{"status":"available","doknr":"OLD267664","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1218.II7UF154.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-18","aktenzeichen":"II-7 UF 154/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen Abschnitt I. 2 (Nachscheidungsunterhalt) des Tenors des Schlussurteils des Amtsgerichts Moers vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % der fälligen Beträge abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt. \n\n1\n\nGründe (gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):\n\n2\n\nI. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. \n\n3\n\nDie am ... geborene Klägerin zu 3. – ab Abschnitt II: Klägerin – und der am ...\ngeborene Beklagte hatten am 11.02.1985 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren 23.08.1985,\n(Kläger zu 2.) und die am 08.12.1992 geborene N. (Klägerin zu 1.) hervorgegangen. Die Parteien\ntrennten sich endgültig im Juli 1995 (Bl. 35 BA 44 F 160/96 AG Moers ). Aufgrund des seit dem 25.05.1996\nrechtshängigen Scheidungsantrages des Beklagten – und gleichlautenden Scheidungsantrages der\nKlägerin – wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 04.02.1998 (rechtskräftig seit\ndem gleichen Tage) geschieden. Es verblieb bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien über die\nKinder. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zu Lasten des Versorgungskontos des Beklagten auf dem\nVersicherungskonto der Klägerin monatliche Anwartschaften in Höhe von 428,75 € begründet. \n\n4\n\nAm 04.02.1998 (Bl. 35 BA) hatten die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich getroffen, in welchem sich\nder Beklagte unter anderem verpflichtete, der Klägerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von\nmonatlich 2.426,02 DM zu zahlen. \n\n5\n\nMit außergerichtlicher Vereinbarung vom 27.02./14.03.2004 (Bl. 158 GA) änderten die Parteien\ndie Kindesunterhalts- und Nachscheidungsunterhaltsverpflichtung des Beklagten unter anderem dahin ab, dass\nder Beklagte an die Klägerin Nachscheidungsunterhalt in Höhe von monatlich 770,50 € zu\nzahlen hatte. Diesen Betrag zahlte der Beklagte bis einschließlich Februar 2005; ab März 2005\nreduzierte er den Nachscheidungsunterhalt für die Klägerin zu 3. auf monatlich 281,06 € -\ndiesen Betrag zahlte er (zumindest) bis einschließlich März 2006). \n\n6\n\nIm Verhandlungstermin vom 22.09.2005 (Bl. 125 GA) erklärten die Parteien übereinstimmend, aus\ndem Scheidungsfolgenvergleich vom 04.02.1998 keine Rechte mehr herleiten zu wollen. \n\n7\n\nNach vorprozessualer Auskunfts- und Unterhaltsaufforderung vom 13.04.2005 (Bl. 11 GA) haben die Kläger\nzu 1. bis 3. mit am 09.07.2005 beim Amtsgericht eingegangener Klage Kindes- und Nachscheidungsunterhalt\ngeltend gemacht. Nach Hinweis des Amtsgerichts auf die örtliche Unzuständigkeit hinsichtlich\ndes Unterhaltsanspruchs für den Kläger zu 2. (P.) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.09.2005\n(Bl. 125 f GA) das Verfahren bezüglich des Klägers zu 2. an das Amtsgericht Kempen verwiesen. Das\nAmtsgericht Kempen hat die Unterhaltsklage von P. (wohl mit Urteil vom 08.03.2006 – Bl. 260 GA –\nlaut Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom 15.03.2006 – Bl. 288 GA) abgewiesen.\n\n8\n\nIhren Unterhaltsanspruch haben die Kläger auf das Einkommen des Beklagten als Kreisdirektor des\nKreises W. gestützt. Der Beklagte war am 01.11.1992 (Bl. 328 GA) zum Beigeordneten der Stadt G. berufen\nworden – Bl. 348 GA: bestellt für 8 Jahre -, und seit dem 01.11.2000 zum ersten Beigeordneten d\ner Stadt G. – Besoldungsgruppe 16 – Urkunde Bl. 349 GA: für 8 Jahre. Seit 01.11.2004 (Bl. 70 GA)\nwurde der Beklagte zum Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. – besoldet nach B 5 – ernannt. Nach seinen\nAngaben im Senatstermin vom 09.11.2006 ist er seit September 2006 Beigeordneter der Stadt D. (Rechts- und\nOrdnungsdezernent), Besoldungsgruppe B 7).