{"status":"available","doknr":"OLD267122","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0117.I18U98.05.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"I-18 U 98/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin als\nRechtsnachfolgerin ihres Versicherungsnehmers C. (im folgenden: C.) keinen Schadensersatz für\nden Verlust des Paketes Nr. 1... auf dem Weg vom Flughafen K. nach F..\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nEin Anspruch aus frachtvertraglichen Bestimmungen besteht nicht.\n\n4\n\n1.\n\n5\n\nDas Rechtsverhältnis der Parteien bestimmt sich insofern nach deutschem Recht. Dieses haben\nsie gewählt, indem sie in erster Instanz übereinstimmend ausschließlich mit seinen\nBestimmungen argumentiert haben, sowohl inhaltlich als auch durch das Zitieren bestimmter Vorschriften\n(§§ 437 Abs. 1 und 2, 435 HGB, zudem die Klägerin mit dem Warschauer Abkommen, welchem\njedoch nur Deutschland und nicht der zweite berührte Staat Taiwan angehört und das unabhängig\nhiervon keine Passivlegitimation der mit einem reinen Landtransport betrauten Beklagten begründen\nkönnte).\n\n6\n\nDiese Rechtswahl ist wirksam, ohne dass entschieden werden müsste, ob § 437 HGB, der\ngegenüber der weder mit der Empfängerin C. noch mit dem taiwanischen Ur-Absender D., (im\nfolgenden: D.) vertraglich verbundenen Beklagten die einzige denkbare Anspruchsgrundlage darstellt\n(Koller, Transportrecht, § 425 Rz. 53), eher vertrags- oder eher deliktsähnlich ist.\nNachträglich ist die Rechtswahl auch in außervertraglichen Schuldverhältnissen\nmöglich (Art. 42 EGBGB).\n\n7\n\nDie Rechtswahl wurde nicht dadurch wieder hinfällig, dass die Beklagte in der Berufung\nteilweise mit dem Recht Taiwans argumentiert. Eine einmal getroffene Rechtswahl kann nur einvernehmlich\nwieder geändert oder aufgehoben werden. Ein Einverständnis der Klägerin ist aber nicht vorhanden.\n\n8\n\n2.\n\n9\n\nDer einzige in Frage kommende frachtrechtliche Anspruch, derjenige aus § 437 Abs. 1 i.V.m.\n§§ 425, 435 HGB, scheitert an § 437 Abs. 2 HGB. Der \"Frachtführer\"\nim Sinne der letztgenannten Bestimmung, der Hauptfrachtführer U. T., schuldet aus seinem\nVertrag mit dem Ur-Absender D. keinen Schadensersatz.\n\n10\n\na)\n\n11\n\nDas vertragliche Verhältnis zwischen U. T. und D. ist nach dem Recht Taiwans zu beurteilen.\n\n12\n\nDie Haftung und die Einwendungen des (Haupt-) Frachtführers im Rahmen von § 437 Abs. 2\nHGB bilden für die Haftung des ausführenden Frachtführers nach § 437 Abs. 1 HGB\neine sog. Vorfrage. Vorfragen sind international-privatrechtlich grundsätzlich selbständig\nanzuknüpfen (für alle Palandt-Heldrich, Einl v Art 3 EGBGB Rz. 29 m.w.N.). Ein Anlass, von\ndiesem Grundsatz abzuweichen, besteht nicht.\n\n13\n\nDie objektive Anknüpfung nach Art. 28 Abs. 4 EGBGB führt für den Vertrag zwischen\nD. und U. T. zur Anwendbarkeit des taiwanischen Rechts. Die (Haupt-) Niederlassungen von U. T. und\nvon D. sowie der V. befinden sich in Taiwan. Für die Wahl eines anderen Rechts bestehen keine\nAnhaltspunkte. Die einzige erörterte Rechtswahlerklärung ist die letzte Klausel in den\nallgemeinen Geschäftsbedingungen von U. T. (\"Terms and Conditions of Service\", Anl.\nB 1, Bl. 29 - 32 GA), welche ebenfalls das Recht Taiwans beruft.\n\n14\n\nb)\n\n15\n\nNach dem auf den (Haupt-) Frachtvertrag zwischen D. und U. T. anwendbaren taiwanischen Recht\nkann letztere einwenden, dass sie für den Verlust der nach Klägerbehauptung in dem verlorenen\nPaket enthaltenen \"Memory Cards\" vom Typ SD 128MB nicht haftet.