{"status":"available","doknr":"OLD266965","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0123.I20U79.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-23","aktenzeichen":"I-20 U 79/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 7. April 2006 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 34 O 179/05 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Parteien befassen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Leiterplatten,\ndie sie auch im Internet anbieten. Die Klägerin schaltete bei der Internet-Suchmaschine\nGoogle Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung \"B. L.\" als\nsogenanntes AdWord an. Wenn der Nutzer der Internet-Suchmaschine Google einen Suchbegriff eingibt,\nder mit einem von einem Anzeigenkunden angegebenen AdWord übereinstimmt, erscheinen rechts\nneben der Trefferliste in einer mit \"Anzeigen\" überschriebenen Spalte die Anzeigen\nderjenigen Anzeigenkunden, die das AdWord bei Google gebucht haben. Die Anzeige der Klägerin,\ndie in der beschriebenen Weise bei Eingabe des Suchworts \"B. L.\" sichtbar wurde, enthielt\nneben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin \"PCB-Leiterplatten-PWB\" einen\nLink zu ihrem Internetauftritt unter der Adresse www.M.C.de. Das AdWord \"B. L.\" selbst\nwar in der Anzeige nicht enthalten. Wegen der Ausgestaltung der bei Eingabe des Begriffs \"B.\nL.\" bei der Internetsuchmaschine Google erscheinenden Website wird auf Seite 4 des Schriftsatzes\nder Beklagten vom 30.11.2005 (GA Bl. 24) sowie auf das Ergebnis der Internetrecherche der Beklagten,\ndie sie als Anlage B 6 vorgelegt hat, Bezug genommen. Mit anwaltlichem Abmahnschreiben vom 17.10.2005\nforderte die Beklagte die Klägerin auf, das Zeichen \"B. L.\" nicht mehr als AdWord zu\nbenutzen. Sie sieht in der Handlungsweise der Klägerin eine Verletzung ihres\nUnternehmenskennzeichenrechts und hält sie für wettbewerbsrechtlich unlauter.\n\n4\n\nHiergegen hat die Klägerin sich mit ihrer negativen Feststellungsklage gewandt, mit\nder sie – nach Teilerledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – beantragt hat,\nfestzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch zusteht, nach dem die Klägerin der\nBeklagten gegenüber verpflichtet wäre,\n\n5\n\na)\n\n6\n\nes zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr das Zeichen \"B. L.\" und/oder\nhiermit verwechslungsfähig ähnliche Schreibweisen, wie \"B.-L.\" oder\n\"B.L.\" als Suchbegriff zu verwenden, der bei Eingabe in Internetsuchmaschinen auf\ndas Internetangebot der Beklagten für die Herstellung von Leiterplatten verweist,\n\n7\n\nb)\n\n8\n\ndie Kosten der Einschaltung der Rechtsanwälte Sch., K., W., W. in Höhe von 699,90\n€ zu erstatten.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Tatbestand\ndes angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und zur Begründung ausgeführt,\ndie Verwendung des Zeichens \"B. L.\" als AdWord stelle keine kennzeichenmäßige Benutzung\nder Unternehmensbezeichnung der Beklagten im Sinne des § 15 MarkenG dar und sei nicht als unlauter\ngemäß §§ 3, 4 Nr. 9 oder Nr. 10 UWG anzusehen.\n\n13\n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n14\n\nHiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht\neingelegten und begründeten Berufung, mit der sie geltend macht, die Verwendung einer fremden\ngeschäftlichen Bezeichnung als AdWord stelle eine Kennzeichenverletzung gemäß\n§ 15 MarkenG dar. Ähnlich wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung\n\"Impuls\" vom 18. Mai 2006 – I ZR 183/03 – für Metatags festgestellt\nhabe, werde bei der Verwendung eines fremden Zeichens als AdWord das Ergebnis des Auswahlverfahrens\nder Suchmaschine beeinflusst. Das AdWord diene dazu, Internetnutzer auf die Klägerin und ihr\nAngebot aufmerksam zu machen. Es spiele keine Rolle, dass Google AdWord- Anzeigen von der Trefferliste\ngetrennt auf dem Computerbildschirm erschienen. Denn die angesprochenen