{"status":"available","doknr":"OLD266995","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0122.I1U151.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-22","aktenzeichen":"I-1 U 151/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 20. Juni 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.659,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 799,78 € seit dem 26. Mai 2004 und aus 6.859,55 € seit dem 11. November 2004 zu zahlen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der Beklagten auferlegt.\n\nDie Kosten des zweiten Rechtszuges fallen zu 13 % dem Kläger und zu 87 % der Beklagten zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.\n\n3\n\nZwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Beklagte gemäß\n§§ 7, 17 StVG, 3 Abs. 1 Nr. 1 PflVersG dem Kläger vollen Schadensersatz\nwegen des Unfallereignisses vom 5. März 2004 in Düsseldorf schuldet, als sein\nauf der G.straße vor dem Haus mit der Nummer .. ordnungsgemäß abgestellt\ngewesenes Fahrzeug von dem Versicherungsnehmer L. der Beklagten beschädigt wurde.\nNachdem das Landgericht dem Kläger rechtskräftig als ersatzfähigen restlichen\nFahrzeugschaden die Differenz zwischen dem Totalschadenbetrag und den Nettoreparaturkosten\nlaut Gutachten in Höhe von 624,55 € zuerkannt hat, streiten die Parteien in der\nBerufungsinstanz nur noch über die beiden Schadenspositionen restliche Mietwagenkosten\n(799,78 €) sowie Nutzungsausfallentschädigung (7.256,25 €).\n\n4\n\nEntgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht umfasst die Schadenersatzverpflichtung\nder Beklagten die restlichen Mietwagenkosten sowie die Nutzungsausfallentschädigung\nfür 215 Kalendertage. Allerdings steht dem Kläger für diesen Zeitraum nicht\nder in Ansatz gebrachte Tagessatz von 33,75 € zu, sondern nur ein solcher im Umfang von\n29,00 €. Deswegen schuldet die Beklagte nur in Höhe von 6.235,00 € Ersatz\nfür die dem Kläger entgangenen Fahrzeugnutzungen.\n\n5\n\nIm Ergebnis kann dahinstehen, ob entsprechend dem Rechtsmittelvorbringen des Klägers\ndas Landgericht in verfahrensfehlerhafter Weise hinsichtlich der Mietwagenkosten und der\nNutzungsausfallentschädigung auf Klageabweisung erkannt hat. Der Rechtsstreit ist\ninsgesamt zur Endentscheidung reif, so dass kein Anlass zu einer Aufhebung und\nZurückverweisung (§ 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO) besteht und der Senat durch\nEndurteil gemäß § 300 Abs. 1 ZPO entscheiden kann.\n\n6\n\nI.\n\n7\n\nMietwagenkosten\n\n8\n\nDiese stehen dem Kläger in der Resthöhe von 799,78 € zu. Nachdem diese\nin der Zeit vom 5. März bis zum 18. März 2004 in der Gesamthöhe von 1.182,90\n€ angefallen sind und die Beklagte vorprozessual darauf bereits 383,12 € für\neine viertägige Reparaturdauer bezahlt hat, verbleibt der dem Kläger noch zu zusprechende Saldo.\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nDie nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des früheren Zustandes\nnach dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten eines unfallgeschädigten Fahrzeuges\nkann durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erreicht werden. In diesem Fall hat der\nSchädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die durch die Anmietung entstandenen Kosten\nzu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen sind; sie gehören dann mit zum erforderlichen\nHerstellungsaufwand (BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 1993, 1849).\n\n11\n\n2. a)\n\n12\n\nEntgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sind die zur Wiederherstellung\ndes früheren Zustandes erforderlichen Mietwagenkosten nicht auf die Reparaturdauer\nbegrenzt, welche in dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten vom\n10. März 2004 mit drei bis vier Arbeitstagen angegeben ist (Bl. 11 d.A.). Der\nFahrzeughalter entbehrt die Nutzungsmöglichkeiten seines unfallgeschädigten\nKraftfahrzeuges bereits vom Unfalltag an und nicht erst während der Dauer der\nReparatur- oder Wiederbeschaffungszeit.\n\n13\n\nb)\n\n14\n\nDer für die Mietkosten klagegegenständliche Zeitraum betrifft die Spanne\nvom Unfalltag am 5. März 2004 bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges am 18.\nMärz 2004. Zwar hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers bereits\nam 11. März 2004 anlässlich eines Telefonates mit dem Zentralruf der\ndeutschen Autoversicherer in H. die falsche Auskunft erhalten, Haftpflichtversicherer\nseines Unfallgegners sei die ... Versicherung in D. (Bl. 3 d.A.). Es ist jedoch nicht\nersichtlich, dass der anfängliche Irrtum des Klägers hinsichtlich der\nIdentität des Haftpflichtversicherers des gegnerischen Unfallfahrzeuges in\nirgendeiner Weise seine Entscheidung hinsichtlich der Dauer der Inanspruchnahme des\nMietfahrzeuges beeinflusst hat. Erstmals unter dem Datum des 22. März 2004\nverfasste er ein anwaltliches Anspruchsschreiben an die ... Versicherung, nachdem er\nzuvor bereits am 18. März 2004 das Ersatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte.\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nDie Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für einen Zeitraum\nvon insgesamt 14 Kalendertagen steht ungeachtet der seitens der Beklagten geäußerten\nBedenken außer Zweifel.