\n\n9\n\nDer Beklagte ist seit dem 13.10.1999 wieder verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, und\nzwar M., geboren am 17.09.1996, J., geboren am 10.03.2000 und K., geboren 28.06.2004. \n\n10\n\nDie Klägerin zu 3. ist gelernte Krankenschwester und übte diese Tätigkeit bis Februar\n1985 aus; bis 04.02.1998 war sie Hausfrau und versuchte sich im Wiedereinstieg in ihre gelernte Tätigkeit.\nIn der Folgezeit und derzeit geht sie Tätigkeiten in Putzstellen in Privathaushalten nach, und\nbezieht nach ihrer Darstellung Lohneinkünfte in Höhe von allenfalls monatlich 400 €. \n\n11\n\nNach der Verweisung der Unterhaltsklage des Sohnes P. haben die Klägerinnen zu 1. und zu 3. zuletzt\nbeantragt, monatlichen Kindes- und Nachscheidungsunterhalt ab Juli 2005 zu zahlen: \n\n12\n\nKlägerin zu 1. (N.) 447 € Nachscheidungsunterhalt: 800 €, \n\n13\n\nsowie einen Gesamtunterhaltsrückstand für den Zeitraum April bis Juni 2005 in Höhe\nvon 1.931,82 €. \n\n14\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.09.2005 (Bl. 125 R GA) hat der Beklagte den\nKindesunterhaltsanspruch für die Klägerin zu 1. (N.) ab Juli 2005 anerkannt, woraufhin\nunter dem 22.09.2005 (Bl. 142 GA) Teilanerkenntnisurteil erging. \n\n15\n\nMit (Schluss-)Urteil vom 30.03.2006 (Bl. 296) hat das Amtsgericht den Beklagten unter Abweisung\nder Klage im Übrigen verurteilt, über das Teilanerkenntnisurteil vom 22.09.2005 hinaus an\ndie Klägerin zu 1. (N.) einen Unterhaltsrückstand für den Zeitraum April bis Juni 2005\nin Höhe von 171 € zu zahlen, sowie ferner an die Klägerin zu 2. Nachscheidungsunterhalt\nfür den Zeitraum April bis Juni 2005 in Höhe von insgesamt 1.103,25 € sowie ab Juli 2005\nmonatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 800 €, abzüglich in den Monaten Juli\n2005 bis März 2006 gezahlter monatlicher 281,06 €. \n\n16\n\nDabei hat das Amtsgericht auf der Basis der von ihm bei der Stadt G. eingeholten Auskunft über\nein fiktives Einkommen des Beklagten als erster Beigeordneter vom 30.12.2005 (Bl. 221 GA) ein\nBruttojahreseinkommen von 79.659,77 € als Einkommen des Beklagten eingestellt, wovon 78.125,93\n€ steuerpflichtig seien, hierin eingerechnet die Einkünfte aus der Geschäftsführung\nfür den Eigenbetrieb, da ein Verlust dieser Stellung hätte nicht erwartet werden können.\nUnter Zugrundelegung der Steuerklasse I/4 errechnete das Amtsgericht nach Abzug von Solidaritätszuschlag\nund Kirchensteuer ein Nettojahreseinkommen des Beklagten von 53.747,97 €.\n\n17\n\nDie Tätigkeit als erster Beigeordneter der Stadt G. stelle keinen Karrieresprung dar,\nhingegen aber der spätere Aufstieg zum Kreisdirektor des Kreises W..\n\n18\n\nVon diesem Einkommen hat das Amtsgericht abgezogen Krankenversicherungsbeiträge des Beklagten\nin Höhe von 450,67 € monatlich sowie monatliche (fiktive) Fahrtkosten aus der Wegstrecke\nzwischen dem Wohnort des Beklagten zur Stadt G. mit 28,9 km täglich. Weiter abgezogen hat das\nAmtsgericht eine zusätzliche Altersversorgung des Beklagten in Anlehnung an die Entscheidung des\nBundesgerichtshofs vom 11.05.2005 (FamRZ 2005, 1817) mit 4 % des Gesamtbruttoeinkommens mit monatlich\n265,53 €. \n\n19\n\nNur die Unterhaltsbelastungen gegenüber P. (bis Juni 2005) sowie für die Klägerin zu\n2. (N.), ferner für den Sohn M. aus der jetzigen Ehe seien berücksichtigungsfähig;\nUnterhaltslasten gegenüber den beiden weiteren Kindern seien nicht eheprägend gewesen. \n\n20\n\nAuf Seiten der Klägerin zu 3. (Nachscheidungsunterhalt) hat das Amtsgericht fiktive Einkünfte\naus einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit bei einem Bruttostundenlohn von 8,50 € angesetzt.