{"status":"available","doknr":"OLD267365","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2007:0108.I1U177.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2007-01-08","aktenzeichen":"I-1 U 177/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n\n4.000 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages\nüber einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die\nFrage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt\nrechtfertigender Mangel ist.\n\n4\n\nZugrunde liegt folgender Sachverhalt:\n\n5\n\nGemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der\nKläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 € einen neuen Opel Vectra Caravan,\nEdition, 1,9 CDTI. In der Liste \"Fahrzeug-Sonderausstattung\" sind unter anderem notiert\n\n6\n\n(ohne Einzelpreisangabe):\n\n7\n\nRadio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.\n\n8\n\nDa die Lenkradfernbedienung von Anfang an nicht richtig funktionierte, suchte der\nKläger wiederholt den Betrieb der Beklagten auf. Als es dieser trotz dreimaligen\nVersuchs, zuletzt Anfang Januar 2005, nicht gelang, die Störung nachhaltig zu\nbeseitigen, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2005 die\n\"Wandlung\" des Kaufvertrages.\n\n9\n\nIm ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung eines Betrages von 25.160,33\n€ Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra verlangt und darüber hinaus\ndie Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen\nausgeführt:\n\n11\n\nDie Fehlfunktion der Lenkradfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar. Der\nRücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger es versäumt habe,\neine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von diesem Erfordernis sei er aufgrund der\ndrei Fehlversuche der Beklagten freigestellt gewesen. Ausgeschlossen sei der Rücktritt\njedoch deshalb, weil die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung der Beklagten\nunerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei. Der Wert und die Tauglichkeit\ndes Fahrzeugs zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch sei derart geringfügig\ngemindert, dass eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages hierzu völlig\naußer Verhältnis stünde. Die Lenkradfernbedienung stelle eine reine\nZusatzausstattung dar, die auf die Funktion der mit ihr zu bedienenden Geräte als\nsolche keinen Einfluss habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass inzwischen\n– unstreitig – ein verbesserter Schalter zur Verfügung stehe, durch\ndessen Einbau der Fehler voraussichtlich mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben\nwerden könne.\n\n12\n\nMit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat das Landgericht\nausgeführt: Durch eine Lenkradfernbedienung werde die Verkehrssicherheit allenfalls\ninsoweit gefördert, als die Augen des Fahrers bei der Bedienung des CD-Radios in\ngeringerem Maße vom Verkehr abgelenkt werden. Anders als z.B. ABS oder Airbag stelle\neine Lenkradfernbedienung kein unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsmerkmal dar.\nNach dem heutigen Stand der Technik handele es sich vielmehr um eine typische Komfortausstattung,\ndie nur als Nebeneffekt einen gewissen Gewinn an Verkehrssicherheit mit sich bringe.\n\n13\n\nDagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung.\nEr verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel im Grundsatz weiter, allerdings insoweit modifiziert,\nals er einem zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs mit anschließender Entschädigung\ndurch die Kasko-Versicherung Rechnung trägt.