\n\n16\n\naa)\n\n17\n\nDas vom Senat eingeholte Gutachten des M. für ausländisches und internationales\nPrivatrecht (\"Rechtsauskunft\", Bl. 152 ff. GA) hat ergeben, dass gem. § 639 des\ntaiwanischen Zivilgesetzes (TZG) der Frachtführer für den Verlust wertvoller Güter\n(\"valuables\" in der englischen Übersetzung) nur haftet, wenn ihm Art und Wert der\nGüter bei der Übergabe mitgeteilt werden.\n\n18\n\nbb)\n\n19\n\nMemory Cards mit den hier vorliegenden Merkmalen von Größe und Gewicht einerseits,\nPreis/Wert andererseits sind \"wertvolle Güter\" i.S.d. § 639 TZG. Die\ndiesbezüglichen Ausführungen auf S. 5 - 9 des Gutachtens (Bl. 156 - 160 GA), auf\ndie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, sind überzeugend, insbesondere\nauch angesichts der zitierten Beispiele für \"wertvolle Güter\" aus der\ntaiwanischen Rechtsprechung.\n\n20\n\nDie Klägerin wendet hiergegen nichts Erhebliches ein. Sie macht sich zum einen die\nAuffassung des LG Köln aus dessen Urteil vom 19.08.2004 - 86 O 28/01 - zu eigen, Computerteile\nmit einem Wert von 43,80 bis 90,50 $ stellten entgegen der Einordnung durch das MPI \"sicherlich\"\nkeine Wertsachen dar. Weshalb das sicher sein soll, wird aber nicht deutlich. Die Auffassung wird im\nübrigen vom OLG Köln nicht geteilt, wie dessen Beweisbeschluss in dem Berufungsverfahren\n3 U 157/04 zeigt (Bl. 113/114 GA). Zum anderen rügt die Klägerin, dass das Gutachten nicht\nhinreichend auf Quellen des taiwanischen Rechts gestützt sei. Ob dies für das vom LG\nKöln eingeholte Gutachten gilt, ist hier nicht zu entscheiden. Für das vom Senat veranlasste\nGutachten wurden vier verschiedene bezirksgerichtliche Urteile ausgewertet, davon drei vom Obersten\nGericht bestätigt, und Anhaltspunkte für eine abweichende Rechtsprechung anderer taiwanischer\nGerichte sind nicht ersichtlich.\n\n21\n\ncc)\n\n22\n\nDer Beklagten wurden Art und Wert der Güter nicht mitgeteilt i.S.d. § 639 TZG.\n\n23\n\nWas die Handelsrechnung mit ihren Preisangaben angeht, so verneint das M. die Frage überzeugend.\nEs zitiert wiederum das Bezirksgericht Shilin, jedenfalls im Ergebnis bestätigt vom Obersten\nGericht, welches in der Übergabe der Handelsrechnung an den Frachtführer zum Zwecke der\nVerzollung - insofern wie hier - keine Mitteilung i.S.d. § 639 TZG sah, weil es sich um eine\nrein praktische \"Übertragung von Daten\" gehandelt und der Versender nicht den Willen\nzu einer Angabe nach § 639 TZG gehabt habe. Nach zwei anderen rechtskräftigen Urteilen des\nBezirksgerichts Shilin genügten ein \"Auftrag zur Verzollung\" und \"Exportbelege\"\nmit Angaben zum Warenwert nicht, weil § 639 TZG leerlaufen würde, sähe man in den\nzollrechtlich vorgeschriebenen Unterlagen bereits die Mitteilung an den Frachtführer im Sinne\nder Vorschrift.\n\n24\n\nAuch die Eintragung \"Memory Cards\" im Frachtbrief sieht das M. in überzeugender\nWeise nicht als ausreichende \"Mitteilung\" an. Zwar konnte es taiwanesische Literaturstimmen\nhierzu oder Gerichtsentscheidungen, in denen es speziell um Eintragungen im Frachtbrief ging, nicht\nermitteln. Seine allgemeine Einschätzung, dass die taiwanische Rechtsprechung hohe Anforderungen\nan die Angabe des Wertes der zu transportierenden Gegenstände anlegt, ist jedoch durch die\nvorliegenden Entscheidungen belegt und stützt seine Schlussfolgerung. Zudem spricht schon der\nWortlaut des § 639 TZG dafür, dass die Frachtbriefeintragung allein nicht ausreicht. Nach\ndieser Vorschrift müssen Art und Wert der Güter dem Frachtführer mitgeteilt\nwerden, um eine Haftung zu begründen. \"Memory cards\" ist aber nur die Bezeichnung\neiner Art und keine Angabe eines bestimmten Wertes. Der Begriff ruft außerhalb der Computerbranche\nnicht einmal zwingend die allgemeine Vorstellung einer besonderen Werthaltigkeit hervor. Ob bei\nGattungsbegriffen, die per se für einen besonders hohen Wert pro Volumeneinheit stehen, die\nAngabe dieses Gattungsbegriffs ausreichen würde, braucht daher hier nicht entschieden zu werden.