\nDie Klägerin zu 3. sei verpflichtet, einer derartigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei diese\nObliegenheit mangels hinreichender Erwerbsbemühungen aber nicht nachgekommen.\n\n21\n\nUnterhaltslasten für P. hat es ab Juli 2005 nicht mehr berücksichtigt.\n\n22\n\nGegen das Urteil betreffend den Ausspruch zum Nachscheidungsunterhalt wendet sich der Beklagte\nmit seiner Berufung, mit der er – wie erstinstanzlich – Zurückweisung des\nNachscheidungsunterhaltsanspruches begehrt: \n\n23\n\nDie Klägerin zu 3. habe ihren Nachscheidungsunterhaltsanspruch verwirkt, da sie wechselnde\nund falsche Angaben zu ihren Einkünften aus Putztätigkeit abgegeben habe; seine Einkünfte\nals Geschäftsführer der Eigenbetriebe der Stadt G. seien nicht berücksichtigungsfähig\n– wobei er der Annahme des Amtsgerichts, seine Einkünfte aus seiner Tätigkeit als erster\nBeigeordneter der Stadt G. seien fiktiv fortzuschreiben, nicht entgegentritt; das Amtsgericht habe seine\neffektiven Krankenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt; die fiktiven Einkünfte der\nKlägerin zu 3. seien höher als vom Amtsgericht angenommen anzusetzen; die von ihm bis\neinschließlich Januar 2006 gezahlten Unterhaltsbeträge für P. seien die Leistungsfähigkeit\nmindernd zu berücksichtigen; das Amtsgericht hätte die Unterhaltslasten gegenüber seinen\nKindern J. und K. zumindest seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigend berücksichtigen\nmüssen. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt Berufungszurückweisung.\n\n25\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze und\nim Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Akte 44 F 160/96 AG Moers zu\nInformationszwecken beigezogen.\n\n26\n\nII.\n\n27\n\n1. Der im Berufungsrechtszug allein noch im Streit befindliche Nachscheidungsunterhaltsanspruch der\nKlägerin ergibt sich aus § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt), da sie wegen der Betreuung der\nam 08.12.1992 geborenen Tochter N. an der Ausübung einer vollschichtigen ihren Unterhaltsbedarf\ndeckenden Erwerbstätigkeit gehindert ist. Entgegen der Annahme des Beklagten ergibt sich nach\ndem Alter des Kindes N. keine vollschichtige Erwerbsobliegenheit; nach Ziffer 17.1 der Düsseldorfer\nLeitlinien 2003 und 2005 setzt eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit erst mit der Vollendung des 16.\nLebensjahres des jüngsten Kindes der Parteien ein. \n\n28\n\n2. Auf der Einkommensseite der Klägerin sind – mit dem Amtsgericht (welches aber den\nAbzug berufsbedingter Aufwendungen übersehen hat) – fiktive Einkünfte aus einer\nhalbschichtigen Erwerbstätigkeit mit einem Stundenlohn von 8,50 € - was von ihr hingenommen\nwird -, zu berücksichtigen. Mit einer – fiktiven - halbschichtigen Erwerbstätigkeit\nkommt die Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit nach; ein höherer Stundenlohn als 8,50 €\nkann in die Unterhaltsberechnung nicht eingestellt werden; soweit der Beklagte darauf verweist, dass\nnach den Angaben der Klägerin für ihre Putztätigkeit höhere Stundenlöhne\n(9 € netto) gezahlt würden, übersieht er, dass im Privatbereich tätigen Putzhilfen\nhöhere als im \"offiziellen\" Anstellungsbereich übliche Stundenlöhne gezahlt werden. \n\n29\n\nDer vom Amtsgericht vorgenommene Einkommensansatz auf Seiten der Klägerin ist daher nicht zu\nbeanstanden. \n\n30\n\nEntgegen der Annahme des Beklagten kann der Klägerin nicht fiktiv ein Einkommen aus einer\nhalbschichtigen Tätigkeit im einstmals erlernten Beruf als Krankenschwester zugerechnet werden.