\n\n14\n\nZur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im wesentlichen vor:\n\n15\n\nDie Einschätzung des Landgerichts, der Mangel sei nur \"unerheblich\",\nsei fehlerhaft. Abgesehen davon, dass eine Fernbedienung für Radio/CD, Navigation\nund Telefon die mit der sonstigen Bedienung der betreffenden Geräte verbundene\nAblenkung vom Verkehr vermeiden soll, und ein die Fernbedienung betreffender Defekt\nsich somit sehr wohl auch auf die Verkehrssicherheit auswirke, sei auch der Fahrkomfort\nBestandteil der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit seines Fahrzeugs. Werde\ner beeinträchtigt, so sei auch dieser Umstand bei der Erheblichkeitsprüfung zu\nberücksichtigen. Im Streitfall gehe es jedoch nicht nur um eine erhebliche\nBeeinträchtigung des Fahrkomforts. Auch der störende Einfluss auf die\nVerkehrssicherheit stehe einer Einschätzung des Mangels als nur \"unerheblich\"\nentgegen. Dass nach der Darstellung der Beklagten zwischenzeitlich ein \"verbesserter\"\nSchalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich rasch und\nohne großen Kostenaufwand behoben werden könne, sei in diesem Zusammenhang vollkommen\nunerheblich. Abgesehen davon habe das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten des\nKlägers ohne einen entsprechenden Hinweis in seine Bewertung einbeziehen dürfen.\n\n16\n\nDer Kläger stellt den Antrag, die Beklagte nach Maßgabe des Antrags\nim Schriftsatz vom 24. November 2006 (Bl. 135 d.A.) zu verurteilen und erklärt im\nübrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.\n\n17\n\nDie Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung bzw. um Abweisung der\ngeänderten Klage. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und\nVertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n20\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.\n\n21\n\nDer Kläger kann nicht vom Kauf gemäß § 437 Nr. 2 i.V.m. § 323\nAbs. 1 BGB zurücktreten. Denn der Rücktritt ist, wie das Landgericht richtig entschieden\nhat, nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger\nim Fall vertragswidriger Leistung vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung\nunerheblich ist. Das ist hier mit dem Landgericht nach den gesamten Umständen des Falles festzustellen.\n\n22\n\n1. Allerdings enthalten weder das BGB, hier § 323, noch die EU-Kaufrechtsrichtlinie\n1999/44 (Art. 3 Abs. 6) nähere Kriterien für die Bestimmung der Unerheblichkeit.\nAuch in der nationalen kaufrechtlichen Rechtsprechung zum modernisierten Schuldrecht haben\nsich noch keine allgemein anerkannten Grundsätze herausgebildet, anhand derer sich\nerhebliche von unerheblichen Pflichtverletzungen (Sachmängeln) sicher und nachvollziehbar\nabgrenzen lassen.\n\n23\n\na) Der BGH (VIII. Zivilsenat) hat in einer Entscheidung vom 14. September 2005 (NJW 2005,\n3490) offen gelassen, ob für die Frage der Erheblichkeit eines – wie hier –\nbehebbaren Mangels stets auf die Kosten der Mängelbeseitigung abzustellen ist und bei\nwelchem Prozentsatz vom Kaufpreis oder vom Wert der Sache in mangelfreiem Zustand die Grenze\nzur Erheblichkeit zu ziehen ist. Mängelbeseitigungskosten von nur knapp 1 % des Kaufpreises\nliegen nach dieser Entscheidung eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze.\n\n24\n\nBei Mängelbeseitigungskosten von 2.500 € und einem Kaufpreis von rund 84.000\n€ (für eine Eigentumswohnung) hat der V. Zivilsenat des BGH unentschieden gelassen,\nob damit die Grenze zur Erheblichkeit überschritten ist (NJW 2006, 1960 = DAR 2006, 448\nm. Anm. Andreae). Für den Fall, dass nach rein objektiven Gesichtspunkten von einem nur\ngeringfügigen Mangel/Pflichtverletzung auszugehen ist, hat der V. Zivilsenat mit\nRücksicht auf das arglistige Verschweigen des Mangels Erheblichkeit der Pflichtverletzung bejaht.