durchschnittlich informierten,\nverständigen und aufmerksamen Verbraucher erwarteten, dass zwischen Suchwort und hierzu erscheinender\nAnzeige ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe. Werde ein bestimmtes Kennzeichen als Suchwort eingegeben,\ngehe der Verkehr davon aus, dass auf Webseiten, die im Anzeigenbereich genannt würden, die entsprechend\ngekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen beworben würden. Die Benutzung ihres Unternehmenskennzeichens\nals AdWord stelle auch eine unlautere Rufausbeutung sowie eine unzulässige Behinderung dar. Letzteres\nfolge daraus, dass die Klägerin sie, die Beklagte, von den \"wichtigen vorderen Plätzen bei\nAdWords\" durch ein hohes Angebot an Google habe verdrängen können.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 07.04.2006 – 34 O 179/05 – abzuändern\nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSei verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, die Verwendung eines fremden\nKennzeichens als AdWord stelle keine markenmäßige Benutzung dar. Die angesprochenen Verkehrskreise\nverwechselten die durch das Wort \"Anzeigen\" getrennte Werbung nicht mit dem Angebot der Beklagten.\nAnders als bei der Verwendung eines fremden Kennzeichens in den Metatags einer Website werde das \"Ergebnis\ndes Auswahlverfahrens\", auf das der Bundesgerichtshof in seinem \"Impuls\"-Urteil abstelle,\nnämlich die Trefferliste, nicht beeinflusst. Bei der Benutzung als AdWord werde das fremde Kennzeichen\nnicht zur Bezeichnung eigener Waren und Dienstleistungen eingesetzt, sondern lediglich als Indikator\ndafür, wann eine Anzeige eingeblendet werden solle. Das AdWord sei also lediglich eine Anweisung\nan den Betreiber der Suchmaschine als Werbepartner, bei einer bestimmten Konstellation eine Anzeige an\neiner bestimmten Stelle erscheinen zu lassen, und richte sich nicht an den Nutzer der Suchmaschine. Der\ndurchschnittlich informierte, verständige und aufmerksame Verbraucher verbinde die durch das Wort\n\"Anzeigen\" getrennte Werbung nicht mit dem Angebot der Beklagten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die\nzwischen ihnen in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\nDas Landgericht hat mit im wesentlichen zutreffender Begründung die negative Feststellungsklage\nder Klägerin für zulässig und begründet erachtet. Das Berufungsvorbringen der Beklagten\nführt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Ihr steht der Unterlassungsanspruch, dessen sie sich\nberühmt hat, nicht zu, und damit auch nicht der entsprechende Anspruch auf eine diesbezügliche\nKostenerstattung.\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nDurch die Verwendung der Wortfolge \"B. L.\" als AdWord hat die Klägerin das Recht der\nBeklagten an ihrem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt (§ 5 Abs. 2 Satz 1, § 15\nAbs. 1, 2 und 4 MarkenG). Zwischen den Parteien steht zu Recht außer Streit, dass die Klägerin\nfür den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil \"B. L.\" ihrer Firma Kennzeichenschutz\nim Sinne der vorgenannten Vorschriften in Anspruch nehmen kann.\n\n25\n\nDurch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber dem Betreiber der\nInternetsuchmaschine Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des\nSuchbegriffs B. L. erscheinenden Trefferliste hat die Klägerin die geschäftliche Bezeichnung\nder Beklagten jedoch nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten\nBezeichnung hervorzurufen. Zwar kann, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung \"Impuls\"\n– I ZR 183/03 – betreffend Metatags hervorgehoben hat, eine kennzeichenmäßige\nBenutzung nicht mit der Begründung verneint werden, das AdWord sei für den durchschnittlichen\nInternetnutzer nicht wahrnehmbar. Auch bei der Vorgabe eines AdWords wird dann, wenn der Nutzer das als\nAdWord von einem Anzeigenkunden gebuchte Wort in die Suchmaschine eingibt, in gewisser Weise