\nEs ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit 1985 diesen Beruf nicht mehr ausgeübt\nhat. Bis zum Zeitpunkt des Beginns ihrer halbschichtigen Erwerbsobliegenheit, die angesichts der Betreuung\nfür die Tochter N. und den Sohn P. etwa auf Anfang 2004 zu setzen ist, hat sie nahezu 20 Jahre im\nerlernten Beruf nicht mehr gearbeitet mit der Folge, dass sie die weitreichende medizintechnische Entwicklung\nnicht mitbekommen hat, so dass zumindest derzeit mangels entsprechender Ausbildung bzw. Nachschulung\nBeschäftigungsversuche in diesem Beruf objektiv nicht Erfolg versprechend sind. \n\n31\n\n3. Zutreffend hat das Amtsgericht für den Unterhaltszeitraum ab Juli 2005 Unterhaltsansprüche\ndes Kindes P. , der Ende Juni 2005 seine allgemeine Schulausbildung beendet hatte, nicht berücksichtigt.\nDie vom Beklagten – nach seiner Darstellung (ohne Belegvorlage) – gezahlten Unterhaltsbeträge\nfür P. sind als freiwillige Leistungen nicht berücksichtigungsfähig, da P. gegenüber der\nKlägerin unterhaltsrechtlich nachrangig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag des\nBeklagten im vorliegenden Verfahren, dass er vehement jede Unterhaltsverpflichtung gegenüber P. in\nAbrede gestellt hat. \n\n32\n\n4. Der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin ist – entgegen der Vorstellung des\nBeklagten – nicht verwirkt. Soweit der Beklagte der Klägerin wechselnde und mithin unzureichende\nAngaben zu ihren effektiven Einkünften vorwirft, und hieraus den Verwirkungseinwand ableitet, ist zu\nberücksichtigen, dass die auf Seiten der Klägerin anzusetzenden fiktiven Einkünfte die effektiven\nEinkünfte der Klägerin bei weitem übersteigen, so dass mangels wirtschaftlicher\nBeeinträchtigung des Beklagten von einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1579 BGB keine Rede\nsein kann. \n\n33\n\n5. Auf der Einkommensseite des Beklagten waren die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich\nder Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin richtet, geprägt durch seine Einkünfte\naus nicht selbständiger Tätigkeit, die in jedem Fall bestimmt waren durch die Einkünfte\ndes Beklagten aus seiner Tätigkeit als erster Beigeordneter der Stadt G. . Zutreffend hat\ndas Amtsgericht die Beförderung des Beklagten vom Beigeordneten zum ersten Beigeordneten der\nStadt G. nicht als Karrieresprung angesehen, zutreffend hingegen die weitere Beförderung des Beklagten\nzum Kreisdirektor. Ebenso wurden die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt durch\ndie Nebeneinkünfte des Beklagten aus seiner Geschäftsführung für den Eigenbetrieb\nder Stadt G.. Insoweit ist sein Vortrag, die gleichzeitige Tätigkeit als erster Beigeordneter sei\nnicht zwingend mit der Geschäftsführung des Eigenbetriebs verbunden gewesen,\nwidersprüchlich. Nach seinem weiteren Vortrag (Bl. 416 GA) wurde mit dem Ausscheiden des früheren\nersten Beigeordneten – dessen Stelle er übernommen hat – gleichzeitig auch die Stelle\nin der Geschäftsführung des Eigenbetriebes vakant – die im gleichfalls übertragen\nworden ist. Aus der zeitlichen Koinzidenz des Freiwerdens der an die gleiche Person gebundenen Stelle\ndes ersten Beigeordneten und der Geschäftsführung des Eigenbetriebes mit der nachfolgenden\nÜbernahme beider Tätigkeiten durch ihn ergibt sich, dass beide Positionen miteinander verknüpft\nwaren. \n\n34\n\nSoweit der Beklagte danach zum Kreisdirektor des Kreises W. und zuletzt zum Beigeordneten der Stadt\nD. befördert worden ist, handelt es sich, wie zutreffend vom Amtsgericht angenommen, um einen Karrieresprung,\ndenn diese Beförderung(en) beruhten auf einer außergewöhnlichen, nicht in der Ehe angelegten\nEntwicklung mit erheblichen Abweichungen des Einkommens. \n\n35\n\n6. Wie der Senat bereits im terminsvorbereitenden Beschluss vom 2. November 2006 (Bl. 490 GA) ausgeführt\nhat, liegt das Schwergewicht des Rechtsstreits bei der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang die Unterhaltslasten\ndes Beklagten gegenüber seinen Kindern aus seiner jetzigen Ehe, von denen M. vor und J. und K. nach\nRechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien geboren wurden, und auch seine spätere Beförderung\nzum Kreisdirektor des Kreises W. (Besoldungsgruppe B 5) und nunmehr ab September 2006 zum Beigeordneten der\nStadt D. (Besoldungsgruppe B 7) die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt haben. \n\n36\n\na) In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. FamRZ 1994, 87) wurden nach Rechtkraft\nder Scheidung der Ehe geborene Kinder nicht in der Bedarfsstufe, sondern ausschließlich auf der Stufe\nder Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten mit der Folge eines Billigkeitsunterhalts\ngemäß § 1581 BGB berücksichtigt. Hieraus folgend ermittelte sich der Nachscheidungsunterhaltsbedarf\nder Klägerin nach den bedarfsprägenden Einkünften des Beklagten, wobei – mit dem Amtsgericht\n– der nach der Trennung erfolgte Aufstieg des Beklagten zum ersten Beigeordneten der Stadt G. nebst\nAufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer des Eigenbetriebes nicht als Karrieresprung mit\nder Folge der Nichtberücksichtigung der Bedarfsbemessung behandelt. Da die Einkünfte des Beklagten\ndurch seinen weiteren Aufstieg zum Kreisdirektor des Kreises W. in erheblichem Umfang gestiegen sind, wäre\nein Billigkeitsunterhalt nach § 1581 BGB nicht erforderlich, da der Beklagte in der Lage wäre, die\nUnterhaltsaufwendungen für die nach Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Parteien in zweiter Ehe geborenen\nKinder (J. und K.) – nebst diese betreffenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – aus\nder Differenz des eheprägenden zum tatsächlichen Einkommen zu zahlen. \n\n37\n\nb)\n\n38\n\nNach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. März 2006 (FamRZ 2006, 683, 686) wirkt sich\ndas Hinzutreten vorrangiger oder gleichrangiger weiterer Unterhaltsberechtigter auf den Unterhaltsbedarf\ndes geschiedenen Ehegatten aus, mithin auch das Hinzutreten der beiden vorbenannten zweitehelichen Kinder\ndes Beklagten die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin mitbestimmt. \n\n39\n\nHiervon ausgehend errechnete sich bei Nichtbeachtung der auf dem Karrieresprung beruhenden Einkommens\ndes Beklagten der Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin wie folgt – wobei mit dem\nAmtsgericht eine zeitliche Zäsur vorzunehmen ist für den Unterhaltszeitraum bis Juni 2005 sowie\nab Juli 2005 (Fortfall der Unterhaltspflicht gegenüber P. sowie Änderung der Düsseldorfer\nTabelle): \n\n40\n\nJahresnettoeinkommen des Beklagten (wie Amtsgericht) 53.748 € mithin monatlich (: 12 =)\n 4.479 € abzgl. Krankenversicherungsbeitrag (104) 451 € abzgl. ergänzende Altersvorsorge\n (wie Amtsgericht 4 % vom Bruttoeinkommen)266 €  abzgl. berufsbedingte Aufwendungen\n (Höchstbetrag) 150 € 3.612 €.\n\n41\n\nApril bis Juni 2005: Einkommen des Beklagten 3.612 € abzgl. Kindesunterhaltsbeträge\nnach der Gruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle 2003 P. , Altersstufe 4 465 € N. ,\nAltersstufe 3 404 € M. Altersstufe 2 343 € J. Altersstufe 1283 € K. Altersstufe 1\n283 € 1.834 €\n\n42\n\nabzgl. Einkünfte der Klägerin (aus fiktiver halbschichtiger Erwerbstätigkeit) wie\nAmtsgericht 566,01 € abzgl. berufsbedingte Aufwendungen 28,00 € 538 €\n1.296 € Quotenunterhalt (x 3/7 =) 555 € \n\n43\n\nAb Juli 2005: Fortfall des Kindesunterhalts für P. ; Änderung der Düsseldorfer\nTabelle der Kindesunterhalt ist der Gruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle 2005 zu entnehmen\n\n44\n\nEinkommen des Beklagten 3.612 € abzgl. Kindesunterhalt N., Altersstufe 3437 €\nabzgl. Kindesunterhalt M., Altersstufe 2371 € abzgl. Kindesunterhalt J., Altersstufe 1306 €\nabzgl. Kindesunterhalt K., Altersstufe 1306 € 2.192 € abzgl. bereinigtes Einkommen der\nKlägerin 538 € 1.654 € Quotenunterhalt (x 3/7 =) 709 €\n\n45\n\nAb September 2005: Erhöht sich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (Bl. 324 f.)