{"status":"available","doknr":"OLD267754","ecli":"ECLI:DE:OLGD:2006:1214.I10U68.06.00","court":"Oberlandesgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"I-10 U 68/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das am 31. März 2006 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDen Beklagten zu 1) und 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\nI.\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) als Gesellschafterin der \"Objektgesellschaft K., W. 8\nund 10 GbR D./B.\" (im folgenden GbR) und die Beklagte zu 2) als deren Komplementärin auf Zahlung\nrückständiger Leasingraten, Verwaltungskosten, Nebenkosten und Bankgebühren aus dem\nImmobilien-Leasing-Vertrag vom 11.03.1997 in Anspruch. Die Klage gegen den Beklagten zu 4) ist bislang\nnicht zugestellt.\n\n3\n\nGesellschafter der GbR waren nach dem Gründungsvertrag vom 21.07.1995 die Beklagten zu 3) und 4).\nDie GbR war Eigentümerin des Grundstückes W. 10 in K. Sie veräußerte den Grundbesitz\nan die Klägerin, zu deren Kommanditisten die Beklagten zu 3) und 4) gehören. Die Auflassung\nerfolgte am 12./21.03.1997; am 30.06.1998 wurde die Klägerin anstelle der Beklagten zu 3) und 4) in\nGesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen (Anlage B 5 Anlagenband).\n\n4\n\nMit Immobilien-Leasing-Vertrag vom 11.03.1997 mietete die GbR von der Klägerin das Grundstück\nW. 10, K., mit Bürogebäude und Baumarkt mit Gartencenter für die Dauer von 30 Jahren (Anlage\nK 1 Anlagenband). Mit privatschriftlichem Anteilsübertragungsvertrag vom 15.12.1999 veräußerte\nder Beklagte zu 4) seinen Gesellschaftsanteil an der GbR mit Wirkung zum 01.01.1999 an die Beklagte zu 1),\nwobei der verbleibende Gesellschafter der GbR und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2)\n– der Beklagte zu 3) – der Anteilsübertragung zustimmte (Anlage K 7 Anlagenband).\n\n5\n\nDie GbR, deren Geschäfte der Beklagte zu 3) seit 2000 führt, schuldet der Klägerin für\ndie Zeit vom 01.02.1999 bis 30.06.2001 rückständige Leasingraten, Verwaltungskosten, Nebenkosten\nund Bankgebühren in Höhe von 382.460,65 € und für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001\nin Höhe von 163.303,52 € (102.319,07 € + 60.984,45 €). Das Landgericht Kiel verurteilte\ndie Beklagten zu 3) und 4) mit bestandskräftigem Versäumnisurteil vom 05.12.2001 (3 O 59/01) als\nGesamtschuldner wegen der bis zum 30.06.2001 aufgelaufenen Rückstände zur Zahlung von 748.028,02\nDM (= 382.460,65 €) nebst Zinsen (Anlage B 8 Anlagenband). Mit bestandskräftigem Teilurteil\nvom 30.09.2005 verurteilte das Landgericht Düsseldorf (13 O 551/04) den Beklagten zu 3), an die\nKlägerin 102.319,07 € nebst Zinsen zu zahlen (Bl. 207 f. GA).\n\n6\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Tenor und Tatbestand wegen der Einzelheiten Bezug genommen\nwird (Bl. 300-307 GA), hat das Landgericht die Beklagten zu 1) und 2) weitgehend antragsgemäß\nals Gesamtschuldner neben den Beklagten zu 3) und 4) wegen der Zahlungsrückstände der GbR bis\n30.06.2001 zur Zahlung von 382.460,65 € und wegen der Rückstände bis 31.12.2001 als\nGesamtschuldner neben dem Beklagten zu 3) zur Zahlung von 102.319,07 € und mit dem Beklagten zu 3)\nals Gesamtschuldner zur Zahlung von 60.984,45 € nebst im einzelnen bezifferter Zinsen verurteilt.