\n\n25\n\nArglist scheidet im Streitfall als Argument für die Bejahung von Erheblichkeit von\nvornherein aus; ebenso Fahrlässigkeit. Die Beklagte hat weder den Mangel als solchen\nnoch das Fehlschlagen der Nachbesserung zu vertreten (§ 276 BGB). Allem Anschein nach\nfehlte ihr aus Gründen, die sie als Händlerin nicht zu vertreten hat, das passende\nErsatzteil, um den Fehler nachhaltig zu beseitigen.\n\n26\n\nb) Wie in Fällen ohne Arglist oder einem minderschweren Verschulden geringfügige\nMängel eines Kraftfahrzeuges von erheblichen im Lichte der EU-Kaufrechtsrichtlinie 1999/44\nabzugrenzen sind, hat der österreichische OGH bereits mehrfach entschieden. Bei einem\nfabrikneuen PKW (Tagezulassung) könne nicht mehr von einem nur geringfügigen Mangel\ngesprochen werden, wenn nach \"Verbesserungsversuchen\" Vibrationsgeräusche vom\nArmaturenbrett ausgehen, die linke hintere Türe schwergängig sei, bei gerader\nLenkradeinstellung eine Seitenabweichung von 2 m auf einer Strecke von 100 m gegeben sei und\ndie Stauklappen im Kofferraum außergewöhnlich große Formabweichungen aufweisen\n(Urteil vom 28. September 2005, ZVR 2006, 285). Demgegenüber hat der OGH in einer\nfrüheren Entscheidung – gleichfalls zum Neufahrzeugkauf – einen Mangel\nals nur geringfügig eingestuft, der in einem Geräusch durch das (sporadische)\nVibrieren des Schalthebels bestanden hat (Az. 1 Ob 14/05 y).\n\n27\n\nEbenso wie der Bundesgerichtshof (V. Zivilsenat, a.a.O.) stellt der OGH das\nRegel-Ausnahme-Verhältnis heraus, das der \"Geringfügigkeitsregelung\"\nzugrunde liegt. Auf diesen Gesichtspunkt weist auch die Berufung zu Recht hin. Rücktritt\nbzw. Wandlung (Österreich) sind in der Tat nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen.\nGrundsätzlich hat das Rückabwicklungsinteresse des Käufers bei Mangelhaftigkeit\nder Kaufsache Vorrang. Wie nicht zuletzt aus § 441 Abs. 1 S. 2 BGB hervorgeht, handelt es\nsich bei der Regelung in § 323 Abs. 5 S. 2 BGB um einen Ausschlussgrund. Die Darlegungs-\nund Beweislast liegt beim Verkäufer.\n\n28\n\nNach gefestigter Ansicht des österreichischen OGH ist bei der Prüfung, ob ein\ngeringfügiger Mangel vorliegt, eine auf den konkreten Vertrag bzw. die Umstände des\nEinzelfalles bezogene Abwägung der Interessen der Vertragspartner vorzunehmen (ZVR 2006,\n285, 287). Dem stimmt der Senat zu. Ob eine erhebliche oder unerhebliche Pflichtverletzung\nvorliegt, bestimmt sich in einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien\ndes § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem\nobjektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigung\ndes Äquivalenzinteresses des Käufers. Die nach dem früheren Kaufrecht (allein)\nmaßgebenden Kriterien der Wertminderung und der Gebrauchsstörung (§ 459 Abs. 1\nS. 2 BGB a.F.) sind bei der Konkretisierung des Merkmals der Unerheblichkeit vorrangig heranzuziehen.\n\n29\n\n2.\n\n30\n\nGemessen an diesen Grundsätzen muss die Abwägung der beiderseitigen Interessen\nnach den gesamten Umständen des Streitfalles zu Lasten des Klägers ausfallen.\n\n31\n\na. In tatsächlicher Hinsicht ist der Senat dabei von folgendem ausgegangen:\n\n32\n\nDie fehlerhafte Lenkradfernbedienung gehört nicht zur serienmäßigen Ausstattung\ndes Kaufobjekts, sondern ist Bestandteil der vom Kläger gewählten Sonderausstattung. Wie\ndem – nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten – Auszug aus der\nBedienungsanleitung zum System C 70 zu entnehmen ist, werden (in Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp)\nzwei unterschiedliche Typen von Lenkradfernbedienungen verbaut, nämlich \"Lenkrad 1\"\nund \"Lenkrad 2\". Nach den farblichen Markierungen auf Seite 17 der Bedienungsanleitung zu\nurteilen, kommt im Fall des Klägers der Typ 1 ( \"Lenkrad 1\") zum Zuge. Wie es auf\nSeite 11 in der linken Spalte der Bedienungsanleitung heißt, kann über die\nLenkradfernbedienung das Infotainment-System sicher und bequem, ohne eine Hand vom Lenkrad nehmen\nzu müssen, bedient werden. Ergänzend heißt es dazu auf der Seite 17 am angegebenen\nOrt: \"Zur Erhöhung der Fahrsicherheit und zur Steigerung des Bedienkomforts lässt\nsich das Infotainment-System bequem über die Lenkradtasten bedienen\".