\nauf 503 €, womit sich das Einkommen des Beklagten um monatlich 52 € reduziert auf 3.560\n€; abzüglich des vorbezeichneten Kindesunterhalts (437 + 371 € + 306 € + 306 €\n=) 1.420 € verbleiben 2.140 € abzgl. anrechenbares Einkommen der\nKlägerin 538 € verbleiben 1.602 € der Quotenunterhalt (x 3/7 =)\nergibt einen monatlichen Nachscheidungsunterhaltsanspruch in Höhe von 687 €. \n\n46\n\nIm Unterhaltszeitraum April bis Juni 2005 hatte der Beklagte zu zahlen 3 x 555 € =1.665,00\n€ davon gezahlt 3 x 281,06 € = 843,18 € restlicher Unterhaltsanspruch\n821,82 €, \n\n47\n\nund mithin weniger als erstinstanzlich mit 1.103,25 € tituliert. \n\n48\n\nAb Juli 2005 liegt der der Klägerin zustehende Unterhalt mit 709 € bzw. 687 € niedriger\nals mit monatlich 800 € tituliert, wovon – mit dem Amtsgericht – im Unterhaltszeitraum\nJuli 2005 bis März 2006 monatlich 281,06 € vom Beklagten gezahlten Unterhalts in Abzug zu bringen\nist. Über Zahlungen ab April 2006 ist nichts mitgeteilt. \n\n49\n\nc)\n\n50\n\nDamit wäre die Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich. Ob allerdings dieser Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofes zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.\n\n51\n\nOhne die Berücksichtigung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erwiese sich das\namtsgerichtliche Urteil als richtig, wobei es zutreffend die tatsächlichen Kinderfreibeträge beim\nBeklagten berücksichtig hat, zumal auch die Krankenversicherungsbeiträge für die nach der\nScheidung geborenen Kinder in Ansatz gebracht worden sind. \n\n52\n\nDieses vom Amtsgericht gefundene Ergebnis hält auch nach der geänderten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes - vgl. oben b) - der Überprüfung stand: Der Senat hält es für\ninkonsequent, dass auf der einen Seite Unterhaltslasten nachehelich geborener Kinder bereits die (früheren)\nehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt haben, wodurch der Nachscheidungsunterhalt durch das Hinzutreten\nnach Scheidung aufgetretener Umstände erheblich geschmälert wird, und auf der anderen Seite dem\nunterhaltspflichtigen Beklagten auf Grund des Karrieresprunges ungeschmälert die Differenz zwischen\nseinem effektiven und seinem eheprägenden Einkommen verbleibt. \n\n53\n\nWenn nach der vorbezeichneten Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Hinzutreten\nnachehelicher Belastungen – durch nachgeborene Kinder aus zweiter Ehe – bereits die ehelichen\nLebensverhältnisse einer rechtskräftig geschiedenen Ehe mitprägt mit der Folge der Verminderung\ndes Nachscheidungsunterhaltsanspruchs, ergibt sich hieraus eine einseitige Belastung des geschiedenen\nunterhaltsbedürftigen Ehegatten. Konsequent ist es, zum Ausgleich dieser nachehelich entstandenen\nBelastungen des geschiedenen Ehegatten vom Rechtsgedanken des \"Karrieresprungs\" Abstand zu nehmen,\ndenn die unerwartete, während der Ehe nicht angelegte, Einkommensverbesserung des Unterhaltspflichtigen\nist ebenso \"unerwartet\" wie die durch die Geburt nachehelich geborener Kinder sich ergebende weitere\nUnterhaltslast des Unterhaltspflichtigen. \n\n54\n\nMithin hält es der Senat für billig und angemessen, die unterhaltsberechtigte Klägerin\nnicht nur einseitig durch die Berücksichtigungsfähigkeit des Unterhaltsanspruchs nachehelich\ngeborener Kinder zu belasten, sondern sie im Gegenzug auch davon zu ihren Gunsten partizipieren zu lassen,\ndass die Einkommensentwicklung des Beklagten eine ebenso wenig in der Ehe angelegte unerwartete positive\nwirtschaftliche Entwicklung – Beförderung zu Ämtern der Besoldungsgruppe B 5 und nunmehr\nzur Besoldungsgruppe B 7 – genommen hat. \n\n55\n\nUnter Berücksichtigung der Beförderung des Beklagten bereits zum Kreisdirektor des Kreises\nW. (auf die nachfolgende Beförderung zum Beigeordneten der Stadt D. kommt es bereits schon nicht an)\nerrechnet sich ein über dem vom Amtsgericht angenommener Nachscheidungsunterhaltsanspruch der\nKlägerin, wobei der Senat abweichend vom Amtsgericht nicht die vom Beklagten angesetzten (fiktiven)\nFahrtkosten zwischen seinem Wohnort und G. für berücksichtigungsfähig hält, vielmehr\nausschließlich pauschale berufsbedingte Aufwendungen nach ihrem Höchstbetrag von 150 €.