\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1) habe der Klägerin\nfür den bis zum 31.12.2001 unstreitig aufgelaufenen Zahlungsrückstand von gesamt 545.764,17\n€ (382.460.65 € + 102.319,07 € + 60.984,45 €) aus dem Vertrag vom 11.03.1997 als\nGesellschafterin der GbR einzustehen. Die Beklagte zu 2) hafte als deren Komplementärin. Es könne\ndahingestellt bleiben, ob der Anteilsübertragungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 313 BGB\na.F. formnichtig oder wirksam mit Schreiben vom 17.11.2004 (Bl. 65 GA) angefochten worden sei. Denn nach\nden Grundsätzen zur fehlerhaften Gesellschaft berühre dies die streitgegenständlichen\nForderungen nicht. Der Vollzug des Gesellschafterwechsels sei durch den Schriftwechsel vom 04./11.10.2000\n(Bl. 203/204 GA) belegt. Aus diesem Grund bleibe auch die Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage\nohne Erfolg. Für eine konkludente Aufhebung des Anteilsübertragungsvertrages fehle konkreter Vortrag.\nDie Geltendmachung der Zahlungsrückstände sei auch mit Blick auf das Schreiben der Klägervertreter\nvom 23.01.2003 (Anlage B 7 Anlagenband) nicht rechtsmissbräuchlich. Schließlich seien die Forderungen\nauch nicht verjährt. Zu der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl.\n307-317 GA) verwiesen.\n\n7\n\nGegen das ihnen am 20.04.2006 zugestellte Urteil (Bl. 329 GA) wenden sich die Beklagten zu 1) und 2)\nmit der am 09.05.2006 eingelegten (Bl. 332 GA) und am 12.06.2006 begründeten (Bl. 337 f. GA) Berufung.\nSie machen geltend: Der Anteilsübertragungsvertrag sei mangels notarieller Beurkundung formnichtig.\nDie Wirksamkeit des Vertrages sei überdies wegen der von der Beklagten zu 1) gegenüber dem\nBeklagten zu 4) erklärten Anfechtung mit Schreiben vom 17.11.2004 (Bl. 65 = 108 GA) gemäß\n§§ 119, 123 BGB rückwirkend entfallen. Der Beklagte zu 4) habe es entgegen seinen\nErklärungen vor und bei Vertragsschluss versäumt, eine Rücklage im Sinne einer\nLiquidationsvorsorge – zum Ausgleich der Differenz zwischen der Höhe der von der GbR zu\nzahlenden Leasingraten und der geringeren Mieteinnahmen der GbR aus den Untermietverhältnissen\n– zu bilden. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft fänden keine Anwendung,\nweil der Beitritt der Beklagten zu 1) zur GbR niemals vollzogen worden sei. Zu den weiteren Einzelheiten\nwird auf die Berufungsbegründung vom 12.06.2006 verwiesen (Bl. 337 ff. GA).\n\n8\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) beantragen,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz nach Maßgabe der Berufungserwiderung\nvom 14.09.2006 (Bl. 362 ff. GA).\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n16\n\nDas angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 520\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2, 546 ZPO) noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden\nTatsachen (§§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO) eine abweichende Beurteilung.\nDer Senat folgt den Gründen der Entscheidung nach Maßgabe der folgenden durch das\nBerufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.\n\n17\n\n1. Die Klage ist in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang begründet. Die GbR\nschuldet der Klägerin für die Zeit vom 01.02.1999 bis 31.12.2001 unstreitig\nrückständige Leasingraten, Neben- und Verwaltungskosten auf der Grundlage des\nImmobilien-Leasing-Vertrages vom 11.03.1997 i.V.m. § 535 Satz 2 BGB a.F. (= § 535 Abs.\n2 BGB) sowie Bankgebühren (Rücklastschriften) gemäß §§ 284, 286 BGB\na.F. in Höhe von insgesamt 545.764,17 €. Für die Gesellschaftsschuld haftet die\nBeklagte zu 1) persönlich gemäß §§ 705, 714 BGB i.V.m. § 128 HGB\nanalog und die Beklagte zu 2) als persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1)\ngemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB.\n\n18\n\n2. Die Einwendungen der Beklagten gegen die persönliche Haftung der Beklagten\nzu 1) als Gesellschafterin der GbR sind nicht tragfähig.\n\n19\n\na) Der privatschriftliche Anteilsübertragungsvertrag vom 15.12.1999 ist formwirksam. Der\nMeinung der Beklagten, der Vertrag sei mangels notarieller Beurkundung wegen Verstoßes gegen\n§ 313 BGB a.F. (= § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB) gemäß § 125 Satz 1 BGB formunwirksam,\nkann nicht gefolgt werden. Nach § 313 Satz 1 BGB a.F. bedarf zwar ein Vertrag, durch den sich\nder eine Teil verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern, der\nnotariellen Beurkundung. Dies trifft auf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils aber selbst\ndann nicht zu, wenn das Gesellschaftsvermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht (vgl.\nBGHZ 86, 367, 370 f. = NJW 1983, 1110 = DNotZ 1984, 169; BGH NJW 1990, 1171; BGH WM 1997, 2220,\n2222). Der Erwerb oder Verlust der (gesamthänderischen) Mitberechtigung an einem\nGesellschaftsgrundstück ist in diesen Fällen nicht Gegenstand eines Vertrages, mit dem\nsich jemand verpflichtet, Grundstückseigentum zu erwerben oder zu veräußern. Er ist\nvielmehr nur eine Folge des Erwerbs oder Verlusts der Mitgliedschaft und die Konsequenz davon, dass\ndas Gesellschaftsvermögen auch bei einem Mitgliederwechsel stets dem jeweiligen Gesellschafterkreis\nzugeordnet bleibt (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für rechtsgeschäftliche Verfügungen\nüber das Eigentum an Gegenständen des Gesellschaftsvermögens (wie Grundstücken)\nist insoweit kein Raum. Die Anwendung des § 313 BGB im Bereich gesellschaftsrechtlicher\nÜbertragungsakte ist daher allenfalls den Fällen einer bewussten Umgehung der Vorschrift\nvorbehalten, wenn etwa Grundstücksgesellschaften nur zu dem Zweck gegründet werden, um\nmit Hilfe der hier verfügbaren rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Grundvermögen\naußerhalb des Grundbuchs und ohne Formzwang beweglicher verlagern zu können (vgl. BGHZ\n86, 367, 371 = NJW 1983, 1110; BGH NJW 1998, 376, 377). Für einen solchen Ausnahmefall fehlt\nhier jeder Anhaltspunkt.\n\n20\n\nDer analogen Anwendung des § 313 BGB auf Anteilsübertragungen an solchen Gesellschaften,\nderen Vermögen im Wesentlichen aus Grundbesitz besteht, hat der BGH in der Entscheidung BGHZ\n86, 367, 370 f. eine Absage erteilt und darauf hingewiesen, dass § 313 Satz 1 BGB als\nFormvorschrift mit Nichtigkeitsfolge im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng\ntatbestandsmäßig anzuwenden – und damit einer den Anwendungsbereich erweiternden\nAnalogie nicht zugänglich – sei. Die Verfechter einer entsprechenden Anwendung des\n§ 313 BGB (etwa: K. Schmidt, AcP 182 (1982), 481, 511; Ulmer/Löbbe, DNotZ 1998, 711,\n713 f., 732 f. m.w.N.) sehen hingegen in den Fällen, in denen sich der Gesellschaftszweck\nauf das Halten und Verwalten von Grundeigentum beschränkt, die Übertragung eines\nGesellschaftsanteils bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Umgehungsgeschäft an, da\ndie Übertragung von Gesellschaftsanteilen in Wahrheit der formfreien Übertragung von\nGrundbesitz diene. Dem kann schon in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Vor allem\nberücksichtigt diese Meinung aber nicht, dass das Gesetz die Möglichkeit der formfreien\nÜbertragung von Gesellschaftsanteilen – gleichviel, ob sich Grundbesitz im\nGesellschaftsvermögen findet – zulässt und lediglich die eigentlichen\nGrundstücksgeschäfte unter Formzwang stellt, die Wertung des Gesetzgebers mithin\nschon einer Analogie entgegensteht.