{"status":"available","doknr":"OLD261955","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0817.III4AUSL.A78.07.2.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-08-17","aktenzeichen":"III-4 Ausl (A) 78/07 - 267/07 III","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 16. Okto-ber 2003 (II K 9/01), durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 24. Juni 2003 (II K 841/01), durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 22. Mai 2002 (II K 235/02) sowie durch Gesamtstrafenurteil des Amtsgerichts Elblag vom 9. November 2004 (II K 868/04) erkannten Freiheitsstrafen ist zulässig.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n 2\n\nDer Verfolgte wurde am 26. Juni 2007 am Grenzübergang E. festgenommen, nach richterlicher Festhalteanordnung vom 27. Juni 2007 in die Justizvollzugsanstalt K. eingeliefert und von dort am 28. Juni 2007 in die Justizvollzugsanstalt D. verlegt. Mit Beschluss vom 12. Juli 2007 hat der Senat gegen ihn die Auslieferungshaft zum Zwecke seiner Auslieferung an die polnische Regierung zur Strafvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Elblag vom 16. Januar 2007 (II Kop 6/07) zugrundeliegenden Urteile angeordnet.\n\n 3\n\nA.\n\n 4\n\nI. Diesem Europäischen Haftbefehl liegen drei Urteile des Amtsgerichts Elblag zugrunde.\n\n 5\n\n1. Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 16. Oktober 2003 (II K 9/01)\n\n 6\n\nDurch dieses Urteil wurde gegen den Verfolgten wegen Raubes, Betruges und versuchter räuberischer Erpressung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt. Ihm werden darin folgende Tathandlungen zur Last gelegt:\n\n 7\n\na)\n\n 8\n\nIm Mai 1999 in E. nahm der Verfolgten gemeinschaftlich mit anderen Personen handelnd dem J.W. essen goldene Kette im Wert von 250 PLN in Zueignungsabsicht weg, nachdem der Geschädigte an den Armen festgehalten und gewaltsam auf das Bett gedrückt worden war.\n\n 9\n\nb)\n\n 10\n\nIm April 1999 in E. täuschte der Verfolgte gemeinschaftlich mit anderen Personen handelnd den J.W. in Bereicherungsabsicht über die Möglichkeit, Kleidung einzukaufen, wodurch der Geschädigte zu seinem Nachteil zur Zahlung von 400 PLN veranlasst wurde.\n\n 11\n\nc)\n\n 12\n\nAm 11. Oktober 2000 in E. versuchte der Verfolgte gemeinschaftlich mit anderen Personen handelnd den P.C. mittels Gewalt zur Herausgabe von 500 PLN zu zwingen. Die Täter schlugen dem Geschädigten mit Fäusten ins Gesicht und drohten ihm weitere Misshandlung an. Gleichwohl verweigerte der Geschädigte die Herausgabe des verlangten Bargeldes. Er erlitt durch die Faustschläge Prellungen und Blutergüsse im Gesicht.\n\n 13\n\n2. Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 24. Juni 2003 (II K 841/01)\n\n 14\n\nDurch dieses Urteil wurde gegen den Verfolgten wegen Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung für die Dauer von fünf Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluss des Amtsgerichts Elblag vom 16. November 2004 wurde die Strafaussetzung widerrufen.\n\n 15\n\nIn diesem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, von April bis Mai 2000 in E. in fünf Fällen Marihuana in einer Menge nicht geringer als 25 Gramm und im Wert nicht geringer als 850 PLN in den Verkehr eingeführt und dem M.P. für den Weiterverkauf übergeben zu haben.\n\n 16\n\n3. Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 22. Mai 2002 (II K 235/02)\n\n 17\n\nHierdurch wurde der Verfolgte wegen Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Widerruf der Strafaussetzung erfolgte durch Beschluss des Amtsgerichts Elblag vom 16. November 2004.\n\n 18\n\nIn diesem Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am 19. Juli 2001 als Zeuge vor dem Amtsgericht Elblag in der Strafsache II K 32/01 falsch ausgesagt zu haben, indem er wahrheitswidrig erklärte, dass er die Betäubungsmittel nicht von S.L., J.G., R.S. und S.M. erworben habe.\n\n 19\n\nII. Einem weiteren Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Elblag — dieser vom 13. Februar 2007 (II Kop 11/07) — liegt das Gesamtstrafenurteil des Amtsgerichts Elblag vom 9. November 2004 (II K 868/04) zugrunde, das in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist.\n\n 20\n\nDurch dieses Gesamtstrafenurteil wurden die durch die Urteile des Amtsgerichts Elblag vom 16. August 2004 (II K 457/04) und vom 26. Juli 2004 (II K 496/04) erkannten Freiheitsstrafen von acht Monaten bzw. von einem Jahr und zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zurückgeführt. Hiervon hat der Verfolgte noch ein Jahr, drei Monate und 29 Tage zu verbüßen.\n\n 21\n\n1. Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 16. August 2004 (II K 457/04)\n\n 22\n\nHierdurch wurde der Verfolgte aufgrund des folgenden Tatvorwurfs wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt:\n\n 23\n\nIm April 2003 übergab er in E. dem S.P. den Kopfstempel der Firma A. sowie den Namensstempel des C.S., wobei der Verfolgte wusste, dass S.P. mittels dieser Stempel eine gefälschte Arbeitsbescheinigung herstellen wollte, um diese bei dem Mobilfunktreiber E. zwecks Abschluss eines Vertrages vorzulegen. Auf diese Weise gelang es dem S.P., sich zum Nachteil der Firma P. Telekommunikationsleistungen im Wert von 1.816,71 PLN zu erschleichen.\n\n 24\n\n2. Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 26. Juli 2004 (II K 496/04)\n\n 25\n\nHierdurch wurde der Verfolgte aufgrund der folgenden Tatvorwürfe wegen versuchten Einbruchdiebstahls und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt:\n\n 26\n\na)\n\n 27\n\nIm Februar 2004 schlug der Verfolgte in E. eine Fensterscheibe des Wohnhauses von P.T. ein, um in Diebstahlsabsicht in das Haus einzusteigen. Zu einem Diebstahl kam es jedoch nicht, da der Hauseigentümer durch den Lärm aufmerksam geworden war.\n\n 28\n\nb)\n\n 29\n\nAnschließend packte der Verfolgte den P.T. am Hals und bedrohte ihn mit körperlicher Misshandlung, um diesen zu nötigen, eine Strafanzeige bei der Polizei zu unterlassen.\n\n \n 30\n\nB.\n\n 31\n\nDie Auslieferung des Verfolgten an die polnische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 16. Oktober 2003 , durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 24. Juni 2003, durch Urteil des Amtsgerichts Elblag vom 22. Mai 2002 sowie durch Gesamtstrafenurteil des Amtsgerichts Elblag vom 9. November 2004 erkannten Freiheitsstrafen ist zulässig. \n\n 32\n\n1. Die vorgenannten Europäischen Haftbefehle genügen den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 IRG.\n\n 33\n\n2. Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind hinsichtlich des Zwecks der Strafvollstreckung erfüllt.\n\n 34\n\na) Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und seinen Angaben bei der richterlichen Anhörung polnischer Staatsangehöriger.\n\n 35\n\nb) Die Straftaten, hinsichtlich derer die Auslieferung erfolgen soll, sind allesamt gemäß den §§ 3 Abs. 1 u. 3, 81 Nr. 1, 2 u. 4 IRG auslieferungsfähig.\n\n 36\n\nRäuberische Erpressung und Betrug – auch in Form der Beihilfe - unterfallen den in Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb in Bezug genommenen Deliktsgruppen und sind nach polnischem Recht (Art. 282 § 1, 286 § 1 des polnischen StGB) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht (§ 81 Nr. 4 IRG).\n\n 37\n\nOb das dem Verfolgten zur Last gelegte Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Art. 43 Abs. 1 des polnischen BtMG) der Deliktsgruppe des illegalen Handels mit Drogen zuzuordnen ist, kann dahinstehen, da diese Tat nach deutschem Recht jedenfalls als Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar ist (§ 29a StGB). \n\n 38\n\nDie weiteren Straftaten sind sowohl nach deutschem Recht (§§ 153, 240, 244, 249, 267, 22, 23, 27 StGB) als auch nach dem Recht des ersuchenden Staates (Art. 191 § 1, 233 § 1, 270 § 1, 279 § 1, 280 § 1, 13 § 1, 18 § 3 des polnischen StGB) im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwölf Monaten bedroht.\n\n 39\n\nDie Dauer der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen übersteigt zudem jeweils das nach § 81 Nr. 2 IRG erforderliche Mindestmaß von vier Monaten.\n\n 40\n\nc) Sonstige Umstände, die der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung nach den §§ 83, 78, 6 Abs. 2, 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n 41\n\nInsbesondere ergeben sich solche im Hinblick auf das Gesamtstrafenurteil des Amtsgerichts Elblag vom 9. November 2004 nicht aus § 83 Nr. 3 IRG. Auch wenn dieses Urteil selbst in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, ist der Schutzbereich dieser Vorschrift, die den Anspruch des Verfolgten auf rechtliches Gehör wahren soll, nicht berührt. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang nämlich darauf abzustellen, dass die Schuld des Verfolgten in diesem Erkenntnis nicht erneut und die gegen ihn zu verhängende Rechtsfolge nicht erstmals gerichtlich geprüft wurde. Vielmehr fußte das Gesamtstrafenurteil auf zwei Strafurteilen des Amtsgerichts Elblag, die — wie der Europäische Haftbefehl ausdrücklich klarstellt — am 16. August 2004 und 26. Juli 2004 in Anwesenheit des Verfolgten und damit unter Wahrung des in § 83 Nr. 3 IRG geregelten Schutzgutes zustande gekommen waren. \n\n 42\n\nDie Richtigkeit der Nichtanwendbarkeit des § 83 Nr. 3 IRG in dieser Konstellation ergibt sich zudem daraus, dass ansonsten die nur der Privilegierung des Verfolgten dienende Schaffung des Gesamtstrafenurteils vom 9. November 2004 möglicherweise die Unzulässigkeit der Auslieferung nach sich ziehen würde, obwohl die Auslieferung im Hinblick auf die beiden Einzelurteile vom 16. August 2004 und 26. Juli 2004 ganz unproblematisch zulässig wäre. Dass dieses Ergebnis mit den Intentionen des Gesetzgebers nicht vereinbar wäre, wird noch deutlicher, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die vom Amtsgericht Elblag verhängte Gesamtstrafe sogar noch zwei Monate unter der vom Verfolgten selbst in seinem Schreiben vom 7. September 2004 beantragten Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten liegt.\n\n 43\n\n3. Die Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nicht nach § 83b IRG abzulehnen, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der in dieser Bestimmung geregelten Bewilligungshindernisse bestehen von vornherein nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261955","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-08-17/iii-4-ausl-a-78-07-267-07-iii","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/261955","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/261955","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-08-17/iii-4-ausl-a-78-07-267-07-iii","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/261955","retrieved":"2026-07-09 02:28:06.359129+00:00"}}