\nSoweit die von ihm angesetzten Fahrtkosten die pauschalen berufsbedingten Aufwendungen übersteigen,\nsind dieser Differenz entgegenzurechnen die steuerlichen Vergünstigungen des Beklagten durch die\nAbsetzung der Fahrtkosten, wobei die ihm aus seiner Tätigkeit als Kreisdirektor zufließenden\nSteuererstattungen keine Berücksichtigung gefunden haben. \n\n56\n\nHiernach ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:\n\n57\n\naa) Kalenderjahr 2005: Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen des Beklagten im Kalenderjahr 2004\n(Bl. 15/16 GA) unter Berücksichtigung einer Jahressonderzahlung von 50 % des Monatsgehalts: \n\n58\n\n12,5 x (6.820,95 € + 105,28 € + 871,84 €) 97.476 € abzgl. Lohnsteuer\n(besondere Tabelle III/4) 23.568 € abzgl. Solidaritätszuschlag 823 € abzgl.\nKirchensteuer 1.350 € 71.735 € mithin monatlich (: 12 =)\n5.978 € abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung451 € abzgl. ergänzende Altersvorsorge\n(BGH FamRZ 2005, 1817) 4 % vom Bruttoeinkommen 97.476 €325 € 5.202 € abzgl.\nberufsbedingte Aufwendungen (Höchstbetrag) 150 €\n\n59\n\n5.052 €\n\n60\n\nApril bis Juni 2005: Einkommen des Beklagten 5.052 € abzgl.\nKindesunterhaltsbeträge – wegen Herabstufung aufgrund höherer Anzahl Unterhaltsberechtigter\nin Gruppe 10 der Düsseldorfer Tabelle 2003 P., Altersstufe 4 556 € N., Altersstufe 3\n483 € M., Altersstufe 2 410 € J., Altersstufe 1 339 € K., Altersstufe 1\n339 € 2.925 €.\n\n61\n\nDa der dem Beklagten aufgrund der Wiederverheiratung zukommende Splittingvorteil (§ 26 EStG)\nnicht der Klägerin zu Gute kommen darf (BGH FamRZ 2005, 1817) ist für die Bemessung des\nNachscheidungsunterhaltsanspruchs der Klägerin vom oben errechneten verbleibenden Einkommen des\nBeklagten die Differenz der voranstehend ermittelten Steuerbelastungen zu der (fiktiven) Steuerbelastung\ndes Beklagten gemäß Lohnsteuerklasse I/4 in Abzug zu bringen wie folgt: \n\n62\n\nBei einem Bruttoeinkommen von 97.476 € errechnet sich die Steuerlast nach Lohnsteuerklasse\nbesondere Tabelle I/4 wie folgt: \n\n63\n\nLohnsteuer 31.994 € Solidaritätszuschlag 1.223 €\nKirchensteuer2.001 € \n\n64\n\ninsgesamt 35.218 € abzgl. Steuerlast bei Lohnsteuerklasse III/4: (23.568 € +\n823 € + 1.350 € =) 25.741 € 9.477 € mithin monatlich (: 12 =) 790 € \n\n65\n\nFür den Nachscheidungsunterhaltsanspruch der Klägerin ist auszugehen daher von einem Einkommen\ndes Beklagten nach Abzug des Kindesunterhalts in Höhe von 2.925 € abzgl. Steuerdifferenz\n790 € 2.135 € abzgl. bereinigtes Einkommen der Klägerin\n538 €  1.597 €\n\n66\n\nQuotenunterhalt (x 3/7 =) 684 €. \n\n67\n\nIm Unterhaltszeitraum April bis Juni 2005 hatte der Beklagte zu zahlen: 3 x 684 € =\n2.052,00 € davon gezahlt: 3 x 281,06 € = 843,18 € restlicher Unterhaltsanspruch\n1.209,00 € und mithin mehr als erstinstanzlich mit 1.103,25 € tituliert. \n\n68\n\nAb Mai 2005 fällt der Kindesunterhalt für P. weg; die Düsseldorfer Tabelle ändert\nsich; der Kindesunterhalt ist der 11. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle 2005 – wie auch für N. im\nTeilanerkenntnisurteil tituliert – zu entnehmen: \n\n69\n\nEinkommen des Beklagten (für den Kindesunterhalt) – wie zuvor – 5.052,00 € abzgl.