus der Unterschrift - auch unter Berücksichtigung\nkyrillischer Schriftzeichen - nicht herzuleiten. Auch erscheint unglaubwürdig, dass die D. Bank dem\nKläger auf sein vorheriges Einschreiben hin die Belege ohne jedes Anschreiben kommentarlos übersandt\nhaben sollte; es widerspricht gerade bei einem - auch früheren - Geschäftsverhältnis\nder hier vorliegenden Größenordnung jeder Lebenserfahrung, eine solche geschäftliche Korrespondenz\nohne Anschreiben zu führen. \n\n23\n\nEntscheidend für die Zweifel des Senats ist insbesondere, dass die vom Beklagten überreichten\nvermeintlichen Auszahlungsquittungskopien drei Schreibfehler enthalten, die es als ausgeschlossen erscheinen\nlassen, dass es sich insoweit um Unterlagen handelt, die im Original von der D. Bank in Luxemburg stammen. So\nheißt es in der Kopfzeile jeweils \"Banque Internetionale\" statt richtig \"Banque\nInternationale\"; die Schriftstücke sind mit \"Prevelement\" bezeichnet statt\nrichtig mit \"Prelevement\" (Abhebung), und statt richtig \"le guichetier\"\n(Schalterbeamter) ist fälschlich \"le guichtier\" angegeben. Insbesondere auch aus dem\nVergleich mit dem vom Kläger selbst mit Schriftsatz vom 30.05.2005 überreichten Kontoauszug vom\n04.04.2001 wird deutlich, dass die von der D. Bank stammenden Belege die aufgeführten Fehler nicht aufweisen.\n\n24\n\nSchließlich vermag der Senat auch dem Vorbringen des Klägers, er selbst habe nie so viel Geld gehabt,\nwie sich auf dem Luxemburger Depot-Konto befunden habe, nicht folgen, auch wenn er in diesem Zusammenhang\nPlausibilitätsüberlegungen über die Einkünfte der Eheleute während der Ehezeit anstellt\nund eine Reihe entsprechender Einkommensteuerbescheide vorlegt; es ist kein Grund dafür ersichtlich, an die\nSteuerehrlichkeit des Klägers zu glauben, da er doch mit seinem Vorbringen offen behauptet, sein Konto und\nseinen Namen Dritten zur Aufbewahrung von Schwarzgeld zur Verfügung gestellt und damit zu einer Steuerhinterziehung\nzumindest beigetragen zu haben. Die vorgelegten Steuerbescheide entfalten vor diesem Hintergrund keinerlei Aussagekraft.\n\n25\n\n3.\n\n26\n\nDanach verbleibt es, da die übrigen Positionen in der Vermögensabrechnung der Parteien in zweiter\nInstanz unstreitig waren, bei der Entscheidung des Amtsgerichts.\n\n27\n\nIII.\n\n28\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n29\n\nEs besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.\n\n30\n\nHINWEIS: Es ist ein Berichtigungsbeschluss - II-8 UF 94/97 vom 12.12.2007 - ergangen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-11-28/ii-8-uf-94-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1375","ref_norm":"1375","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1369","ref_norm":"1369","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/259508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/259508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-11-28/ii-8-uf-94-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/259508","retrieved":"2026-07-09 02:24:39.012012+00:00"}}