das\nAuswahlverfahren beeinflusst, indem die Anzeige des Anzeigenkunden zwar nicht in der Liste der Suchergebnisse\n(Trefferliste), aber in der daneben stehenden Rubrik \"Anzeigen\" erscheint. Mit Hilfe des AdWords\nwird der Nutzer daher zunächst zu der Anzeige des Kunden und durch Anklicken des Links zu seiner\nInternetseite geführt. Deshalb mag das AdWord in einem technischen Sinne ebenso wie ein Metatag dazu\ndienen, den Nutzer auf das mit Hilfe des AdWords werbende Unternehmen und sein Angebot hinzuweisen. Es\nkann dahinstehen, ob in der Vorgabe eines AdWords gegenüber dem Betreiber einer Internetsuchmaschine\ndeshalb bereits ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der als AdWord gewählten Bezeichnung zu\nsehen ist.\n\n26\n\nAnders als das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 –\n2 W 23/06 – ist der entscheidende Senat nicht der Auffassung, dass durch diese Art der Verwendung\neines fremden Kennzeichens eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 15 Abs. 2 MarkenG begründet\nwird. Zwar besteht kein Zweifel daran, dass das von der Klägerin vorgegebene AdWord mit dem\nUnternehmenskennzeichen der Beklagten identisch ist und beide Parteien die gleichen Waren anbieten.\nEine Verwechslungsgefahr wird im Streitfall aber dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar\nerkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der\nvon ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen\nals Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag wird durch\ndie Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin\nhingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der\nÜberschrift \"Anzeigen\". Bereits durch den Hinweis \"Anzeigen\" wird auch\ndem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten\nAnbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handelt. Deren Werbung ist grafisch\ndeutlich abgegrenzt von der Liste der Suchergebnisse. Der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer,\nder im Internet den Auftritt eines bestimmten Unternehmens sucht und zu diesem Zweck dessen\nUnternehmenskennzeichen eingibt, wird jedenfalls dann, wenn das Angebot eines anderen Anbieters nicht\nin der Trefferliste, sondern unter der Rubrik \"Anzeigen\" erscheint, auf die als Link ausgewiesene\nInternetadresse achten. Wenn wie im Streitfall in dem für Anzeigen vorgesehenen Bereich ein mit einem\nanderen Zeichen als dem gesuchten gekennzeichneter Link bereitgestellt wird, und das Suchwort selbst in\nder Anzeige nicht enthalten ist, nimmt der Internetnutzer nicht an, die Werbeanzeige stammte von dem\nUnternehmen, dessen Kennzeichen als Suchwort eingegeben wurde. Das von der Beklagten vorgelegte Ergebnis\nihrer Internetrecherche zu \"B. L.\" zeigt, dass unter der Überschrift \"Anzeigen\"\nnicht nur die Klägerin erscheint, sondern an zweiter und dritter Stelle nach der Klägerin wiederum\nandere Anbieter. Der Nutzer einer Internetsuchmaschine ist darauf eingerichtet, zwischen den Treffern in der\nListe der Suchergebnisse, die unmittelbar von der Suchmaschine generiert werden, und den – bezahlten\n– Anzeigen, über die sich die Suchmaschine finanziert, zu unterscheiden. Daher wird kein\nInternetnutzer die Werbung der Klägerin als Suchergebnis zu \"B. L.\" missverstehen und mit\ndem Angebot der Beklagten verwechseln. Da die Anzeige der Klägerin keinen Hinweis auf eine\ngeschäftliche Verbindung zur Beklagten enthält, sondern auf ihre eigene Internetseite verweist,\nwird der Internetnutzer sie als von dem eingegebenen Suchwort unabhängige Werbung eines Dritten auffassen.