\n\n21\n\nSchließlich können sich die Beklagten auch nicht darauf berufen, der\nAnteilsübertragungsvertrag beinhalte einen verbundenen Vertrag (BGHZ 104, 18 ff.),\nnämlich einerseits die Veräußerung und Übertragung eines Gesellschaftsanteils\nvon dem Beklagten zu 4) an die Beklagte zu 1) und andererseits einen Grundstückserwerb.\nDenn es handelt sich abweichend von dem vom BGH entschiedenen Fall nicht um einen verbundenen\nVertrag. Der Vertrag vom 15.12.1999 hat lediglich die Veräußerung und Übertragung\ndes Gesellschaftsanteils zum Gegenstand. Zwar findet dort auch Erwähnung, dass die GbR\nEigentümerin des grundbuchsmäßig näher beschriebenen Grundstücks\n– W. 10, K. – sei und der verbleibende Gesellschafter der \"Grundbuchänderung\"\nzustimme. Dem ist allerdings eine Verpflichtung zum Erwerb oder Veräußerung von\nGrundbesitz nicht zu entnehmen. Vielmehr lässt sich den Regelungen nur eine Zustandsbeschreibung\nzum Gesellschaftsvermögen und die Zustimmung zu der nach Änderung der Mitglieder der Gesellschaft\n– von den Beklagten zu 3) und 4) in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf die Beklagten zu 1)\nund 3) in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – gemäß § 894 BGB eröffneten\nBerichtigung des Grundbuchs entnehmen (vgl. zur lediglich deklaratorischen Berichtigung des Grundbuches bei\nGesellschafterwechsel: BGHZ 140, 175, 182 = NJW 1999, 715 = BB 1999, 348 = ZMR 1999, 233; BGHZ 138, 82, 85\n= NJW 1998, 1220 = NZM 1998, 260 = ZMR 1998, 412; BGH, NJW 1998, 376).\n\n22\n\nOhne dass es danach noch darauf ankommt, ist anzumerken, dass der Beklagte zu 3) –\nMitglied der GbR, Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und Kommanditist der Klägerin –\nin seiner Eigenschaft als Gesellschafter der GbR mit dem Beklagten zu 4) das streitgegenständliche\nGrundstück 1997 an die Klägerin veräußert, am 12./21.03.1997 die Auflassung erklärt\nund die GbR den Grundbesitz mit Vertrag vom 11.03.1997 von der Klägerin geleast hat. Die Zusammenschau\nzeigt, dass der Beklagte zu 3) am 15.12.1999 schlechterdings nicht davon ausgehen konnte, dass mit dem\nAnteilsübertragungsvertrag eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) zum Erwerb der Immobilie oder der\nGbR zu deren Verkauf einhergehen sollte. Das gilt umso mehr, als die Klägerin bereits seit dem\n30.06.1998 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist.\n\n23\n\nb) Die Beklagten wenden weiter ohne Erfolg ein, der Anteilsübertragungsvertrag sei von der\nBeklagten zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 4) mit Schreiben vom 17.11.2004 (Bl. 65 = 108 GA)\nwirksam angefochten worden mit der Folge, dass der Vertrag gemäß §§ 142, 123,\n119 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen sei.\n\n24\n\nEs kann offen bleiben, ob dem Beklagten zu 4) als Erklärungsempfänger das Anfechtungsschreiben\ngemäß § 143 Abs. 1 BGB zugegangen ist, was nach dem Widerruf der Postvollmacht für die\nihn früher vertretenden Rechtsanwälte E. und Partner/ W. schon zweifelhaft sein könnte\n(Bl. 114 GA). Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Anfechtung gegenüber dem Beklagten zu 4)\nüberhaupt Wirkungen gegenüber der GbR zeitigen könnte oder ob der Beklagten zu 1) wegen\nder vorgeblich arglistigen Täuschung des Beklagten zu 4) insoweit nur ein außerordentliches\nKündigungsrecht zur Seite stünde (vgl. hierzu: BGHZ 63, 338, 344 f. = NJW 1975, 1022), wobei\ndie Erklärung allerdings gegenüber der Gesellschaft abzugeben wäre (BGH, NJW 2000, 3558,\n3560). Denn die darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten zu 1) und 2) haben es jedenfalls versäumt,\ndie bestrittenen Voraussetzungen (Bl. 90/91 GA) für den im Schreiben vom 17.11.2004 genannten –\nund damit allein beachtlichen – Anfechtungsgrund unter Beweis zu stellen.\n\n25\n\n§ 123 Abs. 1 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn der Betreffende zu deren\nAbgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Das setzt voraus, dass er sich bei\nAbgabe seiner Willenserklärung über einen Umstand geirrt hat, weil ein anderer eine\nTäuschungshandlung begangen hat, sowie dass der Irrtum den Entschluss zur Abgabe der\nWillenserklärung veranlasst hat, wobei es ausreicht, wenn die Täuschungshandlung eine\nvon mehreren Ursachen ist und die Entschließung lediglich beeinflusst hat (BGHZ 83, 283, 291\n= MDR 1982, 749). Die Täuschungshandlung kann in Angaben bestehen, die Tatsachen vorspiegeln,\nentstellen oder – bei Bestehen einer Aufklärungspflicht – verschweigen (BGH,\nBGHReport 2003, 846 = GRUR 2003, 702, 703). Hiervon ausgehend behaupten die Beklagten zu 1) und 2),\nder Beklagte zu 4) habe im Zusammenhang mit der Anteilsübertragung vorgespiegelt, dass die\nGesellschaft über eine – tatsächlich nicht vorhandene – Liquiditätsreserve\nin Höhe von 3 Mio. DM verfüge, um die Differenz zwischen den allmonatlich zu leistenden\nLeasingraten und den geringeren laufenden Einnahmen aus der Untervermietung des Leasingobjektes abdecken\nzu können (Bl. 145 GA). Abgesehen davon, dass das Vorbringen der Beklagten zur Höhe der\nLiquidationsreserve kaum den Anforderungen an einen substantiierten Vortrag gerecht wird – erst\nRecht nicht angesichts der Vermutungen des Beklagten zu 3) anlässlich seiner Anhörung vom\n11.08.2005 vor dem Landgericht, wonach er von einer Liquidationsreserve von ca. 1,9 Mio. DM ausgegangen\nsein will (Bl. 177 GA) –, haben die Beklagten für den entscheidungserheblichen Umstand, dass\neine zugesicherte Rücklage am 15.12.1999 nicht vorhanden war, keinen beachtlichen Beweis angetreten.\nHierauf hat das Landgericht in der Sitzung vom 11.08.2005 ausdrücklich hingewiesen (Bl. 178 GA), ohne\ndass die Beklagten zu 1) und 2) im ersten oder zweiten Rechtszug Abhilfe geschaffen haben. Ein in Ablichtung\nüberreichter Kontoauszug der Gesellschaft vom 31.12.1998 (Bl. 271 GA) ist jedenfalls nicht entfernt\ngeeignet, den Vermögensstatus der Gesellschaft am 15.12.1999 zu belegen. Das gilt umso weniger, als\nder Beklagte zu 3) anlässlich seiner Anhörung vor dem Landgericht auf zwei Gesellschaftskonten\nverwiesen hat. Ist demnach nicht nachgewiesen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Anteilsübertragung\neine zugesagte Rücklage nicht vorhanden war, entfällt der mit Schreiben vom 17.11.2004 ins Feld\ngeführte Anfechtungsgrund nach § 123 BGB.\n\n26\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten gleichermaßen für einen Anfechtungsgrund\ngemäß § 119 BGB. Denn es fehlt der Nachweis für das Auseinanderfallen von Wille\nund Erklärung, weil die Erklärung der Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss von einer\nFehlvorstellung unbeeinflusst war.