\n\n17\n\naa)\n\n18\n\nDer Unfall hat sich am 5. März 2004, einem Freitag, zugetragen. Tags darauf hat\nder Kläger den Sachverständigen, Diplom-Ingenieur U., mit der Erstellung des\nSchadensgutachtens beauftragt. Noch am Samstag, den 6. März 2004, kam es zu einer\nBesichtigung des Unfallfahrzeuges durch den Privatsachverständigen (Bl. 9 d.A.).\nDas Schadensgutachten ist unter dem Datum des 10. März 2004 verfasst. Unterstellt\nman die übliche Postlaufzeit, ist von einem Eingang des Gutachtens bei dem Kläger\nam Folgetag, also am Donnerstag, den 11. März 2004, auszugehen.\n\n19\n\nbb)\n\n20\n\nSieht man einmal von dem anfänglichen finanziellen Unvermögen des Klägers\nzur Durchführung einer Fahrzeugreparatur oder des Kaufes eines Ersatzfahrzeuges,\nvon dem – wie noch dazulegen sein wird – auszugehen ist, ab, wäre ihm\nhypothetisch zumindest ein Tag nach Eingang des Gutachtens zu dessen Überprüfung\nund Entscheidungsfindung zu zubilligen gewesen, zu welcher Art von Naturalrestitution\n– Neuanschaffung oder Reparatur auf 130 %-Basis – er sich zu entscheiden\ngedachte. Der Reparaturauftrag an eine Werkstatt hätte deshalb frühestens am\nFreitag, den 12. März 2004, erteilt werden können. Da der Kläger sich\nzunächst mit sachverständiger Hilfe ein Bild über den eingetretenen\nFahrzeugschaden verschaffen musste, war er auch unter Berücksichtigung seiner\nSchadensminderungsobliegenheit aus § 254 Abs. 2 BGB nicht gehalten, vor\nGutachteneingang die Instandsetzung des Wagens zu veranlassen.\n\n21\n\ncc)\n\n22\n\nIn dem Gutachten U. vom 10. März 2004 ist die Reparaturdauer \"nach\nMaterialbereitstellung\" mit \"circa 3/ 4 Arbeitstagen\" angegeben (Bl. 11 d.A.).\n\n23\n\nDa nach der Kalkulation des Sachverständigen allein auf den Materialaufwand\nein Kostenanteil von 1.906,29 € netto entfällt (Bl. 17 d.A.), ist die\nfür die Ersatzteilbeschaffung notwendige Zeit ebenfalls mit mindestens einem\nKalendertag zu berücksichtigen. Die notwendige Instandsetzungsdauer, die sich\ndem Gutachten entnehmen lässt, ist deshalb jedenfalls mit insgesamt fünf\nArbeitstagen anzusetzen.\n\n24\n\ndd)\n\n25\n\nEin am Freitag, den 12. März 2004, erteilter Reparaturauftrag hätte\ndeshalb bestenfalls eine Fertigstellung des Fahrzeuges am Donnerstag, den 18.\nMärz 2004, bewirken können. Mit diesem Datum endet aber auch der Zeitraum\nder Inanspruchnahme des Mietfahrzeuges. Es ergäbe sich nichts anderes hinsichtlich\nder Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten, wenn man auf die Wiederbeschaffungszeit\neines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges abstellte, die in dem Gutachten vom 10. März\n2004 mit 10 bis 12 Werktagen angegeben ist. Selbst wenn sich danach der Kläger\nunmittelbar nach dem Unfallgeschehen noch vor Zugang des Schadensgutachtens um den\nErwerb eines Ersatzwagens bemüht hätte, wäre er bis zum 18. März\n2004 auf die Nutzung des Mietfahrzeuges angewiesen gewesen.\n\n26\n\n3.\n\n27\n\nIn Bezug auf die Mietwagenkosten ist zu Lasten des Klägers kein Abzug wegen\nersparter Aufwendungen wegen der unterbliebenen Nutzung seines eigenen PKW vorzunehmen.\nGanz abgesehen davon, dass die Beklagte die durch den Kläger verlangten Mietwagenkosten\nfür vier Tage anteilig ohne einen Abzug für ersparte Eigenaufwendungen bezahlt\nhat, machte sie prozessual die Notwendigkeit eines solchen Abzuges nicht einredeweise geltend.\n\n28\n\nII.\n\n29\n\nNutzungsausfall\n\n30\n\nDer Kläger hat Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens für\nden Zeitraum vom 19. März 2004 bis zum 19. Oktober 2004 in der Gesamthöhe\nvon 6.235,00 €. Die in dem angefochtenen Urteil dargelegten Gründe sind\nnicht geeignet, die klageabweisende Entscheidung zu tragen.\n\n31\n\n1.\n\n32\n\nDer Geschädigte hat grundsätzlich für die Dauer, in welcher er\nsein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, einen Anspruch auf\nNutzungsausfallentschädigung. Anspruchsgrundlage ist insoweit §\n251 Abs. 1 BGB. Der unfallbedingte Ausfall eines Kraftfahrzeuges stellt\nnach ständiger Rechtsprechung einen wirtschaftlichen Schaden dar,\nweil die ständige Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeuges als\ngeldwerter Vorteil anzusehen ist.\n\n33\n\n2. a)\n\n34\n\nAnspruchsvoraussetzung ist, dass der Geschädigte einen Nutzungswillen\nund eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit hat. Die Lebenserfahrung spricht\njedoch dafür, dass der Halter und Fahrer eines privat genutzten PKW diesen\nwährend eines unfallbedingten Ausfalls benutzt hätte (Senat, Urteil\nvom 1. Oktober 2001, Az.: 1 U 206/00 sowie Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.:\n1 U 211/00; so auch OLG Celle VersR 1973, 717; OLG Frankfurt DAR 1984, 318;\nOLG Köln VRS 96, 325). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu,\ndass der Kläger, der als Arbeiter berufstätig ist und eine insgesamt\nvierköpfige Familie zu versorgen hat, auf Dauer auf die Benutzung eines\nPKW angewiesen ist. Die Beklagten stellen deshalb ohne Erfolg den hypothetischen\nNutzungswillen des Klägers während des klagegegenständlichen\nAusfallzeitraumes in Abrede.\n\n35\n\nb)\n\n36\n\nDem steht nicht entgegen, dass er am 18. März 2004 das angemietete\nErsatzfahrzeug an die Vermieterin zurückgegeben hatte. Wird ein nach\neinem Unfallereignis gemieteter Ersatzwagen zurückgegeben, so ist dies\nkein Indiz dafür, dass der Geschädigte in der Folgezeit seinen\neigenen Wagen ohne den Unfall nicht benutzt hätte; allein schon nach\nder Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Halter und Fahrer eines\nprivat genutzten Wagens sein Fahrzeug laufend in Gebrauch nimmt (OLG Celle\nVersR 1973, 717, 718).