\nKindesunterhalt N., Altersstufe 3 524,00 € abzgl. Kindesunterhalt M., Altersstufe 2\n445,00 € abzgl. Kindesunterhalt J., Altersstufe 1 368,00 € abzgl. Kindesunterhalt K.,\nAltersstufe 1 368,00 € 3.347,00 € abzgl. Differenz der Lohnsteuerbeträge\n– wie zuvor – 790,00 € 2.557,00 € abzgl. bereinigtes Einkommen der\nKlägerin 538,00 € 2.019,00 € errechnet sich ein Quotenunterhalt (x 3/7) in\nHöhe von 865,00 € und mithin mehr als erstinstanzlich mit 800 € tituliert. \n\n70\n\nAb September 2005 zahlt der Beklagte einen höheren Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag\n(Bl. 350 f. GA ) mit monatlich 503 € - statt monatlich 451 € -, so dass für die Unterhaltsbemessung\nmonatlich 52 € weniger zur Verfügung stehen, was ohne Einfluss auf den Kindesunterhalt ist. \n\n71\n\nDer Unterhaltsanspruch der Klägerin reduziert sich um (3/7 von 52 € =) 22 € auf monatlich\n 843 € und mithin ebenfalls mehr als erstinstanzlich tituliert. \n\n72\n\nbb) Im Kalenderjahr 2006 vermindert sich die Sonderzahlung des Beklagten von 0,5 Monatsgehältern\nauf 0,3 Monatsgehälter, so dass sich – bei ansonsten unverändertem Monatseinkommen –ein\nJahresbruttoeinkommen nach Besoldungsgruppe B 5 errechnet in Höhe von 12,3 x (6.820,95 € + 105,28\n€ + 871,84 €) = 95.916 € abzgl. Lohnsteuer – nach den Steuersätzen für\n2005 – (III/4) 22.954 € abzgl. Solidaritätszuschlag 796 € abzgl. Kirchensteuer\n 1.302 € 70.864 € mithin monatlich (: 12 =) 5.905 € abzgl. ergänzende\n Altersvorsorge (4 % vom Bruttoeinkommen 95.916 €)320 € abzgl. Kranken- und Pflegeversicherung\n 503 €   5.082 € abzgl. berufsbedingte Aufwendungen (Höchstbetrag)\n 150 € 4.932 €\n\n73\n\nabzgl. Kindesunterhaltsbeträge (wie zuvor) (524 € + 445 € + 368 € + 368 €)\n 1.705 € verbleiben 3.227 €\n\n74\n\nZur Bemessung des Nachscheidungsunterhalts ist wiederum abzuziehen die Differenz zwischen der Versteuerung\ndes Einkommens des Beklagten nach der Steuerklasse III/4 zu einer Versteuerung gemäß Lohnsteuerklasse\nbesondere Tabelle I/4 wie folgt: \n\n75\n\nLohnsteuer bei Steuerklasse I/4 bei einem Bruttoeinkommen von 95.916 €: Lohnsteuer 31.339\n€ Solidaritätszuschlag 1.187 € Kirchensteuer1.942 €34.468 €;\nLohnsteuer bei Steuerklasse III/4 ( 22.954 € + 796 € + 1.302 € =) 25.052 €; die\nDifferenz beträgt daher monatlich (34.468 € - 25.052 €) : 12 = 785 €. \n\n76\n\nHieraus errechnet sich folgender Unterhaltsanspruch der Klägerin: Einkommen des Beklagten nach\nAbzug des Kindesunterhalts 3.227 € abzgl. Lohnsteuerdifferenz 785 € 2.442 €\nabzgl. bereinigtes Einkommen der Klägerin 538 € 1.904 €;\n\n77\n\nder Quotenunterhalt (x 3/7 =) beträgt 816 €, und ebenfalls mehr als erstinstanzlich\ntituliert. \n\n78\n\nFür die Zeit ab September 2006 – Beförderung des Beklagten zum Beigeordneten der Stadt\nD. verbunden mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe B 7 errechnet sich nach voranstehenden Maßgaben\nin jedem Fall ein über dem im amtsgerichtlichen Urteil titulierter Nachscheidungsunterhalt.\n\n79\n\nDie Berufung des Beklagten erwiese sich daher auch bei dieser Betrachtung als unbegründet, so dass\nletztlich offen bleiben kann, ob der BGH-Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit nach\nRechtskraft der Scheidung geborener Kinder gefolgt werden kann. \n\n80\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 8, 711 ZPO. \n\n81\n\nDer Senat lässt die Revision zu im Hinblick darauf, dass er – abweichend vom Bundesgerichtshof\n– auch die Einkünfte des Beklagten aus seiner nachehelichen Beförderung zum Kreisdirektor als\neheprägend angesehen hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267664","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-18/ii-7-uf-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267664","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267664","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-18/ii-7-uf-154-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267664","retrieved":"2026-07-09 02:36:19.694935+00:00"}}