{"status":"available","doknr":"OLD265089","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0404.I18U97.02.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"I-18 U 97/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2002\n\nverkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des\n\nLandgerichts Düsseldorf (31 O 131/01) teilweise abgeän-\n\ndert und wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US $\n\nabzüglich vorprozessual gezahlter 1.000,- DM nebst Zinsen\n\nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \n\ndem 16. November 2001 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisions-\n\nverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte\n\nzu 75 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages\n\nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-\n\nheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden \n\nBetrages leistet.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in\n\nHöhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages\n\nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\n\nheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden \n\nBetrages leistet.\n\n1\n\nWegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2003 Bezug genommen.\n\n 2\n\nDurch Urteil vom 29. Juni 2006 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Senat ein Mitverschulden der L. S. GmbH an der Entstehung des Schadens wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§§ 254 Abs. 2 BGB, 425 Abs. 2 HGB) verneint hat. \n\n 3\n\nNach Zurückverweisung haben die Parteien zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ergänzend vorgetragen.\n\n 4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n 5\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die\n\n 6\n\nBeklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 52.300,- US $\n\n 7\n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-\n\n 8\n\nzinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16. Novem-\n\n 9\n\nber 2001 zu zahlen.\n\n 10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n 12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e \n\n 13\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat im zuerkannten Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:\n\n 14\n\nA.\n\n 15\n\nWie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 28. Februar 2007 ausgeführt hat, ist aufgrund der bindenden Ausführungen des Urteils des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Versenderin ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden anzulasten ist. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nicht behauptet, die Beklagte hätte trotz eines Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Maßnahmen ergriffen, so dass nach den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs auch der Kausalzusammenhang zwischen dieser Obliegenheitsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist.\n\n 16\n\nB.\n\n 17\n\nDemnach hängen gemäß § 425 Abs. 2 HGB die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. \n\n 18\n\nDie Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß – also nicht nur selten – erreichen. Weil die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist namentlich zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten in ersterer Hinsicht Beträge bis zu 500,- € und in letzterer Hinsicht 50.000,- US $ im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000,- € übersteigt.\n\n 19\n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zum einen, dass der Versender der Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes die Möglichkeit genommen hat, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Dieses den Versendern anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Senats geringer einzustufen als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, die Waren nicht als Wertpaket versandt zu haben. Denn der Vorwurf, für das Transportgut nicht die sicherste Beförderung gewählt zu haben, wiegt schwerer als die Verletzung der allgemeinen Obliegenheit, nicht auf die Gefahr eines drohenden ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen zu haben. \n\n 20\n\nBei der Bemessung der Höhe des Mitverschuldens hat der Senat ferner berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls in Schadensfällen, in denen der Wert der Sendung sich in dem Rahmen bewegt, für den die Beklagte von der Möglichkeit einer vertraglichen Disposition Gebrauch gemacht hat, Haftungsrisiken von vornherein auszuschließen, das Mitverschulden des Versenders wegen Nichtversendung als Wertpaket nicht höher als 50 % betragen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2004, Az.: I ZR 120/02).\n\n 21\n\nFür die Höhe des Mitverschuldens ist ferner der Wert der transportierten Ware von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Mitverschulden des Versenders, für die Beförderung des Pakets nicht die sicherste Transportart in Auftrag gegeben zu haben, umso schwerer wiegt, je wertvoller die Ware im Paket gewesen ist. Diese Überlegung muss nach Auffassung des Senats auch für den hier in Rede stehenden Mitverschuldenseinwand wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden gelten. Denn diese unterlassene Warnung der Beklagten wiegt umso schwerer, je höher der Warenwert der Sendung ist.\n\n 22\n\nIn der Gesamtschau dieser einzelnen Gesichtspunkte ist der Senat nach umfassender Abwägung der Gesamtumstände zu dem Ergebnis gekommen, das Mitverschulden des Versenders durch eine stufenweise Kürzung des Schadensersatzanspruches zu berücksichtigen. Sofern der Fall keine weiteren, für die Abwägung bedeutsamen Besonderheiten aufweist, erachtet der Senat es als angemessen, den Schadensersatzanspruch für die ersten 5.000,- € des Warenwertes ungekürzt zu lassen. Für den zwischen 5.000,01 € und 10.000,- € liegenden Warenwert der Sendung wird der Schadensersatzanspruch um 20 % gekürzt. Bei den darüber hinausgehenden Warenwerten wird der Kürzungsprozentsatz stufenweise für jede angefangenen weiteren 5.000,- € um einen Prozentpunkt erhöht. Mithin ist beispielsweise ein Schadensersatzanspruch für eine Warensendung im Wert von 15.000,- € wegen Mitverschuldens nach § 254 II 1 BGB um 2.050,- € (nämlich um 20 % von 5.000,- € plus 21 % von 5.000,- €) zu kürzen, so dass ein Anspruch in Höhe von 12.950,- € verbleibt.\n\n 23\n\nWendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich folgendes:\n\n 24\n\nDie aus zwei Paketen bestehende Warensendung enthielt Waren im Wert von 67.600,- US $, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung (18. Oktober 2000) einem Wert von 79.296,19 € entsprach (Dollarkurs: 1 € = 0,8525 $). Bei diesem Warenwert ergibt sich nach dem eingangs dargestellten Berechnungsschema ein Mitverschuldensanteil der Versenderin in Höhe von 20.310,71 €, der wiederum einer Mitverschuldensquote von 25,61 % entspricht.\n\n 25\n\n25,61 % von 52.300,- $ entspricht einem Betrag von 13.394,03 $, so dass die Schadensersatzforderung der Klägerin wegen des Mitverschuldens um diesen Betrag zu kürzen ist.\n\n 26\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n 27\n\nEin Anlass, zugunsten einer Partei die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.\n\n 28\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: bis 45.000,- €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265089","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-04-04/i-18-u-97-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/265089","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/265089","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-04-04/i-18-u-97-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/265089","retrieved":"2026-07-09 02:32:41.005955+00:00"}}