\n\n37\n\nc)\n\n38\n\nDie Beklagte beanstandet ohne Erfolg, der Kläger lege nicht dar,\nwie er sich in der Ausfallzeit bis zum 19. Oktober 2004 beholfen habe. In\nAnbetracht der beengten finanziellen Verhältnisse, in welcher der\nKläger seiner detaillierten Darstellung gemäß lebt, blieb\nihm mangels einer Dispositionsfreiheit während des\nklagegegenständlichen Zeitraumes nichts anderes übrig, als auf\nden Gebrauch eines Kraftfahrzeuges zu verzichten und sich im Rahmen des\nMöglichen, beispielsweise unter Inanspruchnahme öffentlicher\nVerkehrsmittel, zu behelfen.\n\n39\n\n3.\n\n40\n\nDer als Mutmaßung geltend gemachte Einwand der Beklagten,\nanlässlich der Rückgabe des Mietwagens am 18. März 2004\nsei das klägerische Unfallfahrzeug bereits instandgesetzt gewesen\n(Bl. 154 d.A.), ist ebenfalls unbegründet.\n\n41\n\na)\n\n42\n\nDie durch den Kläger zum Nachweis der Instandsetzung präsentierten\nUnterlagen – Reparaturnachweis des Sachverständigen U. sowie die\nReparaturbestätigung des Zeugen D. – sind jeweils erst unter dem\nDatum des 21. Oktober 2004 erstellt (Bl. 28, 29 d.A.). Wäre zum Zeitpunkt\nder Abfassung der Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die ...\nVersicherung bzw. vom 6. April 2004 an die Beklagte der PKW des Klägers\nbereits repariert gewesen, hätte dieser keine Veranlassung gehabt, in\nden Schreiben jeweils auf die Vorläufigkeit der vorgenommenen\nSchadensabrechnung auf Totalschadensbasis hinzuweisen und die Reparatur\ndes Pkw von dem Eingang der angeforderten Ersatzleistung der Beklagten\nabhängig zu machen. Vielmehr hätte der anwaltlich beratene\nKläger dann sogleich die den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges\ninnerhalb der 130 %-Grenze übersteigenden Instandsetzungskosten statt\ndes – niedrigeren – Totalschadensbetrages geltend machen können.\n\n43\n\nb)\n\n44\n\nDagegen lässt sich auch nicht einwenden, der Kläger habe\neine bereits erfolgte Reparatur seines Fahrzeuges verschwiegen, weil er\nvon vornherein auf eine hohe Nutzungsausfallentschädigung spekuliert\nhabe, um sich so durch das Unfallereignis zu Unrecht zu bereichern. Denn\neine solche Annahme setzt voraus, dass der Kläger von vornherein von\nder Annahme ausging, die Beklagte werde seine mit dem Anspruchsschreiben\nvom 6. April 2004 formulierte Bitte, ihm auf den Kfz-Schaden einen Vorschuss\nvon 3.000,00 € zur Verfügung zu stellen, ignorieren. Eine\nderartige Betrachtungsweise ist aber im Hinblick darauf spekulativ, dass\nder Kläger im Schreiben vom 6. April 2004 unter Hinweis auf sein\nfrüheres Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die ... Versicherung\nseine sehr beengten finanziellen Verhältnisse dargelegt hatte und dass\nihn unstreitig keinerlei Verschulden an der Entstehung des Unfallschadens\ntraf; da sein ordnungsgemäß am Straßenrand geparkt gewesenes\nFahrzeug von dem Kollisionsereignis betroffen war, konnte zu seinen Lasten\nnoch nicht einmal die von dem PKW ausgegangene Betriebsgefahr anspruchsmindernd\nberücksichtigt werden. Deshalb erschien sein Vorschussgesuch nicht von\nvornherein ohne jede Erfolgsaussicht.\n\n45\n\n4.\n\n46\n\nUnrichtig ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung, dem\nKläger stehe die Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit\nbis zum 25. April 2004 schon aufgrund des Umstandes nicht zu, dass er\naufgrund eines Informationsfehlers mit Schreiben vom 22. März 2004\ndie falsche Versicherung, nämlich die ... Versicherung, in Anspruch\ngenommen habe (Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.).\n\n47\n\nUnstreitig hatte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am\n11. März 2004 telefonisch Kontakt mit dem Zentralruf der Deutschen\nAutoversicherer aufgenommen, um den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges\ndes Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Bei dieser Gelegenheit erhielt\ner die unzutreffende Auskunft, Anspruchsgegner sei die ... Versicherung in\nD.. Die Verzögerung, die dadurch eintrat, dass der Prozessbevollmächtigte\ndaraufhin mit Schreiben vom 22. März 2004 die ihm benannte falsche\nVersicherung um Schadensregulierung anging, ehe diese schriftlich am 31.\nMärz 2004 für Klarstellung sorgte, gereicht dem Kläger\nnicht zum Nachteil.\n\n48\n\na)\n\n49\n\nDer Zentralruf der Autoversicherer ist ein von diesen und dem Gesamtverband\nder Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. betriebenes gemeinsames Service-Center,\nwelches vielfältige Dienste im Bereich \"Verkehr\" anbietet. Der\nZentralruf greift auf eine eigene Datenbank zurück, die von den\nAutoversicherern gespeist wird. Diese übermitteln für jedes\nversicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den zugehörigen\nVersicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und –ende\nsowie die zuständige Regulierungsstelle (Quelle: Internetpräsentation\nder Dienstleistungs-GmbH des GDV, ).\n\n50\n\nb)\n\n51\n\nZwar lässt sich bei diesem Sachverhalt nicht feststellen, dass die\nden Zentralruf betreibende Dienstleistungs-GmbH Erfüllungsgehilfin\ngemäß § 278 BGB des Unfallfahrers bzw. der für ihn\nzuständigen Haftpflichtversicherung bei der Schadensregulierung ist.