\nEine insoweit nicht eindeutige Bezeichnung wie \"memory cards\" trägt die Wertangabe\njedenfalls nicht in sich. Die Information über den Wert ergibt sich in diesem Fall erst aus\nweiteren Papieren, insbesondere der Handelsrechnung, welche im Rahmen von § 639 TZG aber ohne\nBelang sind, wie im vorigen Absatz ausgeführt.\n\n25\n\nc)\n\n26\n\nDer Berücksichtigung des taiwanischen Rechts steht nicht entgegen, dass die Beklagte erst\nin der Berufungsinstanz auf den Inhalt des § 639 TZG hingewiesen hat. Ein durch das deutsche\ninternationale Privatrecht berufenes ausländisches Recht hat das Gericht von sich aus und auch\nin Abwesenheit einer darauf gestützten Argumentation der Parteien anzuwenden (BGH 06.03.1995,\nNJW 1995, 2097, 2098; Stein/Jonas-Leipold, § 293 Rz. 31). Dass eine Partei sich erst im\nBerufungsrechtszug darauf beruft, das anwendbare ausländische Recht enthalte eine ihr\ngünstige Regelung, entbindet das Berufungsgericht nicht von seiner aus § 293 ZPO\nfließenden Pflicht zur Ermittlung und Anwendung dieses Rechts (BGH 10.05.1984, RIW 1984,\n644, 646).\n\n27\n\nII.\n\n28\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung.\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nFür einen deliktischen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte gilt deutsches\nRecht. Das folgt aus Art. 40 Abs. 1, 2 EGBGB, denn das Paket kam unstreitig in Deutschland\nabhanden, und hier haben sowohl die behauptetermaßen geschädigte C. als auch die\nBeklagte ihren Sitz. Eine anderweitige Rechtswahl wurde nicht getroffen.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nEs lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagte zu Lasten von C. eine unerlaubte\nHandlung beging. In Betracht kommt allein eine Verletzung des Eigentums (§ 823 Abs. 1 BGB).\nEs ist jedoch nicht ersichtlich, dass C. im Zeitpunkt des Verlustes Eigentümerin des Paketinhalts war.\n\n33\n\nDie Klägerin ist in diesem Punkt selbst unschlüssig. Sie meint alternativ, dass\ndie Beklagte \"das Eigentum, jedenfalls aber den Besitz der Empfängerin an der\nbeförderten Ware verletzt\" habe (Schriftsatz vom 10.08.2006, S. 5, Bl. 180 GA).\nEs ist auch nicht selbstverständlich, dass bei einem internationalen Versendungskauf\nder deutsche Käufer/Empfänger das Eigentum an der Ware vor deren Eintreffen bei\nihm erwirbt.\n\n34\n\nDer etwaige Besitz von C. (für den ebenfalls keine tatsächliche Grundlage\nvorgetragen wird; unmittelbarer Besitz im Sinne der deutschen Begriffsbildung war jedenfalls\nnoch nicht gegeben) berechtigt nicht zur Erhebung von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.\nSolche Ansprüche kann nur der Eigentümer geltend machen (Senat, 12.01.1984, TranspR\n1984, 106, 109; Koller, Transportrecht, § 421 HGB Rz. 19).\n\n35\n\nIII.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige\nVollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht\ngegeben. Das Urteil beruht auf der Auslegung individueller Rechtswahlerklärungen (oben I. 1.),\nder Anwendung anerkannter Sätze des deutschen Rechts auf den Einzelfall (oben I. 2. a), II.),\nder Anwendung mit sachverständiger Hilfe ermittelten ausländischen Rechts (oben I. 2. b))\nsowie der mit Rechtsmitteln nicht angreifbaren Zulassung von nach Ansicht der Gegenpartei\nverspätetem Vorbringen (oben I. 2. c)).\n\n38\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: 17.838,03 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-17/i-18-u-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-17/i-18-u-98-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267122","retrieved":"2026-07-09 02:35:32.657895+00:00"}}