\n\n27\n\nDie von den Beklagten zu 1) und 2) im Verlauf des Rechtsstreits schriftsätzlich weiter\ngeltend gemachten Anfechtungsgründe sind unbeachtlich, weil es insoweit schon an einer Erklärung\ngegenüber dem Beklagten zu 4) oder der GbR, die am Rechtsstreit (noch) nicht beteiligt sind, fehlt.\n\n28\n\nOhne dass es nach den vorstehenden Erwägungen noch darauf ankommt, wäre die Anfechtung\nder Beklagten auch verspätet im Sinne der §§ 121 Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 1 BGB. Denn\ndie Anfechtungserklärung erfolgte weder unverzüglich noch binnen eines Jahres nach Kenntnis\ndes angeblichen Anfechtungsgrundes. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles geht der\nSenat davon aus, dass der Beklagte zu 3) als Geschäftsführer der Beklagten zu 2), der\nKomplementärgesellschafterin der Beklagten zu 1), spätestens Anfang des Jahres 2002\nKenntnis von einer – angeblich zugesicherten – nach Behauptung der Beklagten zu 1) und\n2) tatsächlich nicht vorhandenen Liquidationsreserve der Gesellschaft haben musste und hatte.\nDer Beklagte zu 3) war seit 2000 Geschäftsführer der GbR. Spätestens seit seiner\nVerurteilung zur Zahlung rückständiger Leasingraten der GbR durch das Landgericht Kiel\nvom 05.12.2001 (Anlage B 8 Anlagenband) konnte ihm ob seiner persönlichen Inanspruchnahme\nnicht verborgen geblieben sein, dass Liquiditätsreserven der GbR zur Bedienung der Leasingraten\nnicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung standen. Das gilt umso mehr, als die Beklagte zu 1)\nmit zeitnahem Schreiben der Klägerin vom 15.01.2002 als Gesellschafterin der GbR ebenfalls zur\nZahlung von 748.028,02 DM nebst Zinsen aufgefordert wurde (Bl. 170 f. GA) und er als Geschäftsführer\nder Komplementärgesellschaft der Beklagten zu 1) gehalten war, gegebenenfalls vorhandene Rücklagen\nder GbR einzusetzen, um eine Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) und 2) abzuwenden. Bei dieser Sachlage\nkönnen die Beklagten zu 1) und 2) nicht erwarten, dass den ohnehin wechselnden Angaben zur Kenntniserlangung\n(angeblich Februar/März 2004: Bl. 103 GA; Herbst 2004: Bl. 174 GA) von einem angeblichen Anfechtungsgrund\nerst im Jahr 2004 Glauben geschenkt wird.\n\n29\n\nc) Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen würde eine dem Grunde nach\ngerechtfertigte Anfechtung, die allerdings ohnehin als außerordentliche Kündigung\ngegenüber der GbR zu erklären wäre, nach den zutreffenden Erwägungen des\nLandgerichts zu den zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätzen die\nstreitgegenständlichen Forderungen nicht berühren. Nach ständiger Rechtsprechung\ndes BGH gelten die zur fehlerhaften Gesellschaft entwickelten Grundsätze auch für den\nfehlerhaften Beitritt zur GbR. Danach ist eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein\nfehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an\nunwirksam, sondern wegen eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für\ndie Zukunft vernichtbar (BGHZ 55, 5, 8 f. = NJW 1971, 375; BGH, BB 1975, 758, 759; BGH, NJW 1992,\n1501, 1502 = WM 1992, 490, 491; MünchKomm-Ulmer, BGB, 4. Aufl., § 705 Rdnrn. 