\n\n52\n\nDies ändert jedoch nichts daran, dass den Kläger keine\ngemäß § 254 Abs. 2 BGB anspruchsmindernde\nObliegenheitsverletzung bei dem Versuch traf, den Haftpflichtversicherer\nseines Unfallgegners über den Zentralruf der Autoversicherer ausfindig\nzu machen. Durch sein Verhalten hat der Kläger nicht in zurechenbarer\nWeise den klagegegenständlichen Nutzungsausfallschaden wegen der\nverspäteten Ersatzleistung der Beklagten vergrößert.\n\n53\n\naa)\n\n54\n\nDer Unfallgegner des Klägers war hinsichtlich des zu leistenden\nSchadensersatzes dessen Schuldner. Darüber hinaus ist die Beklagte\nals der zuständige Haftpflichtversicherer gemäß § 3\nNr. 1 PflVersG einem Direktanspruch des Klägers ausgesetzt. Nach\nMaßgabe des § 271 Abs. 1 BGB darf aber der Gläubiger –\nauch derjenige einer Schadensersatzleistung – die Leistung sofort\nverlangen. Zwar ist einem Kfz-Haftpflichtversicherer in Bezug auf den\njeweiligen Schadensfall eine bestimmte Prüfungs- und Bearbeitungsdauer\nzu zubilligen. Das ändert aber nichts daran, dass nach einem\nUnfallereignis der Ersatzpflichtige dafür Sorge zu tragen hat, dass\nder geschädigte Anspruchssteller hinreichend über die\nIdentität seiner Anspruchsgegner informiert ist. Dies war hier\njedoch in Bezug auf die Beklagte als Haftpflichtversicherer nicht der\nFall. Ansonsten hätte der Kläger keine Veranlassung gehabt,\nfast eine Woche nach dem Kollisionsereignis über den Zentralruf\nder Deutschen Autoversicherer diesbezüglich Nachforschungen\nanzustellen. Unstreitig hat dann eine am 31. März 2004 durchgeführte\nnochmalige Nachfrage bei dem Zentralruf der Autoversicherer zu der richtigen\nBekanntgabe der Beklagten als dem in Anspruch zu nehmende\nHaftpflichtversicherungsunternehmen geführt. Bei dieser Sachlage\nist für die Feststellung eines für die Regulierungsverzögerung\nursächlichen Mitverschuldens des Klägers kein Raum.\n\n55\n\nbb)\n\n56\n\nUnabhängig davon ist folgendes zu berücksichtigen: Unstreitig\nhat die Beklagte dem Kläger nicht die erbetene Vorschussleistung von\n3.000,00 € zwecks Regulierung des Fahrzeugschadens zur Verfügung\ngestellt, um welche er sie mit Schreiben vom 6. April 2004 unter detaillierter\nDarlegung seiner beengten finanziellen Verhältnisse gebeten hatte. Die\nBeklagte veranlasste erst im Zusammenhang mit ihrem Schreiben vom 6. Oktober\n2004 bei einer Abrechnung auf Totalschadensbasis eine Überweisung in\nHöhe von 3.457,78 €, wovon ein Anteil von 2.984,00 €\n(3.334,00 € Wiederbeschaffungswert – 350,00 € Restwert)\nauf den Fahrzeugschaden entfiel. Diese Ersatzleistung hat es dann dem\nKläger seinem Vorbringen zufolge ermöglicht, durch den Zeugen\nD. sein geschädigtes Fahrzeug in der Zeit vom 14. bis zum 19. Oktober\n2004 instandsetzen zu lassen. Zur Begründung ihres zögerlichen\nRegulierungsverhaltens beruft sich die Beklagte darauf, sie habe zunächst\nzwecks Aufklärung des Sachverhalts Kenntnis vom Ausgang des amtlichen\nErmittlungsverfahrens nehmen müssen (Bl. 155 d.A.). Angesichts dieser\nSachlage ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beklagte zu einer\nfrüheren Ersatzleistung veranlasst gesehen hätte, wenn der\nKläger mit seinem Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 sogleich\nsie anstelle der nicht passiv legitimierten Deutschen Allgemeinen Versicherung\nzur Zahlung von Schadensersatz und zu der Vorableistung eines Vorschusses\naufgefordert hätte. Es lässt sich somit noch nicht einmal feststellen,\ndass die anfängliche Geltendmachung der Unfallschäden des Klägers\ngegenüber dem unzuständigen Haftpflichtversicherungsunternehmen\nursächlich für Entstehung oder Ausweitung des Nutzungsausfallschadens war.\n\n57\n\n5.\n\n58\n\nIm übrigen scheitert die Begründetheit des Anspruches des\nKlägers auf Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in der Zeit vom\n19. März bis zum 19. Oktober 2004 nicht an der seitens der Beklagten\nals Argument angeführten Notwendigkeit der Kenntniserlangung vom\nAusgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens. Ein irgendwie geartetes\nschuldhaftes Fehlverhalten des Klägers im Zusammenhang mit der\nEntstehung des Unfallereignisses hat nie zur Diskussion gestanden. Zwar\nmag die Beklagte wegen der Beteiligung eines dritten Fahrzeuges Veranlassung\ngehabt haben, den Ausgang des amtlichen Ermittlungsverfahrens, wie sie\nerstinstanzlich geltend gemacht hat (Bl. 43), abzuwarten. Für das\nAußenverhältnis zum schadensersatzberechtigten Kläger war\nes jedoch ohne Bedeutung, ob und ggfs. wie sich im gesamtschuldnerischen\nInnenverhältnis mehrerer Schädiger die Aufteilung der unfallbedingten\nVermögensschäden unter Verwertung der Kenntnisse aus dem amtlichen\nErmittlungsverfahren gestalten sollte. Im übrigen ist eine Feststellung,\nwonach ein Anspruch nur dann entstehen soll, wenn der Berechtigte dem\nVerpflichteten sein Recht nachweist, mit dem materiellen Recht unvereinbar.\nJede Partei trägt selbst das Risiko einer in tatsächlicher oder\nbeweisrechtlicher Hinsicht falschen Würdigung des Sachverhaltes. Die\nmaterielle Anspruchsberechtigung erfährt weder durch eine unzutreffende\nrechtliche Beurteilung noch durch Beweisschwierigkeiten eine Veränderung\n(OLG Köln, VersR 1973, 323, 324 mit Hinweis auf Blomeyer, Zivilprozessrecht,\n1963, S. 343).\n\n59\n\n6.