{"status":"available","doknr":"OLD267366","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0108.I1U180.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"I-1 U 180/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 7. Juli 2006 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie klageabweisende Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dem Kläger steht kein Recht auf\nRückabwicklung des Kaufvertrages zu. Infolgedessen befinden sich die Beklagten auch nicht im Verzug\nmit der Rücknahme des Fahrzeugs, so dass auch der Feststellungsantrag des Klägers ohne Erfolg bleibt.\n\n5\n\nDie Berufung beanstandet in erster Linie die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil. Sie sei\nwidersprüchlich und unlogisch. Insbesondere habe das Landgericht die Aussage des Zeugen M. und die\nAusführungen des Sachverständigen R. nicht richtig gewürdigt. Bei zutreffender Würdigung\nder erhobenen Beweise müsse von einer Mangelhaftigkeit des erworbenen Opel Omega im Zeitpunkt der\nÜbernahme ausgegangen werden. Trotz mehrmaliger Nachbesserungsversuche seien diese Mängel nicht\nvollends beseitigt worden, vielmehr hätten die Beklagten im Zuge der Nachbesserung neue Mängel\n\"produziert\".\n\n6\n\nDiese Rügen greifen nicht durch. Zumindest im Ergebnis sind die Feststellungen und Bewertungen\ndes erstinstanzlichen Richters zutreffend.\n\n7\n\nMacht der Käufer, wie hier, Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er das Fahrzeug\nentgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden\nTatsachen (BGH NJW 2004, 2299 = DAR 2004, 515 m. Anm. Reinking, S. 550). Insoweit besteht im Ausgangspunkt\nkein Unterschied zwischen einem Verbrauchsgüterkauf, wie er hier vorliegt, und einem sonstigen Kaufvertrag.\nDie Beweislastumkehr des § 476 BGB kommt zugunsten eines Verbrauchers erst dann zum Zuge, wenn er die\nExistenz eines Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nachgewiesen hat und außerdem feststeht, dass\nsich dieser Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang (Übergabe) gezeigt hat.\n\n8\n\nNach der Behauptung des Klägers traten an dem Opel Omega \"gravierende Mängel\" bereits\neinen Monat nach Übergabe auf. Den Beklagten sei es nicht gelungen, die von der Firma P. (Zeuge M.)\nfestgestellten Defekte restlos und nachhaltig zu beseitigen. Trotz des angeblichen Wechsels der\nHydrostößel habe der Motor weiterhin \"befremdliche Geräusche\" von sich gegeben.\nDaraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass der Motor entweder defekt war oder im Rahmen des\nNachbesserungsversuches defekt geworden ist. So oder so sei der Kläger zur Rückabwicklung des\nKaufvertrages berechtigt.\n\n9\n\nDem kann der Senat in einem entscheidenden Punkt nicht folgen.\n\n10\n\nNicht jeder technische Defekt eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist als Sachmangel im Sinne des § 434\nBGB anzusehen. Für normalen (gewöhnlichen) Verschleiß hat der Verkäufer mangels gegenteiliger\nVereinbarung in der Regel nicht einzustehen. Das entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung schon\nzu § 459 BGB a. F. und nunmehr zu § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Der BGH hat sich dieser Bewertung\nnunmehr angeschlossen (NJW 2006, 434 = DAR 2006, 78).\n\n11\n\nDa die Beklagten dem Kläger weder ausdrücklich noch stillschweigend (konkludent) eine Zusage\ngemacht haben, aufgrund derer der Kläger von einem Motorenlauf ohne störende Nebengeräusche\nausgehen konnte, beurteilt sich die Frage der Sachmangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.\nWas das für den Kauf gebrauchter Kraftfahrzeuge bedeutet, hat der erkennende Senat in einer Reihe von\nEntscheidungen herausgearbeitet (Urteil vom 08.05.2006, I-1 U 132/05, DAR 2006, 633; Urteil vom 23.10.2006,\nI-1 U 34/06, noch unveröffentlicht). Anhand der drei Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB\ngilt demnach folgendes:\n\n12\n\n1. Defekte an Verschleißteilen von gebraucht gekauften Kraftfahrzeugen können zwar unter die\nSachmängelhaftung fallen. Für normalen Verschleiß haftet der Verkäufer jedoch nicht,\ngleichviel, welche Auswirkungen der Defekt hat.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nAusgenommen von der Mängelhaftung ist nicht nur normaler Verschleiß, der im maßgeblichen\nZeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorhanden war. Auch nach Übergabe fortschreitender\nNormalverschleiß begründet in der Regel keinen vertragswidrigen Zustand.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nDer Verkäufer haftet auch nicht für einen Defekt, der nach Übergabe infolge normalen\nVerschleißes eintritt, sei es am Verschleißteil selbst, sei es an einem anderen Teil, das selbst\nkein Verschleißteil ist.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nAnders können die Dinge liegen, wenn normaler Verschleiß nach Übergabe einen Defekt verursacht,\nden der Verkäufer/Vorbesitzer bei eigenüblicher Sorgfalt, insbesondere durch Wartung und Inspektion,\nhätte verhindern können. In einem solchen Fall kann das grundsätzlich vom Käufer zu tragende\nVerschleißrisiko ausnahmsweise beim Verkäufer liegen.\n\n19\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann der Senat einen Sachmangel und damit einen Haftungsfall – wie\nin der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht bejahen.