\n\n33\n\nIn der mündlichen Verhandlung ist der Senat der Frage nachgegangen, welche Einzelfunktionen\nüber die Lenkradfernbedienung gesteuert werden können. Einigkeit herrscht zwischen den\nParteien insoweit, als es nicht nur um die Verringerung bzw. Erhöhung der Lautstärke\ngeht. Unbestritten ist andererseits, dass das Auto des Klägers nicht über eine\nMobilphone-Einrichtung verfügt, so dass eine Störung in diesem Bereich außer\nBetracht zu bleiben hat. Außer der Lautstärkeregelung (Radio/CD) kann über die\nLenkradfernbedienung zwischen Radio- und CD-Wiedergabe umgeschaltet werden. Auch insoweit bestand\nim Senatstermin Übereinstimmung. Die vom Kläger nachträglich vorgelegte\nBedienungsanleitung bestätigt auch im übrigen, dass die Beschreibung der Funktionen\nin den Schriftsätzen des Klägers zutrifft. Hiernach können nicht nur das Radio\nund der CD-Player, sondern auch der Bordcomputer und das Navigationssystem vom Lenkrad aus bedient\nwerden. Für eine weniger weitgehende Funktionsweise hat die Beklagte nichts Konkretes vorgetragen.\n\n34\n\nWas den Ausfall der Einzelfunktionen angeht, ist in tatsächlicher Hinsicht gleichfalls\ndem Kläger zu folgen. Danach traten von Anfang an ständig Fehlfunktionen auf. Eingabebefehle\nwurden überhaupt nicht angenommen. Es erfolgten ungewollte Umschaltungen, etwa vom Navigationsmodus\nin den Radiobetrieb wie vom CD-Betrieb in den Navigationsmodus. Wegen dieser Fehlfunktionen war der\nKläger unstreitig dreimal in der Werkstatt der Beklagten. Sämtliche Nachbesserungsversuche\nschlugen aus technischen Gründen fehl. Ob nach den einzelnen Versuchen, der letzte war Anfang\nJanuar 2005, wenigstens vorübergehend Besserung eingetreten war, kann der Senat nicht beurteilen.\nNach der Darstellung der Beklagten war die Funktion der Lenkradfernbedienung nur \"zeitweise\"\nfehlerhaft. Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Fernbedienung in den oben\ngenannten Funktionen bis zum Zeitpunkt des Rücktrittsschreibens vom 20. Januar 2005\ndurchgängig in der vom Kläger behaupteten Weise gestört war. Wie viele Kilometer\nder Kläger mit der fehlerhaften Lenkradfernbedienung zurückgelegt hat, kann der Senat\nanhand der Angaben des Klägers zur Berechnung der Nutzungsvergütung abschätzen.\nBis zum 29. November 2005 will der Kläger 48.816 km gefahren sein. Das sind pro Monat\ndurchschnittlich etwa 3.500 km. Eine solche Fahrleistung ist überdurchschnittlich hoch. So\ngesehen ist es richtig, wenn der Kläger sich als \"Vielfahrer\" bezeichnet.\n\n35\n\nb. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände stuft der Senat den vorliegenden\nSachmangel in Übereinstimmung mit dem Landgericht als nur unerheblich ein.\n\n36\n\naa) Gewiss wird man dem Fall nicht gerecht, wenn man das Problem mit der Beklagten (vgl.\nKlageerwiderung Seite 5) auf ein Komfortproblem reduziert. Die Lenkradfernbedienung, die der\nKläger als Zusatzausstattung bestellt hat, dient nicht nur der Erhöhung des Bedienkomforts.\nIn der Bedienungsanleitung wird ausdrücklich auch die Steigerung der Fahrsicherheit angesprochen,\nwobei dieser Gesichtspunkt sogar an erster Stelle genannt wird (Seite 17 oben links). Daran muss die\nBeklagte sich festhalten lassen, auch wenn es nicht ihre eigene Darstellung ist (Rechtsgedanke des\n§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).