368, 374;\njeweils m.w.N.). Bis zur Geltendmachung des Fehlers sind die in Vollzug gesetzte Gesellschaft wie\nder vollzogene Beitritt grundsätzlich voll wirksam. Ein Beitritt ist dann vollzogen, wenn\nRechtstatsachen geschaffen worden sind, an denen die Rechtsordnung nicht vorbeigehen kann. Das\nist der Fall, wenn der Beitretende Beiträge geleistet oder gesellschaftsvertragliche Rechte\nausgeübt hat (BGH, NJW 2000, 3558, 3560; 2003, 1252, 1254 m.w.N.). Dazu genügt es,\nwenn der Beitretende ohne sonstige Verpflichtung (als seiner persönlichen Haftung)\ngegenüber der Gesellschaft Schulden der Gesellschaft reguliert. So liegt der Fall hier.\nMit Recht verweist das Landgericht in diesem Zusammenhang auf den Schriftwechsel vom 04./11.10.2000\n(Bl. 203/204 GA). Die Reaktion der Beklagten zu 1) auf die an die GbR gerichtete Aufforderung der\nKlägerin, für die GbR verauslagte Versicherungsprämien auszugleichen, kann wegen\nder Bezugnahme der Beklagten zu 1) auf den Immobilienleasingvertrag unter Beifügung eines\nSchecks zum Ausgleich der gegen die GbR gerichteten Forderung nicht anders verstanden werden\ndenn als Akzeptanz ihrer Gesellschafterstellung und der daraus folgenden persönlichen\nEinstandspflicht. Für eine andere Gewichtung ihres Verhaltens haben die Beklagten zu 1)\nund 2) beachtliche Umstände nicht aufgezeigt. Dies dürfte nach dem im Senatstermin\nerteilten Hinweis auch naturgemäß schwer fallen, da die Postenaufstellung der Klägerin\n(Anlage K 4 Anlagenband) weitere Zahlungen der Beklagten zu 1) und/oder 2) für die GbR ausweist\n(21.03.2000: 50.000 DM; 03.04.2000: 50.000 DM; 01.03.2001: 6.362,55 DM). Der Annahme eines vollzogenen\nBeitritts halten die Beklagten zu 1) und 2) erfolglos das Schreiben der Klägerin vom 23.01.2003\n(Anlage B 7 Anlagenband) entgegen. Die Anteilsübertragung an der GbR bedurfte nicht der\nZustimmung der Klägerin. Deshalb kann das Schreiben nur so verstanden werden, dass die\nKlägerin den Beklagten zu 4) nicht aus der (Nach-)Haftung des (ausgeschiedenen) Gesellschafters\nentlassen wollte. Zudem berücksichtigen die Beklagten zu 1) und 2) nicht, dass es nicht\ndarauf ankommt, ob die Klägerin als Gläubigerin der GbR auf den Beitritt der Beklagten\nzu 1) vertraut hat. Denn die Haftung des neu eintretenden Gesellschafters besteht ohne Rücksicht\nauf ein schutzwürdiges Vertrauen des einzelnen Gesellschaftsgläubigers (BGHZ 44, 235,\n237 = NJW 1966, 107; BGH, NJW 1988, 1321, 1323). Die Steuererklärungen sind sämtlich\nvon dem Beklagten zu 3) abgegeben. Die Steuerbescheide (Anlagen B 9–B 11 Anlagenband)\nergingen sämtlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Sie sind folglich nicht geeignet,\nden vollzogenen Beitritt der Beklagten zu 1) zur GbR in Frage zu stellen.\n\n30\n\n3. Die in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zu einer\nkonkludenten Aufhebung des Anteilsübertragungsvertrages, zum Wegfall der\nGeschäftsgrundlage, zum rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Klägerin,\nzur Verjährung und zur Zinsforderung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen\nverwiesen wird (Bl. 313-316 GA), greifen die Beklagten zu 1) und 2) nicht gesondert an,\nso dass es damit sein Bewenden hat.\n\n31\n\nIII.\n\n32\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n34\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 545.764,17 €.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-14/i-10-u-68-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311b","ref_norm":"311b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 738","ref_norm":"738","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-duesseldorf/2006-12-14/i-10-u-68-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267754","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.257225+00:00"}}