\n\n20\n\nAllerdings steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen R. fest, dass der Motor des Opel Omega\nB Caravan CD im Zeitpunkt der Untersuchung Anfang Januar 2006 Geräusche entwickelt hat, die ein\nordnungsgemäß arbeitender Motor nicht von sich geben darf. Bei den Geräuschen handele es sich\nnicht um ein \"Klackern\", wie vom Kläger beschrieben, sondern um ein \"Tackern\". Dieses\n\"Tackern\" sei bereits nach dem Starten des kalten Motors zu hören gewesen. Nach Erreichen der\nBetriebstemperatur habe man den Motor mit verschiedenen Drehzahlen im Leerlauf belastet. Über den gesamten\nUntersuchungszeitraum sei ein \"Tackern\" zu hören gewesen.\n\n21\n\nDer Sachverständige hat diese Geräusche als nicht normal bezeichnet. Als Ursache hat er ein zu\ngroßes Ventilspiel genannt, hervorgerufen durch verschmutzte bzw. verschlissene (defekte) hydraulische\nVentilausgleichselemente, auch als Hydrostößel bekannt. Im Rahmen seiner Anhörung durch das\nLandgericht hat der Sachverständige hinzugefügt, Hydrostößel könnten auch innerhalb\nrelativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung verdrecken oder verschleißen. Ursache für\nsolche Defekte der Hydrostößel seien meistens Ölrückstände oder andere Fremdpartikel\nim Öl.\n\n22\n\nDanach befragt, ob die Beklagten, wie von ihnen behauptet, im April 2003 (nach Übergabe) die\nHydrostößel erneuert (gewechselt) hätten, konnte der Sachverständige keine eindeutige\nAussage treffen. Ein solcher Wechsel könne stattgefunden haben, er könne aber auch unterblieben sein.\n\n23\n\nBei diesem Beweisergebnis sieht sich der Senat außerstande, die Motorengeräusche (\"Tackern\")\nals Sachmangel zu qualifizieren. Dass der Sachverständige diese Geräusche als \"nicht normal\"\nbezeichnet hat, bedeutet noch nicht, dass es sich hier um einen Mangel im Rechtssinn handelt. Wenn die Ursache\nfür die regelwidrigen Geräusche normaler Verschleiß bzw. Abnutzung ist, liegt ein Fall der\nSachmängelhaftung nach den oben dargestellten Grundsätzen 1 bis 3 nicht vor.\n\n24\n\nAls Ursache des \"Tackerns\" hat der Sachverständige R. ein zu großes Ventilspiel ermittelt.\nDarin könnte ein Sachmangel zu sehen sein. Die Dinge können aber auch so liegen, dass das zu große\nVentilspiel als Ursache der störenden Geräusche seinerseits dadurch bedingt ist, dass ein anderes Teil\nnormal verschlissen oder normal verschmutzt ist. Letzteres ist hier ernsthaft in Betracht zu ziehen.\n\n25\n\nBesondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang der Aussage des Sachverständigen R. zu,\nHydrostößel könnten auch innerhalb relativ kurzer Zeit und bei relativ geringer Fahrleistung\nverdrecken oder verschleißen. Ursache für solche Defekte seien meistens Ölrückstände\noder andere Fremdpartikel im Öl.\n\n26\n\nMit Rücksicht darauf liegt es nahe, jedenfalls ist es nicht auszuschließen, dass das \"Tackern\"\ndes Motors die Folge eines normalen Gebrauches und Verschleißes ist. Immerhin war das Fahrzeug im Zeitpunkt\nder Übergabe an den Kläger rund 9 Jahre alt und 81.000 km gelaufen. Zu berücksichtigen ist\naußerdem die Anzahl der Vorbesitzer (hier: 4).\n\n27\n\nMit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen kann der Senat nicht ausschließen,\ndass die Hydrostößel bereits vor Auslieferung des Fahrzeugs an den Kläger verschlissen bzw.\nverschmutzt waren. Denkbar ist auch, dass es dazu erst während der Zeit gekommen ist, in der der Kläger\nden Wagen benutzt hat. Insoweit geht der Senat von einer Fahrleistung von mindestens 5.000 km aus.\n\n28\n\nNach alledem ist dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe\nsachmangelhaft gewesen ist. Die Beweislastumkehr nach § 476 BGB rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie\nkommt, wie ausgeführt, erst in Betracht, wenn der Käufer das Vorhandensein eines Sachmangels voll\nbewiesen hat. Die in § 476 geregelte Beweisvermutung darf nicht etwa dahin verstanden werden, dass ein\nDefekt, der innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe in Erscheinung tritt, vermutlich Sachmangelqualität\nhat. Denn es handelt sich bei § 476 BGB um eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung (BGH\nNJW 2004, 2299; NJW 2006, 2250).\n\n29\n\nGleichfalls ohne Erfolg bleibt die Berufung mit der Argumentation, die Beklagten hätten im Zuge der\nNachbesserung neue Mängel \"produziert\". Dieser Vorwurf geht schon in tatsächlicher Hinsicht\nfehl. Der Senat kann aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen, dass den Beklagten im Zuge der\nNachbesserungsarbeiten ein Fehler unterlaufen ist, der mit den beanstandeten Motorgeräuschen in einem\nursächlichen Zusammenhang steht.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n32\n\nEin Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).\n\n33\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:\n\n34\n\n9.658,31 € + 500,00 € (Feststellungsantrag) = 10.158,31 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-08/i-1-u-180-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-08/i-1-u-180-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267366","retrieved":"2026-07-09 02:35:53.694353+00:00"}}