\n\n37\n\nDass die Lenkradfernbedienung zur Erhöhung der Fahrsicherheit beiträgt, bedeutet\nnicht zwangsläufig, dass ihr Ausfall die Fahrsicherheit spürbar beeinträchtigt.\nGleiches gilt für das Kriterium Bedienkomfort. Auch ohne intakte Lenkradfernbedienung war\nder Kläger dazu in der Lage, sämtliche Funktionen, die über die Lenkradfernbedienung\nsteuerbar waren, anderweitig zu betätigen, beispielsweise durch das Drücken oder Drehen\ndes Multifunktionsknopfes. Er stellt das zentrale Bedienelement des Infotainment-Systems dar, mit\ndem nahezu alle Funktionen des Systems über Menüs bedient werden können\n(Bedienungsanleitung Seite 11).\n\n38\n\nWährend der gesamten Dauer der Nutzung ab Oktober 2004 bis zum Rücktrittsschreiben\nvom 20. Januar 2005 war die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs infolge des hier in Rede stehenden\nMangels zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt. Auch ohne Lenkradfernbedienung konnte der\nKläger sein Auto verkehrs- und betriebssicher bewegen. In diesem Sinne ist auch das Landgericht\nzu verstehen, wenn es ausführt, bei der Lenkradfernbedienung handele es sich nicht um ein\n\"unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsdetail\". Mag seine weitere Einschätzung,\nein gewisser Gewinn an Verkehrssicherheit sei nur \"ein Nebeneffekt\", mit der Darstellung in\nder Bedienungsanleitung nicht unbedingt vereinbar sein, so sieht doch auch der Senat in erster Linie\nden vertraglich vorausgesetzten – erhöhten – Fahrkomfort (Bedienkomfort) als\nbeeinträchtigt an.\n\n39\n\nDiese Einbuße hat bei objektiver Betrachtung nicht das Gewicht, um dem Kläger\ndie Rückabwicklung des Kaufvertrages zuzubilligen. Dabei verkennt der Senat nicht, dass es\nsich hier um einen Neuwagen handelt. Bei Fahrzeugen dieser Art, zumal bei PKW und Kombis, ist\ndie Bagatellgrenze tendenziell enger zu ziehen als bei bereits gebrauchten Kraftfahrzeugen. Dies\ngilt insbesondere mit Blick auf negative Auswirkungen auf den Fahrkomfort. Wenn ein Neuwagenkäufer\ndurch die Bestellung bestimmter, erfahrungsgemäß kostspieliger Sonderausstattungen den\nBasis-Fahrkomfort individuell hat steigern wollen und ihm zudem ein Gewinn an Fahrsicherheit\nversprochen wird, dann muss – auch nach der Verkehrsanschauung – ein technisch bedingter\nAusfall dieses \"Extras\" eine andere Beurteilung erfahren als im Fall des Kaufs eines\ngebrauchten, bereits komplett ausgestatteten Fahrzeugs. Auch bei der gebotenen objektiven\nBetrachtungsweise ist einem Neufahrzeugkäufer in dieser Hinsicht ein geringeres Maß an\nnegativen Auswirkungen zuzumuten, die Grenze zur Erheblichkeit also eher überschritten als\nbeim Kauf eines gebrauchten Kfz.\n\n40\n\nbb) Dass diese Grenze anders verlaufen muss als in denjenigen Fällen, die im früheren\nKaufrecht nach Maßgabe des § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. beurteilt wurden, steht für\nden Senat außer Frage (ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 10.04.2006, 4 U 295/05, veröffentlicht\nu.a. in DAR 2006, 456 und OLG-Report 2006, 502; Schmidt-Räntsch Festschrift für Wenzel,\n2005, Seite 409, 417/418). Damit verbietet sich eine Anknüpfung an die Auslegung von §\n459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. (so ausdrücklich Schmidt-Räntsch, a.a.O.), mag sie dem Gesetzgeber\nauch vor Augen gestanden haben. Allerdings sind solche Mängel, die bereits nach der früheren\nBagatellregelung als unerheblich eingestuft worden sind, heute erst recht nicht geeignet, aus ihnen\nein Rücktrittsrecht gemäss § 437 Nr. 2 BGB herzuleiten. Unter diesem Blickwinkel ist\ndie umfangreiche, freilich nicht einheitliche Kasuistik zu § 459 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. durchaus\nverwertbar.