\n\n60\n\nDem Kläger kann auch nicht als ein für die Ausweitung des\nNutzungsausfallschadens um sechs Kalendertage ursächliches Mitverschulden\nangelastet werden, nach Bekanntgabe der Beklagten als dem zuständigen\nHaftpflichtversicherungsunternehmen am 31. März 2004 sich nicht sofort\nanspruchstellend an diese gewandt zu haben, sondern erst mit Schreiben vom\n6. April 2006. Wie das spätere Regulierungsverhalten der Beklagten\nzeigt, hätte sie auch auf eine frühere Aufforderung des Klägers\ndiesem nicht den erbetenen Vorschuss zur Beseitigung des Fahrzeugschadens geleistet.\n\n61\n\n7.\n\n62\n\nEntgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht lässt sich\ndie klageabweisende Entscheidung nicht damit begründen, der Kläger\nhabe es versäumt, die konkrete Höhe der bei der Instandsetzung\nangefallenen Kosten darzulegen. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass\nes zu einer kostenlosen Reparatur, entweder durch den Zeugen D. oder durch\neinen Verwandten oder durch den Kläger selbst, gekommen sei; damit fehle\nauch die notwendige Tatsachengrundlage für die Feststellung, der Kläger\nsei nicht in der Lage gewesen, aus eigenen Mitteln oder mit Hilf eines kurzfristigen\nKredits die Reparatur zu finanzieren (Bl. 7 UA; Bl. 112 d.A.). Diese Begründung\nist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.\n\n63\n\na)\n\n64\n\nNicht von der Hand zu weisen ist die Berechtigung der Rüge des\nKlägers, das Landgericht sei nach Maßgabe des § 139 Abs.\n2 ZPO gehalten gewesen, ihm einen rechtlichen Hinweis betreffend die\nNotwendigkeit der Darlegung der konkret angefallenen Reparaturkosten\nzu erteilen (Bl. 134, 135 d.A.). Ob diese Unterlassung als wesentlicher\nVerfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zu qualifizieren\nist, kann indes dahinstehen.\n\n65\n\nb)\n\n66\n\nEntscheidend ist vielmehr folgendes:\n\n67\n\naa)\n\n68\n\nNach dem Inhalt des seitens des Klägers vorgelegten Schadensgutachtens\nverstand es sich von selbst, dass eine Instandsetzung des Unfallfahrzeuges Marke\nVolkswagen Golf GL nicht auf kostenlose Weise oder zumindest weitgehend kostenneutral\nunter Verwertung von Schrottteilen zu bewerkstelligen war. Nach den seitens der\nBeklagten nicht in Abrede gestellten Ausführungen im Gutachten U. vom 10.\nMärz 2004 hatten sich linksseitig im Bereich der Mitte und des Vorderwagens\nmassive Beschädigungen eingestellt. In besonderer Weise war die Vorderachse\nbeeinträchtigt. Unter anderem mussten die Gelenkwelle vorne links, der\nQuerlenker vorne links, das Führungsgelenk links, das Radlagergehäuse\nlinks, das Radlager selbst mit Montageteilen, die Federbeinlagerung vorne links,\ndas Lenkgetriebe sowie die Lenkspurstange links erneuert werden (Bl. 11 d.A.).\nNach der Schadenskalkulation des Sachverständigen entfiel allein auf die\nnotwendigen Ersatzteile ein Kostenaufwand von 1.906,29 € zzgl. Mehrwertsteuer\n(Bl. 17 d.A.). Die Instandsetzungsdauer ist in dem Gutachten mit 11,5 Std. angegeben\n(Bl. 17 d.A.). Selbst wenn der Zeuge D. für den Kläger ohne Arbeitslohn\ntätig geworden wäre, hätte er zwangsläufig Aufwendungen für\ndie notwendige Beschaffung der Ersatzteile machen müssen.\n\n69\n\nbb)\n\n70\n\nZwar lässt die Stellungnahme des Sachverständigen U. vom 3. Juni 2005\ndarauf schließen, dass bei der Reparatur des Unfallfahrzeuges neben neuen\nErsatzteilen auch gebrauchte Teile Verwendung gefunden haben (Bl. 62 d.A.). Folgt\nman dem streitigen Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung,\nhat die Beschaffung der erforderlichen Ersatzteile einen Aufwand von ca. 1.500,00\n€ erfordert, wobei der Zeuge D. einen Arbeitslohn von 750,00 € erhalten\nhabe (Bl. 135 d.A.). Im Ergebnis kann die Richtigkeit dieser Zahlenangaben\ndahinstehen. Von Bedeutung ist im Ergebnis, dass allein der für die\nFahrzeuginstandsetzung erforderliche Materialaufwand so groß war, dass\nder Kläger diesen nicht mit seinem verfügbaren Einkommen hätte\nfinanzieren können.\n\n71\n\ncc)\n\n72\n\nEntgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung musste sich der\nKläger auch nicht darauf verweisen lassen, im Umfang der Instandsetzungskosten\neinen Kredit aufzunehmen. Abgesehen davon, dass – wie noch darzulegen sein\nwird - für den Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB keine dahingehende\nObliegenheit bestand, wäre ihm nach seinen Einkommensverhältnissen noch\nnicht einmal eine Darlehensaufnahme möglich gewesen, die ihm –\nunabhängig vom Arbeitslohn – die Finanzierung des Aufwandes für\ndie Ersatzteilbeschaffung realisierbar gemacht hätte.\n\n73\n\n8.\n\n74\n\nDie Beweislast für die behauptete Obliegenheitsverletzung des\nGeschädigten im Sinne des § 254 BGB und deren Ursächlichkeit\nträgt der Ersatzpflichtige (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 65.\nAufl., § 254, Rdnr. 74 mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216 sowie BGH NJW\n1994, 3105). Der Geschädigte muss aber, soweit es um Umstände aus\nseiner Sphäre geht, an der Sachaufklärung mitwirken; er muss\nerforderlichenfalls darlegen, was er zur Schadensminderung unternommen hat\n(Palandt/Heinrichs a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1984, 2216, BGH NJW 1996,\n653; BGH NJW 1998, 3706).