{"status":"available","doknr":"OLD267665","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1218.VII.VERG43.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"VII-Verg 43/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners werden die Kostenaussprüche zu Ziffer 2 und 3 des Beschlusses der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. August 2006, VK-30/2006-L, aufgehoben. \n\nDie Antragstellerin und der Antragsgegner haben die Kosten des Nachprüfungs-verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die Beigeladene haben ihre Auslagen jeweils selbst zu tragen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin werden der Antragstellerin auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 6.000 € festge-setzt.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Antragstellerin nahm Ende April 2006 an einem europaweit ausgeschriebenen wettbewerblichen Dialog zur\nBeschaffung einer Softwarelösung zur Umsetzung eines neuen kommunalen Finanzmanagements in Nordrhein-Westfalen\nteil. Der Antragsgegner schloss die Antragstellerin von einer Teilnahme aus und erklärte den wettbewerblichen\nDialog mit ihr für beendet. Er beabsichtigte, mit der im Nachprüfungsverfahren beigeladenen Teilnehmerin\nden wettbewerblichen Dialog fortzuführen. \n\n3\n\nDagegen leitete die Antragstellerin ein Vergabenachprüfungsverfahren ein, mit dem sie in erster Linie die\nVerpflichtung des Antragsgegners begehrte, den wettbewerblichen Dialog mit ihr, der Antragstellerin, unter Ausschluss\nder Beigeladenen fortzuführen. Hilfsweise begehrte sie die Verpflichtung des Antragsgegners, das Vergabeverfahren\naufzuheben und die Bekanntmachung neu vorzunehmen. \n\n4\n\nMit Beschluss vom 11. August 2006 wies die Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf den Antragsgegner\nan, das streitgegenständliche Vergabeverfahren aufzuheben. Ferner legte sie dem Antragsgegner die Kosten des\nVerfahrens vor der Vergabekammer auf (Ziffer 2 des Beschlusstenors), deren Höhe sie auf von 3.325,00 €\nfestsetzte (Ziffer 5 des Beschlusstenors). Zudem erkannte sie zu Ziffer 3 des Beschlusstenors, dass der Antragsgegner\ndie notwendigen Auslagen der Antragstellerin und die Beigeladene und der Antragsgegner ihre eigenen Auslagen jeweils\nselbst zu tragen haben. Sie stellte ferner fest, dass die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für\ndie Verfahrensbeteiligten notwendig gewesen sei. In den Gründen des Beschlusses (Umdruck S. 9) führte die\nVergabekammer aus, dass die allein in der Wertung verbliebenen Teilnahmeanträge der Antragstellerin und der\nBeigeladenen aufgrund desselben Mangels auszuschliessen seien. \n\n5\n\nGegen die Anordnungen zu Ziffer 2 und 3 des Beschlusstenors wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen\nBeschwerde. \n\n6\n\nSie beantragt, \n\n7\n\nden Beschluss der Vergabekammer, wonach der Antragsgegner die gesamten Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer\neinschließlich der notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu tragen hat, aufzuheben und dahingehend\nabzuändern, dass die Kosten des Verfahrens von der Antragstellerin und dem Antragsgegner je zur Hälfte\ngetragen werden und jede Seite ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat, \n\n8\n\nDie Antragstellerin beantragt, \n\n9\n\ndie sofortige Beschwerde zurückzuweisen. \n\n10\n\nSie vertritt die Auffassung, es sei für die Feststellung des Umfangs des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht\nauf die in einem Nachprüfungsverfahren gestellten Anträge abzustellen, sondern auf das mit dem\nNachprüfungsantrag verfolgte Rechtsschutzziel. Sie, die Antragstellerin, habe in erster Linie eine Erteilung\ndes Zuschlags auf den Teilnahmeantrag bzw. das Angebot der Beigeladenen zu verhindern erstrebt. Insoweit habe sie\nobsiegt, weil die Vergabekammer dem Antragsgegner dies untersagt und in den Gründen des Beschlusses festgestellt\nhabe, dass der Teilnahmeantrag der Beigeladenen auszuschließen war. \n\n11\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDie zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer\nist begründet. Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer ist eine\nEntscheidung im Sinne des § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB und unterliegt isoliert der Anfechtung mit der sofortigen\nBeschwerde. Dies ist ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Düsseldorf BauR 2000, 1626).\n\n14\n\nAuch die übrigen Voraussetzungen der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde liegen vor. Die Beschwerde\nist form- und fristgerecht eingelegt, §§ 116 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 1 und Abs. 2 GWB. Die Antragsgegnerin\nist durch die Kostengrundentscheidung der Vergabekammer formell beschwert, § 116 Abs. 1 Satz 2 GWB.\n\n15\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragstellerin in der Sache hat Erfolg. \n\n16\n\nDie Kosten des Verfahrens der Vergabekammer sind der Antragstellerin und der Antragsgegnerin je zur Hälfte\naufzuerlegen. \n\n17\n\nDie nur zur Hälfte bestehende Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin für die Amtshandlungen der\nVergabekammer (Gebühren und Auslagen) folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Die Kostentragungspflicht der\nAntragsgegnerin für ihre eigenen notwendigen Aufwendungen folgt im Umkehrschluss aus § 128 Abs. 4 Satz\n2 GWB. \"Soweit\" nach diesen Vorschriften ein Beteiligter im Verfahren aufgrund einer Sachentscheidung\nder Vergabekammer, die den Nachprüfungsantrag ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet\nzurückweist, unterliegt, hat er die Kosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen\nAuslagen zu tragen. \n\n18\n\nEs ist geboten, die Antragstellerin zur Hälfte mit den Verfahrenskosten und mit den eigenen Aufwendungen\n(Rechtsanwaltskosten) zu belasten, weil sie ihren Hauptantrag so formuliert hatte, dass dem Antragsgegner aufgegeben\nwerden sollte, den wettbewerblichen Dialog mit ihr, der Antragstellerin, unter Ausschluss der Beigeladenen\nfortzuführen, und die Vergabekammer den Hauptantrag inzident als unbegründet zurückgewiesen hat.\nDie Antragstellerin hat ihr mit dem Nachprüfungsantrag in erster Linie verfolgtes wirtschaftliches Ziel, den\nwettbewerblichen Dialog mit ihr allein – unter Ausschluss des Teilnahmeantrags der Beigeladenen - fortzusetzen\nund faktisch den Zuschlag auf ihr Angebot zu erhalten, mit ihrem Hauptantrag nicht erreicht. Sie hat lediglich mit\nihrem Hilfsantrag erzielt, dass – da das Vergabeverfahren aufzuheben ist - eine Zuschlagserteilung auf das\nAngebot der Beigeladenen unterbleibt und sie die Chance auf die Einreichung eines neuen Angebots in einem neuen\nVergabeverfahren erhält, sofern der Antragsgegner am Beschaffungsvorhaben festhält. \n\n19\n\nDas mit dem Hauptantrag formulierte erfolglose Begehren der Antragstellerin zieht Kostennachteile für sie\nnach sich, weil nach § 128 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 GWB ein Beteiligter die Kosten bzw. Auslagen nur zu\ntragen hat, \"soweit\" er unterlegen ist. Die Vorschriften entsprechen § 91 Abs. 1 ZPO und § 92\nAbs. 1 Satz 1 ZPO. Deshalb ist eine Quotelung der Kosten der Vergabekammer nach dem Maß des beiderseitigen\nObsiegens und Unterliegens veranlasst. Nach dem Ermessen des Senats sind – gemessen an ihren Anträgen\nund am sachlichen Begehren – Antragstellerin und Antragsgegner aufgrund der im übrigen bestandskräftigen\nEntscheidung der Vergabekammer jeweils zur Hälfte unterlegen. Dies rechtfertigt es, von der Anordnung einer\nAuslagenerstattung abzusehen und die beiderseitigen Auslagen gegeneinander aufzuheben. Der Vollständigkeit\nhalber ist im Tenor wiederholt worden, dass – wie nicht angegriffen, sondern so schon von der Vergabekammer\nentschieden worden ist – auch die Beigeladene keinen Anspruch auf Auslagenerstattung hat. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens beruht auf entsprechender Anwendung von § 91 Abs. 1 Satz 1\nZPO. Der Beschwerdewert ist nach dem Kosteninteresse des Antragsgegners festgesetzt worden. \n\n21\n\nD., D.-B., F.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-18/vii-verg-43-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-18/vii-verg-43-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267665","retrieved":"2026-07-09 02:36:19.778963+00:00"}}