{"status":"available","doknr":"OLD264850","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0419.I10W58.07.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-19","aktenzeichen":"I-10 W 58/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Krefelds vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\n1\n\nDie gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der\nKlägerin ist nicht begründet und daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\nDas Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach Rücknahme der Klage jedenfalls mit einer im Ergebnis\nzutreffenden Begründung, auf die verwiesen wird (GA 38 f.), der Klägerin auferlegt. Ihr Beschwerdevorbringen\nrechtfertigt keine hiervon abweichende Entscheidung. Von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen des §\n269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, trägt der Kläger nach der Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz\n2 Halbsatz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, wenn er die Klage zurücknimmt. Eine von dieser gesetzlichen Regel\nabweichende, den Beklagten mit den Kosten belastende Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3\nSatz 3 ZPO ist weder nach dem Klage- noch nach dem Beschwerdevorbringen der Klägerin veranlasst. Ob auch für\ndas Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem Landgericht Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO) oder ob der\nBeklagte sich – wie der Einzelrichter angenommen hat – in entsprechender Anwendung des § 91 a\nZPO selbst vertreten kann, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin, der insoweit die Behauptungs- und\nBeweislast obliegt (BGH, Beschl. v. 6.10.2005, BGHReport 2006, 132 = NJW 2006, 775), bereits nicht schlüssig\ndargelegt, dass ihre Belastung mit den Kosten des Rechtsstreits billigem Ermessen widerspricht. Auf das Vorbringen\ndes Beklagten kommt es mithin nicht an. \n\n2\n\nEine abweichende Ermessenentscheidung wäre hier nur dann in Betracht gekommen, wenn das Landgericht für\ndie Entscheidung über die Räumungsklage vom 04.09.2006 gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1\nGVG zuständig gewesen wäre, weil dem Streitfall ein Gewerberaum - und nicht ein gemäß § 23\nSatz 1 Nr. 2 a GVG in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts fallendes Wohnraummietverhältnis\nzugrunde lag. Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann diese Voraussetzung nicht festgestellt werden.\nIhr Vorbringen lässt nicht erkennen, ob von einem Wohn- oder einem Gewerberaummietverhältnis auszugehen war.\nIn der Klageschrift heißt es hierzu, die Klägerin sei Eigentümer des Hauses..., das über zwei\nWohneinheiten verfüge. Neben der im Antrag bezeichneten (Parterre-)Wohnung befinde sich eine weitere\nWohnung, die sie beide ab dem 01.03.2006 an den Beklagten vermietet habe. Hieran an schließt sich die Behauptung,\nder Beklagte übe in den Räumlichkeiten im Parterre seine Tätigkeit als Immobilienkaufmann aus. Bereits\ndieser Darstellung sind keine ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine gewerbliche Vermietung der\nParterrewohnung erkennen lassen. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu gewerblichen Zwecken (mit-)\nbenutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine gewerbliche Vermietung zu. Ein\nWohnraummietverhältnis bleibt auch dann ein solches, wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung –\nvertragswidrig – eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, so dass es einer Beweisaufnahme hierüber\nnicht bedurfte. Lediglich in dem der Klage beigefügten Kündigungsschreiben des Haus- und\nGrundeigentümervereins Krefeld vom 13.7.2006 findet sich die Formulierung \"Grund unserer Beauftragung\nist die Tatsache, dass Sie im Hause...die in der Parterrewohnung gelegenen Räumlichkeiten...gewerblich zu einer\nNettomiete...angemietet haben. Dieser alleinige Hinweis auf eine gewerbliche Vermietung reichte allerdings vor dem\nHintergrund, dass die Räumungsklage gleichwohl an das Amtsgericht adressiert war, nicht aus, eine Zuständigkeit\ndes Landgerichts zu begründen. Dies gilt um so mehr als die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts\nbei Annahme eines gewerblichen Mietverhältnisses bereits im Hinblick auf den auf Seite 1 unten der Klageschrift\nangegebenen Streitwert von 8.400,00 € wegen Überschreitung der amtsgerichtlichen Zuständigkeitsgrenze\ndes § 23 Satz 1 Nr. 1 GVG (5.000,00 €) ersichtlich nicht gegeben sein konnte. Auch die weiteren\nSchriftsätze der Klägerin lassen eine gewerbliche Vermietung nicht erkennen. So wird im Schriftsatz\nvom 5.10.2006 mitgeteilt, der Beklagte habe die im Parterre gelegene Wohnung geräumt, und im Schriftsatz\nvom 13.11.2006 heißt es, \"der Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, weil er trotz der von ihm selbst\nausgesprochenen fristlosen Kündigung die Wohnung im Parterre nicht innerhalb der von ihm selber genannten\nFrist geräumt habe\". In gleicher Weise ist der Schriftsatz vom 08.02.2007 verfasst. Hieran gemessen reicht\nder – durch ihr Klagevorbringen gerade nicht gestützte - Vortrag in der Beschwerdebegründung vom\n06.03.2007, \"die Klägerin habe vorgetragen, dass es sich um die Vermietung von Räumlichkeiten zur\nAusübung eines Gewerbes als Immobilienkaufmann handelte\", nicht aus, auf der Grundlage des § 269\nAbs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Beklagten eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Kostenentscheidung\nzu treffen.\n\n3\n\nBeschwerdewert: bis 2000,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-04-19/i-10-w-58-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/264850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/264850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-04-19/i-10-w-58-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/264850","retrieved":"2026-07-09 02:32:19.653312+00:00"}}