\n\n75\n\na)\n\n76\n\nDer Kläger legt substantiiert und stimmig dar, dass er mit seinem\nals Arbeiter erzielten monatlichen Nettoeinkommen von 2.000,00 € eine\nFamilie mit zwei minderjährigen Kindern zu unterhalten hat und dass ihm\nmit Rücksicht auf die fixen Kosten sowie auf laufende Zahlungsverbindlichkeiten\nfür den Lebensunterhalt nur ein Restbetrag von 864,00 € verbleibt\n(Bl. 6 d.A.). Seine beengten finanziellen Verhältnisse hatte er bereits in\nseinem Schreiben vom 6. April 2004 an die Beklagte unter Bezugnahme auf das\nfrühere Anspruchsschreiben vom 22. März 2004 an die ... Versicherung\ndetailliert dargelegt und vergeblich um eine Vorabzahlung von 3.000,00 €\nauf den Kfz-Schaden – \"gegebenenfalls auch als Darlehen unter\nRückforderungsvorbehalt\" – gebeten, um in die Lage versetzt zu\nwerden, den Reparaturauftrag zu erteilen (Bl. 22/26 d.A.).\n\n77\n\nb)\n\n78\n\nEs bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass der Kläger aus\ndem ihm verbleibenden monatlichen Einkommen von 864,00 € noch nicht einmal\ndie Kosten für die Anschaffung der zur Reparatur erforderlichen Ersatzteile\nin Höhe von – folgt man dem Schadensgutachten U. vom 10. März\n2004 – mehr als 1.900,00 € zzgl. Mehrwertsteuer bestreiten konnte.\n\n79\n\nc)\n\n80\n\nOhne Erfolg wendet die Beklagte in diesem Zusammenhang ein, es sei nicht\nerklärbar, wie sich der Kläger mit Rücksicht auf seine schlechten\nfinanziellen Verhältnisse sofort noch am Unfalltag einen Mietwagen habe\nleisten können (Bl. 154 d.A.). Zu berücksichtigen ist, dass der\nKläger bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von der Annahme ausging,\ndie Beklagte werde die erforderlichen Mietkosten ersetzen. Tatsächlich\nhat sie dies auch für einen Zeitraum von vier Kalendertagen im Umfang von\n383,12 € getan. Im Übrigen trägt der Kläger unwidersprochen\nvor, er habe den Mietwagen auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten bereits\nnach 13 Tagen zurückgegeben, nachdem dieser ihn darauf hingewiesen habe, dass\ner – zumindest vorläufig – selbst für die Mietkosten aufkommen\nmüsse (Bl. 47 d.A.). Sofern der Kläger zwischenzeitlich für einen\nAusgleich der Rechnungsforderung des Mietwagenunternehmens in der\nklagegegenständlichen Resthöhe von 799,78 €, gegebenenfalls\nim Ratenzahlungswege, gesorgt hat, reichte dieser Umstand nicht für die\nFeststellung, dass er auch zur Eigenfinanzierung der kostenaufwendigen\nFahrzeugreparatur in der Lage gewesen wäre. Zumindest fehlt es\ndiesbezüglich an einem schlüssigen Tatsachenvortrag der insoweit\ndarlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.\n\n81\n\nd)\n\n82\n\nIn Widerspruch zu ihrem Vorbringen und der Darlegung im angefochtenen Urteil\nwäre der Kläger angesichts seines beengten finanziellen Spielraumes\nund mit Rücksicht auf sein um mehr als 5.200,00 € überzogenes\nGirokonto (Bl. 6 d.A.) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht – auch nicht\nin Höhe des durch ihn mit ca. 2.250,00 € bezifferten tatsächlichen\nInstandsetzungsaufwandes – in der Lage gewesen, ein Bank- oder\nSparkassendarlehen mit nicht überteuerten marktüblichen Zinsen\neingeräumt zu bekommen. Das Vorbringen der Beklagten lässt keinen\ngegenteiligen Rückschluss zu. Der Schädiger hat zu beweisen, dass\ndem Geschädigten die Aufnahme eines Kredites zumutbar gewesen wäre\n(ständige Rechtsprechung des Senats; so auch OLG Frankfurt ZfS 1984,\n328; KG VM 1994, 5).\n\n83\n\n9. a)\n\n84\n\nEine Pflicht des Geschädigten, zur Schadensbeseitigung einen Kredit\naufzunehmen, kann ohnehin nur unter besonderen Umständen angenommen\nwerden (Senat, Urteil vom 29. Oktober 2001, Az.: 1 U 211/00 mit Hinweis auf\nBGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen unter Aufgabe seiner früheren\nRechtsprechung im Urteil vom 3. Februar 1997, Az.: 1 U 68/96 – OLGR\nDüsseldorf 1997, 107). Die Rechtsprechung bejaht eine solche Pflicht nur\nausnahmsweise (BGH NJW 1989, 290, 291 mit Hinweis auf BGH VersR 1963, 1161,\n1162 sowie BGH BB 1965, 926, 927). Es ist grundsätzlich Sache des\nSchädigers, die vom Geschädigten zu veranlassende Schadensbeseitigung\nzu finanzieren. Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist\nnicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen\noder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Vielmehr hat der\nSchädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus\nherrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich\nbeseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat (Senat mit Hinweis\nauf BGH NJW 1989, 290, 291 und weiteren Nachweisen). Es ist das Risiko des\nSchädigers, wenn er auf einen Geschädigten trifft, der finanziell\nnicht in der Lage ist, die zur Ersatzbeschaffung notwendigen Mittel vorzustrecken\nund sich hierdurch der Zeitraum des Nutzungsausfalls und der Umfang der damit\neinhergehenden Schäden vergrößert.\n\n85\n\nb)\n\n86\n\nInsofern lag es in der Hand der Beklagten, zur Abwendung eines größeren\nNutzungsausfallschadens einen Vorschuss an den Kläger zu leisten, mit dem dieser\nin die Lage versetzt wurde, ein Ersatzfahrzeug zu erwerben (Senat, Urteil vom 8.\nMärz 2004, Az.: 1 U 134/03 bestätigt durch BGH, Urteil vom 25. Januar 2005,\nAz.: VI ZR 112/04, veröffentlicht in NJW 2005, 1044). Diese Ausführungen\ngelten entsprechend für den vorliegenden Fall. Zur Abwendung eines größeren\nNutzungsausfallschadens hätte die Beklagte als Reaktion auf das Aufforderungsschreiben\ndes Klägers vom 6. April 2004 die erbetene Vorschussleistung von 3.000,00 €\ntätigen können, um diesem eine Fahrzeuginstandsetzung zu ermöglichen.