\n\n27\n\nDass der Verkehr mit Blick auf die von der Beklagten angeführten \"Markenrichtlinien\"\nder Internetsuchmaschine Google davon ausgehen würde, zwischen den durch \"AdWord-Anzeigen\"\nwerbenden Unternehmen und den in der Trefferliste aufgeführten bestehe eine Verbindung, ist den von\nder Beklagten als Anlage BK3 vorgelegten Internetausdrucken nicht zu entnehmen. Google weist dort auf\nseine allgemeinen Geschäftsbedingungen hin, die \"jede Verletzung von Rechten des geistigen\nEigentums Dritter durch AdWords-Kunden untersagen\" besteht. Dass nach den allgemeinen\nGeschäftsbedingungen von Google die Verwendung des Kennzeichens eines Dritten als AdWord untersagt\nist, ergibt sich hieraus nicht.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nDas Verhalten der Klägerin ist auch nicht gemäß §§ 3, 4 Nr. 10 UWG\nunter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung oder des Behinderungswettbewerbs unlauter. Die Ausbeutung\neines fremden Rufs im Zusammenhang mit dem Angebot eigener Ware setzt in der Regel die Übertragung\ndes guten Rufs der Waren oder Leistungen des Mitbewerbers auf das eigene Produkt voraus (sogenannter\nImagetransfer, vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage,\n§ 4, Rdnr. 10.82). Dies ist aber bei der Schaltung einer Werbeanzeige im Internet unter\nVerwendung eines fremden Kennzeichens als AdWord jedenfalls dann nicht der Fall, wenn, wie hier, die\nWerbeanzeige ersichtlich von einem anderen Anbieter stammt. Dann liegt es, wie vorstehend ausgeführt,\nfern, dass der Internetnutzer eine Verbindung zwischen dieser Werbung und dem eingegebenen Suchwort in\ndem Sinne herstellt, dass er Qualitätsvorstellungen, die er mit dem als Suchwort eingegebenen\nUnternehmenskennzeichen verbindet, auf das Angebot des werbenden anderen Anbieters überträgt\n(vgl. Hüsch MMR 2006, 359).\n\n30\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt des \"Kundenfangs\" liegt kein unlauterer Behinderungswettbewerb\nim Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG vor. Der bloße Umstand, dass bei der Eingabe eines\nfremden Unternehmenskennzeichens als Suchwort auch eine Anzeige eines Mitbewerbers erscheint, stellt\nfür sich genommen keine unlautere Beeinflussung der potentiellen Kunden dar (vgl. Hüsch,\na.a.O.). Ebenso wenig kann man den Umstand, dass ein Unternehmer für die Buchung eines AdWords\neinen höheren Preis zahlen muss, um bei Eingabe dieses AdWords als Suchwort in der Anzeigenrubrik\nmit einer eigenen Anzeige vor dem Mitbewerber, der das AdWord ebenfalls gebucht hat, zu erscheinen,\nals unlautere Behinderung ansehen. Wenn ein Mitbewerber für eine Werbeanzeige und deren Platzierung\neinen höheren Preis zu zahlen bereit ist als sein Konkurrent, ist dies unter\nUnlauterkeitsgesichtspunkten nicht anders zu beurteilen als die Schaltung von als solche erkennbaren\nWerbeanzeigen in anderen Presseerzeugnissen an herausgehobenen Stellen, z.B. in unmittelbarer\nräumlicher Nähe zu Anzeigen des Mitbewerbers oder Berichten über diesen.\n\n31\n\n3.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n33\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10,\n§ 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Schriftsätze der Parteien vom 11.12.2006, 29.12.2006, 5.01.2007 und 17.01.2007 geben\nkeinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da sie kein neues\nTatsachenvorbringen, sondern Rechtsausführungen enthalten.\n\n35\n\nDer Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 50.000 €.\n\n36\n\nDie Revision ist im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte, von den\nInstanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage zugelassen worden, ob die Verwendung fremder\nKennzeichen als AdWords nach ähnlichen Grundsätzen zu behandeln ist wie bei Metatags und\nals Kennzeichenverletzung einzuordnen ist oder nicht.\n\n37\n\nB. Dr. M. D.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266965","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-23/i-20-u-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266965","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266965","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-23/i-20-u-79-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266965","retrieved":"2026-07-09 02:35:19.871471+00:00"}}