\n\n41\n\ncc) Auch nach neuem Recht ist im Falle eines behebbaren Mangels zumindest auch auf den\nAufwand abzustellen, der zur Mängelbeseitigung erforderlich ist (vgl. OLG Düsseldorf\n– 3. Senat – NJW-RR 2004, 1060; Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 323\nRdnr. 32). Ob die vertraglich vereinbarte, hilfsweise die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit\nund/oder der Wert des Kaufobjekts erheblich beeinträchtigt sind, kann bei einem behebbaren\nMangel in der Tat auch, aber nicht nur, anhand des Umfangs und der Kosten der Mängelbeseitigung\nbeurteilt werden. Welcher Prozentsatz dabei anzusetzen ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich\nbeurteilt (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 1060; LG Kiel, DAR 2005, 38; OLG Bamberg DAR 2006,\n456). Hinzuweisen ist auch auf die bereits zitierte Entscheidung des BGH, wonach Mängelbeseitigungskosten\nunter 1 % des Kaufpreises eindeutig unterhalb der Bagatellgrenze liegen.\n\n42\n\nAuch das Landgericht hat im angefochtenen Urteil auf diesen Aspekt abgehoben, wenn es\nausführt, dass der Mangel voraussichtlich mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden\nkönne. Zur Untermauerung dieser Einschätzung hat die Beklagte einen Kostenvoranschlag mit\nDatum 4. Oktober 2006 zu den Akten gereicht (Anlage B 1). Daraus ergibt sich ein Gesamtreparaturaufwand\nvon brutto 265,58 €. Der Lohnanteil macht 22,80 € netto aus, was darauf hindeutet, dass es\nsich um eine einfache, schnell ausführbare Reparaturmaßnahme handelt. Bei einem Kaufpreis\nvon 31.563,00 € betragen die gesamten Reparaturkosten lediglich rund 0,85 %.\n\n43\n\nAllein daraus auf Unerheblichkeit zu schließen, hält der Senat für verfehlt.\nStörungen im Bereich der Elektrik/Elektronik lassen sich erfahrungsgemäß nicht selten\nohne großen Kostenaufwand beheben, wie auch der Streitfall zeigt. Angesichts der hohen\nNeuwagenpreise (im Durchschnitt 25.000 €) bliebe selbst die Ein-Prozent-Grenze häufig\nunterschritten. Sinnvoller erscheint es dem Senat, beim Ausfall einer Sonderausstattung auch auf\ndie Relation zwischen Gesamtkaufpreis und dem Preis für das \"Extra\" abzustellen\n(in diese Richtung auch OLG Düsseldorf – 22. Senat – Urt. v. 10.2.2006, 22 U\n149/05, VRR 2006,306). Ob der Kläger einen Aufpreis für die Lenkradfernbedienung gezahlt\nhat, geht aus dem Bestellschein (Kaufvertrag) nicht hervor. Aber selbst wenn sie aufpreispflichtig\ngewesen sein sollte, dürfte der Betrag 1.000 € nicht überschritten haben. Auch unter\ndiesem Blickwinkel erweist sich die Rückabwicklung des gesamten Vertrages als\nunverhältnismäßig. Unabhängig von dem zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs\nist dem berechtigten Interesse des Klägers durch eine Minderung des Kaufpreises in vollem Umfang\nGenüge getan.\n\n44\n\nNach alledem war die Berufung mit den prozessualen Nebenentscheidungen aus §§\n97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückzuweisen.\n\n45\n\nDer Senat lässt die Revision zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Die Sache\nist von grundsätzlicher Bedeutung. Außerdem macht die Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich.\n\n46\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n\n47\n\nbis zum 27. November 2006: 26.405,63 €, danach bis 10.000 €.\n\n48\n\nBeschwer für den Kläger:\n\n49\n\nUnter 20.000 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-08/i-1-u-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2007-01-08/i-1-u-177-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267365","retrieved":"2026-07-09 02:35:53.612941+00:00"}}