\n\n87\n\n10. a)\n\n88\n\nZahlt der Haftpflichtversicherer trotz Aufforderung keinen Vorschuss zur Auslösung\ndes Kraftfahrzeuges aus der Reparaturwerkstatt, hat er für eine entsprechend lange\nZeit Nutzungsausfall zu zahlen (OLG Frankfurt ZfS 1984, 328). Gleiches gilt für die\nerfolglose Vorschussanforderung eines finanziell nicht leistungsfähigen Geschädigten,\nder die Kosten für eine notwendige und noch nicht in Angriff genommene Fahrzeugreparatur\nnicht aufbringen kann. Wenn der Schädiger ihm in einem solchen Fall ungeachtet einer\nAnforderung keinen Vorschuss bewilligt, so hat er auch für die Zeit Nutzungsausfall\nzu ersetzen, in welcher der Geschädigte außer Stande ist, die Reparaturkosten\nzu bestreiten (KG VM 1994, 5; so auch OLG Nürnberg DAR 1991, 14 im Fall des Ausbleibens\neiner angeforderten Vorschussleistung für einen finanziell schlecht gestellten\nGeschädigten, der sich ein Ersatzfahrzeug für seinen total beschädigten\nWagen beschaffen wollte).\n\n89\n\nb)\n\n90\n\nNachdem der Kläger einen Monat nach dem Unfallereignis die Beklagte unter\nkonkreter Darlegung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse zu einer\nVorschussleistung aufgefordert hatte, lag es in deren Hand, die Entstehung eines\ngrößeren Nutzungsausfallschadens durch die Überweisung der erbetenen\nVorschussleistungen zu verhindern. In diesem Zusammenhang kann die Entscheidung der\nRechtsfrage dahinstehen, ob der Ersatzpflichtige nach einer konkreten Behauptung des\nGeschädigten, eine vollständige Reparatur durchführen zu wollen,\nunabhängig von dessen finanzieller Leistungsfähigkeit zur Gewährung\neines Vorschusses verpflichtet ist (so Huber, Das neue Schadensersatzrecht, §\n1, Rdnr. 69 mit Hinweis auf Haas/Horcher, DStR 2001, 2118, 2119; Eggert, ZAP 2002,\nFach 9, 647, 650 sowie Knütel, ZGS 2003, 17, 20). Jedenfalls ist in einem Fall,\nin welchem der Ersatzpflichtige das Gesuch eines finanziell unvermögenden\nGeschädigten auf Zahlung einer Vorschuss- oder Abschlagsleistung, notfalls\nauch wie hier als Darlehen unter Rückforderungsvorbehalt, zum Zwecke einer\nnotwendigen Fahrzeugreparatur ignoriert, verpflichtet, einen daraus erwachsenden\n– gegebenenfalls auch größeren – Nutzungsausfallschaden zu\nersetzen.\n\n91\n\nc)\n\n92\n\nWegen der beengten finanziellen Verhältnisse des Klägers\nwar dieser im Rahmen einer Schadensminderungsobliegenheit auch nicht\ngehalten, an seinem Unfallfahrzeug eine provisorische Reparatur vorzunehmen.\nWie bereits ausgeführt, waren zur Instandsetzung des Pkw Volkswagen Golf\nL umfangreiche Erneuerungsarbeiten an der Vorderachse erforderlich, ohne die\nsich der Wagen in einem verkehrsunsicheren Zustand befunden hätte. Nach\ndem seitens des Klägers vorgelegten Schadensgutachten entfiel allein auf\nden Austausch der Gelenkwelle vorne links ein Betrag von 357,00 € netto\nsowie auf die Erneuerung des Lenkgetriebes ein solcher von 462,00 € netto\nzuzüglich Montagekosten.\n\n93\n\nd)\n\n94\n\nSchließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger mit Schreiben vom\n8. September 2004 die Beklagte mit Fristsetzung bis zum 15. September 2004 noch einmal vergeblich zur\nLeistung der bereits unter dem Datum des 6. April 2004 angeforderten Zahlungen aufforderte.\nSpätestens mit dem fruchtlosen Ablauf dieser Frist geriet die Beklagte in Schuldnerverzug\ngemäß § 286 Abs. 1 BGB. Nach den Umständen verstand es sich von selbst,\ndass der Nutzungsausfallschaden des finanziell unvermögenden Klägers umso\ngrößer wurde, je länger die Beklagte sich Zeit mit der durch sie geschuldeten\nErsatzleistung ließ. Nicht zuletzt der schuldhafte Leistungsverzug der Beklagten ist ein\nwesentlicher Gesichtspunkt, der sich bei einer etwaigen Abwägung nach § 254 BGB\nzugunsten des geschädigten Klägers auswirkt.\n\n95\n\n11.\n\n96\n\nDie Beklagte hat vorprozessual nicht die Richtigkeit der in dem Anspruchsschreiben des\nKlägers vom 6. April 2004 enthaltenen Mitteilung hinsichtlich seiner beengten finanziellen\nVerhältnisse in Abrede gestellt. Für ihre nunmehr in dem vorliegenden Rechtsstreit\naufgestellte Behauptung, der Kläger hätte aus eigener Kraft – gegebenenfalls\nmittels einer Darlehensaufnahme – die Kosten für die Instandsetzung des\nUnfallfahrzeuges bestreiten können, trifft sie die Darlegungs- und Beweislast. Das\nVorbringen der Beklagten lässt jedoch nicht die Feststellung eines hinreichenden\nfinanziellen Leistungsvermögens des Klägers zu. Die Beklagte versucht\nnachträglich, die Schadensfolgen, die sich aus der Tatsache ergeben, dass sie\ndie Vorschussanforderung vom 7. April 2004 unbeachtet gelassen hat, über §\n254 BGB dem Kläger anzulasten. Damit hat sie indes keinen Erfolg.\n\n97\n\n12.\n\n98\n\nUnbegründet ist auch der Einwand der Beklagten, das Ersatzbegehren des Klägers\nsei rechtsmissbräuchlich, weil die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung\nin Höhe von über 7.000,00 € außer Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert\ndes verunfallten Fahrzeugs im Umfang von 3.400,00 € stehe (Bl. 156 d.A.). Die Höhe\nder Nutzungsausfallentschädigung ist nicht durch den Wert des Fahrzeuges begrenzt.\nInsoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Nutzungsausfallentschädigung in einem\nerheblichen Missverhältnis zum Zeitwert des Fahrzeuges steht (Senat, Urteil vom 8.\nMärz 2004, Az.: 1 U 134/03 mit Hinweis auf BGH NJW 1985, 2637, 2639). Dafür,\ndass die Höhe der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeuges erheblich\nübersteigt, ist nicht der Geschädigte, sondern allein der Schädiger dann\nverantwortlich, wenn er es unterlassen hat, den Kläger durch eine schnellere\nErsatzleistung oder durch Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen,\neine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen\n(BGH NJW 2005, 1044, 1045).\n\n99\n\n13.\n\n100\n\nIn Bezug auf die Höhe des Ersatzverlangens des Klägers dringt die Beklagte\nnicht mit ihrem Einwand durch, wegen des Alters seines Fahrzeuges von über 12\nJahren könne er nur die Vorhaltekosten ersetzt verlangen (Bl. 156 d.A.). Es\ngibt keinen überzeugenden rechtlichen Ansatz dafür, bei einem langfristigen\nersatzfähigen Nutzungsausfall die Berechnung der Schadenshöhe nach den\neinschlägigen Tabellenwerten insgesamt abzulehnen (Senat, Urteil vom 8. März\n2004, Az.: 1 U 134/03, bestätigt durch BGH NJW 2005, 1044). Der Tatrichter ist,\nauch bei älteren Fahrzeugen, nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der Beurteilung\nder entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung anzustellen. Vielmehr darf\ner im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der Schadensschätzung eingeräumten\nErmessens aus Gründen der Praktikabilität und der gleichmäßigen\nHandhabung typischer Fälle auch bei älteren Fahrzeugen mit den in der Praxis\nanerkannten Tabellen arbeiten (BGH NJW 2005, 1044 mit Hinweis auf BGH NJW 2005, 277).\nDies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug darin altersbedingt nicht mehr aufgeführt\nist (BGH NJW 2005, 277).\n\n101\n\nIV.\n\n102\n\nTeilweise unbegründet ist das Rechtsmittel des Klägers jedoch hinsichtlich\nder Höhe der durch ihn verlangten Nutzungsausfallentschädigung. Ihm steht\nnicht der geltend gemachte Betrag von 7.256,25 € zu, sondern die begründete\nSchadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt sich auf 6.235,00 €. Die Differenz\nerklärt sich aus dem Umstand, dass der Kläger mit 33,75 € einen zu hohen\nTagessatz für den unfallbedingt ausgefallenen PKW Marke VW Golf GL zugrunde legt.\nDer berücksichtigungsfähige Tagessatz macht nur den Betrag von 29,00 €\naus, so dass für 215 Kalendertage die Summe von 6.235,00 € erreicht wird.\n\n103\n\n1.\n\n104\n\nBei der Bemessung der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung besteht ein\nSchätzungsermessen nach § 287 ZPO. Auch bei älteren Fahrzeugen darf,\nwie bereits ausgeführt, aus Gründen der Praktikabilität und\ngleichmäßigen Handhabung typischer Fälle weiterhin mit den in der\nPraxis anerkannten Tabellen gearbeitet werden, selbst wenn das Fahrzeug darin nicht\nmehr aufgeführt ist (BGH NJW 2005, 277, 278). Der Kläger muss sich also\nentgegen der Rechtsansicht der Beklagten nicht auf eine Berechnung seines Ausfallschadens\nanhand der Vorhaltekosten seines Fahrzeuges verweisen lassen. Dem Alter des Fahrzeuges\nist durch eine Herabstufung in der für den PKW einschlägigen tabellarischen\nEntschädigungsgruppe Rechnung zu tragen (BGH NJW 2005, 277; BGH NJW 2005, 1044).\nSo hat der Bundesgerichtshof für einen 9 ½ Jahre alten PKW die durch den Senat\nausgesprochene Mindereinstufung um eine Gruppe akzeptiert (Senat, Urteil vom 8. März\n2004, Az.: 1 U 134/03; BGH NJW 2005, 1044). In Bezug auf einen 16 Jahre alten PKW hat\nder Bundesgerichtshof eine Herabstufung um zwei Gruppen in den Tabellen von\nSanden/Danner/Küppersbusch unbeanstandet gelassen (BGH NJW 2005, 277, 279).\n\n105\n\n2.\n\n106\n\nIm vorliegenden Fall geht es um eine PKW-Marke VW Golf GL mit einem Hubraum von\n1.781 Kubikzentimetern und einer Leistung von 66 KW, der zum Zeitpunkt des Unfalls\n– bezogen auf das Datum der Erstzulassung am 23. April 1992 – knappe 12\nJahre alt war. Nach dem durch den Kläger überreichten Schadensgutachten\nwies das Fahrzeug eine – angesichts seines Alters und der Anzahl von zwei\nVorbesitzern auf Bedenken stoßende – Laufleistung von 45.695 km laut\nTachostand bei einem durchschnittlichen Erhaltungszustand auf (Bl. 10 d.A.).\n\n107\n\na)\n\n108\n\nNach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch ist bei einem Fahrzeugalter\nvon mehr als 10 Jahren eine Mindereinstufung um zwei Gruppenwerte vorzunehmen. Im\nHinblick auf den Erhaltungszustand des klägerischen Fahrzeuges und seiner\nmutmaßlichen Laufleistungen bestehen hier keine Bedenken gegen eine doppelte\nHerabstufung bezogen auf den aktuellen Tabellenwert.\n\n109\n\nb)\n\n110\n\nDem klägerischen Fahrzeug am nächsten kommt in der Tabelle von\nSanden/Danner/Küppersbusch für das Schadensjahr 2004 ein PKW Marke\nVW Golf Edition mit einem Hubraum von 1.595 kcm und einer Leistung von 75 KW.\nDa eine Rückstufung um zwei Gruppen vorzunehmen ist, kommt nicht die\ntabellarisch ausgewiesene Entschädigungsgruppe D in Ansatz, sondern die\nGruppe B mit dem bezeichneten Tagessatz von 29,00 €.\n\n111\n\nV.\n\n112\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n113\n\nDie Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre\nGrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n114\n\nDer Gegenstandwert für den Berufungsrechtszug beträgt 8.056,03 €.\n\n115\n\nZur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543\nAbs. 2 ZPO nicht gegeben sind.\n\n116\n\nDr. E K E","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-22/i-1-u-151-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-22/i-1-u-151-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266995","retrieved":"2026-07-09 02:35:22.161137+00:00"}}